Kleine Anfrage der Abg. Dr. Sommer (SPD) vom 19.07.2016 betreffend Situation der Praxisanleiter in der Pflege und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Praxisanleitung und Begleitung für Auszubildende in Gesundheitsberufen in Hessen stehen vermehrt vor der Herausforderung, ihre zusätzlichen Betreuungsaufgaben ohne Freistellung oder entsprechende Entlohnung in den Berufsalltag integrieren zu müssen. Um eine qualitativ hochwertige Praxisausbildung garantieren zu können, bedarf es für die Praxisanleitung und Begleitung verbesserte Rahmenbedingungen. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie wird die Praxisanleitung für Auszubildende in den Gesundheitsberufen in Hessen sichergestellt ? a) Wie wird der Anrechnungsschlüssel auf den Stationen der hessischen Krankenhäuser sowie in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen umgesetzt? b) Wie erfolgt zum einen eine Freistellung und zum anderen eine entsprechende Entlohnung für die Praxisanleitung der Auszubildenden in hessischen Gesundheitseinrichtungen (auf den Stationen der hessischen Krankenhäuser sowie in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen )? Gesetzliche Regelungen zur Praxisanleitung im Rahmen der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der Altenpflege finden sich: im Krankenpflegegesetz (KrPflG) und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) im Altenpflegegesetz (AltPflG) und in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV). Die mit der Einführung des novellierten Krankenpflegegesetzes von 2003 einhergehenden Mehrkosten für die Krankenhäuser sind in voller Höhe zu refinanzieren. Die hierfür erforderlichen , gesetzlichen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber ebenfalls im Jahr 2003 geschaffen, indem Folgeänderungen in anderen Gesetzen (KHG,BPflV, KHEntgG) vorgenommen wurden. Nach § 17a KHG sind die Kosten der in § 2 Nr. 1a KHG genannten Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütungen und die Mehrkosten des Krankenhauses in Folge der Ausbildung, insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung durch Zuschläge zu finanzieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen Kosten (Ausbildungskosten) gehören und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind. Da der Bundesgesetzgeber den Umfang der Praxisanleitung nicht näher bestimmt, sind Richtgrößen der umsetzenden Länder notwendig. Hessen hat nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KrPflG durch Erlass vom 06.09.2007 Richtgrößen zu den Mindestanforderungen zur Praxisanleitung und Praxisbegleitung festgelegt, die sich an den Rechtsvorschriften anderer Bundesländer und dem Positionspapier der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 30.03.2006 orientieren. Als angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter nach § 2 Abs. 2 Eingegangen am 11. August 2016 · Bearbeitet am 12. August 2016 · Ausgegeben am 16. August 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3645 11. 08. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3645 KrPflAPrV werden 10 % von der Anwesenheitszeit jeder Schülerin und jeden Schülers im Rahmen der praktischen Ausbildung angesetzt. Für die Praxisbegleitung gelten 0,5 Unterrichtsstunden pro Schülerin oder Schüler je Ausbildungswoche während der praktischen Ausbildung als angemessen. Praxisanleitung und Praxisbegleitung sollen kontinuierlich erfolgen und bei jedem Einsatz gewährleistet sein. Die hessische Rahmenvereinbarung zur Refinanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflegeausbildung nach § 82a SGB XI sieht unter Punkt 5 vor, dass Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter pro Auszubildender/n in Höhe von 3 % der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft freigestellt werden. Diese Regelung gilt für stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste, für die Altenpflege- und für die Altenpflegehilfeausbildung sowie für Erstauszubildende und für Teilnehmer der beruflichen Fort- und Weiterbildung nach SGB II oder SGB III. Der Anstellungsträger kann gemäß Nr. 6 der o.g. Rahmenvereinbarung über den Ausbildungszuschlag hinausgehende Kosten für jeden besetzten Ausbildungsplatz im Rahmen der Vergütungsverhandlungen nach § 85 SGB XI verhandeln. Die Entlohnung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern liegt in der Verantwortung der Tarifpartner . Frage 2. Welche Maßnahmen will die Landesregierung initiieren, um bestmögliche Rahmenbedingungen für die Praxisanleitung und Begleitung zu schaffen? Die Hessische Landesregierung hat sich in der Vergangenheit erfolgreich dafür eingesetzt, dass Praxisanleitungen in der Altenpflege seit 2014 eine mindestens 200-stündige Fortbildung nachweisen müssen. Ebenso hat die Hessische Landesregierung mit der Entwicklung der Hessischen Rahmenlehrpläne einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der praktischen Ausbildung in der Altenpflege geleistet, indem ein gemeinsamer handlungskompetenzorientierter Bezugspunkt für die Ausbildungspläne in Schule und Praxis zur Verfügung gestellt wurde. Sie wird sich im Zuge des neuen Pflegeberufsgesetzes für eine Vereinheitlichung der Vorgaben in den Ausbildungssektoren Alten- und Krankenpflege einsetzen und begrüßt die Absicht, die Anforderung bei der Praxisanleiterqualifikation auf 300 Stunden anzuheben sowie im Rahmen der vorgesehen Finanzierungsregelungen die Kosten für die notwendige Freistellung von Praxisanleitern anzuerkennen. Wiesbaden, 4. August 2016 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel