Kleine Anfrage der Abg. Franz und Dr. Sommer (SPD) vom 14.07.2016 betreffend Ehrenamt im Rettungsdienst und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Der Einsatz ehrenamtlicher Helfer im Rettungsdienst ist in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen . Dies liegt zum einen an der allgemein rückläufigen Bereitschaft zum ehrenamtlichen Engagement und zum anderen an den gestiegenen Qualifikationsanforderungen im Rettungsdienst . Dieser Trend zur höheren Qualifikation der im Rettungsdienst Tätigen wird sich auch weiter fortsetzen, zuletzt durch das Notfallsanitätergesetz mit einer dreijährigen Ausbildung . So muss künftig auf einem Rettungswagen, der in der Notfallversorgung zum Einsatz kommt, mindestens eine Person die Ausbildung zum Notfallsanitäter absolviert haben. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Tätigkeiten können ehrenamtliche Kräfte im Rettungsdienst in Hessen übernehmen? Ehrenamtliche Kräfte können im Rettungsdienst in Hessen die gleichen Tätigkeiten wie die hauptamtlichen Kräfte übernehmen, soweit sie die notwendige Qualifikation besitzen. Frage 2. Wie viele ehrenamtliche Kräfte sind in den Tätigkeitsbereichen nach Frage 1 jeweils in Hessen eingesetzt? Da die Leistungserbringer nicht verpflichtet sind, den Einsatz von ehrenamtlichen Kräften zu melden, liegen hierzu auch keine Daten vor. Frage 3. Wie ist geregelt, unter welchen Bedingungen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer für Rettungsdiensteinsätze von ihren Arbeitgebern freizustellen sind? Frage 4. Wird privaten Arbeitgebern das gezahlte Entgelt für die Freistellung von ehrenamtlichen Kräften im Rettungsdienst erstattet? Wenn ja, von wem? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 und 4 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Im Rettungsdienst kommen hauptsächlich nur noch an den Wochenenden ehrenamtliche Helfer (in deren Freizeit) zum Einsatz. Zu diesen Zeiten spielt die Freistellung vom Arbeitgeber und die Erstattung des Lohnausfalles grundsätzlich keine Rolle. Frage 5. Welche Aufwandsentschädigungen erhalten ehrenamtliche Rettungsdienstkräfte in Hessen (bitte nach kreisfreien Städten, Landkreisen und Sonderstatusstädten aufschlüsseln)? Ehrenamtliche Helfer im Rettungsdienst können ihre Ansprüche gegenüber ihrer Organisation (z. B. ASB, DRK, JUH, MHD) geltend machen. In welcher Höhe sie von diesen eine Aufwandsentschädigung erhalten ist nicht bekannt. Bereits 1992 wurde deshalb ein Bewertungsverfahren für die ehrenamtliche Arbeit im Rettungsdienst festgelegt, d.h., die Hilfsorganisationen erhalten von den Krankenkassen für den Einsatz ehrenamtlicher Helfer einen finanziellen Ausgleich . Wiesbaden, 26. Juli 2016 In Vertretung: Dr. Wolfang Dippel Eingegangen am 4. August 2016 · Bearbeitet am 4. August 2016 · Ausgegeben am 8. August 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3622 04. 08. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG