Kleine Anfrage der Abg. Dr. h.c. Hahn und Greilich (FDP) betreffend Prüfung der Verfassungstreue von Beamten und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz muss ein Bewerber, der in ein Beamtenverhältnis berufen werden soll, die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die Hessische Landesregierung hat durch Beschluss vom 1. Februar 1972 die Grundsätze der Absprache der Ministerpräsidenten der Länder mit dem Bundeskanzler vom 28. Januar 1972 über die Behandlung von Beamten und anderen öffentlichen Bediensteten, die verfassungsfeindlichen Organisationen angehören oder auf andere Weise verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, übernommen. Der Kabinettsbeschluss wurde 1979 durch den Gemeinsamen Runderlass betreffend Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst vom 9. Juli 1979 (StAnz. S. 1544) abgelöst. Dieser Runderlass ist der Beantwortung als Anlage 1 beigefügt. Grundsätze und Verfahrensregeln zur Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst sind in diesem Erlass geregelt. Er gilt unverändert in Hessen. Die dort in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften zu § 72 Hessisches Beamtengesetz (HBG-alt) werden inzwischen als Infoblatt zur Abnahme des Diensteides von Beamtinnen und Beamten (Stand: 1. März 2014), welches als Anlage 2 beigefügt ist, weitergeführt. Von dem Erlass zur Verfassungstreue werden Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz und dem Kultusminister wie folgt: Frage 1. Nach welchen Kriterien bewertet die Landesregierung, ob ein Kandidat, der in ein Beamtenverhältnis berufen werden soll, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt? Für Personen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) ausüben sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits ausüben (Wiederholungsüberprüfung), wird eine besondere Überprüfung nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) durchgeführt. Diese bedarf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HSÜG der Einwilligung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ergänzend ist auszuführen, dass seit dem Jahr 1979 in Hessen keine routinemäßigen Abfragen beim Landesamt für Verfassungsschutz bezüglich der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (keine Jugendsünden). Anfragen erfolgen auch nicht bei Bewerberinnen und Bewerbern für einen Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist (z.B. Lehrer- und Juristenausbildung). Erst wenn sich im Bewerbungsverfahren konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue und damit an der Eignung nach § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ergeben, erfolgt eine Abfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz. Diese Anfragen erfolgen, wenn eine Einstellung tatsächlich beabsichtigt ist, die erforderliche Verfassungstreue die letzte zu prüfende Einstellungsvoraussetzung ist und tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht besitzt. Eingegangen am 22. November 2016 · Ausgegeben am 25. November 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3654 22. 11. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3654 Zur Eignung nach § 9 BeamtStG, die unter anderem den Charakter und Persönlichkeitswerte umfasst, zählt auch das Fehlen von Verurteilungen in einem Strafverfahren. Eine Verbeamtung scheidet aus, wenn etwaige Vorstrafen die Bewerberin oder den Bewerber für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lassen. Dementsprechend können im Einstellungsverfahren auch Auszüge aus dem Bundeszentralregister eingeholt werden. Des Weiteren ist gemäß dem Gemeinsamen Runderlass "Personalbogen für die hessische Landesverwaltung" vom 10. März 2011 (StAnz. S. 534, Anlage 3) eine Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren abzugeben. Im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport wird zudem künftig vergleichbar der Einstellung von Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärtern eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt. Auch hieraus können sich Erkenntnisse zur erforderlichen Verfassungstreue der Bewerberin oder des Bewerbers ergeben. Die Bewerberinnen und Bewerber werden im Übrigen über die Pflicht zur Verfassungstreue und die Folgen des Verschweigens von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen vor der Einstellung in den öffentlichen Dienst belehrt. Frage 2. Wie viele Fälle gab es nach Kenntnis der Landesregierung jeweils in den Jahren 2010 bis 2016 in Hessen, in denen Kandidaten deshalb, weil Zweifel an deren Verfassungstreue bestanden haben, nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind? In den Jahren 2010 bis 2016 gab es in Hessen insgesamt fünf Fälle, in denen Kandidaten deshalb , weil Zweifel an deren Verfassungstreue bestanden haben, nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind. Alle diese Fälle ereigneten sich beim Landesamt für Verfassungsschutz. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 HSÜG ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Personen durchzuführen, die beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig sind. Ein Sicherheitsrisiko liegt ausweislich § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HSÜG u.a. vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen. Im Jahr 2012 kam das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen von erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen bei drei Bewerbern zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko i.S.d. § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HSÜG vorliegt. In den Jahren 2013 und 2016 gab es jeweils einen solchen Fall bei Bewerbern. Frage 3. Wie viele Fälle gab es in den Jahren 2010 bis 2016 in Hessen, in denen bei einem bestehenden Beamtenverhältnis, einem Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Widerruf oder einem Ehrenbeamtenverhältnis eine Überprüfung der Beamtin oder des Beamten auf Verfassungstreue stattgefunden hat (bitte jeweils kurze anonymisierte Darstellung des Sachverhaltes sowie des Ausganges des Überprüfungsverfahrens)? In den Jahren 2010 bis 2016 gab es in Hessen insgesamt vier Fälle, in denen eine Überprüfung eines Beamten auf Verfassungstreue stattgefunden hat bzw. entsprechende Ermittlungen eingeleitet worden sind. Drei Fälle davon ereigneten sich im Geschäftsbereich des HMdIS und ein weiterer Fall im Geschäftsbereich des HKM. Geschäftsbereich des HMdIS: Ein Fall ereignete sich am 30. Januar 2016 anlässlich der exponierten Teilnahme eines Verwaltungsbeamten auf Probe an der Demonstration "Büdingen wehrt sich - Asylflut stoppen". Das anschließende Auskunftsersuchen ergab, dass beim Landesamt für Verfassungsschutz keine Daten zu dem Beamten gespeichert sind. Der Beamte befindet sich weiterhin in der Probezeit. Die beiden anderen Fälle ereigneten sich im Polizeibereich. Im genannten Zeitraum wurden gegen zwei Lebenszeitbeamte wegen ihres Auftretens als Salafisten bzw. wegen Kontakten zu Salafisten und einer zwischenzeitlich verbotenen salafistischen Organisation Ermittlungen durchgeführt. Gegen einen dieser Beamten war auch ein Ermittlungsverfahren wegen Geheimnisverrats anhängig, weil er im Verdacht stand, Daten (u.a. zu Personen aus dem islamistischen Spektrum) aus polizeilichen Auskunftssystemen abgefragt und weitergegeben zu haben. Für die Abfragen war ein dienstlicher Grund nicht ersichtlich. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde allerdings nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Ein Nachweis, dass sich beide gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung betätigt haben, konnte nicht erbracht werden. Beide Beamte befinden sich inzwischen im Ruhestand. Geschäftsbereich des HKM: Es handelte sich in diesem Fall um einen Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe, der Kontakte zu extremistischen Gruppierungen gehabt haben soll. Die anschließend durchgeführte Überprüfung hat diese Kontakte allerdings nicht bestätigen können, sodass auch mangels sonstiger Anhaltspunkte von berechtigten Zweifeln an der Verfassungstreue des Probebeamten nicht ausge- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3654 3 gangen werden konnte. Der Beamte wurde inzwischen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Frage 4. In wie vielen der Fälle zu den Fragen 2 und 3 waren jeweils Mitgliedschaften in einer extremistischen Vereinigung, Gruppierung oder Partei der Grund für die Überprüfung? Es sind keine Fälle bekannt. Frage 5. Sind die Regeln zur Überprüfung der Verfassungstreue von Beamten auch für ehrenamtliche Beigeordnete , die in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden sollen bzw. worden sind, uneingeschränkt anwendbar? Auch die ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinden und Landkreise müssen als Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 40 Abs. 8 Satz 2 HGO, § 37b HKO) die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten (§ 5 Abs. 1 HBG i.V.m. § 8 Abs. 1 HBG). Der Gemeinsame Runderlass zur Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern für den öffentlichen Dienst vom 9. Juli 1979 (StAnz. S. 1544) ist hier allerdings nicht uneingeschränkt anwendbar . Denn die vom Kommunalparlament gewählten haupt- und ehrenamtlichen Wahlbeamtinnen sowie Wahlbeamten erwerben mit ihrer erfolgreichen und gültigen Wahl einen Anspruch auf Ernennung und Amtseinführung (vgl. Hess VGH Urt. v. 12. November 1954 in ESVGH Bd. 4 S. 48; Beschl. v. 21. November 1968 in Hess.VGRspr. 1969 S. 15; Urt. v. 18. April 1978 in Hess.VGRspr. 1978 S. 95). Daher kann es nur aus ganz besonderen - in der Person der oder des Gewählten liegenden - Gründen in Betracht kommen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Ernennungsurkunde vorläufig nicht unterzeichnet und zunächst eine entsprechende Anfrage an die Verfassungsschutzbehörde richtet (vgl. z.B. zur Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in einer Neonazi-Rockband mit der Pflicht zur Verfassungstreue, hier im Amt eines ehrenamtlichen Richters, BVerfG Beschl. v. 6. Mai 2008 in NJW 2008 S. 2586). Allein die Zugehörigkeit der oder des Gewählten zu einer extremistischen - ggfs. von der Verfassungsschutzbehörde bereits beobachteten - Partei reicht hierfür nicht aus (vgl. auch die Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen zur Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen an Stadtverordnete der DKP v. 12. März 1982 und v. 8. März 1990, LT-Drs. 9/6179 und 12/6315). Gerade bei ehrenamtlichen Beigeordneten ist zu berücksichtigen, dass sie (zu Beginn der Kommunalwahlperiode ) im Wege der Verhältniswahl von der neu konstituierten Gemeindevertretung bzw. dem neu konstituierten Kreistag gewählt werden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz HGO). Im ehrenamtlichen Teil des Gemeindevorstands bzw. Kreisausschusses sollen sich daher die parteipolitische Zusammensetzung des jeweiligen Kommunalparlaments und damit die Wahlentscheidung des Volkes widerspiegeln. Bei den Kommunalwahlen wiederum dürfen - wie bei allen Parlamentswahlen - auch extremistische Parteien kandidieren, sofern und solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wurden (vgl. Art. 21 Abs. 2 GG; § 46 Abs. 3 BVerfGG; § 10 Abs. 2 KWG). Eine routinemäßige Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde bei jeder oder jedem Beigeordneten , die oder der auf Vorschlag einer extremistischen Partei gewählt wurde, allein gestützt auf ihre oder seine Parteizugehörigkeit, würde für die Betroffene oder den Betroffenen zumindest zu einem verspäteten Amtsantritt und damit zu einer Verkürzung ihrer oder seiner Amtszeit führen und insofern in empfindlicher Weise mit der Volkssouveränität (Art. 70 HVerf.; Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) kollidieren. Anwendungsfälle für eine verzögerte oder gar verweigerte Ernennung einer oder eines demokratisch gewählten ehrenamtlichen Beigeordneten wegen der Prüfung ihrer oder seiner Verfassungstreue bzw. wegen fehlenden Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung sind nach alledem in Hessen nicht bekannt geworden. Das gilt auch im Hinblick auf das Ergebnis der jüngsten Kommunalwahl vom 6. März 2016, bei der bekanntlich die NPD in einigen Gemeindevertretungen so viele Sitze erringen konnte, dass sie auch bei der anschließenden Verhältniswahl der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgreich war. Frage 6. Wie gehen die Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden - insbesondere die, zu deren Aufgaben die Kommunalaufsicht zählt - mit Fällen um, bei denen auf kommunaler Ebene Personen in ein Ehrenbeamtenverhältnis (ehrenamtliche Stadträte, Beigeordnete) berufen werden sollen oder bereits berufen worden sind, die Mitglieder in rechts- oder linksextremistischen Parteien , Vereinigungen oder sonstigen Gruppierungen sind? Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 GG; Art. 137 HVerf.) ist es in erster Linie Sache der Gemeinden und Landkreise - und nicht der staatlichen Aufsichtsbehörden -, auf die Mitgliedschaft von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten in "extremistischen" Parteien, Vereinigungen oder sonstigen Gruppierungen zu reagieren. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3654 Sollte im Laufe der Kommunalwahlperiode eine Partei vom Bundesverfassungsgericht wegen ihrer feindlichen Haltung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung für verfassungswidrig i.S.v. Art. 21 Abs. 2 GG erklärt werden, die an der Kommunalwahl teilgenommen hat und zwar in einzelnen Kommunalparlamenten mit so großem Erfolg, dass sie bei der anschließenden Verhältniswahl zum ehrenamtlichen Teil des Gemeindevorstands bzw. des Kreisausschusses einen Sitz oder mehrere Sitze errungen hat, so ist die Rechtslage für die betroffenen Ehrenbeamtinnen und -beamten (Beigeordnete) vergleichsweise strenger als bei Lebenszeitbeamtinnen und -beamten und auch strenger als bei (ehren- und hauptamtlichen) Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie hauptamtlichen Beigeordneten. Die entsprechenden Lebenszeitbeamtinnen und -beamten wurden nach Eignung, Leistung und Befähigung ausgewählt, die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die hauptamtlichen Beigeordneten wurden als Persönlichkeit nach Stimmenmehrheit gewählt. Die ehrenamtlichen Beigeordneten haben auf dem Wahlvorschlag der verfassungsfeindlichen Partei bei einer Listenwahl einen Sitz in einem Kollegialorgan errungen. Für die ehrenamtlichen Beigeordneten, die dieser Partei zur Zeit der Antragstellung beim Bundesverfassungsgericht oder bei der Entscheidungsverkündung des Bundesverfassungsgerichts angehört haben, gilt daher insofern nichts anderes als für die Mandatsträger dieser Partei in den Kommunalparlamenten : Nach § 35 Abs. 1 KWG, der nach § 55 Abs. 4 Satz 1 HGO auf die von den Kommunalparlamenten vorzunehmenden Verhältniswahlen entsprechende Anwendung findet, verlieren die entsprechenden Partei-Vertreter ihren Sitz im Gemeindevorstand bzw. Kreisausschuss. Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter (§ 35 Abs. 3 KWG; § 55 Abs. 4 Satz 3 HGO) hat das Ausscheiden der betroffenen Vertreter aus der Vertretungskörperschaft bzw. dem Verwaltungsorgan der Kommune festzustellen. Sitze, die nach einer Verhältniswahl in kommunalen Kollegialorganen auf eine Partei entfallen, die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wird, werden mithin frei und bleiben leer. Wiesbaden, 18. November 2016 Peter Beuth Die komplette Drucksache inklusive Anlagen kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden (www.Hessischer-Landtag.de). GruettnerSi Schreibmaschinentext Anlage 1 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 19/3654 GruettnerSi Schreibmaschinentext GruettnerSi Schreibmaschinentext Anlage 2 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 19/3654 GruettnerSi Schreibmaschinentext Anlage 3 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 19/3654