Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 13.07.2016 betreffend Änderungen des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes auf Biogas- und PV-Anlagen und Antwort des Ministers der Finanzen Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen der vom Bundesfinanzministerium geplanten Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Erzeugung und wirtschaftliche Vermarktung von Strom aus Biogasanlagen und Photovoltaikanlagen ? Der Referentenentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sieht insbesondere Folgendes vor: Fortführung der Steuerbegünstigung für Erdgas und Flüssiggas, Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich des Beihilferechts (u.a. Vorgaben der neugefassten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Rechtsprechung des EuGH, Beihilfeentscheidungen der EU-Kommission), Anpassung des Stromsteuergesetzes für den Bereich der Elektromobilität. Insbesondere die Änderungen, die aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben vom Bundesfinanzministerium vorgeschlagen wurden, führen zu einer deutlichen Verringerung der Steuerbegünstigungen . Davon stark betroffen ist sowohl Strom aus Biogasanlagen als auch aus Photovoltaikanlagen . Denn Strom aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse stellt nach dem Referentenentwurf - im Gegensatz zur geltenden Rechtslage - künftig keinen Strom aus erneuerbaren Energieträgern i.S.d. StromStG mehr dar. Die bisherige Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern wäre danach nicht mehr zu gewähren. Außerdem ist im Referentenentwurf eine Veränderung im Bereich der Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen enthalten, die insbesondere kleine Biogasanlagen betreffen wird. Bisher ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als zwei Megawatt erzeugt wird (unter bestimmten weiteren Voraussetzungen), - unabhängig von der Art des verwendeten Energieträgers - von der Stromsteuer befreit. Diese Anlagengröße soll nach dem Referentenentwurf auf ein Megawatt halbiert werden. Darüber hinaus soll Strom aus erneuerbaren Energieträgern nicht mehr unbegrenzt sondern nur noch bis zu 20 Megawattstunden pro Kalenderjahr und Anlagenbetreiber steuerbefreit sein, wenn er in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Anlage entnommen und nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Strom eingespeist wird. Davon wären insbesondere größere Photovoltaikanlagen betroffen. Durch die geplanten Änderungen würde für in der Vergangenheit realisierte Biogas- und Photovoltaikanlagen , die künftig nicht mehr unter eine Befreiungsvorschrift fallen, die Planungsgrundlage verändert. Dies könnte dazu führen, dass sie wirtschaftlich unrentabel werden. Wahrscheinlich wird dadurch sowohl die Neuerrichtung entsprechender Anlagen als auch die Modernisierung von bestehenden Anlagen gebremst. Der Landesregierung liegen jedoch keine Zahlen vor, wie viele Anlagen in welcher Größenordnung von den Veränderungen betroffen sind. Eingegangen am 24. August 2016 · Bearbeitet am 25. August 2016 · Ausgegeben am 3. September 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3608 24. 08. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3608 Frage 2. In welchem Umfang rechnet die Landesregierung mit der Einbeziehung von regenerativen Stromerzeugungsformen bei der Erhebung der Stromsteuer? Der Referentenentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes sieht u.a. vor, dass nur noch Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme erzeugt wird, als Strom aus erneuerbaren Energieträgern i.S.d. StromStG gilt; Strom aus Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse stellt nach dem Referentenentwurf künftig keinen Strom aus erneuerbaren Energieträgern i.S.d. StromStG mehr dar (siehe auch Frage 1), Strom aus erneuerbaren Energieträgern nur noch bis zu 20 Megawattstunden pro Kalenderjahr und Anlagenbetreiber (und bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen - siehe Frage 1) steuerbefreit sein soll, die Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen nur noch für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als einem (statt bisher zwei) Megawatt gewährt werden soll (siehe Frage 1). Aufgrund der im Referentenentwurf vorgesehenen engeren Definition der erneuerbaren Energieträger i.S.d. StromStG und der Halbierung der Anlagengröße bei der Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen ist daher zu erwarten, dass regenerative Stromerzeugungsformen stärker bei der Erhebung der Stromsteuer herangezogen werden. Dies gilt wegen der Begrenzung der Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern auf 20 Megawattstunden pro Kalenderjahr und Anlagenbetreiber selbst dann, wenn man den Begriff "regenerativ" als Synonym für den Begriff "erneuerbare Energieträger" i.S.d. StromStG-E versteht. Eine quantitative Bezifferung ist der Hessischen Landesregierung jedoch nicht möglich. Denn bei der Stromsteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer, die dem Bund als Einnahme zufließt und auch von ihm verwaltet wird, sodass die Hessische Landesregierung nicht über exaktes Zahlenmaterial verfügt. Wiesbaden, 15. August 2016 Dr. Thomas Schäfer