Kleine Anfrage der Abg. Barth (SPD) vom 30.04.2014 betreffend Finanzierung von Beratungsstellen nach § 219 StGB im Hochtaunuskreis Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragestellerin: Das Land Hessen fördert nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (HAGSchKG) vom 14. Dezember 2006 die Beratungsstellen für Schwangerenkonfliktberatung nach § 219 Strafgesetzbuch (StGB) mit 80 % der anerkannten Personalkosten. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Nach welchem Schlüssel wird die Zahl der anerkannten Personalstellen für die Beratung nach § 219 StGB berechnet? Frage 2. Wie hoch müsste die Zahl der anerkannten Personalstellen nach diesem Schlüssel im Hoch- taunuskreis sein? Die Fragen 1 und 2 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Der Versorgungsschlüssel für die Beratungen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) ergibt sich aus § 4 Abs. 1 SchKG. Danach haben die Länder sicherzustellen , dass je 40.000 Einwohner mindestens eine Beraterin vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten vorzuhalten sind. Hierbei wird nach dem Gesetz lediglich eine Betrachtung auf Landesebene vorgenommen. Der Versorgungschlüssel 1:40.000 bezieht sich auf beide Beratungsarten (Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung). Eine getrennte Auslegung sieht das Gesetz nicht vor. In § 2 Abs. 3 Hessisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (HAGSchKG) vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 664), geändert durch Gesetz vom 06.10.2011 (GVBl. I S. 580) hat das Land Hessen festgelegt, dass das wohnortnahe und plurale Angebot nach den §§ 3 und 8 SchKG in den Regierungsbezirken (Versorgungsgebiete = Darmstadt, Gießen und Kassel) sichergestellt sein muss. Eine Betrachtung unterhalb der Bezirksebene ist danach nicht vorgesehen . Die Anzahl der erforderlichen und damit förderfähigen Beratungspersonalstellen wird gemäß Abschnitt II Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschriften vom 12.12.2012 (StAnz. Nr.1, S. 101ff) festgelegt . Maßgeblich ist die Bevölkerungsstatistik des Landes Hessen, die am 1. Januar des Förderjahres aktuell ist (= zuletzt veröffentlichte Statistik). Für das Förderjahr 2014 wird die zuletzt veröffentlichte Bevölkerungszahl in Hessen vom 31.12.2012 (Basis Zensus 2011) = 6.016.481 Einwohner zugrunde gelegt. Danach beträgt die Zahl der vorzuhaltenden Beratungspersonalstellen landesweit 150,41 Vollzeitstellen. Der Versorgungsschlüssel nach § 4 Abs.1 SchKG sieht eine landesweite Versorgung vor. Eine Betrachtung einzelner Landkreise ist nicht vorgesehen. Das SchKG legt keine örtlichen Einzugsbereiche fest und auch § 2 Abs. 3 HAGSchKG ist nach gängiger Rechtsprechung nicht so auszulegen, dass der Versorgungsschlüssel auch unterhalb der Bezirksebene, in jedem Kreis bzw. jeder kreisfreien Stadt, einzuhalten ist. Das Land hat dafür Sorge zu tragen, dass Beratungssuchende in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle in Anspruch nehmen und dabei zwischen Trägern unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung Eingegangen am 25. Juni 2014 · Ausgegeben am 26. Juni 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/356 25. 06. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/356 wählen können. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 kann davon ausgegangen werden, dass eine wohnortnahe Beratungsmöglichkeit dann gegeben ist, wenn eine ratsuchende Frau innerhalb eines Tages eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchen und wieder nach Hause zurückkehren kann. Diese Anforderung wird überall im Land Hessen erfüllt. Die Verteilung in den einzelnen Versorgungsgebieten stellt sich in 2014 wie folgt dar: Regierungsbezirk (Versorgungsgebiete) Bevölkerungsstand 31.12.2012 (Basis Zensus 2011) SOLL-Beratungspersonalstellen (1 : 40 000 Einwohner) Beabsichtigte Auswahlentscheidung für das Jahr 2014 Darmstadt 3.791.381 94,78 94,61 Gießen 1.023.277 25,58 25,66 Kassel 1.201.823 30,05 30,14 Zusammen 6.016.481 150,41 150,41 Frage 3. Welche Einrichtungen im Hochtaunuskreis führen Beratungen nach § 219 StGB durch und wie hoch ist jeweils die Zahl der dafür vorhandenen und vom Land geförderten Stellen? Frage 4. Welche Beratungsstellen außerhalb des Hochtaunuskreises werden für die Versorgung mit wel- chen Anteilen angerechnet? Die Fragen 3 und 4 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Entsprechend § 4 Abs. 1 HAGSchKG fördert das Land freie Träger (Zuwendungsempfänger) von Beratungsstellen durch eine Pauschale, die 80 Prozent der notwendigen Personal- und Sachkosten des Beratungspersonals abdeckt, soweit es zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach § 2 erforderlich ist (§ 4 Abs. 1 HAGSchKG). Der Träger stellt unter Beachtung der in den Verwaltungsvorschriften zum SchKG genannten Fristen den Antrag auf Förderung für das Beratungspersonal in seinen Beratungsstellen. Die Verteilung der Beratungspersonalstellen und der Fördergelder obliegt dem Träger in eigener Verantwortung. Kommunale Träger und ärztliche Beratungsstellen erhalten für geleistete Beratungstätigkeit je Beratungsfall nach § 5 HAGSchKG eine Pauschale. Welcher Träger mit wie viel Beratungspersonalstellen bei der Förderung in den einzelnen Versorgungsgebieten berücksichtigt wird, ergibt sich aus den Auswahlbescheiden des jeweiligen Förderjahres. Im Jahr 2013 wurden im Versorgungsgebiet Darmstadt die aufgeführten Träger (2014 ist die Förderung in demselben Umfang vorgesehen) wie folgt gefördert: Träger Ort Anzahl der geförderten Beratungspersonalstellen AWO Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Odenwaldkreis e.V. Michelstadt 0,35 Caritasverband für die Diözese Limburg e.V. Limburg 10,01 Caritasverband für die Diözese Mainz e.V. Mainz 7,07 Diakonisches Werk für Frankfurt am Main des ev. Regionalverbandes Frankfurt Frankfurt/Main 1,50 Diakonie Hessen vormals Diakonisches Werk in Hessen und Nassau e.V. Frankfurt/Main 7,78 donum vitae / Landesverband Darmstadt Darmstadt 2,88 Ehe-, Familien- und Lebensberatung e.V. Darmstadt 0,33 FrauenGesundheitsZentrum / Neuhofstraße e.V. Frankfurt/Main 0,63 Frauenwürde / Ortsverein Eschborn e.V. Eschborn 1,04 Haus der Volksarbeit e.V. Frankfurt/Main 0,50 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/356 3 Kreisausschuss des Odenwaldkreises Kreisgesundheitsamt Erbach 0,10 Landeshauptstadt Wiesbaden Amt für Soziale Arbeit -Jugendamt Wiesbaden 1,00 pro familia Landesverband Hessen e.V. Frankfurt/Main 37,14 Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. - Diözesanstelle Fulda - Fulda 4,28 ärztliche Beratungsstellen im Regierungsbezirk Darmstadt (Gesamtzahl) 20,00 Summe 94,61 Das plurale Angebot in dem Hochtaunuskreis stellt sich für 2014 wie folgt dar: Träger Ort der Beratungsstelle Beratungsangebot Diakonie Hessen Bad Homburg Beratungen nach §§ 3 und 8 SchKG Diakonie Hessen Wehrheim (Außenstelle von Bad Homburg) Beratungen nach §§ 3 und 8 SchKG Pro Familia Friedrichsdorf Beratungen nach §§ 3 und 8 SchKG Ärztliche Beratungsstelle Kronberg/Ts. Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 8 SchKG Caritasverband für die Diözese Limburg e.V. Steinbach Schwangerenberatung nach § 3 SchKG Die Voraussetzung für eine wohnortnahe und plurale Versorgung (durch freie, kommunale und ärztliche Beratungsstellen) im Land Hessen kann als gesichert angesehen werden. Wiesbaden, 15. Juni 2014 Stefan Grüttner