Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 29.06.2016 betreffend Stundendeputate für Intensivmaßnahmen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Die Beschulung von Flüchtlingen stellt auch die Schulleitungen vor besondere Herausforderungen. Die Orga-nisation von Intensivmaßnahmen bei mangelnden Deutschkenntnissen, aber nicht zuletzt auch der Umgang mit erlittenen Traumata der Schülerinnen und Schüler bedarf auch seitens der Schulleitungen außergewöhnlichen Einsatzes. Vorbemerkung des Kultusministers: Die Aufgaben der Schulleiterin/ des Schulleiters sind in den §§ 86, 87, 88 und 90 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), sowie in der Dienstordnung vom 04.11.2011 (ABl. S. 870) festgelegt und werden darüber hinaus im "Berufsbild Schulleitung" (ABl. 4/2010, S. 124) näher erläutert. Grundsätzlich organisieren und managen Schulleiterinnen und Schulleiter in ihrer Gesamtverantwortung alle schulischen Prozesse im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Dies umfasst u.a. die Organisation bestehender oder neuer Bildungsgänge, die Unterrichts- und Qualitätsentwicklung sowie das Personalmanagement der Schule - dazu zählen aber auch aktuell hinzukommende gesellschaftliche Herausforderungen, die im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages entstehen und für Kinder und Jugendliche mit dem Recht auf Bildung verbunden sind. Das professionelle Handeln aller involvierten Schulleitungen wird in hohem Maße durch das Hessische Kultusministerium als Teil der gesamtgesellschaftlichen Herausforderung staatlicher Institutionen gewürdigt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche zusätzlichen Schulleitungsaufgaben entstehen nach Erkenntnis der Landesregierung mit der Einrichtung von Intensivmaßnahmen und bei der Beschulung von Flüchtlingen regelmäßig? Die Beschulung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in allgemeinbildenden Schulen wird seit mehreren Jahren im Rahmen des schulischen Gesamtsprachförderkonzepts organisiert; insofern stellen diese Maßnahmen keine grundsätzliche und zusätzliche Leitungsaufgabe dar. Die Einrichtung von Intensivmaßnahmen und die damit verbundene Beschulung von Flüchtlingen zählen zu den besonderen, aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen, die das Land Hessen mit besonderem Engagement bewältigt. Die im Schuljahr 2015/16 außerordentlich stark angestiegenen Klassen- bzw. Schülerzahlen bei den Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern in den allgemeinbildenden und den berufsbildenden Schulen sind als (zusätzliche) Bildungsangebote - zumindest vorübergehend - erforderlich und von den jeweiligen Schulleitungen zu organisieren und in einer bestmöglichen Qualität durchzuführen. Dafür stellt die Hessische Landesregierung zusätzliche Personalressourcen in den Schulen (monatliche Nachsteuerung) und den Staatlichen Schulämtern zur Verfügung. Es werden darüber hinaus umfangreiche Weiterbildungsmaßnahmen und entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten für Lehrkräfte angeboten, auch und gerade in den Schwerpunkten Deutsch als Zweitsprache und Umgang mit Traumata. Eingegangen am 10. August 2016 · Bearbeitet am 11. August 2016 · Ausgegeben am 16. August 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3547 11. 08. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3547 Grundlegende zusätzliche Schulleitungsaufgaben entstehen aus Sicht der Hessischen Landesregierung in diesem Zusammenhang nicht. Nichtdestotrotz werden die zusätzlichen Personalressourcen durch die Schulleitungen insgesamt sehr positiv aufgenommen. Frage 2. Welche Stundendeputate für Schulleitungsaufgaben erhalten die Schulen für Schülerinnen und Schüler in Intensivmaßnahmen? (Bitte nach Art der Intensivmaßnahmen aufschlüsseln.) Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Intensivklassen wird wie die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Regelklassen (hierzu zählen auch die Schülerinnen und Schüler in Intensivkursen ) bei der Berechnung von Deputatsstunden berücksichtigt. Der Schülerfaktor hängt vom Schultyp der jeweiligen Schule ab und ist in der Pflichtstundenverordnung hinterlegt. In beruflichen Schulen zählen InteA-Schülerinnen und -Schüler als Vollzeitschüler für die Deputatsberechnung . Die Faktoren für das Leitungsdeputat sind in der Anlage zu § 3 Abs. 2 der Pflichtstundenverordnung wie folgt festgelegt: Schultyp Schülerfaktor Grundschule 0,0147 Grundschule mit Förderstufe, Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen und mit diesen verbundene Schulen 0,0147 Gymnasien 0,0093 Abendgymnasien, Hessenkollegs 0,0109 Kooperative Gesamtschule 0,0107 Integrierte Gesamtschule 0,0099 Berufliche Schule (Vollzeitschüler) 0,0108 Förderschulen je nach Förderschwerpunkt der Schule Frage 3. Wie schätzt die Landesregierung den Schulleitungsaufwand für die Beschulung von Flüchtlingen in Intensivmaßnahmen im Vergleich zum Aufwand für Schülerinnen und Schüler im Regelunterricht ein? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 4. Hält die Landesregierung die Stundendeputate für Schulleitungsaufgaben angesichts des mit der Beschulung von Flüchtlingen verbundenen Aufwands für angemessen? Wenn nein, welche Änderungen sind etwa in Hinblick auf den Anrechnungsfaktor für das Zusatzdeputat geplant? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Eine weitere Unterstützungsmöglichkeit besteht darin, dass mit der o.g. Pflichtstundenverordnung die Gestaltung der Leitungszeit flexibilisiert wurde. So können zusätzlich Stunden aus der Zuweisung zum Zuschlag der Grundunterrichtsversorgung an selbstständigen Schulen bis zu 100 % und an nicht selbstständigen Schulen bis zu 30 % in Leiter- und Leitungsdeputat umgewandelt werden. Zusätzlich können beispielsweise Schulleiterinnen und Schulleiter den Lehrkräften Ermäßigungsstunden für besondere außerunterrichtliche Tätigkeiten anrechnen. Wiesbaden, 5. August 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz