Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 02.08.2016 betreffend Zeitplan zur Realisierung eines inklusiven Schulsystems und Antwort des Kultusministers Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie definiert die Landesregierung ein inklusives Schulsystem? Die Hessische Landesregierung definiert ein inklusives Schulsystem im Sinne der VN- Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) derart, dass es die bestmögliche Unterstützung und Förderung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers mit oder ohne Behinderung oder Beeinträchtigung gewährleistet und dabei bei allen Maßnahmen das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellt. Zur Umsetzung dieses Leitgedankens in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen und Behinderungen trifft die Hessische Landesregierung angemessene Vorkehrungen im Sinne der Konvention. Ein inklusives Schulsystem kann in Hessen - auch aufgrund von Erfahrungen aus dem früheren gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht-behinderten Schülerinnen und Schülern - auf Vorhandenem und Vertrautem aufbauen und ist letztlich eine konsequente Weiterentwicklung von bereits Erreichtem. An allen hessischen Schulen sind die Orientierung am individuellen Förderbedarf und ein Verständnis von Heterogenität als Normalfall mittlerweile selbstverständlich . Die individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern ist schon seit Jahrzehnten konstitutiver Auftrag von Schule und eine Verpflichtung für jede Lehrerin und jeden Lehrer. In § 3 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes ist dieser Förderauftrag der Schule ausdrücklich an zentraler Stelle formuliert. "Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken." Auch die Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe), der Mittelstufe (Sekundarstufe I) sowie der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) hält gleich zu Beginn in § 2 Abs. 1 fest: "Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist Prinzip des gesamten Unterrichts und Aufgabe der gesamten schulischen Arbeit. Jedes Kind soll mit anderen Kindern zusammen und auch durch sie gefördert werden." Darüber hinaus kann für Kinder mit Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen in allen hessischen Schulen ein Nachteilsausgleich beantragt werden, der in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses differenziert geregelt ist (§ 7 VOGSV) und individuell ausgestaltet wird. Die Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) sowie die Entwicklung eines inklusiven Schulsystems sind gesamtgesellschaftliche Entwicklungsprozesse. Im Bildungsbereich muss diese Entwicklung von den Schulgemeinden (Eltern, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler ), Schulträgern und außerschulischen Partnern gemeinsam gestaltet werden. Eingegangen am 31. Oktober 2016 · Bearbeitet am 1. November 2016 · Ausgegeben am 4. November 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3677 31. 10. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3677 Frage 2. An welchen Kriterien misst die Landesregierung zu welchem Grad dieses in Hessen realisiert ist? Zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) hat die Hessische Landesregierung den umfassenden Hessischen Aktionsplan vorgelegt, der im Juni 2012 veröffentlicht wurde (http://www.behindertenrechtskonvention.hessen.de) und derzeit fortgeschrieben wird. Die zehn Grundsatzziele im Kapitel 6 "Schule und Bildung" (genauer Wortlaut vgl. Anlage 1) liefern den Maßstab, an Hand dessen die Realisierung gemessen wird. Frage 3. Wann schätzt die Landesregierung wird in Hessen ein inklusives Schulsystem realisiert sein? Spätestens mit dem Inkrafttreten des novellierten Schulgesetzes im November 2011 und der Überarbeitung der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung durch die Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom Mai 2012 hat in Hessen der Prozess