Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 04.08.2016 betreffend Verkehrs- und Lärmentlastung für Hasselroth und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragesteller: Mit ihren Antworten zu den Kleinen Anfragen 19/380, 19/742 sowie 19/1824 hat die Landesregierung Stellung zur Verkehrs- und Lärmbelastung in der Gemeinde Hasselroth genommen. Überschreitungen der Lärmhöchstwerte entlang der L 3339 im Ortsteil Gondsroth wurden eingeräumt (Überschreitung von 3,8 dB(A)/tags und 5,6 dB(A)/nachts). Zudem sei in Hinblick auf das Prognosejahr 2020 von einer weiteren Steigerung der Belastungen auszugehen. In Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Planung einer Ortsumgehung Freigericht-Hasselroth wurde angeführt, dass neben dem derzeit fehlenden zustimmenden Beschluss der Gemeindevertretung Freigericht zur Realisierung eine Finanzierungsperspektive im Landesstraßenbauhaushalt gegeben sein müsse sowie entsprechende Planungsmittel zur Verfügung stehen müssten. Da die bisher in Aussicht gestellten Maßnahmen für die Anwohnerinnen und Anwohner im Ortsteil Gondsroth keineswegs zufriedenstellend sind, fand am 27. Juli 2016 eine öffentliche Bauausschusssitzung der Gemeinde unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie mit Anwesenheit regional zuständiger Landtagsabgeordneter sowie weiterer Vertreter aus Politik und Wirtschaft statt. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Maßnahmen ist die Landesregierung nach dem aktuellen Sachstand bereit zu ergreifen, um: a) die innerörtlichen Durchfahrtsstraßen zu entlasten, b) den zunehmenden Verkehr durch den OT Niedermittlau, verursacht durch die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs, abzumildern, c) den Lärmschutz der Anwohner zu gewährleisten, d) die Einwohnerinnen und Einwohner durch erhebliche Verkehrszunahmen im Rahmen von Baugebietserweiterungen umliegender Städte und Gemeinden zu schützen? Zu Frage 1 a: Allgemein kommen zur Entlastung von innerörtlichen Durchfahrtstraßen aus Lärmschutzgründen grundsätzlich verkehrsbeschränkende Maßnahmen – wie Lkw- Durchfahrtverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen – in Betracht, sofern hierfür die rechtlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorliegen. Im Bereich der Ortsdurchfahrt von Gondsroth in Fahrtrichtung Neuenhasslau wurde am 09.06.2016 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen angeordnet , da für diesen Streckenabschnitt die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme gegeben sind. Zu Frage 1 b: Das Brückenbauwerk der Bahnüberführung im Ortsteil Niedermittlau wurde Ende 2015 für den Verkehr freigegeben. Angaben über die aktuellen Verkehrsmengen im Ortsteil Niedermittlau liegen der Landesregierung derzeit nicht vor. Eine etwaige Zunahme des Verkehrs , verursacht durch die Beseitigung des höhengleichen Bahnübergangs, kann daher momentan nicht belegt oder quantifiziert werden. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen . Zu Frage 1 c: Auf die Antwort zu Frage 1 a wird verwiesen. Darüber hinaus kommen grundsätzlich Maßnahmen der Lärmsanierung an bestehenden Bundes- und Landesstraßen in Betracht, sofern die einschlägigen Auslösewerte überschritten sind. Lärmschutz an bestehenden Straßen (Lärmsanierung) wird als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt. Die Lärmsanierung kann im Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden . Die Kostenübernahme erfolgt durch den jeweiligen Straßenbaulastträger, soweit dies haus- Eingegangen am 5. Oktober 2016 · Bearbeitet am 5. Oktober 2016 · Ausgegeben am 7. Oktober 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3682 05. 10. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3682 haltsrechtlich geregelt ist. Ob die Voraussetzungen für eine Förderung von passiven Schallschutzeinrichtungen wie z.B. Schallschutzfenster oder -lüfter vorliegen, obliegt einer Prüfung im Einzelfall nach Eingang eines entsprechenden Antrags durch den Immobilieneigentümer. Zu Frage 1 d: Bei Baugebietserweiterungen, die zu einem Heranrücken der Wohnbebauung an die bestehende Straße führen, hat die Kommune bzw. der jeweilige Planungsträger durch entsprechende Festlegungen im Bebauungsplan dafür Sorge zu tragen, dass das ausgewiesene Baugebiet nicht mit unzumutbaren Lärmimmissionen belastet wird. Hierbei hat die Kommune bzw. der jeweilige Planungsträger möglichst durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu verhindern. Überdies kann es erforderlich sein, dass die Kommune bzw. der jeweilige Planungsträger auf eigene Kosten eine Lärmschutzwand errichtet, um den Lärmschutz durch entsprechende Abschirmung sicherzustellen . Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Frage 2. Wie bewertet sie den Beschluss der Gemeindevertretung Hasselroth vom 19.11.2015, womit der Gemeindevorstand beauftragt wurde "alle notwendigen Schritte zur Neubeantragung eines Planverfahrens für eine Umgehungsstraße Hasselroth zu initiieren"? Frage 3. Durch welche Stellen oder Gremien ist eine solche Neubeantragung in die Wege formal zu beantragen ? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Generell wird ein Gemeindevertreterbeschluss als mehrheitliche Willensbekundung einer Gemeinde von der Landesregierung sehr ernst genommen. Die Aufnahme der Planung für eine Ortsumgehung erfolgt allerdings nicht "auf Antrag". Wie bereits in zurückliegenden Kleinen Anfragen zur Thematik formuliert, muss dafür neben einem zustimmenden Beschluss der Gemeindevertretung auch eine Finanzierungsperspektive aus den Mitteln des Landesstraßenbauhaushalts bestehen und es müssen ausreichende Planungskapazitäten und -mittel zur Verfügung stehen. Frage 4. Besteht aus Sicht der Landesregierung die Möglichkeit der Vorfinanzierung einer Ortsumgehung Hasselroth durch die Gemeinde, insofern von Seiten des Landes derzeit keine Finanzierungsperspektive gegeben ist? Es ist nicht vorgesehen, das im Jahre 2013 initiierte Kommunale Interessenmodell (KIM) II, das die kommunale Vorfinanzierung einzelner festgelegter Ortsumgehungen vorsah, weiter zu ergänzen . Dies vor dem Hintergrund, dass damit die Landeshaushalte im Straßenbau in den Folgejahren noch stärker als bisher dauerhaft belastet würden. Frage 5. Ist die Landesregierung bereit zu prüfen, ob aufgrund der besonderen Belastungssituation im OT Gondsroth eine Sanierung des Fahrbahnbelags als nachträgliche Aufnahme in die "Sanierungsoffensive " möglich ist? Da sich das Landesstraßennetz in einem teilweise sehr schlechten Zustand befindet und nicht alle anstehenden Streckenabschnitte gleichzeitig saniert werden können, wurden alle Streckenabschnitte , bei denen aus fachlicher Sicht ein Handlungsbedarf festgestellt wurde, in einem landesweiten Verfahren bewertet, um die dringlichsten Vorhaben nach objektiven fachlichen Kriterien (Verkehrssicherheit, Verkehrsbedeutung, Verkehrsqualität, Umfeldsituation, Straßenzustand ) zu ermitteln. Ein schlechter Straßenzustand führte dabei nicht automatisch zu einer hohen Dringlichkeit. Der Streckenabschnitt der L 3339 im Ortsteil Gonsroth konnte sich im Ergebnis der Dringlichkeitsbetrachtung leider nicht gegen die anderen, landesweit ebenfalls dringend zur Sanierung anstehenden Streckenabschnitte durchsetzen und in das mittelfristige Bauprogramm der Sanierungsoffensive aufgenommen werden. An diesem Sachverhalt hat sich bis heute keine Änderung ergeben. Frage 6. Trifft die Aussage "Der Bau von Ortsumgehungen soll vor allem mit der Maßgabe des Lärmschutzes fortgesetzt werden" (Koalitionsvertrag CDU / Grüne) auf die Situation in Hasselroth zu? Bei der Planung von Umgehungsstraßen werden die Lärmschutzbelange entsprechend ihrem großen Gewicht nach den gesetzlichen Vorschriften in die Abwägungsentscheidung eingestellt. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3682 3 Frage 7. Wie beurteilt die Landesregierung die Überlegung die Lärmbelastung entlang der L3339 im Ortsteil Gondsroth durch Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ("Blitzer"), eine "Rechts-vor-Links"- Regelung oder ein nächtliches Lkw-Fahrverbot zu reduzieren? Im September 2015 wurden seitens der örtlichen Ordnungsbehörde Geschwindigkeitsmessungen an drei Tagen in allen drei Ortsteilen der Gemeinde an zehn verschiedenen Messstellen durchgeführt . Die zeitliche Dauer betrug jeweils mehrere Stunden. Insgesamt wurden hierbei 498 Geschwindigkeitsverstöße festgestellt. In der Bewertung wird die Fortführung der bisherigen wiederkehrenden Verkehrsüberwachung für angemessen erachtet. "Rechts-vor-Links"-Regelungen werden unter dem Aspekt der Lärmminderung nicht als zielführend erachtet, da durch vermehrte Abbrems- und Anfahrvorgänge der Verkehrsfluss gestört werden kann, infolgedessen es zu einer Steigerung der Lärm- und Schadstoffemissionen kommen kann. Im Hinblick auf Lkw-Durchfahrverbote als lärmmindernde Maßnahme wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. Wiesbaden, 24. Septemer 2016 Tarek Al-Wazir