Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Abg. Merz, Alex, Decker, Di Benedetto, Gnadl, Roth, Dr. Sommer (SPD) und Fraktion betreffend Kinderbetreuung in Hessen Drucksache 19/3810 Vorbemerkung der Landesregierung: Die vorliegende Große Anfrage betrifft in ihren Fragestellungen neben den Bereichen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, auch die Tätigkeitsfelder der hessischen Landkreise, Städte und Gemeinden und der Träger der Kindertageseinrichtungen. Aufgrund dessen erfolgte bis Mitte Januar 2017 eine umfangreiche Beteiligung folgender Institutionen außerhalb der Hessischen Landesverwaltung: Als Kommunale Spitzenverbände wurden der Hessische Städtetag, der Hessische Landkreistag und der Hessische Städte- und Gemeindebund beteiligt. Für die freien Träger der Kindertageseinrichtungen wurden der Beauftrage der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung, das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen, die Landesarbeitsgemeinschaft Freie Kinderarbeit Hessen e.V. sowie die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. befragt. Die eingegangenen Antworten sind den jeweiligen Fragen bzw. Teilen und Abschnitten zugeordnet. Die Beiträge der beteiligten Verbände wurden vollständig übernommen und als solche gekennzeichnet. Diese spiegeln u.a. verbandliche Bewertungen , Einschätzungen und Positionen wider, die seitens der Hessischen Landesregierung nicht in allen Punkten geteilt werden. Seitens der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. wurde mitgeteilt, dass die Anfrage zur Beantwortung der Großen Anfrage betreffend Kinderbetreuung in Hessen nicht insgesamt durch die Liga Hessen beantwortet werden könne. Aufgrund der unterschiedlichen Strukturen in den Zuständigkeiten der Liga-Verbände sei die gesamte Beantwortung der Fragen nicht möglich. Die Anfrage wurde daher durch den Verband an alle Träger und Einrichtungen der Liga-Verbände weitergeleitet, mit der Möglichkeit eine direkte Rückmeldung an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zu übermitteln. Diesbezügliche Antworten sind nicht eingegangen. Wesentliche Grundlage der Beantwortung der unter Teil A) und Teil B) gestellten Fragen sind die Daten der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik. Nach Angaben des Hessischen Statistischen Landesamtes ist eine nach Teil A) Abschnitt II. Frage 10 sowie Teil B) Abschnitt I. (Kinder unter drei Jahren) und Teil B Abschnitt II. (Kinder ab drei Jahren) auf Basis der Daten der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik differenzierte Auswertung nicht möglich. So ist eine trennscharfe Aufspaltung in die Kategorien Kinder unter drei Jahre bzw. Kinder ab drei Jahre unmöglich, da ein Kind, das beispielsweise zwei Jahre alt ist, in einer Krippengruppe oder in einer Kindergartengruppe mit Kindern bis einschließlich sieben Jahren betreut werden kann. Darüber hinaus existieren des Weiteren auch altersgemischte Gruppen mit Kindern im Schulalter . Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. So sind Fachkräfte beispielsweise gruppenübergreifend tätig und folglich keiner Kategorie zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund werden die unter Teil B) Abschnitt I. und II. gestellten Fragen bezogen auf das Gesamtpersonal beantwortet. Die entsprechende Beantwortung erfolgt dabei unter Abschnitt I. Weitere Fragen der Teile A) und B) betreffen die Bedarfsermittlung und Ausbauplanung. Die originäre Zuständigkeit hierfür liegt bei den hessischen Kommunen, die daher über die Spitzenverbände zu den entsprechenden Fragen beteiligt wurden. Die Rückmeldungen sind den Antworten zu den einzelnen Fragen zu entnehmen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden sind ermächtigt, Teilnahme- und Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme ihrer Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege festzusetzen. Gemäß § 31 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) können die Beiträge nach Einkommensgruppen und Zahl der Kinder oder der Familienangehörigen gestaffelt werden. Die Träger der freien Eingegangen am 9. Mai 2017 · Ausgegeben am 12. Mai 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4881 09. 05. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Jugendhilfe können Entgelte auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Eltern festlegen . Über die Höhe der Beiträge entscheiden grundsätzlich die Träger. Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer originären kommunalen Zuständigkeit für den Bereich der Kinderbetreuung über den Umfang und die Ausgestaltung der kommunalen Finanzierung der Kinderbetreuung . In diesem Kontext nehmen sie mittelbar Einfluss auf die Höhe der Beiträge, da bei der Finanzierung ein bestimmter Anteil für Einnahmen durch Elternbeiträge zu Grunde gelegt wird. Vor dem Hintergrund dieser Zuständigkeit wurden die Kommunalen Spitzenverbände zu Teil C) Abschnitt I. befragt; die Rückmeldungen sind den Antworten zu diesem Abschnitt in der durch die Befragten jeweils gewählten Zuordnung zu entnehmen. Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege obliegt nach den Vorschriften des SGB VIII und des HKJGB den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die diese Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen. Sie sind für die Bedarfsplanung, die Bereitstellung und die Vermittlung von Plätzen in der Kindertagespflege, für die Beratung, Praxisbegleitung und Qualifizierung der Tagespflegepersonen sowie für die Festlegung der Elternbeiträge und der Geldleistung an die Tagespflegepersonen zuständig. Da der Landesregierung keine Erkenntnisse zur Höhe der festgesetzten Elternbeiträge in den insgesamt 33 örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in Hessen vorliegen, erfolgte eine Befragung über die Kommunalen Spitzenverbände. Die einzelnen eingegangenen Rückmeldungen sind jeweils den Antworten zu Teil C) Abschnitt II. Fragen 1 bis 4 b) zu entnehmen. Innerhalb der Betreuungsform Kindertagespflege sind der Landesregierung keine Trägergruppen in Hessen bekannt, sodass eine Antwort zu Teil C) Abschnitt II. Fragen 1 bis 4 a) entfällt. Inhaltlich kommt es in einigen Fällen zu Überschneidungen mit dem Parlament bereits vorgelegten "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG". Neben den Fragen, die unmittelbar mit Bezug auf den Bericht beantwortet werden können, erscheint es sachgerecht, auch einen allgemeinen Verweis auf diesen umfassenden Bericht vorzunehmen , welcher in Ergänzung zu den nachfolgenden Antworten weitere Informationen über den Bereich der Kinderbetreuung in Hessen enthält. Sofern seitens der für die Beantwortung beteiligten (Kommunalen) Spitzenverbände allgemeine Vorbemerkungen abgegeben worden sind, werden diese nachfolgend wiedergegeben. Der Hessische Landkreistag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Die Angaben der Jugendämter auf die gestellten Fragen erfolgten mehr oder weniger dezidiert. Wir weisen darauf hin, dass die Angaben zur inhaltlichen Unterstützung von Kindertagesstätten und Tagespflegepersonen durch die Fachberatungen der hessischen Landkreise als exemplarische Aufzählung der Ausgestaltung ihrer Aufgaben zu verstehen sind. Beschreibt ein Landkreis diese nur anhand weniger Oberbegriffe, bedeutet dies nicht, dass die von anderen Landkreisen im Detail aufgeführten Tätigkeiten nicht gleichermaßen ausgeübt werden." Der Hessische Städte- und Gemeindebund führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Belastbare Daten liegen uns zur Beantwortung der meisten Fragen nicht vor. Es war und ist aus personellen Gründen auch nicht möglich bei über 400 Mitgliedern Umfragen zum Erhalt der fehlenden Daten durchzuführen. Fraglich ist zum Teil auch zu welchem Zweck die einzelnen Fragen gestellt werden. Insofern sollte der Aufwand im Verhältnis zu dem Ergebnis bedacht werden. Jedenfalls können wir nur allgemein nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen zu den gestellten Fragen Stellung nehmen." Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Kultusminister und dem Minister für Wissenschaft und Kunst die Große Anfrage wie folgt: A) Platzangebot und Gruppengrößen I. Angebote zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren Frage 1. Wie viele Plätze stehen in hessischen Kindertagesstätten für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren zur Verfügung? Wie hoch ist die daraus resultierende Versorgungsquote? Frage 3. Wie verteilt sich das Platzangebot für Kinder unter drei Jahren auf kommunale, frei-gemeinnützige und private Träger? Frage 4. Wie viele Plätze für Kinder unter drei Jahren werden in altersübergreifenden Gruppen/Einrichtungen angeboten? Frage 6. Wie verteilt sich das Platzangebot für Kinder unter drei Jahren auf die Gebietskörperschaften in Hessen und welche Versorgungsquoten ergeben sich daraus? Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 3 II. Angebote zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung Frage 1. Wie viele Plätze stehen in hessischen Kindertagesstätten für die Betreuung von Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung zur Verfügung? Wie hoch ist die daraus resultierende Versorgungsquote? Frage 3. Wie verteilt sich das Platzangebot für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung auf kommunale , frei-gemeinnützige und private Träger? Frage 4. Wie viele Plätze für Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung werden in altersübergreifenden Gruppen/Einrichtungen angeboten? Frage 6. Wie verteilt sich das Platzangebot für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung auf die Gebietskörperschaften in Hessen und welche Versorgungsquoten ergeben sich daraus? Die Fragen 1, 3, 4 und 6 aus dem Teil A) Abschnitt I. sowie die Fragen 1, 3, 4 und 6 aus dem Teil A) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Zu diesen Fragen liegen der Hessischen Landesregierung keine Informationen vor. Die sogenannte Rahmenbetriebserlaubnis, welche seit dem 1. Januar 2014 durch das Landesjugendamt erteilt wird, trifft keine Festlegung von Plätzen mehr, sondern regelt die aufgrund der räumlichen Gegebenheiten maximal mögliche Anzahl an gleichzeitig anwesenden Kindern sowie deren mögliche Altersspanne. In der Folge kann der Betriebserlaubnisstatistik des Landesjugendamtes keine Angabe zu (vorgehaltenen) Plätzen im Sinne der verfügbaren Betreuungskapazitäten mehr entnommen werden. Die tatsächlichen Betreuungskapazitäten hängen damit vom Alter der bereits betreuten Kinder ab. Auch die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik kann hierzu nur Angaben auf der Grundlage der Betriebserlaubnisse treffen, so dass auch auf diesem Wege keine vorhandenen Plätze für Altersgruppen ausgewiesen und entsprechend keine Versorgungsquoten ermittelt werden können. A) Platzangebot und Gruppengrößen I. Angebote zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren Frage 2. Wie viele Plätze werden tatsächlich in Anspruch genommen und wie verteilt sich die Inanspruchnahme auf die einzelnen Jahrgänge (unter Einjährige, Ein- bis Zweijährige, Zwei- bis Dreijährige )? Wie hoch sind die daraus resultierenden Betreuungsquoten insgesamt und pro Jahrgang? Die Zahl der betreuten Kinder sowie deren Betreuungsquoten zum 1. März 2016 sind in der als Anlage 1 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 5. Wie viele Plätze zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren werden a) ganztags (Betreuungszeit über 45 Stunden), b) 35 bis 45 Stunden, c) 25 bis 35 Stunden, d) halbtags (bis 25 Stunden) in Anspruch genommen und zwar aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahrgangsstufen? Die Zahl der betreuten Kinder unterteilt nach deren Betreuungsumfang zum 1. März 2016 sind in der als Anlage 1 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt . Frage 7. Wie hoch ist die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren in den einzelnen hessischen Gebietskörperschaften und welche Betreuungsquoten ergeben sich daraus? Die Zahl der betreuten Kinder sowie deren Betreuungsquoten zum 1. März 2016 in den Gebietskörperschaften sind in der als Anlage 2 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 8. Wie hoch ist die jeweilige Inanspruchnahme von Ganztagsplätzen für Kinder unter drei Jahren in den hessischen Gebietskörperschaften und welche Betreuungsquoten ergeben sich daraus? Die Zahl der ganztägig betreuten Kinder sowie die daraus folgenden Ganztagsquoten zum 1. März 2016 in den Gebietskörperschaften sind in der als Anlage 2 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Frage 9. In welchen hessischen Gebietskörperschaften gibt es nach Kenntnis der Landesregierung weiteren Ausbaubedarf bei Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren? Wie stellt sich dies für die einzelnen Gebietskörperschaften bei Ganztagsangeboten dar? In welchen Gebietskörperschaften gibt es ein Überangebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Abgesehen von den beiden großen Städten Frankfurt am Main und Wiesbaden stellt sich die Frage des Ausbaus von Plätzen für Kinder unter drei Jahren weniger. Viel entscheidender ist der Ausbau der Plätze für Kinder über drei Jahren (siehe Frage 11 zu Teil A) Abschnitt I.), denn die Kinder wollen nach der Vollendung des dritten Lebensjahres ohne Verzögerung in den Kindergarten gehen. Gepaart mit dem Fachkräftemangel stellt dies derzeit eine der größten Herausforderungen dar. Wenn dann die vom Bund geförderten Plätze für Kinder unter drei Jahren nicht auch für Kinder über drei Jahren genutzt werden können, nimmt man sich die Flexibilität, die man bei der gegenwärtigen Bedarfsplanung und Vergabe braucht. Hier wäre wünschenswert , dass die Förderung von altersgemischten Gruppen stärker gefördert und die Umwandlung von U3-Plätzen auf Ü3-Plätze ermöglicht wird. Durch die §§ 32 ff. HKJGB konnte ein Überangebot verhindert werden. In Hessen wird seit Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes planmäßiger gearbeitet und besser gesteuert. Dies zeigt auch der kürzlich erschienene Bericht vom 19. Dezember 2016 eindrücklich." Der Hessische Landkreistag führt zur ersten Teilfrage in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: Ausbaubedarf ist in einigen kreisangehörigen Städten und Gemeinden des Landkreises gegeben (regionale Unterschiede - Großkommunen "um die Stadt Darmstadt"./. ländlich strukturierte Kommunen im Odenwald). Landkreis Groß-Gerau: Da der Landkreis ein Zuwanderungskreis ist, gibt es einen stetigen Ausbaubedarf für alle Altersgruppen. Hochtaunuskreis: Bedingt durch Zuzug, neue Baugebiete, steigende Geburtenzahlen, steigende Inanspruchsnahmequote gibt es weiteren Ausbaubedarf. Landkreis Gießen: Ausbaubedarf besteht. Landkreis Limburg-Weilburg: Insgesamt wird ein weiterer U3-Ausbau angestrebt. Der Bedarf ist vor allem in den Städten Limburg und Weilburg gegeben. In den Stadtteilen sowie den Gemeinden und deren Ortsteilen ist der Bedarf überwiegend gedeckt. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Heterogene Situation: während sich in einigen Kommunen ein weiterer Ausbaubedarf an U3-Plätzen abzeichnet, stagniert dieser in anderen Kommunen oder es besteht ein leichtes Überangebot. Insgesamt liegt die Betreuungsquote unter der Versorgungsquote , so dass aktuell kein Versorgungsdefizit zu erkennen ist. Gleichwohl zeichnet sich eine erhöhte Nachfrage nach U3 Plätzen ab, so dass perspektivisch von einem weiteren Ausbaubedarf auszugehen ist. LK Fulda: Teilweise Main-Taunus-Kreis: Stadt Eschborn, Stadt Flörsheim, Stadt Hattersheim, Stadt Hochheim, Stadt Hofheim, Stadt Schwalbach, Gemeinde Sulzbach. Insgesamt besteht im Main-Taunus-Kreis ein weiterer Ausbaubedarf bei Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren. Kreis Offenbach: Kreis Offenbach. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Stadt Bad Hersfeld, Stadt Bebra, Stadt Heringen, Gemeinde Ludwigsau. Landkreis Kassel: Es ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft nahezu 100 % der zweijährigen Kinder in Kindertagespflege oder in Tageseinrichtungen betreut werden. Hierzu ist insbesondere im Bereich der Kommunen mit räumlicher Nähe zur Stadt Kassel ein kurzfristiger Ausbaubedarf festzustellen. Durch Ausweisung von Baugebieten, Generationswechsel in Stadtteilen, einen geringen Geburtenzuwachs und Zuwanderung von Flüchtlingsfamilien ist ein Ausbaubedarf vorhanden. Landkreis Waldeck-Frankenberg: Vereinzelt noch weiterer Ausbaubedarf. Im Bereich der Kindertagesstätten nutzen einige Kommunen das Kommunale Investitionsprogramm. Dieses Programm wird von den nutzenden Kommunen flexibler und praktikabler eingestuft als das Programm "Kinderfinanzierung 2015 bis 2018". In einzelnen Kommunen gibt es derzeit nur wenig oder keine Kindertagespflegepersonen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 5 Landkreis Werra-Meißner: Stadt Bad Sooden-Allendorf, Stadt Eschwege, Stadt Großalmerode, Stadt Ringgau, Stadt Wanfried, Stadt Witzenhausen. Odenwaldkreis: Die Gemeinde Brombachtal hat aktuell zu wenige Plätze. Vogelsbergkreis: In 25 % bis 30 % der Gemeinden fehlen Betreuungsplätze, vorwiegend in den großen Gemeinden. Der Hessische Landkreistag führt zu der dritten Teilfrage in seinem Beitrag aus: Landkreis Darmstadt-Dieburg: in keiner der Kommunen besteht ein Überangebot. Die Versorgung im U3-Bereich im Landkreis liegt aktuell bei 41 %. Landkreis Groß-Gerau: Auch auf lange Sicht ist nicht mit einem Überangebot zu rechnen. Hochtaunuskreis: k.A. Landkreis Gießen: Überangebote sind nicht bekannt. Landkreis Limburg-Weilburg: In wenigen Orts- und Stadtteilen ist ein Überangebot vorhanden. Dies liegt vor allem daran, dass innerhalb der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde einige Stadtbzw . Ortsteile eine bessere Infrastruktur haben als andere. In diesen ist dagegen ein höherer Bedarf zu verzeichnen. Landkreis Marburg-Biedenkopf: s.o. Landkreis Fulda: Überangebote sind nicht bekannt. Main-Taunus-Kreis: Stadt Eppstein. Insgesamt gibt es im Main-Taunus-Kreis kein Überangebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren. Kreis Offenbach: Fehlanzeige. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Überangebote sind nicht bekannt. Landkreis Kassel: Überangebote sind nicht bekannt. Landkreis Waldeck-Frankenberg: Im Kita-Bereich ist ein Überangebot in einer kreisangehörigen Gemeinde bekannt. Dort sind in beiden Kindertagesstätten jeweils 12 Krippenplätze nicht belegt . Für den Bereich der Kindertagespflege ist kein Überangebot bekannt. Landkreis Werra-Meißner: Überangebote sind nicht bekannt. Odenwaldkreis: Es ist keine Kommune bekannt. Vogelsbergkreis: Überangebote sind nicht bekannt." Der Hessische Städte- und Gemeindebund führt hierzu auch mit Verweis auf die Frage 11 in Teil A) Abschnitt I. und die Fragen 9 und 11 in Teil A) Abschnitt II. in seinem Beitrag aus: "Zur Frage zum Ausbaubedarf bei Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren ist mitzuteilen , dass die Städte und Gemeinden in unserem Mitgliederbereich den in der Tendenz durchaus wachsenden Bedarf bei Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren haben befriedigen können und absehbar auch weiter befriedigen werden. Entsprechendes gilt auch für Betreuungsangebote für ältere Kinder (Teil A) Abschnitt II. Frage 9 und 11). Dies ist allerdings mit hohen finanziellen Belastungen verbunden, die nach unserer Auffassung im Wege des Konnexitätsausgleichs (Artikel 137 Absatz 6 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen) voll auszugleichen sind." Frage 10. Wie stellt sich die durchschnittliche Gruppengröße bei Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren dar und zwar aufgeschlüsselt auf a) Träger (kommunal, frei-gemeinnützig, privat) und b) die einzelnen Gebietskörperschaften? Laut dem "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" (Seite 172 bis 173) haben sich in den hessischen Tageseinrichtungen für Kinder zu den Stichtagen 15. September 2014 und 15. September 2015 die durchschnittlichen Gruppengrößen im Zeitverlauf nicht merklich verändert. 6 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Zum Stichtag 1. März 2016 ermittelte das Hessische Statistische Landesamt auf der Grundlage der Daten der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik für Gruppen mit Kindern im Alter von null bis drei Jahren in Hessen eine durchschnittliche Gruppengröße von 10,2 Kindern. Die durchschnittlichen Gruppengrößen in alterseinheitlichen Gruppen mit Kindern von null bis drei Jahren in Kindertageseinrichtungen in Hessen stellen sich zum 1. März 2016 entsprechend der Auswertungen des Hessischen Statistischen Landesamtes wie folgt dar: a) Nach Art des Trägers: Durchschnittliche Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen Art des Trägers mit Kindern von 0 bis unter 3 Jahren Öffentliche Träger 9,9 privat-gemeinnützige Träger 10,3 privat-nicht gemeinnützige natürliche oder juristische Personen des Privatrechts 11,3 Gesamt 10,2 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, 2017 b) Nach Gebietskörperschaften: Durchschnittliche Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen Kreisfreie Stadt (St.) Landkreis mit Kindern von 0 bis unter 3 Jahren Darmstadt, Wissenschaftsstadt 9,3 Frankfurt am Main, Stadt 9,9 Offenbach am Main, Stadt 11,1 Wiesbaden, Landeshauptstadt 10,1 Bergstraße 10,3 Darmstadt-Dieburg 10,4 Groß-Gerau 10,2 Hochtaunuskreis 10,9 Main-Kinzig-Kreis 10,0 Main-Taunus-Kreis 10,9 Odenwaldkreis 11,6 Offenbach 10,1 Rheingau-Taunus-Kreis 9,9 Wetteraukreis 9,8 Reg.-Bez. Darmstadt 10,1 Gießen 9,9 Lahn-Dill-Kreis 10,0 Limburg-Weilburg 10,5 Marburg-Biedenkopf 9,8 Vogelsbergkreis 10,2 Reg.-Bez. Gießen 10,0 Kassel, documenta-Stadt 11,3 Fulda 11,5 Hersfeld-Rotenburg 10,8 Kassel 10,5 Schwalm-Eder-Kreis 10,3 Waldeck-Frankenberg 9,8 Werra-Meißner-Kreis 10,7 Reg.-Bez. Kassel 10,8 Hessen 10,2 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, 2017 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 7 A) Platzangebot und Gruppengrößen I. Angebote zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren Frage 11. Sieht die Landesregierung für Hessen insgesamt einen weiteren Ausbaubedarf an Plätzen für Kinder unter drei Jahren? Für welche Betreuungszeit gilt dies insbesondere? Welche Regionen haben den größten Ausbaubedarf? Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um diesen Ausbaubedarf zu unterstützen? In welchen Schritten und mit welchen zeitlichen Vorgaben soll der Ausbau erfolgen? II. Angebote zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung Frage 11. Sieht die Landesregierung für Hessen insgesamt einen weiteren Ausbaubedarf an Plätzen für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung? Für welche Betreuungszeit gilt dies insbesondere? Welche Regionen haben den größten Ausbaubedarf? Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um diesen Ausbaubedarf zu unterstützen? In welchen Schritten und mit welchen zeitlichen Vorgaben soll der Ausbau erfolgen? Die Frage 11 zu Teil A) Abschnitt I. sowie die Frage 11 zu Teil A) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Der bedarfsgerechte Ausbau der Kinderbetreuungsangebote wird durch das Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" in den Jahren 2017 bis 2020 weiter unterstützt. Im Rahmen dieses vierten Investitionsprogramms des Bundes stehen dem Land Hessen über 86 Mio. € zur Schaffung und Sicherung bestehender Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Verfügung. Um dem Bedarf an Betreuungsangeboten auch im Bereich der Kinder über drei Jahren gerecht zu werden, ist dieses Programm nicht mehr nur auf Kinder unter drei Jahren beschränkt, sondern bezieht Betreuungsplätze für alle Kinder bis zum Schuleintritt ein. Die bundesgesetzlichen Regelungen werden in einer hessischen Förderrichtlinie umgesetzt. Die Antworten der hierzu befragten und für den Ausbau originär zuständigen Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "In Ergänzung zur Beantwortung der Frage 9 zum Teil A) Abschnitt I. sind hier die großen Städte im Ballungsraum zu nennen. Dort ist eine differenzierte Ausbauplanung vorhanden, die mit allen Akteuren und mit dem Land breit kommuniziert wurde." A) Platzangebot und Gruppengrößen I. Angebote zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren Frage 12. Was unternimmt die Landesregierung, um kleinere Einrichtungen - insbesondere in ländlichen Regionen - zu erhalten? Teilt sie die Auffassung, dass hier Handlungsbedarf besteht und wenn ja, welcher? Wenn nein, warum nicht? II. Angebote zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung Frage 12. Was unternimmt die Landesregierung, um kleinere Einrichtungen - insbesondere in ländlichen Regionen - zu erhalten? Teilt sie die Auffassung, dass hier Handlungsbedarf besteht, und wenn ja, welcher? Wenn nein, warum nicht? Die Frage 12 zu Teil A) Abschnitt I. sowie die Frage 12 zu Teil A) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die Hessische Landesregierung ist sich der besonderen Kostensituation, vor der kleine Kindertageseinrichtungen nicht nur im ländlichen Raum stehen, bewusst. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Hessischen Kinderförderungsgesetz die Kleinkita-Pauschale als neuer Fördertatbestand eingeführt worden. Ziel ist es, die Träger der Kindertageseinrichtungen bei der Aufbringung der Vorhaltekosten zu unterstützen. Der "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" enthält u.a. auf den Seiten 297 ff. die Erkenntnisse zu den Wirkungen der Pauschale und der Verortung der entsprechend geförderten Kindertageseinrichtungen. 8 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 A) Platzangebot und Gruppengrößen I. Angebote zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren Frage 13. Hält die Landesregierung an den jetzigen Größenvorgaben für Gruppen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren fest oder plant sie Änderungen und wenn ja, welche? Welche pädagogischen Erkenntnisse liegen der Entscheidung der Landesregierung zugrunde? Nach § 25d Abs. 1 HKJGB sind maximal 12 gleichzeitig anwesende Kinder in einer Krippengruppe erlaubt. Insofern ergibt sich aus dem Evaluationsbericht kein Anhaltspunkt für das Erfordernis , die aktuellen landesrechtlichen Vorgaben zur Größe einer Gruppe für Kinder unter drei Jahren zu ändern. Darüber hinaus erleichtert die kindbezogene Personalberechnung nach § 25c HKJGB den Trägern von Kindertageseinrichtungen die Bildung von kleineren Gruppen bzw. vereinfacht bei ausreichenden Räumlichkeiten die bedarfsgerechte Differenzierung einer Gruppe in Kleingruppen. A) Platzangebot und Gruppengrößen II. Angebote zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung für Kindern von drei Jahren bis zur Einschulung Frage 2. Wie viele Plätze werden tatsächlich in Anspruch genommen und wie verteilt sich die Inanspruchnahme auf die einzelnen Jahrgänge? Wie hoch sind die daraus resultierenden Betreuungsquoten pro Jahrgang? Die Zahl der betreuten Kinder sowie deren Betreuungsquoten zum 1. März 2016 sind in der als Anlage 1 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 5. Wie viele Plätze zur Betreuung von Kindern über drei Jahren bis zur Einschulung werden a) ganztags (Betreuungszeit über 45 Stunden), b) 35 bis 45 Stunden, c) 25 bis 35 Stunden, d) halbtags (bis 25 Stunden) in Anspruch genommen und zwar aufgeschlüsselt nach einzelnen Jahrgangsstufen? Die Zahl der betreuten Kinder unterteilt nach deren Betreuungsumfang zum 1. März 2016 sind in der als Anlage 1 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt . Frage 7. Wie hoch ist die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung in den einzelnen hessischen Gebietskörperschaften und welche Betreuungsquoten ergeben sich daraus? Die Zahl der betreuten Kinder sowie deren Betreuungsquoten zum 1. März 2016 in den Gebietskörperschaften sind in der als Anlage 2 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 8. Wie hoch ist die jeweilige Inanspruchnahme von Ganztagsplätzen für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung in den hessischen Gebietskörperschaften und welche Betreuungsquoten ergeben sich daraus? Die Zahl der ganztägig betreuten Kinder sowie die daraus folgenden Ganztagsquoten zum 1. März 2016 in den Gebietskörperschaften sind in der als Anlage 2 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 9. In welchen hessischen Gebietskörperschaften gibt es nach Kenntnis der Landesregierung weiteren Ausbaubedarf bei Betreuungsangeboten für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung? Wie stellt sich dies für die einzelnen Gebietskörperschaften bei Ganztagsangeboten dar? In welchen Gebietskörperschaften gibt es ein Überangebot an Betreuungsplätzen für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Besonders im Rhein-Main-Gebiet aber auch in allen Jugendhilfeträgerstädten sowie den größeren Städten im ländlichen Raum hat der Ausbau der Plätze für Kinder unter drei Jahren dazu geführt , dass sie nun ohne Verzögerung weiter den Kindergarten besuchen wollen. Mit der überraschend hohen Nachfrage haben nicht alle Träger gerechnet, sodass es hier und da auch zu Ab- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 9 sagen kommen kann. Schwer wiegt hier auch der Fachkräftemangel, der sich in Kürze ganz besonders bemerkbar machen wird. Ein Überangebot an Plätzen für Kinder über drei Jahren ist nahezu hessenweit nicht vorhanden. Ganztagsangebote sind nur bedarfsgerecht vorzuhalten. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch. Dennoch vollzieht sich gerade eine Erweiterung des Betreuungsangebotes - auch in den Randzeiten - von 6:30 Uhr bis 19:30 Uhr." Der Hessische Landkreistag führt zu der ersten Teilfrage in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: In einzelnen Wachstumskommunen im Landkreis bestehen noch Ausbaubedarfe. Landkreis Groß-Gerau: Da der Landkreis ein Zuwanderungskreis ist, gibt es einen stetigen Ausbaubedarf für alle Altersgruppen. Hochtaunuskreis: Der Landkreis ist Zuzugsgebiet, neue Baugebiete werden ausgewiesen, so dass auch im Bereich Ü3 ein Ausbaubedarf besteht. Landkreis Gießen: Es gibt grundsätzlich einen weiteren Ausbaubedarf im Bereich Ü3 und U3. Landkreis Limburg-Weilburg: Bei der Betreuung der über dreijährigen Kinder ist der Bedarf im Landkreis gedeckt. Allerdings zeigt sich insgesamt auch in der Ü3-Betreuung ein größerer Bedarf in den Städten im Vergleich zu ihren Stadtteilen und Gemeinden und deren Ortsteilen. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Heterogene Situation: Während in einigen Kommunen vereinzelt Gruppen - wegen eines Überangebotes an Ü3-Plätzen - geschlossen werden mussten, bestehen in anderen Kommunen Versorgungsengpässe mit Ü3-Plätzen, so dass im laufenden Kindergartenjahr nicht alle Kinder stichgenau zum dritten Geburtstag einen Kitaplatz erhalten können . Landkreis Fulda: Teilweise Main-Taunus-Kreis: Stadt Bad Soden, Stadt Eppstein, Stadt Flörsheim, Stadt Hattersheim, Stadt Hochheim, Gemeinde Kriftel, Gemeinde Liederbach, Stadt Schwalbach, Gemeinde Sulzbach. Insgesamt besteht im Main-Taunus-Kreis ein weiterer Ausbaubedarf bei Betreuungsangeboten für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung. Kreis Offenbach: Kreis Offenbach Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Stadt Bad Hersfeld, Stadt Bebra Landkreis Kassel: Ein Ausbaubedarf für Kinder über drei Jahren wird zurzeit nicht gesehen. Landkreis Waldeck-Frankenberg: Bekannt ist ein Bedarf in zwei kreisangehörigen Gemeinden. Landkreis Werra-Meißner: Stadt Eschwege, Gemeinde Ringgau, Stadt Wanfried. Odenwaldkreis: Stadt Bad König: Aktuell fehlen in der Kernstadt Bad König ca. 30 Plätze für Kinder zwischen drei bis sechs Jahren. Der Ausbau einer weiteren Gruppe ist in Planung. Die Planung soll 2017 umgesetzt werden. Gemeinde Reichelsheim: Für das Kita-Jahr 2017/2018 besteht ein höherer Bedarf an Kita- Plätzen. Nach dem derzeitigen Stand reduziert sich der Bedarf aber wieder im Kita-Jahr 2018/2019. Die Kommune sucht aktiv nach einer Übergangslösung. Ein Neubau, Anbau oder ähnliches ist nicht geplant. Generelle Probleme: Kinder mit Migrationshintergrund: Durch den Nachzug von Familien (mit Kindergartenkindern) ist die Bedarfsplanung der Kita Plätze schwierig. Den Kommunen wird der Bedarf erst bekannt, wenn die Familien die Kinder anmelden. Durch die Plätze in den Krippengruppen erhalten Kinder, die mit drei Jahren erst in den Kindergarten aufgenommen werden sollen teilweise keinen Platz, da die Kinder der Krippengruppen vorrangig die Ü3-Plätze in den Einrichtungen erhalten. In Kommunen wo die Plätze knapp bemessen sind und nur wenige Kinder in die Schule entlassen werden, kommt es zu Engpässen. Neuaufnahmen von dreijährigen Kindern sind dann nur begrenzt möglich. Vogelsbergkreis: In 40 % der Gemeinden fehlen Ü3-Plätze." 10 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Frage 10. Wie stellt sich die durchschnittliche Gruppengröße bei Betreuungsangeboten für Kinder über drei Jahren bis zur Einschulung dar und zwar aufgeschlüsselt auf a) Träger (kommunal, frei-gemeinnützig, privat) und b) die einzelnen Gebietskörperschaften? Laut dem "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" (Seite 172 bis 173) haben sich in den hessischen Tageseinrichtungen für Kinder zu den Stichtagen 15. September 2014 und 15. September 2015 die durchschnittlichen Gruppengrößen im Zeitverlauf nicht merklich verändert. Bei den Betreuungsangeboten für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt beläuft sich die durchschnittliche Größe der Kindergartengruppen auf 19 Kinder. Eine Auswertung seitens des Hessischen Statistischen Landesamtes ist für die gewünschte Altersgruppe mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Bezüglich der Abgrenzung der Altersgruppen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Frage 13. Hält die Landesregierung an den jetzigen Größenvorgaben der Gruppen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren fest oder plant sie Änderungen und wenn ja, welche? Welche pädagogischen Erkenntnisse liegen der Entscheidung der Landesregierung zugrunde? Für die Beantwortung wird davon ausgegangen, dass mit dieser Frage die Größenvorgaben der Gruppen zur Betreuung von Kindern mit drei Jahren bis zum Schuleintritt und nicht die Größen der Gruppen von Kindern unter drei Jahren, welche bereits unter Teil A) Abschnitt I. Frage 13 behandelt worden sind, gemeint ist. Wie zu Teil A) Abschnitt II. Frage 10 ausgeführt, haben die Ergebnisse der Evaluation des Hessischen Kinderförderungsgesetzes gezeigt, dass zum Stichtag 15. September 2015 keine Erhöhung der durchschnittlichen Größe der Kindergruppen festzustellen war. Nach wie vor sind in Hessen die Kindergartengruppen durchschnittlich mit 19 Kindern belegt. Nach § 25d Abs. 1 HKJGB sind maximal 25 gleichzeitig anwesende Kinder in einer Kindergartengruppe erlaubt. Insofern ergibt sich aus dem Evaluationsbericht kein Anhaltspunkt für das Erfordernis, die aktuellen landesrechtlichen Vorgaben zur Größe einer Gruppe für Kinder über drei Jahren zu ändern . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Teil A) Abschnitt I. Frage 13 verwiesen. B) Personal I. Personal zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren Frage 1. Wie viele Personen sind in hessischen Kindertagesstätten derzeit für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren eingesetzt? Wie viele Stellen ergibt dies in Vollzeitäquivalenten insgesamt? Wie viele der Beschäftigten sind weiblich, wie viele männlich und zwar in absoluten Zahlen und in Prozent? Wie ist die Altersstruktur der Beschäftigten? Frage 2. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. wie viele Stellen (Vollzeitäquivalente) sind dies aufgeteilt auf a) Trägergruppen (kommunal, freigemeinnützig, privat) und b) die einzelnen Gebietskörperschaften? II. Personal zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt Frage 1. Wie viele Personen sind in hessischen Kindertagesstätten derzeit für die Betreuung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt eingesetzt? Wie viele Stellen ergibt dies in Vollzeitäquivalenten insgesamt? Wie viele Beschäftigte sind weiblich, wie viele männlich und zwar in absoluten Zahlen und in %? Wie ist die Altersstruktur der Beschäftigten? Frage 2. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. wie viele Stellen (Vollzeitäquivalente) sind dies aufgeteilt auf a) Trägergruppen (kommunal, freigemeinnützig, privat) und b) die einzelnen Gebietskörperschaften? Die Fragen 1 und 2 aus dem Teil B) Abschnitt I. sowie die Fragen 1 und 2 aus dem Teil B) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die als Anlage 3 angefügte Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes zum pädagogischen Personal sowie zum Leitungs- und Verwaltungspersonal am 1. März 2016 in Tageseinrichtungen weist die entsprechenden Angaben aus. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 11 B) Personal I. Personal zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren Frage 3. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind rechnerisch nach KiföG für die vorhandenen Plätze zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Hessen erforderlich? II. Personal zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt Frage 3. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind rechnerisch nach KiföG für die vorhandenen Plätze zur Betreuung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt in Hessen erforderlich? Die Frage 3 aus dem Teil B) Abschnitt I. sowie die Frage 3 aus dem Teil B) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Bezüglich der Anzahl der vorhandenen Plätze wird auf die Antwort zu Teil A) Abschnitt I. Frage 1. verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich. B) Personal I. Personal zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren Frage 4. Wie viele der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in einem einschlägigen Studiengang der frühkindlichen Pädagogik b) einen Fachschulabschluss c) einen Abschluss als Kinderpflegekraft oder als Sozialassistentin/Sozialassistent d) einen anderen gem. § 25 b HKJGB anerkannten Abschluss e) keinen fachlichen Abschluss und welche Anteile an der Gesamtzahl der Beschäftigten ergeben sich daraus für die Positionen a bis e? Frage 5. Wie stellt sich die Personalaufteilung nach Frage 4 aufgeschlüsselt für a) die einzelnen Trägergruppen und b) die hessischen Gebietskörperschaften dar (bitte mit Quoten angeben)? II. Personal zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt Frage 4. Wie viele der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in einem einschlägigen Studiengang der frühkindlichen Pädagogik b) einen Fachschulabschluss c) einen Abschluss als Kinderpflegekraft oder als Sozialassistentin/Sozialassistent d) einen anderen gem. § 25 b HKJGB anerkannten Abschluss e) keinen fachlichen Abschluss und welche Anteile an der Gesamtzahl der Beschäftigten ergeben sich daraus für die Positionen a bis e? Frage 5. Wie stellt sich die Personalaufteilung nach Frage 4 aufgeschlüsselt für a) die einzelnen Trägergruppen (kommunal, freigemeinnützig, privat) und b) die hessischen Gebietskörperschaften dar (bitte mit Quoten angeben)? Die Fragen 4 und 5 aus dem Teil B) Abschnitt I. sowie die Fragen 4 und 5 aus dem Teil B) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet. Die in den Anlagen 4, 5, 6 und 7 angefügten Auswertungen des Hessischen Statistischen Landesamtes zum Pädagogischen-, Leitungs- und Verwaltungspersonal am 1. März 2016 in Tageseinrichtungen weisen die entsprechenden Angaben aus. B) Personal I. Personal zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren Frage 6. Welche weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. für Essenszubereitung und -ausgabe) sind insgesamt in den Einrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren tätig? Welche Qualifikationen haben diese und wofür werden sie eingesetzt? 12 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 II. Personal zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt Frage 6. Welche weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. für Essenszubereitung und -ausgabe) sind insgesamt in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt? Welche Qualifikation hat dieses Personal und wofür werden die Kräfte eingesetzt? Die Frage 6 aus dem Teil B) Abschnitt I. sowie die Frage 6 aus dem Teil B) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die amtliche Statistik der Kinder- und Jugendhilfe weist zum Erhebungsstichtag 1. März 2016 insgesamt 8.532 Tätige als hauswirtschaftlich-technisches Personal aus. Angaben zur Qualifikation und Tätigkeit werden nicht erhoben. B) Personal I. Personal zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren Frage 7. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer im Beruf bei Fachkräften in der Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Hessen? II. Personal zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt Frage 7. Wie lange ist die durchschnittliche Verweildauer im Beruf bei Fachkräften in der Betreuung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt in Hessen? Die Frage 7 aus dem Teil B) Abschnitt I. sowie die Frage 7 aus dem Teil B) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Angaben zur durchschnittlichen Verweildauer im Beruf bei Fachkräften in der Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Hessen liegen der Hessischen Landesregierung nicht vor. B) Personal I. Personal zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren Frage 8. Wie hoch ist die Teilzeitquote bei Fachkräften zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Hessen (differenziert nach Beschäftigungsverhältnissen bis 19,25 und 19,25 bis 38 Wochenstunden )? II. Personal zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt Frage 8. Wie hoch ist die Teilzeitquote bei Fachkräften zur Betreuung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt (differenziert nach Beschäftigungsverhältnissen bis 19,25 und 19,25 bis 38 Wochenstunden )? Die Frage 8 aus dem Teil B) Abschnitt I. sowie die Frage 8 aus dem Teil B) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die nachfolgende Tabelle macht deutlich, dass 11,8 % des Personals einer Teilzeitbeschäftigung von unter 19,2 Wochenstunden und 49,5 % der Fachkräfte einer Teilzeitbeschäftigung von 19,3 bis unter 38 Wochenstunden nachgehen. Personal nach Teilzeitbeschäftigung absolut prozentual bis 19,2 Stunden 5.624 11,8 % 19,3 bis unter 38 Stunden 23.637 49,5 % 38 h bis unter 39 Stunden 1.638 3,4 % ab 39 Stunden 16.869 35,3 % Insgesamt 47.768 100,0 % Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, 2017 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 13 B) Personal I. Personal zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren Frage 9. Wie viele Fachkräfte sind befristet beschäftigt? II. Personal zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt Frage 9. Wie viele Fachkräfte sind befristet beschäftigt? Die Frage 9 zum Teil B) Abschnitt I. sowie die Frage 9 aus dem Teil B) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die nachfolgende Tabelle macht deutlich, dass 6.610 Fachkräfte befristet beschäftigt sind. Personal nach Stellung im Beruf absolut prozentual unbefristet angestellt 36.426 76,3 % befristet angestellt 6.610 13,8 % Praktikantinnen/Praktikanten 2.831 5,9 % Person im FSJ/ Bundesfreiwilligendienst 977 2,0 % Sonstige 924 1,9 % Insgesamt 47.768 100,0 % Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, 2017 B) Personal I. Personal zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren Frage 10. Wie stellt sich der Fachkräftebedarf für die nächsten zehn Jahre zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Hessen nach Ansicht der Landesregierung dar? Welche Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um diesen Personalbedarf zu decken? II. Personal zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt Frage 10. Wie stellt sich der Fachkräftebedarf für die nächsten zehn Jahre zur Betreuung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt in Hessen nach Ansicht der Landesregierung dar? Welche Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um diesen Personalbedarf zu decken? Die Frage 10 aus dem Teil B) Abschnitt I. sowie die Frage 10 aus dem Teil B) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Eine Modellrechnung zum Fachkräftebedarf zur Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in Hessen für die nächsten zehn Jahre liegt der Hessischen Landesregierung nicht vor. Die Hessische Landesregierung hat bereits frühzeitig vielfältige Maßnahmen zur Sicherung des Fachkräftebedarfs ergriffen. So wurde mit der Kampagne "GROSSE Zukunft mit kleinen HELDEN - Werde Erzieherin/Erzieher!" und dem parallel stattfindenden Ausbau der hessischen Fachschulen für Sozialpädagogik das Interesse am Beruf der Erzieherin/des Erziehers deutlich gestärkt. Im Ergebnis ist die Zahl der Personen, die in Hessen an den hessischen Fachschulen für Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik - den Berufsausbildungsabschluss der staatlich anerkannten Erzieherin bzw. des staatlich anerkannten Erziehers anstreben seit dem Schuljahr 2009/2010 stark angestiegen. Befanden sich im Schuljahr 2009/2010 4.881 Personen in einer entsprechenden Ausbildung, stieg diese Zahl zum Schuljahr 2016/2017 auf 8.594 Personen. Darüber hinaus hat die Hessische Landesregierung weitere Maßnahmen zur Sicherung des Fachkräftebedarfs ergriffen. So wurde z.B. im bundesweiten Vergleich frühzeitig die Zertifizierung der hessischen Fachschulen für Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik - entsprechend der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung initiiert und so ein wichtiger Schritt zur Öffnung und Erweiterung des Ausbildungsangebots unternommen. 14 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Insgesamt kann bezogen auf den Zuwachs an pädagogischen Fachkräften im Zeitraum 2008 bis 2016 festgestellt werden, dass während die Zahl der Kinder in Kindertageseinrichtungen um 25.425 Kinder (ca. +11,2 %) angestiegen ist, die Zahl der pädagogischen Fachkräfte um 12.630 Personen (ca. +45,6 %) angewachsen ist (siehe hierzu Anlage 8). Aus Sicht der Hessischen Landesregierung ist dies ein deutlicher Hinweis dafür, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Sicherung des Fachkräftebedarfs Wirkung gezeigt haben. Im Ergebnis weist das Fachkräftebarometer Frühe Bildung der Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte mit Blick auf die Entwicklung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Frühen Bildung im Zeitraum von 2000 bis 2011 Hessen einen Spitzenplatz zu (http://www.fachkraefte barometer.de/arbeitsmarkt/entwicklung/; Anlage 9). B) Personal I. Personal zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter drei Jahren Frage 11. Welche Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um die Teilzeitquote zu senken und die Verweildauer von Fachkräften im Beruf im Bereich der Betreuung von Kindern unter drei Jahren zu erhöhen? II. Personal zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt Frage 11. Welche Maßnahmen will die Landesregierung ergreifen, um die Teilzeitquote zu senken und die Verweildauer von Fachkräften im Beruf im Bereich der Betreuung von Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt zu erhöhen? Die Frage 11 aus dem Teil B) Abschnitt I. sowie die Frage 11 aus dem Teil B) Abschnitt II. werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die Personalbewirtschaftung in Kindertageseinrichtungen obliegt den Einrichtungsträgern. Vor diesem Hintergrund liegt die Verantwortung für die Personalentwicklung mit Blick auf die Teilzeitquote wie auch für Maßnahmen zur Steigerung der Verweildauer von Fachkräften im Beruf im Bereich der Betreuung von Kindern allein bei den Trägern von Kindertageseinrichtungen. B) Personal III. Personal in hessischen Kindertagesstätten insgesamt Frage 1. Über welche Qualifikationen (Abschlüsse) verfügen die Leitungen der Einrichtungen zur Bildung, Betreuung und Erziehung in Hessen (bitte in absoluten Zahlen und in Quoten angeben)? Gibt es relevante Unterschiede für die einzelnen Trägergruppen oder die Gebietskörperschaften und wenn ja, welche? Die in den Anlagen 10, 11, 12 und 13 angefügten Auswertungen des Hessischen Statistischen Landesamtes zur Qualifikation (Berufsbildungsabschlüssen) der Leitungen der Einrichtungen zur Bildung, Betreuung und Erziehung in Hessen am 1. März 2016 weisen die entsprechenden Angaben aus. Mit Blick auf die einzelnen Trägergruppen - differenziert nach kommunalen, privatgemeinnützigen und privat-nicht gemeinnützigen Trägern - zeigen sich deutliche Unterschiede. Während bei den kommunalen Trägern ca. 20 % der Einrichtungsleitungen über einen Berufsbildungsabschluss an einer Fachhochschule/Hochschule oder Universität verfügen, liegt diese Quote bei den privat-gemeinnützigen Trägern bei ca. 28 % und bei den privat-nicht gemeinnützigen bei ca. 34 %. Wenn auch bei allen Trägern die Mehrzahl der Einrichtungsleitungen den Berufsbildungsabschluss als staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher besitzt, existiert auch hier eine deutliche Differenz. So sind dies bei den kommunalen Trägern ca. 77 % der Einrichtungsleitungen , bei den privat-gemeinnützigen Trägern ca. 69 % und bei den privat-nicht gemeinnützigen ca. 51 %. Auch bei den Einrichtungsleitungen in den Gebietskörperschaften zeigen sich erkennbare Unterschiede . Während in den Gebietskörperschaften im Regierungsbezirk Darmstadt ca. 28 % der Einrichtungsleitungen über einen Berufsbildungsabschluss an einer Fachhochschule/Hochschule oder Universität verfügen, liegt diese Quote im Regierungsbezirk Gießen bei ca. 14 % und im Regierungsbezirk Kassel bei ca. 16 %. Wenn auch in Gebietskörperschaften in allen Regierungsbezirken die Mehrzahl der Einrichtungsleitungen den Berufsbildungsabschluss als staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher besitzt, existiert auch hier eine deutliche Differenz. So sind dies im Regie- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 15 rungsbezirk Darmstadt ca. 68 % der Einrichtungsleitungen, im Regierungsbezirk Gießen ca. 82 % und im Regierungsbezirk Kassel ca. 80 %. Vergleicht man die Gebietskörperschaften direkt, wird deutlich, dass eine erhebliche Spannweite bezogen auf die Qualifikation der Einrichtungsleitungen existiert. So stellen beispielsweise Personen mit dem Berufsbildungsabschluss als staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher im Schwalm-Eder-Kreis ca. 92 % der Einrichtungsleitungen, während in der Stadt Frankfurt am Main nur knapp die Hälfte aller Einrichtungsleitungen diese Qualifikation besitzt und die Gruppe der Personen mit einem Berufsbildungsabschluss an einer Fachhochschule /Hochschule oder Universität ca. 41 % beträgt. Frage 2. Plant die Landesregierung, gesetzliche Regelungen zur zumindest teilweisen Freistellung von Einrichtungsleitungen von der Gruppenarbeit einzuführen, und wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Mit dem Hessischen Kinderförderungsgesetz wurde in § 25a Satz 2 HKJGB erstmalig landesrechtlich klargestellt, dass zur Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages zusätzlich zu den bestimmten Mindeststandards zur Gewährleistung des Kindeswohls weitere Zeitkontingente (zusätzliche Zeiten für die mittelbare pädagogische Arbeit und Leitungstätigkeiten) erforderlich sein können und die Entscheidung hierüber dem Träger obliegt. Laut dem "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" (Seite 188 bis 189, 193 bis 195) haben rund 80 % der Träger trägerspezifische Regelungen zu Zeitkontingenten für Leitungsaufgaben . Gleichzeitig hat sich der eingeplante Anteil an Zeiten für Leitungstätigkeiten in den Kindertageseinrichtungen im Erhebungszeitraum im Durchschnitt deutlich erhöht (2013: 56,1 % einer Vollzeitstelle; 2015: 70,5 % einer Vollzeitstelle). Dabei steigt der Umfang der Freistellung für Leitungsaufgaben mit der Größe der Tageseinrichtung. So stellten Träger zum Stichtag 1. März 2016 beispielsweise die Leitungen von Kindertageinrichtungen mit fünf Gruppen und mehr mit 94 % einer Vollzeitstelle für Leitungstätigkeiten frei, in dreigruppigen Tageseinrichtungen mit 58 % und in eingruppigen Einrichtungen mit 21 %. Die Ergebnisse der Evaluation zu Leitungstätigkeiten belegen, dass Träger von Kindertageseinrichtungen in Hessen um die Schlüsselposition der Leitungskräfte bei der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in den Einrichtungen wissen und überwiegend angemessene Zeitkontingente zur Verfügung stellen. Frage 3. Plant die Landesregierung, im Zusammenhang mit der Personalbedarfsbemessung Ausfallzeiten für Krankheit und Urlaub von Fachpersonal im Gesetz zu verankern, und wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Eine landesgesetzliche Verankerung zur Berücksichtigung von Ausfallzeiten bei der Personalbemessung ist mit dem Hessischen Kinderförderungsgesetz bereits erfolgt. Nach § 25c Abs. 1 Satz 2 HKJGB beinhaltet die Bemessung des personellen Mindestbedarfs einer Kindertageseinrichtung einen pauschalen Anteil von 15 % für Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung . Infolge dieser neuen Regelung haben 54 % der Träger diese Zeiten erstmalig überhaupt kalkuliert, weitere 9 % haben vorher weniger als 15 % veranschlagt und den Anteil entsprechend erhöht. Frage 4. Plant die Landesregierung Veränderungen beim Fachkraftschlüssel/der Fachkraft-Kind-Relation und wenn ja, welche und in welchem Zeitrahmen? Mit dem Hessischen Kinderförderungsgesetz wurde, wie schon zuvor in der Mindestverordnung 2008, die Berechnung des personellen Mindestbedarfs in einer Kindertageseinrichtung geregelt. Dieser muss vorgehalten werden, um eine Tageseinrichtung für Kinder betreiben zu dürfen. Darüber hinaus obliegt es den Trägern zur Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages weitere Fachkraftkapazitäten vorzuhalten. Der "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" (Seite 209 ff.) belegt, dass die Tageseinrichtungen nach wie vor überwiegend (82 %) oberhalb des Mindestpersonalbedarfs, mit einem Plus von durchschnittlich 56 Stunden pro Woche arbeiten. Frage 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass derzeit über Bedarf ausgebildet werden muss, um Abwanderung und Teilzeitbeschäftigung bei Fachkräften ausgleichen zu können? Aus Sicht der Hessischen Landesregierung ist weiterhin ein hoher Ausbaustand an den Fachschulen für Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik (vormals: Fachschulen für Sozialpädagogik ) - erforderlich, um den immer noch hohen Fachkräftebedarf der Tageseinrichtungen zu 16 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 decken. Regional gesehen gibt es jedoch Unterschiede, so gibt es hessische Regionen, bei denen mittelfristig ein Rückgang der Nachfrage nach ausgebildeten Fachkräften zu erwarten ist. In anderen Regionen, insbesondere im Rhein-Main-Gebiet, ist ein weiterer Ausbau der fachschulischen Angebote erforderlich, da die Zahl der Zuzüge (insbesondere auch junger Familien) in die Region und somit die Nachfrage nach Tageseinrichtungsplätzen weiterhin sehr hoch ist. Grundsätzlich muss über dem Nachfrageniveau ausgebildet werden. Einerseits verbleiben nicht alle Absolventinnen und Absolventen der Fachschulen im Beruf; bei einigen schließen sich an die Ausbildung Familienphasen an, andere qualifizieren sich - z.B. über ein Studium - weiter, wiederum andere wechseln das Berufsfeld. Frage 6. In welchem Umfang und an welchen Standorten wurden seit Beginn des Schuljahres 2006/07 zusätzliche Klassen an den Fachschulen in Hessen genehmigt? Gab es Fälle, an denen die Einrichtung zusätzlicher Klassen nicht genehmigt wurde, und wenn ja, wo und warum? Die Errichtung zusätzlicher Klassen wurde durch das Hessische Kultusministerium kontinuierlich unterstützt. Seit 2006/2007 steigt die Klassenzahl an den Fachschulen für Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik - an, mit Ausnahme des Schuljahres 2008/2009. In diesem Schuljahr war ein Rückgang der Anzahl der Klassen zu verzeichnen, nicht jedoch ein Rückgang der Studierendenzahlen der Fachschulen. Insgesamt stieg die Zahl der Klassen an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft von 150 Klassen im Schuljahr 2006/2007 auf 366 Klassen im Schuljahr 2016/2017; dies entspricht einer Steigerung um 144 % in Bezug auf die Ausgangslage und somit mehr als einer Verdoppelung der Klassenanzahl der Fachschulen. Die Zahl der Klassen an den Schulen in privater Trägerschaft hat sich von 59 Klassen im Schuljahr 2006/2007 auf 148 Klassen im Schuljahr 2016/2017 erhöht; dies entspricht einer Steigerung um 151 %. Die Steigerung fällt demnach zuletzt leicht höher aus als im öffentlichen Bereich. Auch im Bereich der Schulen in freier Trägerschaft hat sich demnach die Klassenanzahl mehr als verdoppelt. Insgesamt hat sich die Anzahl der Klassen von 209 im Schuljahr 2006/2007 auf 514 Klassen im Schuljahr 2016/2017 stark erhöht. Die Zahl der Klassen der jeweiligen Schule ergibt sich für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft durch eine Mindest- bzw. Höchstzahl von 14 bis 28 Studierenden für die Klassenbildung. Dies ist Grundlage für die Lehrerzuweisung und somit für den (personellen) Ressourcenfluss an die Schulen. Das Hessische Kultusministerium hat die Ausweitung der Anzahl der Klassen kontinuierlich unterstützt und mitgetragen, um dem Fachkräftebedarf der Einrichtungen gerecht zu werden. Für das aktuelle Schuljahr 2016/2017 ist den Fachschulen für Sozialwesen eine weitere Ausweitung bei gleichzeitiger Lehrerzuweisung ermöglicht worden. Im Bereich der Schulen in freier Trägerschaft erfolgte bzw. erfolgt gleichfalls eine Unterstützung der Angebotsausweitungen durch die Ersatzschulförderung. D.h. auch diese Schulen wurden und werden bei Ausweitungen der Klassen- bzw. Studierendenanzahl unterstützt. Auch Neuerrichtungen von öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik - wurden in den letzten Jahren, basierend auf der Schulentwicklungsplanung der jeweiligen Schulträger, unterstützt. Auch dies hat zur Ausweitung des Angebotes insgesamt und somit zu weiteren Klassenbildungen geführt. In den letzten Jahren erfolgten im Bereich der öffentlichen Schulen folgende Errichtungen von Fachschulen für Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik -: Berufliche Schulen des Werra-Meißner-Kreises in Witzenhausen, Berufliche Schulen Rheingau, Geisenheim, Brühlwiesenschule, Hofheim am Taunus, Saalburgschule, Usingen, Berufliche Schulen Bad Hersfeld. Zur Entwicklung der Klassenanzahl dieser neuen Schulen, wie auch alle anderen statistischen Daten, siehe Anlage 14. Auch im Bereich der Schulen in freier Trägerschaft erfolgten Neugründungen (siehe Anlage 14). Geschlossen wurde in dem angefragten Zeitraum nur die Fachschule des Frankfurter Diakonissenhauses aufgrund der Entscheidung des Trägers. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 17 Trotz der starken Bemühungen um eine Ausweitung der fachschulischen Angebote ergeben sich bei den Ausweitungsbemühungen durchaus Begrenzungen in der Entwicklung der einzelnen Standorte. So können weitere Ausweitungen an der Bewerberlage (Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber, die für die Ausbildung zugelassen werden können) scheitern. Die Verfügbarkeit entsprechend ausgebildeter Lehrkräfte auf dem Arbeitsmarkt ist teilweise nicht gegeben. Zudem hängen Entwicklungsmöglichkeiten auch von der jeweils vor Ort vorhandenen schulischen Infrastruktur ab (Schulgebäude, Anzahl vorhandener Klassenräume) sowie (in nicht unerheblichem Maße) vom Abnahmeverhalten der Einrichtungen. Zudem können sich bei Neugründungen von Fachschulen Veränderungen bisheriger Einzugsregionen ergeben, die Auswirkungen auf Fachschulen in der Umgebung haben und dort ggf. zu Veränderungen der Bewerberlage und somit ggf. auch zu einem Rückgang der Studierendenzahlen und in der Konsequenz zu einem Rückgang der Klassen führen. Insgesamt ist zu bemerken, dass die Anzahl der Klassen sowie der Studierenden weiter ansteigt, allerdings sind regionale Unterschiede in der Entwicklung der Standorte zu verzeichnen. Das Hessische Kultusministerium unterstützt weitere Ausweitungsbestrebungen, auch im Hinblick auf die Flüchtlingszahlen und auf das Erfordernis der Integration von Kindern mit Fluchthintergrund in die Tageseinrichtungen sowie die Versorgung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in Einrichtungen der Jugendhilfe. Insbesondere im Rhein-Main-Gebiet sprechen steigende Zuzugszahlen insgesamt (auch im Rahmen europäischer Arbeitsmigration) für eine weitere Ausweitung der Ausbildungsangebote. Frage 7. Wie haben sich die Kapazitäten in den einschlägigen Studiengängen an den hessischen Hochschulen seit dem WS 2006/07 entwickelt? Die Anlage 15 weist die Angaben der Hochschulen zur Entwicklung der Kapazitäten in den unmittelbar auf eine Tätigkeit in Kindertagesstätten gerichteten Studiengängen aus. Nach den Bestimmungen des § 25b HKJGB gelten zudem die Absolventinnen und Absolventen verschiedener, nicht unmittelbar frühpädagogisch ausgerichteter Studiengänge als Fachkräfte in Kindertagesstätten. Dies betrifft insbesondere allgemeinpädagogische und sozialpflegerische Studiengänge sowie solche der Sozialen Arbeit. Ein Teil dieser Studiengänge ist nicht zulassungsbeschränkt . Da diese Studiengänge nicht unmittelbar auf eine Tätigkeit in Kindertagesstätten ausgerichtet sind und dementsprechend ein Großteil der Studierenden mit anderen Berufszielen studiert, sind diese Kapazitäten in der o.g. Anlage nicht berücksichtigt worden. Frage 8. Wie viele Beschäftigte an hessischen Kindertagesstätten haben im vergangenen Jahr eine Maßnahme der Fort- und Weiterbildung besucht und zwar in absoluten Zahlen und in Prozent zur Gesamtzahl der Beschäftigten? Wie verteilen sich diese auf die einzelnen Gebietskörperschaften (in absoluten Zahlen und in Prozent zur jeweiligen Gesamtzahl der Beschäftigten)? Die Antworten der hierzu befragten Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Jeder Beschäftigten und jedem Beschäftigten werden pro Jahr mehrere Fortbildungsangebote unterbreitet. Die von den Fragestellern erwünschten Zahlen waren in der Kürze der Zeit nicht zu erheben." Das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen führt hierzu aus: "Bistum Fulda: Statistische Aussagen zur Teilnahme an allen Fort- und Weiterbildungs- Maßnahmen der Beschäftigten in den Katholischen Kindertageseinrichtungen liegen nicht vor. An den Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die vom DICV Fulda (Anmerkung: DICV = Diözesancaritasverband ) angeboten wurden, haben im vergangenen Jahr insgesamt 926 (= 72,54 %) der Beschäftigten teilgenommen. Bistum Limburg: 1.943 (= 56,2 %) der Beschäftigten haben an Fortbildungen außerhalb der Einrichtungen teilgenommen; 2.556 (= 74 %) an Fortbildungen in der Einrichtung. Eine Aufschlüsselung nach Gebietskörperschaften ist nicht möglich. Bistum Mainz: An den Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die vom DICV Mainz angeboten wurden haben im vergangenen Jahr insgesamt 1.700 (= 68 %) der Beschäftigten teilgenommen ." Der Hessische Städte- und Gemeindebund führt zu den Fragen 8 bis 10 in seinem Beitrag aus: "Mit Blick auf Teil B) Abschnitt lll. Fragen 8 bis 10 ist mitzuteilen, dass die sehr detaillierte 18 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Kinder- und Jugendhilfestatistik nach § 99 SGB VIII eine Beantwortung dieser detaillierten Fragen nicht hergibt. Eine einmalige Erhebung zur Fragestellung - die Anfrage nennt bemerkenswerterweise nicht einmal einen Zeitraum oder Stichtag - würde lediglich eine Momentaufnahme beinhalten. Grundsätzlich sind uns aus unserem Mitgliederbereich keine Probleme bekannt geworden, die nahelegen, dass Schwierigkeiten bei der Versorgung mit qualitativ angemessenen Fortbildungsangeboten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestünden. Die Vorgabe einer starren Quote für die Inanspruchnahme von Fortbildungen erachten wir auch nicht für sachgerecht. Es ist grundsätzlich Sache der kommunalen und sonstigen Träger in ihrer Funktion als Arbeitgeber, für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sorgen. Soweit Städte und Gemeinden Tageseinrichtungen für Kinder in Eigenregie betreiben, tragen sie diese Fortbildungskosten vollständig selbst; soweit sonstige Träger Tageseinrichtungen betreiben , sind die Kommunen zumindest im Rahmen ihrer Beteiligung an der Finanzierung der ungedeckten Betriebskosten auch an der Finanzierung der Fortbildungsangebote beteiligt." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) aus: "Im Jahr 2015 haben in der EKHN 6.918 Fachkräfte an Fort- und Weiterbildungen teilgenommen , das entspricht 124 % der Fachkräfte in den Kindertagesstätten. Die Angabe erfolgt auf der Basis der Teilnehmendenzahlen, so dass Doppelnennungen nicht ausgeschlossen werden können . Somit hat ein Viertel der Fachkräfte an mehr als einer Fortbildung teilgenommen." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Diakonie Hessen für die Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) aus: "Für Mitarbeitende in der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck gilt das Kirchengesetz über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterschaft in der Gemeinde- und Bildungsarbeit in der EKKW. Im Rahmen einer VZ-Stelle sind die Fachkräfte demnach zur Wahrnehmung von mindestens zehn Tagen (Berufsanfänger) bzw. fünf Tagen (andere) Fortbildung in drei Jahren verpflichtet . Eine Evaluation der EKKW hat gezeigt, dass insbesondere in den Kindertagesstätten tätige Fachkräfte Fortbildungsangebote intensiv nutzen. Konkrete Zahlen sind nicht erfasst." Frage 9. Hält die Landesregierung die Angebote der Fort- und Weiterbildung und die Inanspruchnahme der Maßnahmen für ausreichend und wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Gibt es Pläne der Landesregierung, zusätzliche Angebote zu initiieren, und wenn ja, in welchem Bereich? Hält die Landesregierung es für erforderlich, die Quote der Inanspruchnahme zu erhöhen, und wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Was könnten die Gründe für eine evtl. zu geringe Quote der Inanspruchnahme sein? Die Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte in der Jugendhilfe ist Aufgabe der Träger. Hessens Fachkräften steht ein breit gefächertes und fachlich aktuelles Angebot zur Fort- und Weiterbildung zur Verfügung. Anbieter sind Institute hessischer Trägerorganisationen sowie zahlreiche freie Institutionen und Einzelanbieter. Auf die Antwort zu der vorgenannten Frage 8 wird verwiesen . Das Land selbst hat zudem im Rahmen der Implementierung des BEP für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen seit Ende 2007 ein Fortbildungsprogramm sowohl für Leitungskräfte und Fachberatungen als auch für alle Fach- und Lehrkräfte im Elementar- und Primarbereich aufgelegt . Die Resonanz ist sehr hoch. Es konnten seither insgesamt rund 42.000 Teilnehmende aus dem Elementar- und Primarbereich an diesen Angeboten verzeichnet werden. Daneben gibt es im Rahmen von Modellprojekten des Landes jeweils auf die Bedürfnisse der Projekte zugeschnittene Fortbildungsangebote für die in den Projekten beteiligten Personen. Beispielhaft zu nennen sind hier die Modellprojekte "Qualifizierte Schulvorbereitung (QSV)", "Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)", und aktuell das Projekt "Vielfalt in Kitas - inklusive Bildung im Sozialraum". Frage 10. Wer trägt die Kosten der Fort- und Weiterbildung, wie hoch sind diese insgesamt in Hessen und aufgeschlüsselt auf a) die unterschiedlichen Trägergruppen b) die einzelnen Gebietskörperschaften? Die Kosten für die Fortbildungen zum BEP und für Fortbildungen im Rahmen von Modellprojekten des Landes trägt das Land jeweils zu 100 %. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 19 Zu den Kosten aller übrigen Fortbildungen wurden die Spitzenverbände befragt, es liegen die folgenden Aussagen vor: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Die Fortbildungskosten werden grundsätzlich von den Trägern übernommen. Freie Träger erhalten von den Städten und Gemeinden nicht unerhebliche Zuschüsse im Rahmen der Förderung ." Das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen führt hierzu aus: "Bistum Fulda: Die Kosten für die Fortbildung sind Bestandteil der Betriebskosten und werden entsprechend der Verträge von den jeweiligen Kommunen mitgetragen. Bistum Limburg: Die Kosten werden bei den Einrichtungen mit 0,8 % der Brutto- Personalkosten budgetiert und gemäß Vertrag mit der jeweiligen Kommune zwischen den Kostenträgern aufgeteilt. Darüber hinaus sind für bestimmte Fortbildungen Bistumszuschüsse und Zuschüsse Dritter möglich. Bistum Mainz: Die Kosten für die Fortbildungen sind Bestandteil der Betriebskosten und werden entsprechend der Verträge von den jeweiligen Kommunen mitgetragen. Der DICV Mainz und das Bistum haben die Fort- und Weiterbildung mit einer eigenen Fortbildungsabteilung und die Veranstaltungen mit 130.000,00 € aus Kirchensteuermitteln unterstützt." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) aus: "Hier liegen in der EKHN nur Zahlen für das Jahr 2014 vor. Für die 490 Kindertagesstätten wurden insgesamt 2,2 Mio. € in den Haushalten der Kindertagesstätten für Fort- und Weiterbildungen angesetzt. 270.000,00 € werden gemäß der betriebsvertraglichen Vereinbarungen von der EKHN getragen. Dementsprechend werden 1,92 Mio. € von den Kommunen getragen." Weiter führt der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung in seinem Beitrag für die Diakonie Hessen für die Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) aus: "Die Kosten für die Fortbildungen der pädagogischen Fachkräfte übernehmen in der Regel die Träger/die Kirchengemeinden und werden entsprechend der betriebsvertraglichen Regelungen von den Kommunen mitgetragen. Fortbildungsangebote für pädagogische Fachkräfte der Diakonie Hessen werden von Kirche und Diakonie finanziell gefördert und sind damit besonders günstig und nicht kostendeckend ausgeschrieben ." Frage 11. Wie ist das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Bereich der Fachkräfte in der Kinderbetreuung geregelt? Wie lange ist die durchschnittliche Verfahrensdauer? Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz - HBQFG) vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) in der Fassung vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30) regelt die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise und ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, dass sie in Hessen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 HBQFG ist das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt- Dieburg und die Stadt Darmstadt für die Anerkennungsverfahren der landesrechtlich geregelten schulischen Berufsausbildungen zuständig. Die Ausbildung an den Fachschulen für Sozialwesen in den Fachrichtungen Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik (Verordnung über die Ausbildung und Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013) führt nach der KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 i.d.F. vom 25. Juni 2015) zu einem staatlichen postsekundären Berufsabschluss nach Landesrecht. Je nach Fachrichtung beinhaltet der erfolgreiche Abschluss die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin", "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger /Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge /Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen. Die aufgeführten postsekundären Berufsabschlüsse nach Landesrecht sind den reglementierten Berufen zuzuordnen. Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, deren Bildungsgänge an eine berufliche Erstausbildung und an Berufserfahrungen anschließen. Sie qualifizieren auf der DQR/EQR-Niveaustufe 6. 20 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Aufgrund der mit dem Abschluss erworbenen Berechtigung dürfen Absolventinnen und Absolventen der Fachschule für Sozialwesen nach § 25b HKJGB vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) in der Fassung vom 28. September 2015 (GVBl. S.366) als Fachkräfte mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe betraut werden. Das Verfahren zur Anerkennung ausländischer, reglementierter Berufsausbildungen beinhaltet für den Personenkreis nach § 2 HBQFG einen Rechtsanspruch auf Anerkennung, wenn die im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise nach § 9 HBQFG als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis zu bewerten sind. Das nähere Verfahren ist in den §§ 9 ff. HBQFG explizit geregelt und lässt insofern keinen Ermessens - oder Anerkennungsspielraum für die Anerkennungsstellen zu. Hinsichtlich des Verfahrens wird auf die Ausführungen des HBQFG hingewiesen, die auch für die Bearbeitung zwingend einzuhaltende Fristen beinhalten. Nach der positiven Entscheidung über die Gleichwertigkeit obliegt es den Antragstellern oder Antragstellerinnen, den zeitlichen Faktor bis zur Anerkennung zu bestimmen, sofern Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 HBQFG zu erbringen sind. Dieser Zeitfaktor ist abhängig davon, für welche Ausgleichsmaßnahme sich die Antragsteller oder Antragstellerinnen entscheiden, nämlich für einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung. Es ist anzumerken, dass der festgelegte Zeitrahmen für die Ableistung eines Anpassungslehrganges deutlich unter der gesetzlichen Höchstdauer von drei Jahren gemäß § 11 Abs. 1 HBQFG bleibt. In der Regel wird die Ableistung eines einjährigen Anpassungslehrganges als Ausgleich für vorhandene Defizite zwischen der ausländischen und der hiesigen Ausbildung abverlangt, sofern nicht die Eignungsprüfung als Ausgleichsinstrument von den Antragstellern oder Antragstellerinnen gewählt wird. Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (HMWK) prüft gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 13 HKJGB ausländische Hochschulqualifikationen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit den unter § 25b Abs. 1 Nr. 3 bis 9 und Nr. 12, 14 HKJGB genannten Abschlüssen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer im HMWK liegt bei drei bis vier Monaten bis zur Erteilung eines Bescheides. Hierbei wird in der Minderzahl der Entscheidungen eine unmittelbare Gleichstellung oder endgültige Ablehnung ausgesprochen; in der weit überwiegenden Zahl der Fälle wird die Gleichstellung vielmehr von der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht. Diese Verfahrensdauer wird wesentlich dadurch beeinflusst, dass in der Regel die nach § 12 HBQFG vorzulegenden Unterlagen nicht vollständig eingereicht werden und Ergänzungen nachgefordert werden müssen. Bei Zugrundelegung des für die Berechnung der gesetzlichen Höchstfristen nach § 13 Abs. 3 HBQFG maßgeblichen vollständigen Eingangs der Unterlegen ergibt sich eine durchschnittliche Dauer von unter zwei Monaten. Im Ergebnis des Verfahrens festgelegte Ausgleichsmaßnahmen, die zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen der ausländischen und der inländischen Referenzqualifikation angeordnet werden, sind ggf. im Anschluss zu absolvieren. Frage 12. Wie viele Anträge auf Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Bereich der Fachkräfte für Kinderbetreuung hat es in den letzten fünf Jahren jeweils gegeben? Wie viele davon wurden positiv beschieden? Wie viele davon wurden abschlägig beschieden und was waren dafür die hauptsächlichen Gründe? Nach § 2 HBQFG ist das Gesetz auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Bildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Hessen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Nach Inkrafttreten des HBQFG werden seit 2013 jährliche statistische Erhebungen gemäß § 17 HBQFG durchgeführt. Für Anerkennungsverfahren bezogen auf landesrechtlich geregelte schulische Berufsausbildungen können folgende Angaben gemacht werden: Jahr Fallzahlen Positive Entscheidung Negative Entscheidung 2013 64 15 5 2014 78 30 15 2015 87 33 12 Quelle: Statistik nach § 17 HBQFG, 2017 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 21 Die positiven Entscheidungen beziehen sich auf die Fälle, in denen eine Gleichwertigkeit der ausländischen Bildungsnachweise nach § 13 HBQFG festgestellt wurde. Die Gründe, die im Wesentlichen zur Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem angestrebten Referenzberuf in Hessen geführt haben, sind folgende: Die ausländische Berufsausbildung beinhaltet im Herkunftsland keine Berechtigung, in erzieherischen oder sozialpädagogischen Bereichen/Einrichtungen tätig zu sein. Die ausländische Qualifikation hat von den Lerninhalten und der Berechtigung im Herkunftsland her eine inhaltlich andere Ausrichtung und ist nicht vergleichbar mit der hiesigen Fachschulausbildung im sozialpädagogischen, heilpädagogischen oder heilerzieherischen Bereich. Zu den Anträgen, die weder zu einer positiven noch zu einer negativen Entscheidung führten, gehören im Wesentlichen Antragsteller und Antragstellerinnen, die nach eingehender Prüfung und Beratung an andere zuständige Stellen, wie z.B. das HMWK oder die Hessische Lehrkräfteakademie, verwiesen wurden, um über andere Wege der beruflichen Integration einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, an die Fachschulen für Sozialwesen verwiesen wurden, weil sich nach Durchführung des Bewertungsverfahrens gezeigt hatte, dass lediglich Teile der sozialpädagogischen Ausbildung absolviert wurden und im Rahmen der hiesigen grundständigen Ausbildung eine Anrechnungsmöglichkeit und eine Hinführungsmöglichkeit zu einem Abschluss im Sinne einer Nachqualifizierung besteht. Für Anerkennungsverfahren bezogen auf ausländische Hochschulqualifikationen können folgende Angaben gemacht werden: Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016* Anträge 88 105 120 129 193 194 Stattgaben 19 29 25 38 62 53 Ablehnungen 4 6 25 9 12 13 * Stand: 25.10.2016 | Quelle: Statistik nach § 17 HBQFG, 2017. Die erhebliche Differenz der Anzahl der Anträge und der Summe aus positiven und negativen Bescheiden beruht auf folgenden Faktoren: In einer großen Anzahl von Verfahren müssen Ausgleichsmaßnahmen absolviert werden, die entweder abgeschlossen oder angetreten worden sind. In der Regel kommt es in diesen Verfahren nach erfolgreicher Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme zu einer Gleichstellung , also einer Stattgabe i.S.d. oben stehenden Tabelle. Eine Vielzahl von Verfahren wird zudem ohne Erlass eines Bescheides beendet, weil nach einem entsprechenden Hinweis z.B. auf Unzuständigkeit des HMWK oder das Nichtvorliegen einer einschlägigen Ausbildung i.S.d. § 25b Abs. 1 Nr. 12 HKJGB der Antrag zurückgenommen wird. Die wesentlichen Gründe für Ablehnungsentscheidungen waren, dass Antragsteller über keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss i.S.d. § 25b Abs. 1 Nr. 12 HKJGB verfügten, weil die ausländische Einrichtung bzw. der ausländische Ausbildungsgang nicht staatlich anerkannt war, die Ausbildung nicht vollständig abgeschlossen war oder der Abschluss inhaltlich nicht dem entsprechenden Referenzberuf zuzuordnen war. C) Elternbeiträge I. Elternbeiträge in Kindertagesstätten Frage 1. Wie hoch ist der niedrigste und wie hoch ist der höchste Beitrag, den Eltern in Hessen für einen Ganztagsplatz (ohne Mittagessen) zur Betreuung eines Kindes unter drei Jahren zahlen? Wie stellt sich dies aufgeschlüsselt auf a) die Trägergruppen, b) die Gebietskörperschaften dar? 22 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Zu den Fragen 1 bis 4 wird auf die in den Vorbemerkungen dargestellte Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeiten zur Erhebung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege verwiesen. Für den "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" wurden repräsentative Daten zu Elternbeiträgen für die jeweils maximale buchbare Betreuungszeit u.a. im Jahr 2015 erhoben. Für die in diesem Rahmen erhobenen Daten gilt, dass diese anonymisiert, statistisch ausgewertet und in einer Form aufbereitet wurden, in der ein Rückschluss auf die einzelnen Befragten nicht möglich ist (Bericht Seite 70, letzter Absatz). Die Angaben zu den Elternbeiträgen wurden differenziert nach Betreuung in Kinderkrippe, Kindergarten und/oder Kinderhort erhoben. Die Höhe des Elternbeitrags für einen Kinderkrippenplatz (bei max. Betreuungsdauer ohne Gebührenermäßigung oder Verpflegungsgeld) variierte danach im Jahr 2015 zwischen 75,00 € und 700,00 € und lag durchschnittlich bei 231,95 €. Die Standardabweichung von diesem Durchschnittswert in Höhe von 95,18 € weist darauf hin, dass Elternbeiträge von mehr als 327,13 € nur selten erhoben wurden. Die Antworten der hierzu befragten Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt zu Frage 1 bis Frage 4 in seinem Beitrag aus: "Die Elterngebühren sollen ein Drittel der Gesamtförderung pro Platz ausmachen. Die Qualität in den Tageseinrichtungen für Kinder ist in Hessen sehr hoch. Schon eine Abfrage bei den städtischen Jugendhilfeträgern führt aber dazu, dass eine Vergleichbarkeit der Gebühren nicht gegeben ist. Der Hessische Städtetag wird deswegen auch keine landesweite Erhebung durchführen. Jede Stadt und jede Gemeinde muss vor Ort bedarfsgerecht die Qualität der Plätze und ihre Finanzierung beraten und unter Beteiligung aller wesentlichen Akteure sowie unter Beachtung ihrer finanziellen Leistungsmöglichkeiten Elternbeiträge festsetzen oder nicht. Dies kann landesweit nicht gesteuert werden." Das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen führt zu dieser Frage aus: "Bistum Limburg: Vertragsgemäß orientieren sich die Elternbeiträge an denen der jeweiligen Kommune. Gleiches gilt für die Bistümer Fulda und Mainz." Der Hessische Städte- und Gemeindebund führt zu Teil C) in seinem Beitrag aus: "Mit Blick auf Teil C - Elternbeiträge sehen Bundes- und Landesrecht (§ 90 SGB VIII, § 31 HKJGB) erhebliche Regelungsspielräume zugunsten der kommunalen und sonstigen Träger vor. Unsere Geschäftsstelle hat insoweit Regelungsvorschläge in Satzungsmustern für die Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 31 HKJGB erstellt, wobei in der Praxis sehr unterschiedliche und ausdifferenzierte Regelungen sowohl bei der Höhe der Entgelte als auch ihrer Staffelung vorkommen . In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die regelmäßige Berichterstattung im Rahmen der Kommunalberichte des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften (vgl. zuletzt LT-Drucks. 19/3908 Seite 266 ff.). Insbesondere wegen der durch die höheren Mindestvorgaben für die Personalausstattung und der hohen Tarifabschlüsse stark gestiegenen Personalaufwendungen haben viele Städte und Gemeinden in den vergangenen Monaten die Kostenbeiträge der Eltern erhöht. Aus Sicht unserer Geschäftsstelle empfiehlt sich hier eine regelmäßige Anpassung der Kostenbeiträge der Eltern an die Entwicklung der Ausgaben. Gesetz- und Verordnungsgeber sind hier gefordert, das Ausgabenwachstum wenigstens zu bremsen." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) aus: "Die Elternbeiträge richten sind in der Regel nach den Kommunen und werden trägerübergreifend einheitlich abgestimmt. U3 ganztags höchster Elternbeitrag 665,00 €, niedrigster Elternbeitrag 0,00 €." Weiter führt der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung in seinem Beitrag für die Diakonie Hessen für die Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) zu Frage 1 bis Frage 4 aus: "Die Elternbeiträge richten sind in der Regel nach den Städten/Gemeinden und werden trägerübergreifend einheitlich abgestimmt. Ü3 ganztags ca. 140,00 € bis 300,00 €, Ü3 halbtags ca. 65,00 € bis 220,00 € und U3 ca. 90,00 € bis 300,00 €." Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 23 Frage 2. Wie hoch ist der niedrigste und wie hoch ist der höchste Beitrag, den Eltern in Hessen für den Platz zur Betreuung eines Kindes unter drei Jahren zahlen, auf den ein Rechtsanspruch besteht? Wie stellt sich dies aufgeschlüsselt auf a) die Trägergruppen, b) die Gebietskörperschaften dar? Der "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" enthält keine Daten zu Elternbeiträgen für geringere als die maximal buchbaren Betreuungszeiten. Die Antworten der hierzu befragten Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) aus: "U3 halbtags höchster Elternbeitrag 350,00 €, niedrigster Elternbeitrag 0,00 €." Frage 3. Wie hoch ist der niedrigste und wie hoch ist der höchste Beitrag, den Eltern in Hessen für einen Ganztagsplatz (ohne Mittagessen) zur Betreuung eines Kindes über drei Jahren bis zum Schuleintritt zahlen? Wie stellt sich dies aufgeschlüsselt auf a) die Trägergruppen, b) die Gebietskörperschaften dar? Bezüglich des "Berichts der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKifö G" wird auf Frage 1 aus dem Teil C) Abschnitt I. verwiesen. Die Höhe des Elternbeitrags für einen Kindergartenplatz (bei max. Betreuungsdauer ohne Gebührenermäßigung oder Verpflegungsgeld) variierte demnach im Jahr 2015 zwischen 45,00 € und 300,00 € und lag im Durchschnitt bei 165,60 € im Monat. Die Antworten der hierzu befragten Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) aus: "Ü3 ganztags höchster Elternbeitrag 384,00 €, niedrigster Elternbeitrag 0,00 €." Frage 4. Wie hoch ist der niedrigste und wie hoch ist der höchste Beitrag, den Eltern in Hessen für den Platz zur Betreuung eines Kindes über drei Jahren bis zum Schuleintritt zahlen, auf den ein Rechtsanspruch besteht? Wie stellt sich dies aufgeschlüsselt auf a) die Trägergruppen, b) die Gebietskörperschaften dar? Bezüglich des "Berichts der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKifö G wird auf Frage 2 aus dem Teil C) Abschnitt I. verwiesen. Die Antworten der hierzu befragten Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) aus: "Ü3 halbtags höchster Elternbeitrag 193,00 €, niedrigster Elternbeitrag 0,00 €." Frage 5. Welche Gebietskörperschaften bzw. Kommunen haben Satzungen, die einen einheitlichen Elternbeitrag für die Kinderbetreuungseinrichtungen aller Träger in ihrem Einzugsgebiet vorsehen (außer private Träger)? Bezüglich des "Berichts der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKifö G" wird auf Frage 1 aus dem Teil C) Abschnitt I. verwiesen. Die Frage kann demnach nicht in Bezug auf einzelne Gebietskörperschaften oder Träger beantwortet werden. Danach werden Elternbeiträge in 47 % der Städte und Gemeinden einheitlich für alle Träger geregelt . In 27 % der Städte und Gemeinden werden die Elternbeiträge nur für Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und in weiteren 21 % der Städte und Gemeinden für Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und einzelne freie Träger geregelt (Bericht Seite 266). 24 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Im Hessischen Städtetag sind keine Städte und Gemeinden bekannt, die einen einheitlichen Elternbeitrag vorsehen. Dafür sind die Module und zusätzlichen qualitativen Leistungen zu unterschiedlich ." Frage 6. Welche Gebietskörperschaften haben Satzungen, die eine Staffelung des Beitrags nach Einkommen oder nach Zahl der zu betreuenden Kinder vorsieht? Gemäß dem "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" werden in 9 % der Städte und Gemeinden Elternbeiträge in Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens geregelt. Eine Geschwisterermäßigung gewähren 95 % der Städte und Gemeinden, weitere , nicht genauer ausdifferenzierte Regelungen finden in 16 % der Städte und Gemeinden Anwendung . Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Von der Möglichkeit des § 31 Satz 2 HKJGB haben etliche Mitgliedstädte des Hessischen Städtetages Gebrauch gemacht. Die Geschäftsstelle des Hessischen Städtetages empfiehlt keine Staffelung . Dies führt immer zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der entsprechenden Stufen. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch hat ein soziales Sicherungsnetz für Familien mit geringem Einkommen im § 90 SGB VIII vorgesehen." Frage 7. In welchen Gebietskörperschaften gibt es eine Freistellung von Elternbeiträgen, die über die landesweite gesetzliche Freistellung für den Halbtagsplatz im letzten Kindergartenjahr hinausgeht? Für welche Kita-Jahre bzw. für welche Betreuungsangebote gelten diese? Gelten diese Freistellungen jeweils auch für Angebote freigemeinnütziger und privater Träger? Gemäß dem "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKifö G" nehmen 27 % der Städte und Gemeinden eine vollständige Elternbeitragsfreistellung im Kindergartenjahr vor der Einschulung vor. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Jede Stadt und jede Gemeinde muss vor Ort bedarfsgerecht die Qualität der Plätze und ihre Finanzierung beraten und unter Beteiligung aller wesentlichen Akteure sowie unter Beachtung ihrer finanziellen Leistungsmöglichkeiten Elternbeiträge festsetzen oder nicht. Dies kann landesweit nicht gesteuert werden und muss landesweit auch nicht verglichen werden. Der Hessische Städtetag wird sich weder an einem städtischen Ranking beteiligen, noch eine Empfehlung bezüglich einer Gebührenfreiheit abgeben. Dies empfiehlt er auch dem Hessischen Landtag. Eine solche Diskussion kann nur vor Ort geführt werden." Frage 8. Welche Regelungen zu Elternbeiträgen gibt es in den einzelnen Gebietskörperschaften, wenn Eltern eine Betreuungszeit über den beitragsfreien Halbtagsplatz im dritten Kindergartenjahr hinaus in Anspruch nehmen? Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es hier zeitliche Module (z.B. im Stundentakt) geben müsste, die die Eltern nicht dazu zwingen, einen Ganztagsplatz zu buchen? Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die Ermittlung der Bedarfe vor Ort und die Vorhaltung eines dementsprechenden Angebots von den Kommunen in eigener Zuständigkeit kompetent umgesetzt wird. Sie gibt daher keine Empfehlungen für eine bestimmte Ausgestaltung des Betreuungsangebotes. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Die qualitativ hochwertigen Nachmittagsangebote, bei denen eine fünfstündige Betreuungszeit überschritten wird, sind durch die Förderung nach § 32c HKJGB nicht tangiert. Dafür können Gebühren übernommen werden und dies wird auch vom Hessischen Städtetag empfohlen." Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 25 Frage 9. Wie beurteilt die Landesregierung die Spanne der Beiträge für Eltern und die Vielfalt der Betreuungsangebote mit den unterschiedlichsten jeweiligen Gebühren im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Hessen? Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es gerade in überschuldeten Kommunen zu hohen Belastungen für Eltern kommt, und wenn ja, wie will sie dem begegnen? Wenn nein, wie begründet sie ihre Auffassung? Frage 10. Hält die hessische Landesregierung landesweit einheitliche Elternbeiträge in Kindertagesstätten für wünschenswert und wie könnte sich die Umsetzung gestalten? Hat es hierzu Gespräche mit den Trägern der Kindertagesstätten gegeben oder sind solche Gespräche geplant? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die Landesregierung hält die Festsetzung eines landesweit einheitlichen Elternbeitrags für Kindertageseinrichtungen aufgrund eines unterschiedlichen Angebotes, das das Pluralitätsgebot und das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern berücksichtigt, und nicht zuletzt wegen unterschiedlicher Kostenstrukturen nicht für zielführend. In Hessen tragen die Kommunen die Verantwortung für die Kindertagesbetreuung. Hiermit geht ein Gestaltungsspielraum, der die Ausgestaltung der Finanzierung der Tageseinrichtungen umfasst , einher. Die Festlegung eines Finanzierungsanteils durch das Land widerspricht dieser umfassenden Gesamtverantwortung. Die Vielfalt der Gebührengestaltungen spiegelt in diesem Zusammenhang die Vielfalt des Angebots sowie der örtlichen Rahmenbedingungen und Schwerpunktsetzungen wider. Eine Betrachtung , nach der eine Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse nur dann sichergestellt ist, wenn in den verschiedenen Kommunen identische Gebührenregelungen für in Teilen unterschiedlich ausgestaltete Angebote getroffen werden müssen, widerspricht nach Auffassung der Hessischen Landesregierung dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Bei der Ausgestaltung von Finanzierungsregelungen nach § 74a SGB VIII hat der Landesgesetzgeber zudem das Gebot der "Pluralität der Jugendhilfe" zu beachten. Danach muss die Pluralität der Träger und Inhalte gewährleistet werden, um letztlich dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII Rechnung tragen zu können. Eltern haben danach u.a. das Recht zwischen Einrichtungen verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung zu äußern. Frage 11. Hält die Landesregierung es für sinnvoll, künftig keine Gebühren für Kindertagesstätten mehr zu erheben, da diese Bildungseinrichtungen sind und somit - wie Schulen und Hochschulen - allen Kindern kostenlos zur Verfügung stehen sollten? Wenn ja, in welchen Schritten will sie Gebührenfreiheit herstellen (nach Jahrgangsstufen, nach der Betreuungszeit, in welchen zeitlichen Schritten bis zu welchem Zeitpunkt)? