Kleine Anfrage der Abg. Löber (SPD) vom 18.08.2016 betreffend Waldschutz bei Waldbrand durch Windkraftanlagen und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: In § 8 Absatz 1 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) ist der Waldschutz geregelt. Hiernach müssen die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer den Wald angemessen gegen eine Schädigung durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse und Feuer schützen. Dies umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Bei Windenergieanlagen (WEA) existieren besondere Herausforderungen des Brandschutzes, daher ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein Brandschutzkonzept zu erstellen. Das Brandschutzkonzept muss auf den Einzelfall und auf die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt sein und eine sicherheitstechnische Gesamtbewertung darstellen. Bis dato sind in Hessen keine Gefährdungen durch brennende Windenergieanlagen bekannt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport sowie dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung wie folgt: Frage 1. Welche Gefahren können durch brennende Windkraftanlagen entstehen? Je nach Art der Anlage können unterschiedliche Mengen an Ölen und Betriebsstoffen brennend oder nicht brennend austreten und am Turm herunterlaufen und/oder herausgeschleudert werden . Bei einem Brand der Rotorflügel können brennende oder nicht-brennende Teile in entsprechendem Radius (hängt von der Höhe der Windenergieanlage und der Größe der Rotorflügel ab) weggeschleudert werden. Frage 2. Welche vorbeugenden Maßnahmen und Schutzmaßnahmen gibt es zur Verhinderung von Waldbränden durch Windkraftanlagen und welche Maßnahmen werden in Hessen davon umgesetzt? Im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) werden die umweltschutz-, baurechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Belange geprüft und notwendige brandschutztechnische Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes festgelegt. Je nach Standort erfolgt in der Bau- und Betriebsgenehmigung die Verpflichtung , eine Wasserversorgung in Form einer Zisterne zu errichten. Alternativ können Abstandflächen zur Vegetation eingehalten oder Löschanlagen in die Gondeln der Windenergieanlage verbaut werden. Nach § 45 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) besteht ebenfalls die Möglichkeit, der Betreiberin oder dem Betreiber einer Windenergieanlage die Bereitstellung erforderlicher Geräte und Einrichtungen sowie ausreichender Löschmittelvorräte und anderer notwendiger Materialien aufzuerlegen. Von sämtlichen Möglichkeiten wird in Hessen Gebrauch gemacht. Frage 3. Welche Brandursachen kann es bei Windkraftanlagen geben (technisch)? Mögliche Brandursachen in einer Windenergieanlage können ein technischer Defekt in der elektrischen Anlage (z.B. Kurzschluss), Funkenbildung durch Überbeanspruchung der Rotorbrem- Eingegangen am 18. Oktober 2016 · Bearbeitet am 19. Oktober 2016 · Ausgegeben am 21. Oktober 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3698 18. 10. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3698 sen, Schäden an hydraulischen Ölanlagen oder beispielsweise Naturereignisse (Blitzschlag, begünstigt durch die exponierte Höhenlage o.ä.) sein. Frage 4. Welche vorbeugenden Maßnahmen und Schutzmaßnahmen werden getroffen, um entstehendes Feuer bei Windkraftanlagen (z.B. Kurzschluss, brennender Trafo, Überhitzung) zu verhindern? (Bitte auf die Maßnahmen in der Anlage und der Umgebung der Anlage eingehen) Die elektrischen Anlagen einer Windenergieanlage müssen einer regelmäßigen Prüfung durch fachkundige Personen unterzogen werden (§ 10 Betriebssicherheitsverordnung), was das Risiko eines technischen Defekts minimiert. Zur Verhinderung von Blitzschäden sind Windenergieanlagen nach § 13 Abs. 4 i.V.m. § 45 Hessische Bauordnung mit einer Blitzschutzanlage auszustatten . Als vorbeugende Maßnahmen zur Schadensminimierung können Betreiberinnen und Betreiber sogenannte Brandfrüherkennungs- und Löschsysteme einsetzen. Da es sich bei einer Windenergieanlage in der Regel um keinen Aufenthaltsraum bzw. ständigen Arbeitsplatz handelt, besteht keine Pflicht zur Einrichtung einer automatischen Brandmeldeanlage. Zum Schutz der Umgebung einer Windenergieanlage erstellt der Abwehrende Brandschutz einen speziell für die Anlage abgestimmten Sonderalarmplan, der die Heranführung des erforderlichen personellen und materiellen Bedarfs sicherstellt. Frage 5. Welche vorbeugenden Maßnahmen werden getroffen, um einen Brand der ganzen Windkraftanlage zu verhindern? Die in der Antwort zur Frage 4 enthaltenen Maßnahmen dienen der Vermeidung von Entstehungsbränden und damit auch einer Ausdehnung auf die ganze Windkraftanlage. Aufgrund der erschwerten Zugänglichkeit zu einer Windenergieanlage (potenzielle Bauhöhe größer 30 m) kann ab einem gewissen Schadensausmaß durch integrierte Löschsysteme lediglich eine Schadensminimierung stattfinden. Frage 6. Welche vorbeugenden Maßnahmen werden getroffen, um einen bestehenden Brand zu minimieren bzw. beim Entstehen des Brandes das Ausmaß zu begrenzen? Zur Schadensminimierung werden Brandfrüherkennungs- und Löschsysteme eingesetzt. Bei Bränden von WEA besteht für die örtlich zuständige Feuerwehr keine Möglichkeit, eine Brandbekämpfung im Maschinenhaus/Gondel sowie an den Rotorflügeln durchzuführen. Frage 7. Was wird bereits unternommen um Waldbrand durch Windkraftanlagen zu verhindern? Es wird auf die Einhaltung des Merkblattes "Windenergieanlagen" des Fachausschusses Brandschutz beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport hingewirkt, worin die vorbeugenden Maßnahmen in Sachen Brandschutz enthalten sind. Frage 8. Wie ist bei einem möglichen Brand einer Windkraftanlage ein schnelles Löschen gewährleistet? Brände im Maschinenbereich oder der Rotorflügel einer Windenenergieanlage können von der Feuerwehr aufgrund der Höhe (in der Regel 110 m bis 150 m) und mangelnder Zugänglichkeit weder von außen noch von innen gelöscht werden. Hier können lediglich Brandfrüherkennungsund Löschsysteme innerhalb der Windenergieanlage eingesetzt werden. Aufgabe der Feuerwehr ist es, eine ausreichende Absperrung durchzuführen, die Wasserversorgung herzustellen und im Anschluss eine weitere Brandausbreitung durch herabfallende brennende Teile der Windenergieanlage zu verhindern. Nur bedingt ist eine Brandbekämpfung im Bereich des Turmfußes möglich. Somit kann lediglich ein kontrolliertes Abbrennenlassen der Windenergieanlage bei gleichzeitiger Überwachung der Umgebung von der Feuerwehr durchgeführt werden. Solange jedoch die Gefahr des Absturzes von Anlageteilen besteht, können die Feuerwehren auch bei Brandeinsätzen am Boden nur außerhalb eines ausreichend großen Sicherheitsbereichs tätig werden. Das Ziel der Brandbekämpfung ist es, die Ausdehnung des Brandes auf die Nachbarschaft (hier: den umgebenden Wald) zu verhindern und den vom Brand erfassten Bereich schnellst möglichst abzulöschen . Die Gefährdung von Personen muss zudem durch weiträumige Absperrungen des Gefahrenbereichs und entsprechende Warnungen ausgeschlossen werden. Wiesbaden, 7. Oktober 2016 In Vertretung: Dr. Beatrix Tappeser