Kleine Anfrage der Abg. Geis (SPD) vom 19.09.2016 betreffend Freistellung von Lehrkräften für Gewerkschaftsarbeit und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragestellerin: Aus dem Kreis von Vertreterinnen und Vertretern unterschiedlicher Gewerkschaften für Lehrkräfte wird eine mangelhafte Bereitschaft zur Freistellung für und Unterstützung von Gewerkschaftsarbeit und Personalvertretungsarbeit von Lehrerinnen und Lehrer beklagt. Gemäß § 40 HPVG sind Personalräte für ihr Ehrenamt in erforderlichem Umfang frei zu stellen und darin zu unterstützen. Vorbemerkung des Kultusministers: Das Kultusministerium ist sich der Bedeutung von Personalvertretungsarbeit und Gewerkschaftsarbeit von Lehrerinnen und Lehrern bewusst und unterstützt dieses Engagement gemäß der Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich (PStZErmVO) vom 17. November 1998 (GVBI. I S. 517), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. September 2012 (GVBI. I S. 299). Die Verordnung wird als Anlage beigefügt. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In welchen Umfang haben Lehrkräfte an hessischen Schulen Anspruch auf Freistellung für Aufgaben im Bereich der Personalvertretung? Zur Beantwortung dieser Frage verweise ich auf den bereits erwähnten Erlass, der als Anlage 1 beigefügt ist. Frage 2. In welchem Umfang wird der Anspruch auf Freistellung von den Anspruchsberechtigten ausgeschöpft ? (Darstellung für die Jahre 2011 bis 2015, getrennt nach Schulamtsbezirken) Da die Freistellungserlasse für die Vorsitzende und die Mitglieder des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer unmittelbar durch das Hessische Kultusministerium erstellt werden, kann berichtet werden, dass das hierfür zustehende Freistellungskontingent vollumfänglich ausgeschöpft wurde und wird. Für die Mitglieder und die Vorsitzenden der Gesamtpersonalräte der Lehrerinnen und Lehrer sowie für die örtlichen Personalratsmitglieder und die Vorsitzenden der örtlichen Personalräte an den Schulen würde eine detaillierte Aufstellung der Freistellungsumfänge getrennt nach Schulamtsbezirken für die Jahre 2011 bis 2015 einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten . Innerhalb der Bearbeitungsfrist kann dies nicht geleistet werden. Es liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die nach der o.a. Verordnung vorgesehenen Freistellungen nicht gewährt würden. Frage 3. Wie viele Anträge auf zusätzliche Freistellung über welche Anzahl von Stunde/Veranstaltungen sind über den grundsätzlichen Anspruch auf Freistellung für Personalräte hinaus gestellt und wie viele gewährt worden? (Darstellung für die Jahre 2011 bis 2015, getrennt nach Schulamtsbezirken ) Derartige Anträge werden von den Staatlichen Schulämtern nicht erfasst. Eine Darstellung wäre allenfalls durch Recherche in sämtlichen Personalakten des nachgefragten Personenkreises mög- Eingegangen am 28. Oktober 2016 · Bearbeitet am 1. November 2016 · Ausgegeben am 4. November 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3801 28. 10. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3801 lich. Wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands kann die Frage daher nicht beantwortet werden. Frage 4. Wie viele Anträge auf Freistellung über welche Anzahl von Stunden/Veranstaltungen für den Bereich von Gewerkschaftsarbeit sind von anderen Lehrkräften gestellt und wie viele gewährt worden ? (Darstellung für die Jahre 2011 bis 2015, getrennt nach Schulamtsbezirk) Gewerkschaften und Verbände stellen in langjähriger Praxis entsprechende Anträge, um die Teilnahme der interessierten Lehrerinnen und Lehrer an verschiedenen Veranstaltungen zu ermöglichen . Diesen Anträgen wird seitens des Hessischen Kultusministeriums in der Regel entsprochen , sofern schulische Belange nicht beeinträchtigt werden. In welchem Umfang von diesen Freistellungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird, kann mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden. Frage 5. Welche Möglichkeit zum Widerspruch haben Lehrkräfte, wenn Anträgen auf zusätzliche Freistellung nicht entsprochen wird? Mit der PStZErmVO sind mögliche Ansprüche der Personalräte auf Freistellungen grundsätzlich abgedeckt. Die pauschalierte Regelung des Kultusministeriums ist für den Schulbereich abschließend . Darüber hinausgehende Freistellungsanträge sind auf der Grundlage der geltenden Urlaubsverordnung zu bescheiden. Gegen ablehnende Entscheidungen kann im Wege des Widerspruchs vorgegangen werden. Ein Anspruch auf Freistellung besteht allerdings nicht. Frage 6. Wie wird durch die Hessische Landesregierung sichergestellt, dass Personalvertretung und Gewerkschaftsarbeit in erforderlicher Weise Unterstützung gewährt und in ausreichendem Umfang Freistellung von Lehrkräften für Veranstaltungen genehmigt werden? Die Unterstützung der Personalräte wird durch den Vollzug der PStZErmVO gewährleistet. Eine Unterstützung der gewerkschaftlichen Arbeit durch darüber hinausgehende Freistellungen von Lehrkräften kann nach Maßgabe der Urlaubsverordnung gewährt werden (siehe Antwort zu Frage 5). Wiesbaden, 19. Oktober 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlagen Anlage zur Kl. Anfrage 19/3801