Kleine Anfrage der Abg. Faeser und Rudolph (SPD) vom 02.05.2014 betreffend Beamtenbesoldung in Hessen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner Entscheidung zum beamtenrechtlichen Streikverbot vom 27.02.2014 (Az.: 2 C 1/13) auch zur Frage der Beamtenbesoldung geäußert. In den Urteilsgründen der Entscheidung wird klargestellt, dass die Entwicklung der Beamtenbesoldung in einem engen Zusammenhang mit den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst steht. Eine verfassungswidrige Abkopplung der Beamtenbesoldung von der allgemeinen Einkommensentwicklung dürfte laut Bundesverwaltungsgericht vorliegen, wenn der Gesetzgeber die Besoldungsentwicklung an Parameter knüpft, die die Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst nicht mehr in den Blick nehmen. Der schwarz-grüne Koalitionsvertrag enthält zur Beamtenbesoldung folgende Passage: "Wir werden den Anstieg der Personalausgaben begrenzen. Dies geschieht in einer Kombination aus einem Stellenabbau außerhalb des Bereiches der Lehrerstellen um zusätzlich rd. 1.800 Stellen und einem Fortwirken des zum 01.07.2014 beschlossenen Besoldungszuwachses von 2,8 % bis zum 30.06.2016. Ab dem 01.07.2016 steigen die Beamtengehälter um 1 % jährlich. Schließlich werden wird die hessischen Standards bei der Gewährung von Beihilfe anpassen." Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: In dem vorbenannten Urteil geht es allein um die Zulässigkeit des Streikrechts im Beamtenverhältnis . Das Bundesverwaltungsgericht erteilt in seiner Begründung hierzu einer Tarifautonomie für das Beamtenverhältnis eine klare Absage, weil dies dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis entgegensteht. In diesem Kontext stellt es fest, dass der Beamtenbesoldung wegen ihrer - traditionellen - Verknüpfung zu den Tarifergebnissen insoweit eine Sonderstellung im Sinne einer zulässigen Nähe zum Tarifrecht zukommt, denn ihre "Entwicklung steht seit jeher in einem engen, durch den Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vermittelten Zusammenhang mit der Entwicklung der Gehälter der Tarifbeschäftigten, d.h. mit den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst." Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts sollte insoweit nicht isoliert von der Kernfrage des eigentlichen Verfahrens betrachtet werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Auswirkungen hat die in der Vorbemerkung benannte Entscheidung des Bundesverwal- tungsgerichtes nach Auffassung der Hessischen Landesregierung auf die im schwarz-grünen Koalitionsvertrag gefassten Pläne zur Beamtenbesoldung? Zunächst keine. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Entwicklung der Besoldung "seit jeher " in einem "engen" Zusammenhang mit den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes steht, ist nicht neu. Sie enthält auch keine Handlungsdirektive. Es entspricht dies vielmehr der langjährigen bisherigen Entwicklung der Besoldung sowohl unter der Regie des Bundes als auch nach der Förderalismusreform unter der Verantwortung der Länder. Nach der Förderalismusreform sind in Hessen die im Tarifbereich zwischen dem Land und den Gewerkschaften ausgehandelten prozentualen Erhöhungen auf den Besoldungsbereich übertragen worden, zuletzt in der Tarif- und Besoldungsrunde 2013/2014. Ebenso verpflichtet der Bezug auf die - bekannte - verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, der Gesetzgeber müsse bei der Entwicklung der Beamtenbesoldung die Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst "in den Blick nehmen", zunächst zu keiner bestimmten Handlungsweise. Eingegangen am 16. Juni 2014 · Ausgegeben am 23. Juni 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/357 16. 06. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/357 Im Rahmen der neu verfassungsrechtlich verankerten und auf einer Volksabstimmung mit breiter Mehrheit beruhenden Schuldenbremse werden alle Bereiche des Landeshaushalts einen Beitrag zur Konsolidierung des hessischen Landeshaushalts leisten müssen. Die Personalkosten können von diesen Sparmaßnahmen nicht ausgenommen werden. Der Vorschlag aus dem Koalitionsvertrag zur Besoldungsdeckelung soll dazu eine Handlungslinie aufzeigen. Gleichzeitig darf aber auch das ebenfalls von der Verfassung vorgegebene Alimentationsprinzip nicht aus den Augen verloren werden. Danach ist der Dienstherr zu einer lebenslangen Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts seiner Beamtinnen und Beamten und deren Familien verpflichtet und darf die Besoldung nicht von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards abkoppeln. Die genaue Ausgestaltung künftiger Besoldungsanpassungen bedarf daher einer eingehenden Prüfung und parlamentarischen Bewertung, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben und den finanziellen Notwendigkeiten gerecht zu werden. Frage 2. Hält die Hessische Landesregierung trotz der oben benannten Entscheidung an der im Koali- tionsvertrag gefassten Vereinbarung zur Beamtenbesoldung fest? Falls ja, mit welcher Begründung? Vgl. Antwort zu Frage 1. Frage 3. Ist die Formulierung des Koalitionsvertrages zu verstehen, dass für das Jahr 2015 keine Erhö- hung der Beamtenbesoldung und somit eine Nullrunde vorgesehen ist? Falls ja, ist nach Auffassung der Hessischen Landesregierung diese "Nullrunde" für hessische Beamtinnen und Beamte mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig? Falls nein, warum nicht? Ja, die Formulierung des Koalitionsvertrages ist so zu verstehen. Es besteht weder nach dem Gleichheitsgrundsatz - Art. 3 Abs. 1 GG - noch nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums - Art. 33 Abs. 5 GG - noch nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Verpflichtung, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Bediensteten bestehen, und ob die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Leistungen anderer Alterssicherungssysteme wichtige Anhaltspunkte dafür liefert, die Beamtenbesoldung nicht an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzugleichen . Es ist dem Dienstherrn nicht verwehrt, aus sachlichen Gründen für Beamtinnen und Beamte eine geringere Erhöhung der Bezüge gesetzlich vorzusehen, solange er dabei nur dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation hinreichend Rechnung trägt. Insoweit steht dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG Beschluss vom 26.04.1995 - ZBR 1995, 233). Der gesetzgeberische Spielraum schließt nicht aus, dass im Ergebnis auch Zeiträume ohne Besoldungsanpassung dem Alimentationsprinzip entsprechen können. Wiesbaden, 1. Juni 2014 Peter Beuth