Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 14.09.2016 betreffend Kammern in Hessen und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragestellerin: Mit Kammern sind im Folgenden alle Kammern der Wirtschaft und der freien Berufe gemeint. Die Kammern unterliegen der Rechtsaufsicht des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung . Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen, der Hessischen Ministerin der Justiz und dem Hessischen Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Welche Kammern gibt es in Hessen? In Hessen gibt es folgende Kammern: - 10 Industrie- und Handelskammern, 3 Handwerkskammern, die Architekten- und Stadtplanerkammer sowie die Ingenieurkammer Hessen (im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung). - Die Rechtsanwalts- und Notarkammern jeweils in Frankfurt am Main und Kassel (im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz). - Die Steuerberaterkammer Hessen (im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen). - Die Kammern für die Heilberufe, nämlich die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen, die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten Hessen und die Landestierärztekammer Hessen (im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration). Frage 2. Welche Strukturen haben diese Kammern? Die Kammern in Hessen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Industrie - und Handelskammergesetz - "IHKG", § 90 Abs. 1 Handwerksordnung - "HwO", § 8 Abs. 2 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz - "HASG"). Die Strukturen der Kammern sind gesetzlich vorgegeben. Bei den Industrie- und Handelskammern ist die Vollversammlung das oberste demokratisch legitimierte beschlussfassende Organ. Sie setzt sich aus gewählten und ehrenamtlich tätigen Unternehmern zusammen (§ 5 IHKG). Sie wählt die weiteren Organe, wie die Präsidentin oder den Präsidenten und das Präsidium (§ 6 IHKG). Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer wird durch die Vollversammlung bestellt und ist ebenso ein Organ (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 IHKG). Organe der Handwerkskammern sind die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), der Vorstand und die Ausschüsse (§ 92 HwO). Die Vollversammlung wird von allen Kammermitgliedern gewählt und muss neben den Handwerksunternehmern auch zu einem Drittel aus Gesellen oder anderen Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen handwerklichen Berufsausbildung bestehen (§ 93 HwO). Die Vollversammlung wählt den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten. Nach § 8 Abs. 3 HASG sind die Organe der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen die Vertreterversammlung und der Vorstand. Zusammensetzung und Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstands ergeben sich aus den §§ 11 und 12 HASG. Eingegangen am 22. Dezember 2016 · Ausgegeben am 27. Dezember 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3791 22. 12. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3791 Die Organe der Ingenieurkammer sind nach § 30 Hessisches Ingenieurgesetz (HIngG) die Mitglieder - oder Vertreterversammlung und der Vorstand. Alle Mitglieder der Ingenieurkammer gehören der Mitgliederversammlung an. Die Aufgaben der Organe sowie die Zusammensetzung des Vorstandes ergeben sich aus den §§ 30 bis 32 HIngG. Oberste Organe der Rechtsanwalts- und Notarkammern sind jeweils die Kammerversammlungen (bestehend aus den Mitgliedern der Kammern). Die Kammerversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands, welcher wiederum aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie das weitere Präsidium bestimmt. Die Organe der Steuerberaterkammer Hessen sind die Kammerversammlung (bestehend aus den Mitgliedern der Kammern), der Vorstand und das Präsidium. Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zehn weiteren Mitgliedern, welche laut Satzung aus vier verschiedenen Bezirken Hessens kommen müssen. Die Heilberufskammern sind nach den einschlägigen Vorschriften des Hessischen Heilberufsgesetzes errichtet. Die Organe sind die Delegiertenversammlungen sowie der Vorstand. Der im Hessischen Heilberufsgesetz festgelegte Wahlkörper (bestehend aus den Kammerangehörigen) wählt die Delegiertenversammlung. Diese bestimmt die Zusammensetzung weiterer Gremien wie den Vorstand und die Ausschüsse. Frage 3. Wie setzen sich zum Stichtag 31.12.2015 die Rücklagen (in absoluten Zahlen, unterteilt nach Ausgleichs-, Liquiditäts- und sonstigen Rücklagen) der einzelnen Kammern in Hessen zusammen? Industrie- und Handelskammern laut Jahresabschluss zum 31.12.2015: IHK Ausgleichsrücklage Liquiditätsrücklage Andere Rücklagen Darmstadt1 7.117.200 € 4.638.000 € 10.251.820 € Frankfurt/M.1 16.450.000 € 8.700.000 € 1.328.000 € Fulda1 1.250.000 € 643.318 € 217.150 € Gießen-Friedberg2 3.063.431 € 0 € 0 € Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern 1.700.000 € 0 € 3.720.117 € Kassel-Marburg 5.307.897 € 0 € 4.262.009 € Lahn-Dill 1.422.679 € 0 € 1.052.600 € Limburg2 1.301.997 € 0 € 782.587 € Offenbach 5.884.940 € 0 € 5.989.067 € Wiesbaden 3.300.237 € 0 € 1.172.416 € 1 Nach § 24 Finanzstatut aller IHKs ist die Liquiditätsrücklage bis spätestens zum 31.12.2018 zu verwenden . Die Beschlüsse hierzu wurden von den jeweiligen Vollversammlungen bereits gefasst und werden bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend umgesetzt. 2 Die Feststellung des Jahresabschlusses steht noch unter Vorbehalt der Beschlussfassung durch die Vollversammlung . Bei der Tabelle ist zu beachten, dass die jeweilige Größe sowie die jeweiligen regionalen Gegebenheiten der Industrie- und Handelskammern sehr unterschiedlich sind. Insbesondere zu der Ausgleichsrücklage der IHK Frankfurt am Main ist anzumerken, dass die IHK Frankfurt am Main die größte IHK in Hessen ist, und zwar sowohl hinsichtlich der Mitgliedsunternehmen , der Mitgliedsbeiträge (höchste Mitgliedsbeiträge bei niedrigstem Umlagesatz und Grundbeiträgen) und der Mitarbeiterzahlen. Sie ist eine der größten Industrie- und Handelskammern bundesweit. Die Ausgleichsrücklage bewegt sich in dem zulässigen Rahmen des von der IHK Frankfurt am Main in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts erlassenen Satzungsrechts (Finanzstatut). Handwerkskammern: Handwerkskammer Ausgleichsrücklage Betriebsmittelrücklage1 Sonderrücklage Kassel 1.664.880,00 € 1.071.779,00 € 1.441.079,00 € Wiesbaden 100.000,00 € 3.250.000,00 € 10.939.855,00 € Frankfurt-Rhein-Main 0,00 € 2.004.552,75 € 4.416.246,09 € 1 Bei den Handwerkskammern wird der Begriff Betriebsmittelrücklage verwendet, da dies der Begriff der kammeralistischen Buchführung ist; bei kaufmännischer Buchführung wird der Begriff Liquiditätsrücklage verwendet. Zu den Sonderrücklagen der Handwerkskammern Wiesbaden und Frankfurt-Rhein-Main ist anzumerken , dass diese für die Renovierung der Berufsbildungs- und Technologiezentren (BTZ) gebildet wurden. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3791 3 Architekten- und Stadtplanerkammer: Am 31.12.2015 betrugen die Rücklagen 500.253,90 €. Es ist vorgesehen, die Rücklagen - mit Ausnahme der notwendigen Liquiditätsreserve - sukzessive zur Tilgung eines Darlehens abzubauen . Diese Kammer differenziert nicht nach Ausgleichs-, Liquiditäts- und sonstigen Rücklagen. Ingenieurkammer: Am 31.12.2015 betrugen die Rücklagen 1.353.093 €. Die Rücklagen werden gemäß den jährlichen Beschlüssen der Mitgliederversammlung der Kammer aus den Jahresüberschüssen gebildet. Sie dienen dem Ausgleich von Jahresfehlbeträgen, der Risikoabsicherung für Löhne und Gehälter aufgrund von Sondereinflüssen, anstehenden größeren Investitionen, einer möglicherweise anstehenden Neuanmietung einer Immobilie sowie den üblichen Beitragsunsicherheiten zu Jahresbeginn . Diese Kammer differenziert nicht nach Ausgleichs-, Liquiditäts- und sonstigen Rücklagen. Hessische Rechtsanwalts- und Notarkammern: Diese Kammern differenzieren nicht nach Ausgleichs-, Liquiditäts- und sonstigen Rücklagen. Die Rücklagen belaufen sich zum 31.12.2015 auf folgende Beträge: Rechtsanwalts- und Notarkammern Rücklagen Rechtsanwaltskammer Frankfurt/M. 4.200.000 € Notarkammer Frankfurt/M. 3.100.000 € Rechtsanwaltskammer Kassel 655.960 € (Stichtag 31.12.2014)1 Notarkammer Kassel 306.360 € (Stichtag 31.12.2014)1 1 Die Rechtsanwaltskammer und Notarkammer Kassel haben angegeben, dass ihnen für den 31.12.2015 noch keine belastbaren Zahlen zur Verfügung stehen. Steuerberaterkammer: Die Steuerberaterkammer hat zum Stichtag 31.12.2015 in ihrer Bilanz eine Gesamtrücklage (ohne Unterteilung in einzelne Rücklagen) als sog. "Kapital" in Höhe von 1.450.596,98 € ausgewiesen . Dieses wurde gemäß der jährlichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus den Jahresüberschüssen der Vorjahre gebildet. Es dient dem Ausgleich von eventuellen Jahresfehlbeträgen , der Absicherung der Löhne und Gehälter, ggf. anstehenden größeren Investitionen etc. Die Haushaltspläne werden unter der Bedingung aufgestellt, dass die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge die voraussichtlichen Aufwendungen abdecken; das Erzielen von Überschüssen wird nicht angestrebt. Heilberufekammer Ausgleichsrücklage Betriebsmittelrücklage Investitionsrücklage Landesärztekammer Hessen 16.390.000,00 €1 Landeszahnärztekammer Hessen 518.618,95 € 1.591.805,57 € 463.685,51 € Landesapothekerkammer 1.620.436,03 €2 Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten Hessen 497.253,47 €3 Landestierärztekammer Hessen 259.188,90 €4 1 Die Betriebsmittelrücklage der Landesärztekammer Hessen dient auch dem Zwecke der Liquiditätssicherung der Folgemonate. Eine separate Liquiditätsrücklage wird nicht gebildet. 2 Ausweislich § 2 Abs. 4 der Haushalts- und Kassenordnung wird eine allgemeine Betriebsmittelrücklage gebildet und diese auch im Haushaltsplan abgebildet. Eine weitergehende Unterscheidung ist nicht vorgesehen und findet nicht statt. 3 Es wird nicht zwischen Betriebsmittelrücklage und Liquiditätsrücklage unterschieden. Eine Rücklage für periodisch wiederkehrende Aufwendungen sichert selbstverständlich auch die Liquidität für den entsprechenden Zeitraum, für den Betriebsmittel vorgehalten werden. Über andere Rücklagen verfügt die Kammer nicht. 4 Es wird nicht zwischen Betriebsmittelrücklage und Liquiditätsrücklage unterschieden. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3791 Frage 4. Inwiefern hält es die Landesregierung für sinnvoll, Obergrenzen für die Bildung freier Rücklagen der Kammern in Hessen festzulegen? Die Festsetzung von Rücklagen ist Teil des Haushaltsrechts der Kammern. Die Kammern haben dabei die haushaltsrechtlichen Grundsätze zu beachten. So sind zum Beispiel durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 09.12.2015 die Vorgaben für die Rücklagenbildung bei den Industrie- und Handelskammern erheblich konkretisiert worden. Die jeweils zuständige Rechtsaufsicht hat insoweit die Zuständigkeit für die Überprüfung. Eine gesetzgeberische Festsetzung von starren Obergrenzen wird jedoch nicht für sinnvoll gehalten, da die Kammern insoweit ein Selbstverwaltungsrecht haben und zudem eine solche Grenze auch nicht den jeweils konkreten Verhältnissen bei den einzelnen Kammern gerecht werden kann. Frage 5. Welche objektiven Kriterien sprechen aus Sicht der Landesregierung für die derzeitige Bezirksgliederung von Kammern in Hessen? Aktuell spricht aus Sicht der Landesregierung vieles dafür, die derzeitige Bezirksgliederung der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern beizubehalten. Die Bezirke der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern sind historisch gewachsen. Weder von Kammer- noch von Mitgliederseite liegen Anregungen vor, eine andere Aufgliederung vorzunehmen. Die historisch gewachsenen Strukturen haben sich auch bewährt, weil durch sie gewährleistet wird, dass die Kammern einen örtlichen Bezug zu den Gewerben haben und so den besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen der jeweiligen Regionen Rechnung getragen werden kann. Zudem werden die Erreichbarkeit für die Mitglieder und die Effizienz gewährleistet. Sowohl die Architekten- und Stadtplanerkammer als auch die Ingenieurkammer sind für das Land insgesamt ohne weitere Bezirksgliederung zuständig. Die Aufgliederung in jeweils zwei Rechtsanwalts- und Notarkammern in Frankfurt am Main und Kassel ist unter den Voraussetzungen des § 61 Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. des § 65 Bundesnotarverordnung zulässig und beruht auf historischen und auch praktischen Gründen. Eine Bezirksgliederung im engeren Sinne liegt nicht vor. Die Steuerberaterpraxen in den verschiedenen Regionen Hessens haben unterschiedliche Bedürfnisse . Um dieser Tatsache gerecht zu werden, verlangt die Satzung der Steuerberaterkammer Hessen, dass sich ihr Vorstand gleichmäßig aus Mitgliedern mit beruflicher Niederlassung in den verschiedenen Bezirken (Hessen-Nord, Hessen-Mitte, Frankfurt am Main und Hessen- Süd) zusammensetzt. Damit soll den wirtschaftlichen und demografischen Unterschieden und den unterschiedlichen Bedürfnissen in den Regionen Rechnung getragen werden. Von den Heilberufskammern ist nur die Landesärztekammer in Bezirke gegliedert (Bezirksärztekammern in Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden). Die Bezirksärztekammern besitzen jedoch keine eigene Rechtsnatur und werden nach Anweisung der Landesärztekammer tätig. Die Bezirksärztekammern ermöglichen es, regional gut erreichbare Ansprechpartner für die ca. 35.573 Ärztinnen und Ärzte (Stand: 05.09.2016) anbieten zu können. Frage 6. Welche Argumente sprechen aus Sicht der Landesregierung für bzw. gegen eine Reduzierung der Anzahl von Industrie- und Handelskammern in Hessen? § 1 des Hessischen Ausführungsgesetz zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie - und Handelskammern bestimmt, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung Industrie - und Handelskammern auflösen oder ihre Bezirke ändern kann, wenn dies zur besseren Durchführung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern geboten ist. Geboten dürfte eine Regelung sein, wenn Effizienzerwägungen eine Bezirksänderung nahelegen. Das Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung (z.B. Deckungsgleichheit mit den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften) ist ebenfalls zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll aber gewährleistet bleiben, dass die Industrie- und Handelskammern einen örtlichen Bezug zu den Unternehmen haben und so den wirtschaftlichen Besonderheiten der einzelnen Regionen Rechnung getragen werden kann. Schließlich ist zu beachten, dass die Bezirksgliederung der Industrie- und Handelskammern auf gewachsenen Strukturen beruht und dass Selbstverwaltungsaspekte - wie etwa hier die Organisationshoheit - zu berücksichtigen sind. Deshalb wird letztlich der Anstoß für etwaige Neugliederungen von den Kammern selbst kommen, weil diese in der Regel am besten beurteilen können, wann eine Zusammenlegung aus Effektivitätsgesichtspunkten geboten ist. Hier sollte normativ nicht eingegriffen werden, sofern nicht offensichtliche Notwendigkeiten dies erfordern. Dass der Prozess der Eigeninitiative der IHKs funktioniert, zeigen die in der Vergangenheit erfolgten Zusammenschlüsse der IHK Gießen und Friedberg zur IHK Gießen- Friedberg und der IHK Dillenburg und der IHK Wetzlar zur IHK Lahn-Dill. Frage 7. Wann wurden letztmals Industrie- und Handelskammern in Hessen errichtet oder aufgelöst? Zum 1. Januar 2008 fusionierten die Kammern Dillenburg und Wetzlar zur Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3791 5 Frage 8. Sieht die Hessische Landesregierung konkrete Auswirkungen auf die Dotierung der Rücklagen der hessischen Heilberufskammern durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 (10 C 6.15)? Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt die Zulässigkeit zur Bildung von Rücklagen, verknüpft dies aber mit einer Bindung an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit . Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen solchen sachlichen Zweck dar. Die Verwaltungspraxis der hessischen Heilberufskammern entspricht diesen Vorgaben, sodass diese Rechtsprechung keine weiteren Auswirkungen auf die Haushaltspläne der Körperschaften hat. Wiesbaden, 18. Dezember 2016 Tarek Al-Wazir