Kleine Anfrage der Abg. Cárdenas (DIE LINKE) vom 30.06.2016 betreffend Rasseliste in Hessen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Hunde sind seit Einführung der Rasseliste in Hessen aufgrund der Hundeverordnung getötet worden? Gemäß der in der vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport geführten Beißvorfallstatistik sind in den Jahren 2003 bis 2015 insgesamt 69 Listenhunde getötet worden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 2 HundeVO. In den Jahren 2000 bis 2002 erfolgte noch keine statistische Erfassung der getöteten Hunde. Frage 2. Im Rahmen der Anhörung zu einem Hessischen Hundegesetz (Drucks. 18/5107) haben sich fast alle anzuhörenden Verbände für die Abschaffung der Rasseliste ausgesprochen. Warum ist die Rasseliste noch nicht abgeschafft und stattdessen eine Sachkundenachweispflicht für alle Hundehalter in Hessen eingeführt? Die Rasseliste dient der Sicherheit von Menschen und Tieren und hat sich aus Sicht der Landesregierung bewährt. Sie ist nicht statisch, sondern wird laufend überprüft und ist bereits mehrfach geändert worden. Die Einstufung von "Listenhunden" als gefährliche Hunde basiert zudem nicht auf theoretischen Annahmen; es werden hierfür vielmehr die Zahlen der behördlichen Beiß- beziehungsweise Vorfallstatistik zugrunde gelegt. Darüber hinaus ist in der Wissenschaft mittlerweile unbestritten, dass allein von der Rassezugehörigkeit eines Hundes keine Rückschlüsse auf dessen Wesen und damit seine Gefährlichkeit zulässig sind. Gleichwohl sind einige Rassen statistisch besonders auffällig. Das wurde auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 bestätigt. Das Gericht führt diesbezüglich insbesondere Folgendes aus: "Die Anknüpfung an das Merkmal Rasse oder Gruppe im Zusammenhang mit der Gefährlichkeit von Hunden ist entgegen der Ansicht der Antragsteller kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die Vermutung, dass es sich bei Hunden bestimmter Rassen bzw. Gruppen um gefährliche Hunde handelt, allein aus der Zugehörigkeit zu der betreffenden Rasse oder Gruppe aus dem Vorliegen besonderer, gerade für diese Rasse oder Gruppe charakteristischer Eigenschaften oder Merkmale ableiten wollte. Eine solche Auslegung ist schon mit dem eindeutigen Wortlaut des § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG nicht zu vereinbaren. Hierin wird die Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden gerade nicht aus der bloßen Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen oder Gruppen aus für die Hunderasse oder -gruppe spezifischen Merkmalen entnommen. Das Gesetz spricht weder selbst für bestimmte Hunderassen oder -gruppen das Verdikt der Gefährlichkeit aus, noch leitet es aus der Listung der Hunderasse oder -gruppe durch den Verordnungsgeber als solcher unmittelbare Folgerungen in Bezug auf die Gefährlichkeit von Hunden dieser Rasse oder Gruppe ab. Es stellt vielmehr durch das Erfordernis, dass der Hund einer Hunderasse oder -gruppe angehören muss, bei der aufgrund statistischer Erhebungen, Erfahrungen , rassespezifischer Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung menschen- oder tiergefährdender Eigenschaften der zu ihr gehörenden Hundeindividuen festgestellt wurden, an die Feststellung der vermutlichen Gefährlichkeit von Hunderassen und -gruppen besondere materielle Anforderungen. Diese Feststellung erschöpft sich nach dem vorstehend wiedergegebenen , eindeutigen Wortlaut der Bestimmung auch nicht etwa in der Ermittlung von etwaigen, für Eingegangen am 15. August 2016 · Bearbeitet am 15. August 2016 · Ausgegeben am 22. August 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3550 15. 08. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3550 die jeweilige Hunderasse oder –gruppe charakteristischen rassespezifischen Merkmalen. Rassespezifische Merkmale sind vielmehr nur einer von mehreren Umständen, die das Gesetz als mögliche Ursache für mensch- oder tiergefährdende Eigenschaften anführt. […] Mit der Aufzählung einer ganzen Reihe von sowohl mit der genetischen Vorbelastung als auch mit der auf die Herausbildung gefährlicher Eigenschaften abzielenden Erziehung und Sozialisation von Hunden zusammenhängenden Faktoren, insbesondere aber durch die Berücksichtigung auch statistischer Erhebungen und praktischer Erfahrungen hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es für ihn überhaupt nicht entscheidend auf die Feststellung der letztlich nur beispielhaft aufgezählten Ursachen für die Gefährlichkeit des Hundes ankommt. Maßgebend ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung vielmehr allein, ob eine Rasse oder Gruppe von Hunden - aus welchen Gründen auch immer - eine für Menschen oder Tier gefahrbegründende Eigenschaft tatsächlich besitzt. Soweit ein solches, über das natürliche Maß hinausgehendes Gefahrenpotential tatsächlich festzustellen ist, ist es bedeutungslos, welche Ursache, ggf. im Zusammenwirken mit anderen Faktoren, diesem Sachverhalt im Einzelnen zu Grunde liegt" Daher hält das Land Hessen nach wie vor an einer Rasseliste fest. Ein Wegfall der Gefährdungsvermutung bei Listenhunden würde auch zu einer gravierenden Verschlechterung der bestehenden Rechtslage führen, da die zuständigen Behörden erst durch eine Auflagenerteilung reagieren könnten, wenn die Hunde auffällig werden. Ein derartiges "Recht des ersten Bisses" darf es zu Lasten der Sicherheit aber nicht geben. Zudem ist die Thematik der Rasseliste - wie die Fragestellerin ausführt - anlässlich des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD für ein "Hessisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden" (Drucksache 18/5107) ausführlich im Landtag diskutiert worden. Der damalige Gesetzentwurf der SPD-Fraktion, der u.a. die Abschaffung der Rasseliste vorsah, fand keine Mehrheit. Der Landtag war der Meinung, dass sich die Rasseliste trotz aller Diskussionen im Wesentlichen bewährt hat. Soweit als Kompensation für die Streichung der Rasseliste die Einführung einer rasseunabhängigen verbindlichen Sachkundeprüfung für das Halten und sogar für das Führen von Hunden vorgeschlagen wird, so wäre eine solche Regelung aus Sicht der Landesregierung nicht erforderlich und auch unverhältnismäßig. Die allermeisten der Hundehalterinnen und Hundehalter gehen sehr verantwortungsvoll mit ihren Tieren um. Hier würden gerade vielen Familien und älteren Menschen unnötig zusätzliche bürokratische Hürden auferlegt. Damit ein solcher "Hundeführerschein " nicht eine reine Formalität bleibt, müssten außerdem das Prüfungswesen und die Überwachung im Verhältnis zur aktuellen Situation massiv ausgebaut werden. Allein die Überwachung der Einhaltung durch die örtlichen Ordnungsbehörden wäre sehr personalintensiv und würde obendrein erhebliche Kosten verursachen. Frage 3. Der Koalitionsvertrag von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht zur "Verbesserung der Sachkunde von Hundehalterinnen und -haltern" eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle Hunde vor. Schon jetzt sind 329.393 Hunde aus Hessen (Stand: 09.05.2016) bei Europas größtem Haustierregister, TASSO e.V., für ihre Halter kostenlos, registriert. Wann wird die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht gemäß Koalitionsvertrag umgesetzt? Die Frage einer Umsetzung der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht befindet sich derzeit in der internen Diskussion. Vor diesem Hintergrund kann zu der Frage, wann eine Umsetzung erfolgt, derzeit noch keine konkrete Angabe gemacht werden. Frage 4. In den Koalitionsvereinbarungen ist ferner vorgesehen, die Rasseliste weiterhin zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Welche konkreten Maßnahmen wurden dazu bisher von der Landesregierung ergriffen? Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, wird die Rasseliste regelmäßig im Lichte neuer Erkenntnisse und aktueller Statistiken über Beißvorfälle überprüft. Als Folge wurden bereits einige Hunderassen von der Liste gestrichen. Dies geschah bei Bandog (2000), Bordeaux Dogge (2002), Bullmastiff (2002), Mastin Espanol (2002), Tosa Inu (2002), Mastiff (2008), Mastino Napolitano (2008) sowie Fila Brasileiro (2010). Eine Rasse wird dann von der Liste gestrichen, wenn innerhalb eines Beobachtungszeitraums von vier Jahren keine Beißvorfälle zu verzeichnen sind und die Durchfallquote bei der Wesensprüfung unter 3 % liegt. Im Gegenzug werden auch Rassen neu auf die Liste genommen, so geschehen im Jahr 2008 mit dem Rottweiler. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3550 3 Frage 5. Welche Ansicht vertritt die Landesregierung bei der Frage, inwiefern die in der Hundeverordnung zur Einstufung eines Hundes als gefährlich verwandten Kriterien "gesteigerte Aggressivität" und "über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe" zielführend sind und ob das Kriterium "inadäquates Beutefangverhalten" Berücksichtigung finden sollte? Der Begriff "gesteigerte Aggressivität" wird in der HundeVO nicht verwendet. In den "Hinweisen für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden" (VVHundeVO) wird jedoch zu § 7 dargelegt, dass das Halten eines gefährlichen Hundes nur dann erlaubt werden darf, wenn durch eine Begutachtung (Wesensprüfung ) nachgewiesen wird, dass der Hund keine "gesteigerte Aggressivität" besitzt. Der Begriff ist insoweit zielführend, weil damit klargestellt wird, was mit der Wesensprüfung erreicht werden soll. Zu dem Begriff "über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe" wird in der Antwort zur Frage 6 Stellung genommen. Das Kriterium "inadäquates Beutefangverhalten" ist in der HundeVO berücksichtigt. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 heißt es: "Gefährlich sind auch die Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen." In der VVHundeVO wird hierzu Folgendes ausgeführt: "Durch die Regelung in Nr. 3 sollen Schadensfälle bei anderen Tieren, so bei Wild, Vieh und anderen Haustieren, sowie Leiden dieser Tiere durch ein unkontrolliertes Hetzen und Reißen verhindert werden. Ein Hetzen liegt nicht vor, wenn der Hund das andere Tier nur kurzzeitig verfolgt. Unkontrolliert ist der Vorgang, wenn die das Tier führende Person ihren Einfluss auf dieses verloren hat und daher - wenn auch nur zeitweise - dessen Handlungen nicht mehr steuern oder verhindern kann (vgl. Bodenbender, a.a.O., S. 66). Dies ist nicht gegeben, wenn der Hund etwa im Rahmen des jagdlichen Einsatzes oder als Hütehund eingesetzt wird (vgl. Pöhlker , Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur HundeVO, § 2, Anm. 2.4)." Frage 6. Wie definiert die Landesregierung eine "normale Aggressivität" und ein "natürliches Maß an Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe"? Der Begriff "normale Aggressivität" wird in der HundeVO nicht verwendet. Was man unter dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO benutzten Begriff "natürliches Maß an Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe" versteht, hat die Landesregierung in der VVHunde VO definiert. Dort wird unter der Überschrift "Art- oder wesensbedingte Gefährlichkeit" Folgendes ausgeführt : "Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Eigenschaften beschreiben eine konkrete art- oder wesensbedingte Gefährlichkeit des Hundes. Die übersteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft kann rasseunabhängig für alle Hunde zutreffen und damit in solchen Fällen bereits vor Eintritt eines schädigenden Ereignisses die Gefährlichkeit eines Hundes begründen." Die Verwendung des Begriffes ist zielführend, weil er dazu dient, Alternativen zur Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden zu bilden. Alle diese genannten Begriffe gehen im Übrigen davon aus, dass es eine "normale" Aggressivität geben muss, auf der dann die weiteren Definitionen ("gesteigerte", "außergewöhnliche" und "über das natürliche Maß hinausgehende" Aggressivität) aufbauen. "Normale Aggressivität" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine gewisse Aggressivität der Natur eines Hundes grundsätzlich immanent ist; insbesondere können Raufereien zwischen Hunden Ausdruck eines artgerechten Verhaltens sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10.05.2005, Az.: 11 UE 3488/04). Kommt es jedoch zu ernsthaften Verletzungen wird der Bereich der "normalen Aggressivität" verlassen. Ein solches übersteigertes Aggressionsverhalten liegt zum Beispiel in einem Zubeißen trotz erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik des anderen Hundes (vgl. Hess.VGH, a.a.O.). 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3550 Frage 7. Das Risiko, in Hessen von einem Deutschen Schäferhund, der bekanntlich nicht gelistet ist, gebissen zu werden, ist weitaus höher, als von einem Listenhund, wie z. B. dem American Staffordshire Terrier. Hier hilft die Rasseliste nicht, um dieser Gefahr vorzubeugen. Welche Maßnahme ergreift die Landesregierung hier zum Schutz der Bevölkerung? Es ist zutreffend, dass die Schäferhund-Rassen bei isolierter Betrachtung der absoluten Zahlen der Beißvorfälle auffallen. Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass der Deutsche Schäferhund laut der bundesweiten Welpenstatistik des Verbandes für das deutsche Hundewesen, VdH, trotz abnehmender Tendenz noch immer der mit Abstand am häufigsten gehaltene Rassehund in Deutschland ist. Dadurch relativieren sich die Beißvorfälle stark. Wie bei der Beantwortung der Frage 4 bereits ausgeführt, bewertet die Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung die Zahlen der jeweils aktuellen Beißvorfallstatistik. Darüber hinaus wird eine Statistik geführt, die einen vierjährigen Beobachtungszeitraum umfasst. Sobald sich dort Auffälligkeiten zeigen und sich insbesondere das Verhältnis zwischen Beißvorfällen und der Anzahl der Hunde signifikant verändert würden, würde auch eine Aufnahme des Deutschen Schäferhundes auf die Rasseliste vorgenommen. Im Übrigen sind auch diejenigen Deutschen Schäferhunde, die konkrete Verhaltensweisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HundeVO gezeigt haben, gefährliche Hunde und unterliegen wie Listenhunde der Erlaubnispflicht. Frage 8. Welche konkreten Pläne gibt es, die Standards für den Wesenstest zu überarbeiten? Das Regierungspräsidium Darmstadt, dass nach § 7 Satz 2 HundeVO die Standards für die Wesensprüfung im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen festlegt, beabsichtigt, in einer Arbeitsgruppe die Standards zu evaluieren . Als Mitglieder sind neben dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen auch der Fachbereich Diensthundewesen der Polizeiakademie Hessen sowie eine örtliche Ordnungsbehörde vorgesehen. Frage 9. Die Registrierung und Auswertung der genauen Umstände von Beißvorfällen würden einen wichtigen Beitrag zur Prävention leisten. Ist geplant ein solches Beißvorfall-Register anzulegen? Im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wird bereits seit Einführung der Rasseliste in der "Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden" vom 15.08.2000 eine Beißvorfallstatistik geführt. In dieser Statistik werden aktuell die nachfolgend aufgeführten elf Fallgestaltungen erfasst: Anzahl der (leichten, mittleren und schweren) Verletzungen von Menschen durch Hunde, Anzahl der Fälle, in denen ein Hund einen Menschen getötet hat, Anzahl der Verletzungen eines Hundes durch einen anderen Hund, Anzahl der Tötungen eines Hundes durch einen anderen Hund, Anzahl der erlaubnispflichtigen Hunde, davon Anzahl der Fälle, in denen eine Erlaubnis noch nicht erteilt wurde, Anzahl der bestandenen Wesensprüfungen, Anzahl der nicht bestandenen Wesensprüfungen, Anzahl der nicht bestandenen Folge-Wesensprüfungen, Anzahl der Tötungen von Hunden nach § 14 Abs. 2 HundeVO (siehe hierzu die Beantwortung von Frage 1), Anzahl der Hunde, die sich in amtlicher Verwahrung befinden. Die genauen Umstände der jeweiligen Beißvorfälle werden darüber hinaus im Einzelfall von der örtlich zuständigen Behörde im Rahmen der Ermittlungen nach einem Vorfall im Sinn von § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HundeVO erfasst. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3550 5 Frage 10. Im Rahmen der mündlichen Anhörung zu dem Hessischen Hundegesetz (Drucks. 18/5107) in der 78. Sitzung des Innenausschusses des Hessischen Landtages und der 45. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 23.08.2012 berichtete der ehemalige Leiter der Hessischen Polizeihundeschule folgendes zur Entstehung der Rasseliste (vgl. Wortprotokoll, S. 37): "Zu der Entstehung möchte ich sagen, dass ich kurz nach dem Vorfall in Hamburg vom Hessischen Innenministerium angerufen wurde in meiner Eigenschaft als damaliger Leiter des Fachbereichs Diensthundewesen der hessischen Polizei. Der Anruf kam gegen Nachmittag. Da habe ich den Auftrag bekommen, eine abgespeckte Liste mit mindestens 16 weiteren Rassen zu ergänzen. Auf meine Intervention hin, dass so etwas nicht machbar wäre, wurde mir die Weisung erteilt, bis spätestens am nächsten Vormittag diese Liste vorzulegen. Ich habe es getan. Dafür schäme ich mich noch heute." Wie beurteilt die Hessische Landesregierung diese Vorgehensweise bei der Entstehung der Rasseliste , der wohl kaum der Wunsch nach einer vernünftigen und verhältnismäßigen Gefahrenabwehr sowie wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde lagen? Ihre Sichtweise über die Vorgehensweise bei der Entstehung der Rasseliste im Jahr 2000 hat die Hessische Landesregierung bereits in der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Schönhut-Keil (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 22.03.2001 (Drucksache 15/2521) dargelegt. In der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Löber und Holschuh (SPD) vom 02.03.2016 (Drucksache 19/3192) wurde diese Auffassung dann noch einmal bestätigt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beantwortung dieser Kleinen Anfragen verwiesen. Festzuhalten ist, dass in der Beantwortung der Kleinen Anfrage (Drucksache 15/2521) vom 29.10.2001 ausgeführt wird, dass die damals eingeholte Stellungnahme der Hessischen Polizeischule (heute: Polizeiakademie Hessen), Fachbereich Diensthundewesen, im Wesentlichen die Aussage widerspiegelt, dass die Rassen der Pitbull-Terrier, American Staffordshire und Staffordshire Bullterrier aufgrund negativer genetischer Anlagen in einigen Zuchtlinien als potenziell gefährlich einzustufen sind. Darüber hinaus ging die Polizeischule in ihrem damaligen Gutachten infolge ihrer Erkenntnisse und ihres Sachverstandes davon aus, dass bei verschiedenen weiteren in § 2 Abs. 1 HundeVO aufgeführten Rassen oder Gruppierungen aufgrund früherer Zuchtselektionen unter anderem für Hundekämpfe eine Prädisposition zur Gefährlichkeit vorliege. Unabhängig vom Wortlaut der zitierten Äußerung des ehemaligen Leiters des Fachbereichs Diensthundewesen an der Hessischen Polizeischule kommt es darauf im Übrigen nicht mehr an. Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, ist es in der Wissenschaft nämlich mittlerweile unbestritten, dass allein von der Rassezugehörigkeit eines Hundes keine Rückschlüsse auf dessen Wesen und damit seine Gefährlichkeit zulässig sind. Gleichwohl sind einige Rassen statistisch besonders auffällig. Wiesbaden, 3. August 2016 Peter Beuth