Kleine Anfrage der Abg. Feldmayer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 06.09.2016 betreffend Ziele, Kriterien, Zahlen, Höhe und Verteilung von Landessubventionen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: Im Rahmen des Ökoaktionsplans für Hessen wird für besonders artgerechte Formen der Tierhaltung in der Investitionsförderung für Stallneubauten sowie Stallumbauten ein höherer Fördersatz angesetzt. Dieser ist gekoppelt an tiergerechte Haltung (mehr Platz pro Tier, keine Anbindehaltung, Weidegang bzw. Auslauf). Insgesamt stehen in der aktuellen Förderperiode (2014 bis 2020 für diesen Bereich knapp 90 Mio. € zur Verfügung , davon wurden etwa 10 Mio. € im ersten Jahr bewilligt. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie hoch ist die Zahl der durch EU, Bund und Land in Hessen seit 2007 geförderten Stallneubauten und an welchen Standorten befinden sich diese (aufgeschlüsselt nach Baujahr, Landkreis, Tierart, Bestandsgröße)? In Hessen wurden seit dem Jahr 2007 insgesamt 644 Stallneubauten (inklusive Erweiterungsbauten und Umbauten) gefördert. Die jeweiligen Angaben zu Standort, Baujahr, Tierart und Bestandsgröße sind der Anlage 1 zu entnehmen. Frage 2. Welche konkreten Ziele beim Neubau von Schweinemastställen und Hühnermastställen will die Landesregierung bei der "Verbesserung der Tierhaltungsbedingungen" erreichen? Die Landesregierung unterstützt die hessischen Landwirtinnen und Landwirte mit dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) bei Investitionen in die Verbesserung der Tierhaltungsbedingungen , um die Tiergesundheit und das Wohlbefinden landwirtschaftlicher Nutztiere zu gewährleisten und für die Verbraucherin oder den Verbraucher wichtige und gesellschaftlich gewollte Standards zu setzen. Sie trägt damit insbesondere dem Staatsziel des Tierschutzes Rechnung . Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus bezuschusst die Landesregierung Modernisierungen und Neubauten von Stallgebäuden, um das Platzangebot in den Ställen für die Tiere zu erweitern , den Tageslichteinfall zu erhöhen, das Einbringen von Einstreu und Beschäftigungsmaterialien sicherzustellen bzw. die Tierhaltungsform im Sinne des Tierschutzes zu verbessern. Dabei hilft sie den hessischen Landwirtinnen und Landwirte sich an künftig auch gesetzlich geforderte Vorgaben in der Tierhaltung schon heute anzupassen. Mit den verbesserten Haltungsbedingungen und dem größeren Platzangebot verringert sich die Verletzungsgefahr der Tiere, z.B. durch Schwanzbeißen bei Schweinen oder Federpicken bei Geflügel. Zudem kann der Einsatz von Antibiotika reduziert oder auf diese vollständig verzichtet werden. Bei der Förderung von Stallneubauten verfolgt die Landesregierung ebenfalls das Ziel, in derzeit konventionell wirtschaftenden Betrieben eine Umstellung auf ökologischen Landbau und ökologische Tierhaltung grundsätzlich leichter zu ermöglichen. Der geforderte bauliche Standard in der Premiumförderung des AFP versetzt konventionelle Betriebe wesentlich besser in die Lage, eine spätere Umstellung an dem bisherigen Standort umsetzen zu können, da Para- Eingegangen am 18. Oktober 2016 · Bearbeitet am 18. Oktober 2016 · Ausgegeben am 20. Oktober 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3756 18. 10. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3756 meter - wie beispielsweise ausreichende Stallgrundrissmaße und Laufgangbreiten oder die Verfügbarkeit von Auslaufflächen im Umfeld eines Stalles - bereits mit der Neuinvestition vorliegen . Frage 3. Welches sind die geforderten baulichen Maßnahmen bei Schweinemastställen und Hühnermastställen (z.B.: Tageslicht, Auslauf, Platzbedarf, Einstreu, Bestandsgrößen, usw.) um diese Ziele zu erreichen? Die im Rahmen der Förderung geforderten baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung ergeben sich für die einzelnen Tierarten aus Anlage 1 der Richtlinien für das Einzelbetriebliche Förderungsprogramm Landwirtschaft (RL-EFP) [StAnz. 28/2016, S. 713]. Diese ist als Anlage 2 beigefügt. Bei Stallneubauten sind in allen Förderfällen die tierartspezifischen Anforderungen der Teile A und B der Anlage 1 RL-EFP kumuliert zu erfüllen. Frage 4. Welchen Stellenwert im Rahmen der Förderbedingungen gemäß Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) hat das Kriterium "Verbesserung der Tierhaltungsbedingungen"? Die Verbesserung der Tierhaltungsbedingungen hat in der landwirtschaftlichen Investitionsförderung oberste Priorität. Sie ist ein wesentliches und herausragendes Ziel bei der Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe und deren Modernisierung. Deshalb wird eine Förderung in Hessen für Stallneubauten grundsätzlich nur mit Erfüllung der baulichen Anforderungen der sogenannten Premiumförderung (Erfüllung von Teil A und Teil B Anlage 1 RL-EFP; Fördersatz bis zu 40 %) angeboten. In besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei Umbauten zur Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen bzw. Rindern in kleineren Betrieben innerhalb beengter Ortslagen , können die Tierhaltungsbedingungen mit Nutzung der Basisförderung (Fördersatz bis zu 20 %) verbessert werden, sofern sich die Anforderungen der Premiumförderung aufgrund der besonderen baulichen Umstände nicht umsetzen lassen. Frage 5. Welche Steuerungsmaßnahmen im Rahmen der AFP-Förderung nimmt die Landesregierung vor, um eine mögliche Konzentration von Mastställen wie in Teilen Niedersachsens und Nordrhein- Westfalens entgegenzuwirken? Gemäß Nr. 2.3.2 und Nr. 2.3.3 der RL-EFP gilt im AFP eine Begrenzung der Tierplätze bei Investitionen in die Tierhaltung sowie eine Flächenbindung der Tierhaltung. Nach Nr. 2.3.2 der RL-EFP sind Investitionen in bauliche und technische Anlagen der Tierhaltung zuwendungsfähig, sofern die vorhandenen und geplanten Tierplätze im antragstellenden Unternehmen sowie in Unternehmensbeteiligungen folgende für die einzelnen Tierarten festgelegten Zahlen insgesamt nicht überschreiten: Tierart Max. Tierplätze 1 Mastschweine (>= 30 kg) 1.500 Sauen (einschließlich Ferkel bis 30 kg) 560 Aufzuchtferkel (nur bei spezialisierten Aufzuchtbetrieben) 4.500 Hennen 15.000 Junghennen 30.000 Mastgeflügel (gem. Anforderungen der EG-Ökoverordnung förderfähig) 30.000 Truthühner 15.000 Rinder davon Milchkühe 600 300 Kälber 500 Nach Nr. 2.3.3 der RL-EFP darf der Tierbesatz des geförderten landwirtschaftlichen Unternehmens nach Durchführung der Investition einen festgelegten Wert an Großvieheinheiten (GVE) je Hektar selbst bewirtschafteter Fläche nicht überschreiten. Für das AFP Hessen ist dieser Wert derzeit grundsätzlich auf 2,0 GVE/ha festgelegt. 1 Obergrenzen in Anlehnung an Schwellenwerte nach 4. BImSchV "vereinfachtes Verfahren" Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3756 3 Frage 6. Welche weiteren Förderprogramme neben dem AFP sind geeignet, um betriebliche Entwicklungen im hier genannten Sinne zu unterstützen? Neben dem AFP können landwirtschaftliche Betriebe alternativ oder in bestimmten Konstellationen auch kumulativ geförderte Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) in Anspruch nehmen, um z.B. Vorhaben zur Verbesserung von Tierschutz- und Tierwohlaspekten oder zur Steigerung der Ressourceneffizienz umzusetzen. Insbesondere das LR-Darlehensprogramm "Nachhaltigkeit" bietet Möglichkeiten, um betriebliche Entwicklungen im Bereich der Tierhaltung voranzubringen. Einbezogen sind beispielsweise auch Investitionen im Hinblick auf eine Umstellung auf ökologische Tierhaltung. Im Rahmen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014 bis 2020 (EPLR Hessen) bieten die Teilmaßnahmen zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit (u.a. mit der Europäischen Innovationspartnerschaft "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit - EIP Agri") geeignete Anknüpfungspunkte, um insbesondere neue und innovative Ideen und Forschungsansätze in die landwirtschaftliche Praxis umzusetzen. Die Verbesserung von Tierschutzund Tierwohl kann hierbei ein möglicher Gegenstand zu fördernder Vorhaben sein. Die Förderprogramme für Investitionen werden flankiert durch weitere in Hessen implementierte Maßnahmen zur Verbesserung von Tierwohl und Haltungsbedingungen. Insbesondere der Tisch Tierwohl, die fachkompetente und tierwohlorientierte Beratung des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen (LLH) und das seit Mitte 2014 mit der Durchführung von Modell- und Demonstrationsvorhaben befasste Tierschutz-Kompetenzzentrum arbeiten motiviert und zielorientiert an einer nachhaltigen Optimierung der Tierhaltungsbedingungen in Hessen. Frage 7. Welcher Prozentanteil der Baukosten kann durch öffentliche Fördermittel gedeckt werden. Im Falle von Stallneubauten, bei denen die baulichen Anforderungen der Premiumförderung umzusetzen sind, beträgt der auf das förderfähige Investitionsvolumen zu gewährende Fördersatz bis zu 40 %. Stallumbauten, bei denen aufgrund der innerörtlichen Lage des Stalls oder der sonstigen baulichen Gegebenheiten eine Umsetzung der baulichen Anforderungen der Anlage 1, Teil B RL- EFP (Premiumförderung) nicht gewährleistet werden kann, werden mit einem Fördersatz von bis zu 20 % unterstützt. Die Verbesserung der Tierhaltungsbedingungen mit dieser sogenannten Basisförderung spielt insbesondere für Milchviehbetriebe eine Rolle, die von Anbindehaltung auf besonders tiergerechte Laufstallhaltung umstellen und dabei Umbaulösungen in den bestehenden Stallungen verwirklichen. Wiesbaden, 6. Oktober 2016 In Vertretung: Dr. Beatrix Tappeser Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlage kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden www.Hessischer-Landtag.de Anlage 1 KA 19/3756 Petry Rechteck Anlage 2 KA 19/3756 Petry Rechteck Petry Rechteck Petry Rechteck 3756_Anlagen.pdf drs3756 anlage01 drs3756 anlage02