Kleine Anfrage des Abg. Gremmels (SPD) vom 02.08.2016 betreffend Auswirkungen von Wildschäden auf Jagdgenossenschaften und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Nach dem Bundesjagdgesetz wird bei den Jagdbezirken nach Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken unterschieden. Bei einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 75 ha, welche sich im Eigentum derselben juristischen oder natürlichen Person befindet, handelt es sich um einen sogenannten Eigenjagdbezirk. Dieser kann von seiner Besitzerin oder seinem Besitzer, sofern diese oder dieser im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist, selbstständig bejagt werden. Im Falle des Landes Hessen handelt es sich bei dem Großteil der Staatswaldflächen um Eigenjagdbezirke, welche vom Land Hessen, vertreten durch den Landesbetrieb Hessen-Forst, bejagt oder verpachtet werden. Handelt es sich um Flächen, die die erforderliche Mindestgröße nicht erreichen, so spricht man von einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Dieser wird durch die sogenannte Jagdgenossenschaft bejagt bzw. verpachtet, die aus allen Flächeneigentümern dieses gemeinschaftlichen Jagdbezirkes besteht. Wildschaden auf diesen Flächen wird grundsätzlich von der Jagdgenossenschaft beglichen , wobei diese die Erstattung des Wildschadens auch ganz oder teilweise auf die Jagdpächterin oder den Jagdpächter übertragen kann. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie hat sich die Zahl von Rot- und Schwarzwild in den vergangenen vier Jahren im Forstamtsbezirk Melsungen entwickelt? Aufgrund ihrer Lebensweise lassen sich Wildtiere, insbesondere große Paarhufer wie Rot- und Schwarzwild, nicht oder nur ungenügend zählen. Es lassen sich lediglich Rückschlüsse auf die Bestände ziehen, welche unter anderem aus den Entwicklungen der Jagdstrecken und Schälschadensergebnisse der vergangenen Jahre gewonnen werden. Da die Ergebnisse der Schälschadenserhebungen lediglich eine statistisch abgesicherte Auskunft über das gesamte Rotwildgebiet geben können, ist ihre Entwicklung für den Bezirk des Forstamtes Melsungen in diesem Fall nicht aussagekräftig. Die Strecken der vergangenen vier Jahre gestalten sich nach Angabe der unteren Jagdbehörde des Schwalm-Eder-Kreises wie folgt: Jagdjahr Rotwildstrecke Schwarzwildstrecke 2012/2013 462 1.002 2013/2014 438 612 2014/2015 405 875 2015/2016 442 986 Eingegangen am 2. November 2016 · Bearbeitet am 3. November 2016 · Ausgegeben am 8. November 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3678 02. 11. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3678 Frage 2. Wie haben sich die Schäden, die durch Wild entstanden sind, in den vergangenen Jahren entwickelt ? a) Welche konkreten Schäden sind entstanden? b) Welche Kosten sind entstanden? c) Wer trägt die Schadenskosten? Die Frage kann nicht abschließend beantwortet werden, da nur solche Schadereignisse aktenkundig werden, die auf regulär land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen stattfinden. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Fraß- und Wühlschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden an Forstpflanzen. Eine Entmischung der Vegetation durch selektiven Verbiss ist beispielsweise nicht aufgeführt. Auch kann nur der Schaden betrachtet werden, der im Rahmen der korrekten Schadensanmeldung nach §§ 33 ff des Hessischen Jagdgesetzes angemeldet wurde. Die konkreten Wildschadensmeldungen gestalten sich wie folgt: Jagdjahr Gemeldete Wildschäden 2012/2013 70.731,49 € 2013/2014 65.065,93 € 2014/2015 59.811,73 € 2015/2016 74.160,85 € Die Schadenskosten werden bei verpachteten Jagdrevieren, je nach Pachtvertrag, von den Jagdpächterinnen oder Jagdpächtern oder anteilig von den Jagdpächterinnen oder Jagdpächtern und den Jagdgenossenschaften übernommen. Frage 3. Wie hat sich die steigende Zahl des Wildes auf die Jagdpachten und die Jagdgenossenschaften ausgewirkt? Die untere Jagdbehörde des Schwalm-Eder-Kreises teilte auf Nachfrage mit, dass diesbezüglich keine Auswirkungen erkennbar seien. Frage 4. Welche Strategie verfolgt die Landesregierung zur Bejagung des Wildes, um die Bestände wieder auf eine angemessene Bestandsgröße zu bringen? Die Jagd dient dem Schutz des natürlichen Ökosystems Wald, der Erhaltung gesunder Wildbestände sowie der Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft. Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage wird die Einhaltung der Ziele des Hessischen Jagdgesetzes durch die Festsetzung des erforderlichen Abschusses durch die zuständige untere Jagdbehörde gewährleistet. Der Landesbetrieb Hessen-Forst hat die Jagd insbesondere so auszuüben, dass 1. Jagdbare Wildarten im artgerechten Einklang mit Natur und Forstwirtschaft erhalten werden. 2. Vermögensschäden am Staatswald und zusätzlicher Betriebsaufwand verhindert, sowie das Betriebsergebnis der Staatswaldbewirtschaftung durch Deckungsbeiträge verbessert wird. Frage 5. Beteiligt sich Hessen-Forst an der Wildschadensregulierung Hessen-Forst beteiligt sich durch eine ordnungsgemäße Jagdausübung an der Wildschadensregulierung . Auf den angegliederten, durch Hessen-Forst bejagten Flächen, wird entstandener Wildschaden regulär nach §§ 33 ff des Hessischen Jagdgesetzes beglichen. Frage 6. Wenn Nein, warum nicht? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Wiesbaden,19. Oktober 2016 Priska Hinz