Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 21.07.2016 betreffend Sonntagsöffnung Flughafen Frankfurt und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Gemäß § 4 HLöG (Sonderöffnungszeiten) dürfen Verkaufsstellen auf Internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Offenbar handhabt das Regierungspräsidium Darmstadt bzw. die Ordnungsbehörde der Stadt Frankfurt die Zulässigkeit der Öffnungszeiten unterschiedlich, so dass einige Geschäfte geöffnet haben, während anderen die Sonntagsöffnung bei gleicher Situation untersagt wird. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wurden Anträge von Verkaufsstellenbetreibern auf Genehmigung von Sonntagsöffnung im Bereich des Flughafens Frankfurt abgelehnt? Frage 2. Wenn ja: Aus welchen Gründen wurden Genehmigungen abgelehnt? Frage 3. Nach welchen Kriterien werden Genehmigungen für Sonntagsöffnung erteilt? Die Fragen 1, 2 und 3 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Nach § 3 Abs. 2 HLöG müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen sein. Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen - hierzu gehört der Rhein-Main-Flughafen - täglich, also auch an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein (§ 4 Abs.1 Nr. 2 HLöG). Diese Sonderregelung der Verkaufsstellen gilt unmittelbar kraft Gesetzes. Einer Genehmigung bedarf es aus vorgenannten Gründen daher nicht. Wiesbaden, 27. September 2016 Stefan Grüttner Eingegangen am 7. Oktober 2016 · Bearbeitet am 10. Oktober 2016 · Ausgegeben am 14. Oktober 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3657 07. 10. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG