Kleine Anfrage des Abg. Gerhard Merz (SPD) vom 22.08.2016 betreffend neue Betriebserlaubnisse für Kindertagesstätten nach Inkrafttreten des Hessischen Kinderförderungsgesetzes (HessKiföG) und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Träger von Tageseinrichtungen für Kinder benötigen für den Betrieb ihrer Einrichtung eine Erlaubnis nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Der Betriebserlaubnisbescheid des Landesjugendamtes Hessen enthält sogenannte Inhaltsbestimmungen, die für den Betrieb der Tageseinrichtung u.a. eine bestimmte Anzahl von Kindern und bestimmte Altersgruppen festlegen . In Hessen existieren derzeit noch unterschiedliche Formen von Erlaubnisbescheiden aufgrund der jeweils geltenden Rechtsgrundlagen (Richtlinien aus dem Jahr 1963, Mindestverordnung 2001, Mindestverordnung 2008, Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch - HKJGB- nach Änderung durch das Hessische Kinderförderungsgesetz - HessKiföG-). Mit dem Hessischen Kinderförderungsgesetz traten am 1. Januar 2014 neue Mindeststandards in Kraft, die teilweise durch die bisherigen Betriebserlaubnisbescheide abgedeckt waren, teilweise jedoch nicht. Das Landesjugendamt im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration ist im Sinne des Schutzes der Kinder in der Tageseinrichtung jedoch gehalten, den Betrieb in Übereinstimmung mit den neuen Mindeststandards nach §§ 25a bis d HKJGB zu erlauben. Das heißt, in den Fällen , in denen die jeweiligen Erlaubnisbescheide den neuen Mindestvoraussetzungen widersprachen , waren die Träger grundsätzlich aufgefordert, die Änderung der Betriebserlaubnis zu beantragen . Gleichzeitig bedingte die grundlegend neue Systematik der kindbezogenen Mindeststandards sowie die von den Kommunen seit langem angemahnte Einführung einer flexibleren Betriebserlaubnis eine grundsätzliche Neuausrichtung des Erlaubnisverfahrens. Mit der entsprechend angepassten Betriebserlaubnis wird seit dem 1. Januar 2014 in dem Bescheid die Rahmenkapazität der Tageseinrichtung, d.h. die höchstmögliche Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder sowie die mögliche maximale Altersspanne der Kinder festgelegt. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Kindertagesstätten haben aufgrund der Regelungen des Hessischen Kinderförderungsgesetzes seit dem 1. Januar 2014 (Inkrafttreten des HessKiföG) eine neue Betriebserlaubnis beantragt ? Wie viele Träger eine neue Betriebserlaubnis aufgrund der geänderten Regelungen zu den Mindeststandards durch das Hessische Kinderförderungsgesetz beantragt haben, lässt sich nicht feststellen , da die Gründe der Antragstellung in der Betriebserlaubnisstatistik des Landesjugendamtes im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nicht erfasst werden. Insgesamt hat das Landesjugendamt im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und 31. August 2016 3.167 Betriebserlaubnisse erteilt. Hierunter fallen 175 Erlaubnisse für Kindertageseinrichtungen , die erstmalig in Betrieb genommen wurden. Gegenüber einem Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. August 2013 (1.636 erteilte Betriebserlaubnisse) hat sich die Zahl der erteilten Betriebserlaubnisse nahezu verdoppelt, so dass es nahe liegt, dass eine große Anzahl der Träger einen neuen Betriebserlaubnisantrag aufgrund des Hessischen Kinderförderungsgesetzes gestellt hat. Eingegangen am 5. Oktober 2016 · Bearbeitet am 5. Oktober 2016 · Ausgegeben am 7. Oktober 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3699 05. 10. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3699 Frage 2. Bei wie vielen Kindertagesstätten hatte dies eine Veränderung der genehmigten Platzzahl zur Folge ? Wie verteilen sich diese Kindertagesstätten auf die Gebietskörperschaften in Hessen? Die Betriebserlaubnisstatistik des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration ermöglicht keine Angaben zu den genehmigten Plätzen und etwaigen Veränderungen der Platzzahl. Bis zum 31. Dezember 2013 wies die Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung die Anzahl der genehmigten und tatsächlich belegbaren Plätze für die Einrichtung insgesamt sowie für die jeweilige Einrichtungs-/Gruppenart (Krippe, Kindergarten, Hort, altersübergreifende Einrichtung ) aus. Demgegenüber stellt die Rahmenbetriebserlaubnis grundsätzlich nicht mehr auf genehmigte Plätze ab, sondern auf den maximal möglichen Belegungsrahmen für gleichzeitig anwesende Kinder. Vor diesem Hintergrund ist auch die amtliche Statistik der Kinder- und Jugendhilfe für eine Beantwortung der Frage nicht geeignet. Die Rahmenkapazität einer Einrichtung , d.h. die höchstmögliche Anzahl der aufzunehmenden gleichzeitig anwesenden Kinder, errechnet sich - bei einem entsprechend geeigneten Raumprogramm - nach der gemäß § 25d Abs. 1 HKJGB rechtlich zulässigen maximalen Gruppengröße in einer Tageseinrichtung von 25 bzw. 12 Kindern. Das bedeutet bei einer zweigruppigen altersübergreifenden Einrichtung, die ein geeignetes Raumprogramm für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt vorhält, dass die Rahmenkapazität für 50 gleichzeitig anwesende Kinder ausgesprochen werden kann. Für eine zweigruppige Krippe hingegen kann die Rahmenkapazität - ein geeignetes Raumprogramm ebenfalls vorausgesetzt – nur für 24 gleichzeitig anwesende Kinder genehmigt werden. Maßgeblich ist zunächst immer der Antrag des Trägers. Die abschließende Festlegung der Rahmenkapazität erfolgt in Abstimmung mit dem vor Ort zuständigen Jugendamt. Innerhalb der festgelegten Rahmendaten entscheidet der Träger je nach Bedarf und Konzeption über die Belegung der Tageseinrichtung. Dabei sind das Alter der vertraglich aufgenommenen Kinder entsprechend den kindbezogenen Faktoren sowie die inhaltlichen Anforderungen an Größe und Zusammensetzung der Gruppe nach § 25d Abs. 1 und 2 HKJGB zu berücksichtigen. Frage 3. Wie viele Plätze sind durch die Veränderungen weggefallen (Zahlen bitte hessenweit und aufgeschlüsselt nach Plätzen für Unterdreijährige und Überdreijährige sowie aufgeschlüsselt nach einzelnen Gebietskörperschaften)? Hierzu liegen der Hessischen Landesregierung keine Angaben vor. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Frage 4. Welche weiteren wesentlichen Gründe (außer Inkrafttreten des HessKiföG) waren die Ursache dafür , dass neue Betriebserlaubnisse beantragt werden mussten und wie hoch war die jeweilige Zahl in Hessen bzw. in den einzelnen Gebietskörperschaften? Neben dem Erstantrag für neue Tageseinrichtungen für Kinder sind neue Betriebserlaubnisanträge dann zu stellen, wenn sich hinsichtlich der Voraussetzungen für den schon erlaubten Betrieb wesentliche Änderungen ergeben haben. Die Träger werden mit dem Erlaubnisbescheid hierauf hingewiesen. Eine neue Betriebserlaubnis wurde von Einrichtungsträgern insofern aus folgenden wesentlichen Gründen beantragt: Wechsel der Trägerschaft/Änderung der Rechts- bzw. Gesellschaftsform, Standortwechsel der Tageseinrichtung aufgrund von Umzug, Ersatzneubau o.ä., Erweiterung der (Rahmen-)Kapazität der Tageseinrichtung bzw. der Einrichtungsteile, Änderung des möglichen Aufnahmealters der Kinder in der Tageseinrichtung bzw. in den Einrichtungsteilen, Änderung der Zweckbestimmung (mit/ohne Mittagsversorgung). Wie schon in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, sind der Landesregierung keine spezifischen Angaben zu den jeweiligen Gründen der Beantragung einer neuen Betriebserlaubnis möglich. Frage 5. In wie vielen Fällen wurde eine neue Betriebserlaubnis nicht erteilt und was war der jeweilige Grund? Seit Inkrafttreten des Hessischen Kinderförderungsgesetzes war nur in einem Fall die Ablehnung des Betriebserlaubnisantrages durch das Landesjugendamt im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration erforderlich. Hier war unabhängig von den neuen gesetzlichen Regelungen die Betriebserlaubnis zu versagen, weil aufgrund von Tatsachen anzunehmen war, dass wegen unklarer Trägerstrukturen die fachlichen Voraussetzungen zur Gewährleistung des Wohls der Kinder in der Einrichtung nicht erfüllt sind. Wiesbaden, 27.09.2016 Stefan Grüttner