Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 01.09.2016 betreffend Überprüfung der Einhaltung des ArbZG in Krankenhäuser und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Prüfungen zur Einhaltung des ArbZG fanden in den letzten drei Jahren in hessischen Krankenhäusern statt? Die Anzahl der Prüfungen in Krankenhäusern zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes betrugen nach Angaben der für Arbeitsschutz und Produktsicherheit zuständigen Regierungspräsidien für das Jahr 2013 32 Prüfungen, für das Jahr 2014 31 Prüfungen, für das Jahr 2015 36 Prüfungen. Frage 2. Wie viele Kliniken wurden dabei geprüft? Die Anzahl der Kliniken, die dabei überprüft wurden, betrug nach Angaben der für Arbeitsschutz und Produktsicherheit zuständigen Regierungspräsidien für das Jahr 2013 22 Kliniken, für das Jahr 2014 19 Kliniken, für das Jahr 2015 20 Kliniken. Frage 3. Wie viele Verstöße wurden dabei festgestellt? Die Anzahl der Verstöße betrugen nach Angaben der für Arbeitsschutz und Produktsicherheit zuständigen Regierungspräsidien für das Jahr 2013 14 Verstöße, für das Jahr 2014 101 Verstöße, für das Jahr 2015 63 Verstöße. Frage 4. Nach welchem Schema wird die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzgesetzen in hessischen Krankenhäusern geprüft? Die Überprüfungen des Arbeitnehmerschutzes in Krankenhäusern in Hessen erfolgen sowohl auf Grund von Anfragen, Vorkommnissen und Beschwerden als auch auf Initiative der Aufsichtsbehörden in Form von Schwerpunktprojekten. Zur Überwachung der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten dienen insbesondere Betriebsrevisionen. Diese werden unter Berücksichtigung der im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems eingeführten Verfahrens- und Arbeitsanweisungen von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Regierungspräsidien durchgeführt . Eingegangen am 5. Oktober 2016 · Bearbeitet am 5. Oktober 2016 · Ausgegeben am 7. Oktober 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3733 05. 10. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3733 Frage 5. Bezieht sich die Prüfung auf alle Abteilungen der Kliniken? Nein. Die Überprüfungen beziehen sich auf die Abteilungen der Krankenhäuser, in denen Überwachungsbedarf an Hand von Vorkommnissen oder Beschwerden besteht bzw. die sich auf Grund des Tätigkeitsbereiches für Schwerpunktprojekte eignen. Frage 6. Welche Sanktionen wurden den Klinikbetreibern bei Verstößen gegen das ArbZG auferlegt? Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen (Opportunitätsgrundsatz) der Aufsichtsbehörden. Im Rahmen dieses Grundsatzes haben die Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit bei Verstößen gegen das ArbZG nach § 22 ArbZG Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber den Verantwortlichen durchgeführt oder Revisionsschreiben an die Klinikleitung gerichtet. Frage 7. Wie werden die Ergebnisse der Überprüfungen mit den Kliniken, insbesondere der Klinikleitung und der Personalvertretung erörtert? Die Überprüfungsergebnisse werden von den für Arbeitsschutz und Produktsicherheit zuständigen Aufsichtsbehörden mit den Klinikbetreibern, den betroffenen Abteilungen und der Personalvertretung besprochen, die notwendigen Maßnahmen werden erörtert und festgelegt. Auch wird der Klinikleitung und der Personalvertretung Gelegenheit gegeben an den Betriebsrevisionen teilzunehmen. Das anschließende Revisionsschreiben richtet sich an die Klinikleitung. Für die Personalvertretung wird eine Kopie des Revisionsschreibens beigefügt. Frage 8. Welche Beschäftigungsgruppen (Verwaltung, Pflege, Ärzte...) der Kliniken waren von den Verstößen betroffen? In der Regel waren das ärztliche Personal und das Pflegepersonal von den Arbeitszeitverstößen betroffen. Frage 9. Welche Probleme wurden von Seiten der Landesregierung bezüglich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in Kliniken festgestellt? Die Regierungspräsidien haben bei der Überprüfung der Arbeitszeit überwiegend Probleme bei der Unterschreitung der Ruhezeiten, der Pausenzeiten und der Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeiten festgestellt. Gründe hierfür werden insbesondere in Mängeln der Arbeitsund Arbeitszeitorganisation gesehen. Frage 10. Welche Notwendigkeit sieht die Landesregierung, die Rahmenbedingungen zu ändern, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu verbessern? Das Arbeitszeitgesetz bietet mit der Öffnung des § 7 ArbZG für tarifliche Regelungen der Arbeitszeit ein sehr bedeutendes Instrumentarium für die Sozialpartner, geeignete rechtskonforme Lösungen für die Gestaltung der Arbeitszeit für den Bereich Krankenhaus zu finden. Bereits jetzt hat die veränderte Tariflandschaft im Krankenhaussektor, in der bereits zahlreiche tarifliche Regelungen nach § 7 ArbZG zur Arbeitszeitgestaltung getroffen wurden, zur Einführung und Umsetzung rechtskonformer Arbeitszeitmodelle geführt. Dieses Instrument sollte weiterhin von den Sozialpartnern genutzt werden. Die bisher von den Regierungspräsidien durchgeführten Schwerpunktaktionen und Betriebsrevisionen haben viele Krankenhäuser in Hessen zur rechtskonformen Arbeitszeitregelung aufgefordert und bei der Verbesserung der Arbeitszeitgestaltung unterstützt. Im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Patienten wird der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Regelungen in Krankenhäusern weiterhin große Aufmerksamkeit gewidmet . Wiesbaden, 27. September 2016 Stefan Grüttner