Kleine Anfrage der Abg. Hofmann (SPD) vom 30.04.2014 betreffend Sicherheitsmaßnahmen an hessischen Gerichten und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung der Fragestellerin: In den hessischen Gerichten gibt es seit Langem allgemeine anlassbezogene Sicherheitskontrollen, die der Sicherheit der Rechtsuchenden, der Richterinnen und Richter sowie der Justizbediensteten dienen. Eine absolute Sicherheit lässt sich jedoch nicht gewährleisten. Im Landgericht Frankfurt kam es im Januar die- ses Jahres zu einem bedauerlichen Vorfall, bei dem zwei Männer erschossen wurden. Die Sicherheitsvorkehrungen an hessischen Gerichten sind wiederholt Gegenstand von Prüfungsabsichten geworden. Unter anderem wurde jüngst die Gründung einer Arbeitsgruppe in dieser Angelegenheit ange- kündigt. Vorbemerkung der Ministerin der Justiz: Zutreffend wird in der Vorbemerkung der Fragestellerin darauf hingewiesen, dass es in den hessischen Gerichten seit Langem allgemeine und anlassbezogene Sicherheitskontrollen gibt, die der Sicherheit der Rechtsuchenden, der Richterinnen und Richter sowie der Justizbediensteten dienen. Richtig ist auch, dass sich eine absolute Sicherheit nicht herstellen lässt, wie in der Vergangenheit bedauerliche Einzelfälle wie die Tötung eines Staatsanwalts Anfang 2012 in Dachau gezeigt haben. Soweit in diesem Zusammenhang der Vorfall vom 24. Januar dieses Jahres in Frankfurt am Main erwähnt wird, ist jedoch klarzustellen, dass dieser nicht zu denjenigen Fällen gehört, in denen wegen etwaig unzureichender Sicherheitskontrollen unentdeckt Waffen in ein Gerichtsgebäude gelangen konnten. Vielmehr erfolgten die ersten tödlichen Schuss- und Stichverletzungen gegen einen der Geschädigten bereits vor dem Gerichtsgebäude; die weiteren Schüsse und Stichverletzungen wurden während der Flucht des zweiten, schließlich tödlich verletzten Geschädigten in den Eingang des Gerichtsgebäude ausgeführt. Der Täter konnte anschließend durch den vorbildlichen Einsatz von zwei Justizbeamten auf seiner Flucht gestellt werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Zur Ausgestaltung und Arbeitsweise der Arbeitsgruppe bitte ich um eine Auskunft darüber: a) welche Personen an dieser Arbeitsgruppe teilnehmen und welche Institutionen damit vertre- ten sind. Wird insbesondere der Hessische Datenschutzbeauftragte vertreten sein und wenn nicht, aus welchen Gründen? Die Leitung der Arbeitsgruppe obliegt der Hessischen Ministerin der Justiz. In der Arbeitsgruppe sind Personen der Fachabteilungen des Hessischen Ministeriums der Justiz und des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vertreten. Des Weiteren nehmen aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz Vertreter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, des Hessischen Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main, von zwei Landgerichten und zwei Direktorialamtsgerichten sowie aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport Vertreter des Hessischen Landeskriminalamts, des Hessischen Landespolizeipräsidiums und des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main teil. Ein Erfordernis zur Beteiligung des Hessischen Datenschutzbeauftragten (HDSB) an allgemeinen Erwägungen zur Verbesserung der Sicherheit in Gerichten und Staatsanwaltschaften ergibt sich aus dem Hessischen Datenschutzgesetz nicht. Da die Arbeiten der Arbeitsgruppe eine Eingegangen am 11. Juni 2014 · Ausgegeben am 16. Juni 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/354 11. 06. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/354 rechtsgrundlagen- und datenschutzkonforme Ausgestaltung der Videoüberwachung zugrunde legen , war eine Beteiligung des HDSB nicht erforderlich. b) mit welchen Zielvorgaben und Fragestellungen die Arbeitsgruppe betraut ist. Zur Verbesserung der Sicherheit bei den Gerichten werden in Fortentwicklung des Sicherheitsrahmenkonzepts in der Arbeitsgruppe Maßnahmen für eine zielgerichtete Weiterentwicklung der Sicherheit bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften erarbeitet. Die Arbeitsgruppe nimmt hierzu eine Bestandsaufnahme der im Sicherheitsrahmenkonzept dargestellten Maßnahmen vor. Auf dieser Basis werden durch die Mitglieder der Arbeitsgruppe umfassende und ganzheitliche Überlegungen zur Optimierung der Sicherheit bei den hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften angestellt. c) welche Vorschläge und Ergebnisse die Arbeitsgruppe bis heute erzielt hat und wie die Hessi- sche Landesregierung diese beurteilt. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppe ist noch nicht abgeschlossen, sodass noch keine Aussagen zu Vorschlägen oder Ergebnissen der Arbeitsgruppe getroffen werden können. d) welche Erfahrungen übers Sicherheitsmaßnahmen an Justizgebäuden aus anderen Bundeslän- dern der Hessischen Landesregierung und dar Arbeitsgruppe vorliegen und wie die Hessische Landesregierung diese beurteilt. Der Maßnahmenkatalog soll dazu beitragen, dass bei den hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften die Sicherheitsmaßnahmen flächendeckend gestärkt werden. Es ist zu berücksichtigen , dass aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten die empfohlenen Maßnahmen einen Rahmen bilden. Die konkrete Umsetzung der Anforderung ist nach den jeweiligen Bedarfslagen und Gefahrenpotenzialen vor Ort auszugestalten. Die bauliche und organisatorische Umsetzung soll unter Einbeziehung der jeweiligen Gerichte und Staatsanwaltschaften praxisorientiert erfolgen. Vor diesem Hintergrund stellt die Tätigkeit der Arbeitsgruppe im Wesentlichen auf die hessischen Gegebenheiten und Erfahrungen ab. Erfahrungen aus anderen Bundesländern sollen punktuell berücksichtigt werden. Frage 2. Inwiefern und aus welchen Gründen plant die Hessische Landesregierung eine Aufzeichnung der Daten der Videoüberwachung an hessischen Justizgebäuden, insbesondere an Gerichten? Eine generelle Aufzeichnung von Daten der Videoüberwachung an hessischen Justizgebäuden, insbesondere an Gerichten, ist nicht geplant. Im Einzelfall ist die Anfertigung von Aufzeichnungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten (GVBl. I 2011 S. 778 f.) zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Erhöhung der Gefährdungslage vorliegt. Derartige Tatsachen können sich unter anderem aus dem Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens oder aus bekannten Bedrohungslagen ergeben. Die Entscheidung obliegt dem jeweiligen Hausrechtsinhaber und ist zu dokumentieren. Die Maßnahmen sind stets so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Betroffenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen. Frage 3. Hat die Hessische Landesregierung die Einschätzung des Hessischen Datenschutzbeauftragten zur Aufzeichnung der Videoüberwachung an hessischen Justizgebäuden eingeholt? Wenn ja, welche Einschätzung trifft er? Wenn nicht, aus welchen Gründen ist dies unterblieben und bis zu welchem Zeitpunkt beabsich- tigt die Hessische Landesregierung dies nachzuholen? Das Hessische Datenschutzgesetz (HDSG) enthält selbst keine Bestimmungen, die als Rechtsgrundlage für Videoüberwachungen oder die Anfertigung von Aufzeichnungen in Betracht kommen. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften der hessischen Justiz bilden insoweit die Regelungen in § 6 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten die Rechtsgrundlage . Der Hessische Datenschutzbeauftragte war im Gesetzgebungsverfahren beteiligt und hat gegen die Regelung keine Einwendungen erhoben. Frage 4. Wie plant die Hessische Landesregierung den Zugang zu den in Frage 2 benannten Daten und den Schutz vor unbefugten Zugriffen auszugestalten? Der Schutz erfolgt in erster Linie durch die gesetzliche Anordnung zur Löschung nicht mehr benötigter Daten. Gemäß § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle) und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten sind personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines elektronischen Überwachungssystems er- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/354 3 hoben wurden oder hierbei angefallen sind, unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme, bei Aufzeichnungen spätestens binnen 24 Stunden nach Ende des Kalendertages, an dem sie angefallen sind, zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist. Die Speicherung der Daten ist auf einem nicht an ein Computernetz angebundenes Gerät vorzunehmen ; dies kann je nach Stand der Technik der verwendeten Anlage ein Videorekorder, ein Festplattenrekorder oder ein Stand-Alone-PC sein. Die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten ist auf einen definierten Personenkreis mit entsprechender Zuständigkeit beschränkt. Frage 5. Welche weiteren Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheit an hessischen Justizgebäuden plant die Landesregierung bis 2019 umzusetzen? Ich bitte um Angabe der Art der Maßnahme, des voraussichtlichen Zeitpunktes der Realisierung und der jeweils eingeplanten Kosten. Unter Hinweis auf die Antwort zu 1 b ist mitzuteilen, dass die Art der Maßnahmen, der voraussichtliche Zeitpunkt der Realisierung und der jeweils eingeplanten Kosten erst im Rahmen der Haushaltsaufstellung 2015 bzw. der mittelfristigen Finanzplanung beantwortet werden können. Wiesbaden, 27. Mai 2014 Eva Kühne-Hörmann