der Inklusion begonnen. Schule lässt sich allerdings nicht alleine mit Gesetzesänderungen verändern ; vielmehr ist es eine Frage der Bereitschaft von Schulen, von Kollegien, von Schulträgern , von Verbänden und Gremien und von der Elternschaft, diesen Prozess gemeinsam zu begleiten . Die Landesregierung führt einen breiten gesellschaftlichen Diskurs mit dem Ziel, aktive Teilhabe unter Akzeptanz der Vielfalt menschlichen Lebens und seiner gesamtgesellschaftlichen Bezüge zuzulassen und zu unterstützen. Hessen versteht die Vorgaben des Artikels 24 der VN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als normative Setzung, der sich in einem langfristigen Prozess angenähert wird. Weder die Schaffung der räumlichen und sächlichen Voraussetzungen durch die Schulträger noch die Schaffung der personellen Voraussetzungen durch die Landesregierung im Haushaltsgesetz kann von heute auf morgen oder nach einem festen, kurzfristigen Stufenplan erfolgen. Bis zum Schuljahr 2019/20 werden durch die Implementierung der inklusiven Schulbündnisse (iSB) flächendeckend in Hessen für alle Schulen verbindliche Rahmenbedingungen für die inklusive Arbeit geschaffen, die dann vor Ort zu notwendigen Anpassungen und Veränderungen von Organisationsformen, Konzepten und Strukturen in den einzelnen Schulen führen werden. Die wichtigsten Etappen auf dem bisherigen Weg und die Planung der nächsten Schritte zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention (VN-BRK) im Schulbereich sehen wie folgt aus: 1. Schuljahre 2012/13 bis 2016/17 - Umsteuerung der sonderpädagogischen Ressource: Mit Beginn im Schuljahr 2011/12 wurden in einem auf fünf Jahre angelegten Umsteuerungsprozess die sonderpädagogischen Ressourcen (Beratung und ambulante Arbeit der Beratungs- und Förderzentren, Gemeinsamer Unterricht, Sprachheilmaßnahmen, Dezentrale Erziehungshilfe/Kleinklassen, Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler) gebündelt und optimiert ("Sonderpädagogik aus einer Hand"). Dies ging einher mit einer über diese fünf Jahre sukzessiv erfolgten Angleichung von unterschiedlichen Lehrerzuweisungs -Anteilen aus dem bisherigen Gemeinsamen Unterricht. Die Verteilung der Stellen für den Inklusiven Unterricht weist ab dem Schuljahr 2016/2017 erstmals einen rechnerischen Proporz in Bezug auf die Gesamtschülerzahl des jeweiligen Staatlichen Schulamts auf. Parallel zu diesem Umsteuerungsprozess, der mit 90 zusätzlichen Stellen (im Juni 2014 waren dies 30 Stellen und im April 2015 60 Stellen) unterstützt wurde, wurde in Umsetzung einer Forderung des Hessischen Rechnungshofs der automatisierte Klassenteiler des ehemaligen Gemeinsamen Unterrichts aufgehoben. Daraus resultierten 200 Lehrerstellen, die ebenfalls über fünf Jahre verteilt (5 x 40 Stellen) für den inklusiven Unterricht bereitgestellt wurden. 2. Um flächendeckend inklusive Strukturen zu schaffen, wurden verschiedene Regionen in Hessen als "Modellregionen Inklusive Bildung" eingerichtet. Die vertraglich vereinbarte Zusammenarbeit mit den jeweiligen Schulträgern und die Garantie der Ressourcen in den Förderschwerpunkten Lernen (und teilweise Sprachheilförderung) sind zentrale Bestandteile der Arbeit in den Modellregionen Inklusive Bildung. Die Modellregionen werden als flankierende Maßnahme durch systematische Qualifizierung begleitet. Die Laufzeit der einzelnen Kooperationsverträge sieht wie folgt aus: a) Schuljahre 2013/14 bis 2017/18: Modellregionen Landeshauptstadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Wetteraukreis b) Schuljahre 2014/15 bis 2018/19: Modellregion Landkreis Offenbach c) Schuljahre 2015/16 bis 2019/20: Modellregionen Stadt Frankfurt, Landkreis Groß-Gerau zusammen mit den Städten Rüsselsheim und Kelsterbach, Stadt Hanau , Main-Kinzig-Kreis und Stadt Kassel. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3677 3 In den Modellregionen wird angestrebt, die Anzahl der stationären Förderschulen (vor allem in den Förderschwerpunkten Lernen und Sprachheilförderung) zugunsten von inklusivem Unterricht an allgemeinen Schulen abzubauen. Die sonderpädagogische Ressource bleibt in der Region erhalten. Die Schulträger unterstützen den Unterricht in der Modellregion durch zusätzliche sozialpädagogische Fachkräfte. Die Modellregionen Inklusive Bildung stehen für gut durchdachte, vertiefte Veränderungsprozesse mit einem sukzessiven Ausbau des inklusiven Unterrichts in Zusammenarbeit mit den Schulträgern. Durch die Modellregionen werden 44 % aller hessischen Schülerinnen und Schüler erreicht .1 3. Für eine weitere Ausbaustufe (2016/17 bis 2019/20) wurde, aufbauend auf den Erfahrungen mit den Modellregionen, das Konzept der "inklusiven Schulbündnisse (iSB)" entwickelt. Es greift eine Anregung des Bildungsgipfels auf, der auf den besonderen Stellenwert der regionalen Netzwerk- und Bündnisarbeit hingewiesen hat, und ist in allen Regionen Hessens in den nächsten drei Jahren verbindlich umzusetzen. In den "inklusiven Schulbündnissen (iSB)" erhalten die Akteure vor Ort mit dem Wissen um die lokalen Gegebenheiten mehr Handlungsspielraum und mehr Eigenverantwortung; zudem nutzen sie ihre formellen und informellen Kontakte. Ein inklusives Schulbündnis ist eine Kooperation verschiedener allgemeiner Schulen, Förderschulen sowie regionaler und überregionaler Beratungs- und Förderzentren (BFZ) in einer bestimmten Region, deren Zuschnitt sich an den derzeit rund 100 regionalen Beratungs - und Förderzentren orientieren soll und das mit zusätzlichen Ressourcen unterstützt wird. Zur Bewältigung der neuen Aufgaben finden im Jahr mindestens zwei Bündniskonferenzen statt: eine für die Besprechung der Aufgaben und Ressourcenverteilung und eine für die Zuordnung (Schulaufnahme und Übergänge) von Schülerinnen und Schülern. Aufgabe der sonderpädagogischen Unterstützungsleistung ist die Sicherung der Bildungsbeteiligung von Schülerinnen und Schülern mit umfassenden Beeinträchtigungen (Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprachheilförderung), mit Behinderungen (Förderschwerpunkte geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Sehen) oder an Klinikschulen (Förderschwerpunkt kranke Schülerinnen und Schüler). Das Ziel muss sein, den angestrebten Abschluss zu erlangen und sie im Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt zu begleiten. Die hessenweite Einführung geht einher mit einer Garantie der sonderpädagogischen Gesamtressource und eröffnet den Schulbündnissen die Möglichkeit, durch die Flexibilisierung der Ressource bei der Stellenverwendung (Förderschule oder Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule) unter Nutzung der vorhandenen regionalen Kenntnisse und Vernetzung den bestmöglichen Förderort für die betreffenden Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Eltern zu finden und die Lehrkräfte optimal einzusetzen. Frage 4. Wie definiert die Landesregierung die "inklusiv arbeitende Schule"? Die Definition einer inklusiv arbeitenden Schule lässt sich anhand von Kriterien herleiten, die eine inklusiv arbeitende Schule erfüllen sollte. Diese Kriterien finden sich in der "Checkliste Inklusion " (s. Anlage 2). Die Checkliste Inklusion wurde als Selbstevaluationsbogen vom Projektbüro Inklusion zusammen mit der Hessischen Lehrkräfteakademie (vormals Institut für Qualitätsentwicklung) entwickelt , um den Schulen in Hessen ein Instrument an die Hand zu geben, mit dem sie den Stand ihrer inklusiven Schulentwicklung im Hinblick auf Schulkultur, Unterrichtsqualität und Führungshandeln überprüfen können. Grundlagen dieser Checkliste sind der Hessische Referenzrahmen für Schulqualität, wissenschaftliche Studien und die Evaluationsinstrumente "Index für Inklusion" (Boban/Hinz, 2003) und "Aargauer Kompetenzraster". Die Checkliste Inklusion wird derzeit aktualisiert und in Kürze in der überarbeiteten Form auf der Homepage der Lehrkräfteakademie zu finden sein. Ein Leitfaden zum Einsatz dieser Checkliste (Anlage 3) und eine Anleitung zur Auswertung stehen ebenfalls zur Verfügung (Anlage 4): https://la.hessen.de/irj/LSA_Internet?cid=138d1e656bf90c6b6bb0d7cbf88bf272 1 Die Berechnung bezieht sich auf öffentliche Schulträger. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3677 Frage 5. Welche Rolle spielt dabei die so genannte Inklusionsquote? Die Darstellung der Entwicklung der sonderpädagogischen Förderung in den Veröffentlichungen der Bertelsmann-Studien, im Bildungsbericht 2016 sowie in zahlreichen Presseverlautbarungen stützt sich auf Statistische Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Sonderpädagogischen Förderung (ISSN 1617-0652) und nimmt die selbst errechnete Inklusionsquote in den Fokus. Bei der sogenannten Inklusionsquote werden nur die Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen erfasst. Nicht in die sogenannte Inklusionsquote fließen die beeinträchtigten oder behinderten Schülerinnen und Schüler ein, bei denen durch sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren und die Fördermöglichkeiten der allgemeinen Schule auf die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs verzichtet werden kann. Diese Schülerinnen und Schüler ohne Feststellungsverfahren zählen nicht bei der Inklusionsquote Hessens mit, obwohl sie sehr wohl Förderung erhalten. Die Inklusionsquote ist deswegen nur bedingt aussagekräftig, weil die erzielten präventiven Erfolge keine Beachtung finden. Im Schuljahr 2015/2016 wurden 7.903 Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule inklusiv beschult. Weitere 30.168 Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen erhielten sonderpädagogische Beratung und Förderung in Form von vorbeugenden Maßnahmen, ohne dass ein Anspruch festgestellt wurde. Einer Etikettierung wurde so aktiv entgegen gewirkt. Diese Förderung, die dazu führt, dass die Schülerinnen und Schüler an der allgemeinen Schule bleiben können, ist eine herausragende Leistung der Lehrkräfte der Beratungs- und Förderzentren und derjenigen der allgemeinen Schulen in Hessen . In vielen Bundesländern sind hohe und auf den ersten Blick positive Inklusionsquoten die Folge einer zunehmenden Etikettierung von Schülerinnen und Schülern mit all den Folgen, die dies für die betroffenen Kinder und Jugendlichen und deren Familien mit sich bringen kann. Das Hessische Kultusministerium geht diesen Weg nicht, nur um in einer Studie gut abzuschneiden. "Prävention vor Feststellung" entspricht in Hessen dem pädagogischen Verständnis, frühzeitig individuelle Förderung zu implementieren, um einem Scheitern vorzubeugen. Aussagekraft besitzen die KMK-Zahlen hingegen in Sachen der Förderquote, die darüber Auskunft gibt, bei wie vielen Schülerinnen und Schülern ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung festgestellt wurde. Hier schwanken die veröffentlichten Quoten im Vergleichszeitraum zur veröffentlichen Inklusionsquote (Schuljahr 2014/2015) je nach Bundesland zwischen 5,6 % und 10,6 %. Der Durchschnitt in Deutschland liegt bei 7,0 %, Hessen befindet sich mit 5,7 % auf einem sehr guten drittniedrigsten Platz (hinter Niedersachsen und Rheinland-Pfalz), während bei den "Spitzenreitern" bei jedem zehnten Schüler ein Anspruch attestiert wird. Die gute Arbeit der hessischen Schulen in ihrem Bemühen, jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler nach ihren individuellen Bedürfnissen zu beschulen, führt folglich dazu, dass Hessen über einen Prozentpunkt besser als der Bundesdurchschnitt abschneidet. Förderquote (Feststellungsquote) Schuljahr 2014/2015 Mecklenburg Vorpommern 10,6 % Sachsen-Anhalt 9,2 % Sachsen 8,6 % Hamburg 8,3 % Saarland 8,3 % Brandenburg 7,7 % Berlin 7,5 % Nordrhein-Westfalen 7,4 % Baden-Württemberg 7,3 % Thüringen 6,6 % Bremen 6,5 % Bayern 6,4 % Schleswig-Holstein 6,2 % Hessen 5,7 % Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3677 5 Niedersachsen 5,7 % Rheinland-Pfalz 5,6 % Ø Deutschland 7,0 % Weder Schülerinnen und Schüler noch Lehrkräfte werden alleine gelassen. Auch ohne gesondertes Feststellungsverfahren befinden sich Förderschullehrkräfte an allgemeinen Schulen. So sind für das Schuljahr 2016/2017 über 2.100 Lehrerstellen für die sonderpädagogische Unterstützung an allgemeinen Schulen (inklusive Beschulung und vorbeugende Maßnahmen) bereitgestellt - mehr als jemals zuvor. In Zukunft werden weitere Mittel zur Verfügung gestellt. Die Förderschulbesuchsquote und die Förderquote sind für Hessen die entscheidenden Parameter zur Standortbestimmung, wohingegen die Inklusionsquote, wie o.a. gezeigt, in Korrelation zur Etikettierungsfreude steht. Auf die Vorbemerkung (Seiten XI bis XIII) der Statistischen Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz (KMK) zur Sonderpädagogischen Förderung (ISSN 1617-0652) wird Bezug genommen . Auch hier findet die sogenannte Inklusionsquote keinerlei Beachtung. Frage 6. Wie steht die Landesregierung zu der Idee analog zu zahlreichen anderen Gütesiegeln ein Gütesiegel ʺinklusive Schuleʺ einzuführen? Im Schuljahr 2015/2016 wurden 7.903 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Unterstützung in 4.613 Klassen an 1.159 Schulstandorten unterrichtet. In zahlreichen weiteren Schulen greifen Maßnahmen der Prävention. Es kann nicht zielführend sein, alle diese Schulen mit einem Gütesiegel zu zertifizieren. Nur einen Teil dieser Schulen auszuzeichnen - und eventuell dann auch auszustatten - würde im Gegenschluss für die übrigen Schulen das falsche Signal senden, dass sie sich nicht auf den Weg machen müssen, da ein ausgewähltes Angebot in der Region bereits besteht. Dies unterbräche die eingeschlagene Entwicklung . Frage 7. Für welchen Förderschwerpunkt ist jeweils welche Anzahl an Schulbesuchsjahren an Förderschulen oder inklusiver Beschulung vorgesehen? (Bitte tabellarisch darstellen) Förderschwerpunkt Schulbesuchsjahre Lernen, geistige Entwicklung, Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung, Sprachheilförderung , kranke Schülerinnen und Schüler 9 bis 12/14 Gemäß § 61 des Hessischen Schulgesetzes erfüllen Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule (Abs. 1). Für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann die Schulpflicht nach Anhörung der Eltern bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Diesen Schülerinnen und Schülern ist auf Antrag zu gestatten, die Schule auch über die Beendigung der Vollzeitschulpflicht hinaus bis zu zwei weitere Jahren zu besuchen (Abs. 2). Die Entscheidung des VG Gießen vom 22. Mai 2013 und der Beschluss des VGH Kassel vom 8. Dezember 2014 haben dazu geführt, dass § 61 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes so ausgelegt werden muss, dass die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nur alternativ, also entweder zwei oder drei Jahre, und nicht wie bisher additiv zwei und drei Jahre - also insgesamt fünf Jahre - erfolgen kann. Zur Rechtsklarheit wurde auf dem Erlassweg für das Schuljahr 2016/2017 eine Übergangsregelung geschaffen, sodass eine kumulative Anwendung unter der Voraussetzung der weiteren Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Weiterhin ist geplant, zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 durch eine Änderung des Schulgesetzes eine klarstellende Regelung im Interesse der betroffenen Schülerinnen und Schüler zu schaffen. Die Bewilligung einer Schulzeitverlängerung erfolgt nicht unter dem Gesichtspunkt des Förderschwerpunktes , sondern ist eine Entscheidung aufgrund der individuellen Ausgangslage. Maß- 6 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3677 gabe hierfür ist, dass die Schülerinnen und Schüler dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können. Frage 8. An welchen Förderschulen, die lernzielgleich unterrichten, befinden sich Oberstufen? Die Carl-Strehl-Schule (Private Förderschule/Gymnasium mit Förderschwerpunkt Sehen) in Marburg ist die einzige Förderschule mit gymnasialer Oberstufe in Hessen. Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, die die Eingangsvoraussetzungen für das Abitur erfüllen, können entweder an eine gymnasiale Oberstufe wechseln oder in Kooperation mit dieser das Abitur anstreben und ablegen. Frage 9. An welchen Schulformen oder Schulstufen setzen Schülerinnen und Schüler, die lernzieldifferent an Regelschulen unterrichtet werden, die inklusive Beschulung nach Klasse 9 oder 10 fort? Die Antwort bezieht sich auf 231 Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/2015 lernzieldifferent an allgemeinen Schulen in den Jahrgangsstufen 9 und 10 inklusiv beschult wurden, und deren Verbleib im Schuljahr 2015/2016. Im Förderschwerpunkt Lernen waren dies 208 Schülerinnen und Schüler, davon 185 in der Jahrgangsstufe 9 und 23 in der Jahrgangsstufe 10. 23 Schülerinnen und Schüler wurden im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet, davon 15 in der Jahrgangsstufe 9 und acht Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 10. 47 der 231 Schülerinnen und Schüler haben im Schuljahr 2015/2016 das Schulsystem verlassen. 142 der 231 Schülerinnen und Schüler wurden im Schuljahr 2015/2016 nicht mehr inklusiv beschult . Die Übersicht, an welcher Schulform und in welcher Schulstufe sie sich im Schuljahr 2015/2016 befanden, findet sich in Anlage 5. 42 der 231 Schülerinnen und Schüler wurden auch im Schuljahr 2015/2016 inklusiv beschult. Die Übersicht, an welcher Schulform und in welcher Schulstufe sie sich im Schuljahr 2015/2016 befanden, findet sich in Anlage 6. Wiesbaden, 14.Oktober 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlage kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden www.Hessischer-Landtag.de Hessischer Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 76 6.3 Grundsatzziele Ziel 1: Der Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an Grundschulen und weiterführenden Schulen wird erhöht. (Koalitionsvereinbarung vom 10.02.2009, Punkt 16) Im Gegenzug wird die Förderschulbesuchsquote in den nächsten Jahren von 4,31 % auf 4 % abgesenkt (s. Gliederungspunkt „Inklusiver Unterricht/Individuelle Förderung“). Ziel 2: Der Hessische Referenzrahmen Schulqualität berücksichtigt die Förderung von Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Die Wirksamkeit inklusiver Bildung wird evaluiert (s. Gliederungspunkt „Qualitätsentwicklung“). Ziel 3: Zwei „Modellregionen Inklusive Bildung“ werden ausgewiesen. Diese Schulträgerbereiche zeichnen sich dadurch aus, dass inklusive Angebote für jeden Förderschwerpunkt in jeder Schulform vorgehalten werden. Darüber hinaus wird mindestens ein stationäres System sonderpädagogischer Förderung aufgelöst. (s. Gliederungspunkt „Schulentwicklung“). Ziel 4: In jeder Region stehen Ansprechpartner für Eltern hinsichtlich der inklusiven Beschulung ihrer Kinder und für Schulen zur Beratung und Unterstützung bei der inklusiven Schulentwicklung zur Verfügung (s. Gliederungspunkt „Beratung “). Ziel 5 Lehrerressourcen für „Sonderpädagogische Förderung“ werden optimal genutzt (s. Gliederungspunkt „Inklusiver Unterricht/Individuelle Förderung“). Das heißt: s Bündelung sonderpädagogischer Ressourcen und Fördersysteme, s Öffnung und weitgehende Beibehaltung der Förderschulressourcen auch für die allgemeine Schule. Ziel 6: Förderschulen verlagern ihre Angebote schrittweise unter das Dach der allgemeinen Schule zur wohnortnahen inklusiven Beschulung (s. Gliederungspunkt „Inklusiver Unterricht/Individuelle Förderung“). Sonderpädagogische Kompetenzen werden schrittweise an die allgemeine Schule verlagert, hochwertiger Unterricht wird gesichert durch Anlagen KA 19/3677 Kapitel 6 - Schule und Bildung 77 s ambulante und präventive Maßnahmen s inklusiven Unterricht s Schwerpunktschulen s Kooperationsklassen Ziel 7: Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen erreichen den bestmöglichen Abschluss durch hochwertigen Unterricht in der inklusiven Beschulung (s. Gliederungspunkt „Inklusiver Unterricht/Individuelle Förderung“). Ziel 8: Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen sind auf die Teilhabe am Berufs- und Arbeitsleben vorbereitet sowie zur selbstständigen Lebensgestaltung befähigt (s. Gliederungspunkte „Inklusiver Unterricht/Individuelle Förderung“ und „Übergang Schule – Beruf/Arbeit“). Ziel 9: Maßnahmen zur Steigerung des Bewusstseins für die Belange von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen werden im Schulprogramm verankert (s. Gliederungspunkt „Bewusstseinsbildung “). Ziel 10: Inklusive Bildung ist fester Bestandteil der Aus, Fort- und Weiterbildung für alle Lehrämter und pädagogischen Mitarbeiter. Es bestehen Angebote zur Qualifikation von Schulleitungen aller Schulformen zur Entwicklung inklusiver Strukturen an allgemeinen Schulen (s. Gliederungspunkt „Aus-, Fort- und Weiterbildung“). In der Übersicht/Matrix Ziffer 6.3 „Konkrete Ziele und Maßnahmen“ werden die den Globalzielen entsprechenden Teilziele und Maßnahmen zu deren nachhaltiger und langfristiger Umsetzung dezidiert aufgezeigt. ! " # ! "# $ % & ' ( ) $#% #&# *(*& ' ( ) * + , ! # $# # #% *(*' ' - . / . 0 ! , # $# # #% *(*( ' + 1 ! , ! "# $ + " &#& )#&#& *&*& ' - ( - , 0 " ! 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' $ ' Anlagen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chulform im Folgejahr Stufe im Folgejahr Anzahl Schüler Abendrealschule 9 1 Berufsfachschule mit Berufsabschluss 10 1 Berufsschule - Blockform 10 5 Berufsschule - Teilzeit 10 21 Besondere Bildungsgänge Teilzeit 10 14 Besondere Bildungsgänge Vollzeit (BVJ) 10 34 FS - geistige Entwicklung 10 4 FS - körperliche und motorische Entwicklung 11 1 FS - Lernen 9 1 FS - Lernen 10 5 Hauptschule/ Hauptschulzweig 8 1 Hauptschule/ Hauptschulzweig 9 1 Hauptschule/ Hauptschulzweig 10 1 Praxis und Schule allgemeinbildend 9 2 Praxis und Schule beruflich 10 13 Realschule/ Realschulzweig 10 2 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule 9 3 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule 10 7 Zweijährige Berufsfachschule 10 24 Zweijährige höhere Berufsfachschule 11 1 142 Anzahl inklusiv beschulter (allgemeiner) Schülerinnen und Schüler mit Förderschwerpunkt "Lernen" oder "geistige Entwicklung" im Schuljahr 2014/2015 und in den Stufe 9 und 10, die im folgenden Schuljahr NICHT mehr inklusiv mit Förderschwerpunkt "Lernen" oder "geistige Entwicklung" beschult werden. Anlagen KA 19/3677 Schulform im Folgejahr Stufe im Folgejahr Anzahl Schüler Hauptschule/ Hauptschulzweig 9 2 Praxis und Schule allgemeinbildend 9 5 Praxis und Schule beruflich 10 1 Realschule/ Realschulzweig 10 1 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule 9 4 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule 10 29 42 Datenquelle: Hessisches Kultusministerium Frage 9: An welchen Schulformen oder Schulstufen setzen Schülerinnen und Schüler, die lernzieldifferent an Regelschulen unterrichtet werden, die inklusive Beschulung nach Klassen 9 oder 10 fort? Anzahl inklusiv beschulter (allgemeiner) Schülerinnen und Schüler mit Förderschwerpunkt "Lernen" oder "geistige Entwicklung" im Schuljahr 2014/2015 und in den Stufe 9 und 10, die im folgenden Schuljahr weiterhin mit Förderschwerpunkt "Lernen" oder "geistige Entwicklung" inklusiv beschult werden. Darüber hinaus verlassen 47 Schülerinnen und Schüler im Folgejahr das Schulsystem und weitere 142 im Schulsystem verbleibende Schülerinnen und Schüler werden nicht mehr inklusiv mit Förderschwerpunkt "Lernen" oder "geistige Entwicklung" beschult. 3677_Anlagen.pdf Anlage_1_zu_KA_3677_-_Frage_2_Hessischer_Aktionsplan_-_Grundsatzziele(5) Anlage_2_zu_KA_3677_-_Frage_4_Checkliste_Inklusion(6) Anlage_3_zu_KA_3677_-_Frage_4_Checkliste_Leitfaden(7) Anlage_4_zu_KA_3677_-_Frage_4_Checkliste_Anleitung_Auswertung(8) Anlage_5_zu_KA_3677_-_Frage_9_Zusatzauswertung(9) Anlage_6_zu_KA_3677_-_Frage_9(10)