Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Hahn (FDP) vom 24.06.2016 betreffend kommunaler Finanzausgleich und Antwort des Ministers der Finanzen Vorbemerkung des Fragestellers: In der 64. Plenarsitzung der 19. Wahlperiode am 03.02.2016 wurde u.a. die Höhe des kommunalen Finanzausgleichs 2016 diskutiert. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage erörtert, ob es eine Gegenüberstellung nach Berechnung NEU und Berechnung ALT gibt. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Im Jahre 2015 hat es einen enormen Haushaltsüberschuss beim Land gegeben. Würde nun für das Jahr 2016 der KFA noch nach den "alten" Regeln hinsichtlich Teilnahme an der Verbundmasse berechnet, welche Höhe hätte der kommunale Finanzausgleich danach im Jahre 2016 gehabt? Bei einer Berechnung des KFA für das Jahr 2016 nach den "alten" Regeln würde sich die Höhe des Kommunalen Finanzausgleichs auf 4.307.546.500 € belaufen. Dieser Betrag entspricht exakt dem KFA-Volumen für das Jahr 2016, welches nach den "neuen" Regeln ermittelt wurde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FAG die Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2016 als Eintaktwert der Verstetigungsgröße festgelegt wurde. Basis für die Ermittlung dieses Eintaktwertes war der bisherige kommunale Anteil am Steuerverbund nach § 2 Abs. 2 FAG in der Fassung vom 29. Mai 2007 zuzüglich der Verstärkungsmittel und Umlagen, die nach bisherigem Recht Bestandteil der Finanzausgleichsmasse waren. Die Mehrerträge aus der Steuerverbundmasse des Jahres 2015 führen zu einer positiven Spitzabrechnung in Höhe von rund 110 Mio. €. Gemäß § 70 Abs. 1 FAG kann diese Spitzabrechnung zusätzlich beim Stabilitätsansatz berücksichtigt werden. Im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden wurde entschieden, die Spitzabrechnung des KFA 2015 in vollem Umfang, jedoch verteilt auf fünf Jahre der Finanzausgleichsmasse zuzuführen, um eine gleichmäßigere Entwicklung der Finanzausgleichsmasse zu gewährleisten. Frage 2. Gedenkt die Hessische Landesregierung, hinsichtlich des Ergebnisses unter 1. eine "Nachjustierung " des KFA-NEU vorzunehmen? Hinsichtlich des Ergebnisses unter 1. ist aus Sicht der Hessischen Landesregierung eine "Nachjustierung " nicht erforderlich. Wiesbaden, 21. Juli 2016 Dr. Thomas Schäfer Eingegangen am 4. August 2016 · Bearbeitet am 4. August 2016 · Ausgegeben am 8. August 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3536 04. 08. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG