Kleine Anfrage des Abg. Weiß (SPD) vom 29.07.2016 betreffend Strafverfahren gegen den stellvertretenden CDU-Fraktionsvorsitzenden Dr. Walter Arnold und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung des Fragestellers: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt gegen fünf Personen, unter ihnen den stellvertretenden CDU- Fraktionsvorsitzenden Dr. Walter Arnold, wegen Verdachts des gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil des Landes Hessen. Das Verfahren hat die missbräuchliche Verwendung von Fördermitteln zum Aufbau der European Law School (ELS) als juristischer Schwesterfakultät zur European Business School (EBS) unter dem Dach der Universität in den Jahren 2009 bis 2012 zum Gegenstand. Gemäß Antwort der Landesregierung auf den Berichtsantrag der SPD-Fraktion mit der Drucks-Nr. 19/2332 wurde das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen Dr. Walter Arnold am 7. Januar 2014 eingeleitet. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist das Ermittlungsverfahren gegen Dr. Arnold oder einen anderen Beschuldigten in dem genannten Verfahren inzwischen zu einem Abschluss gekommen? Falls ja, zu welchem? Falls nein, wann ist mit einem Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu rechnen? Bisher ist das Ermittlungsverfahren hinsichtlich keines der Beschuldigten zum Abschluss gelangt . Insbesondere angesichts des Umfangs sichergestellter auszuwertender Unterlagen und Computerdateien sowie im Hinblick auf zu erwartende weitere Einlassungen von Beschuldigten, welche weitere Ermittlungen erforderlich machen können, lässt sich ein Abschluss der Ermittlungen derzeit nicht prognostizieren. Frage 2. Wann tritt in dem Verfahren die Strafverfolgungsverjährung gemäß § 78 StGB ein? Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung hängt davon ab, ob und wann die Verjährung künftig gemäß § 78c StGB unterbrochen wird. Infolge des Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses gegen drei der Beschuldigten wurde die Verjährung letztmalig am 24. März 2014 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen und wird daher nicht vor dem 24. März 2019 eintreten. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Beschuldigten, gegen die kein Durchsuchungsbeschluss ergangen ist, weil Durchsuchungen bei einzelnen Beschuldigten regelmäßig der umfassenden Aufklärung gegenüber allen Beschuldigten dienen (vgl. BGH NStZ 2011, S. 711, 712). Wiesbaden, 24. August 2016 In Vertretung: Thomas Metz Eingegangen am 1. September 2016 · Bearbeitet am 2. September 2016 · Ausgegeben am 5. September 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3671 01. 09. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG