Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 07.06.2016 betreffend Umsetzung § 22a SGB II - Kosten der Unterkunft/2 und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Welche Aufgaben sieht die Landesregierung entsprechend § 5 des OFFENSIV-Gesetzes bei der Unterstützung der kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende bezüglich der Umsetzung des § 4a? Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration unterstützt die kommunalen Träger beratend bei der Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch eine Satzung nach § 4a OFFENSIV-Gesetz i.V.m. § 22a SGB II im Rahmen der Rechtsaufsicht. Beispielsweise erfolgt dies bei der Klärung von Rechtsfragen. Auch findet zu Fragestellungen der Umsetzung des SGB II ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch statt, für den verschiedene Gremien unter Beteiligung des Ministeriums und der Kommunen bestehen. Die Erstellung einer solchen Satzung ist eine Selbstverwaltungsaufgabe des Trägers der Leistungen für Unterkunft und Heizung, also der jeweiligen kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises , und obliegt dessen eigenverantwortlicher Entscheidung. Frage 2. Welchen Handlungsspielraum sieht die Landesregierung, wenn Pauschalen zu niedrig angesetzt werden, wenn beispielsweise 30 % der Betroffenen die Kosten der Unterkunft teilweise aus ihrem Regelsatz finanzieren muss? Die Festlegung von Pauschalen ist allein in der Form einer Satzung nach § 4a Nr. 2 OFFENSIV-Gesetz i.V.m § 22a Abs. 2 SGB II möglich. In Hessen gibt es keine Kommune, welche diese Alternative der Bestimmung von Unterkunftskosten anwendet. Wiesbaden, 24. Juni 2016 Stefan Grüttner Eingegangen am 29. Juni 2016 · Bearbeitet am 30. Juni 2016 · Ausgegeben am 2. Juli 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3443 29. 06. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG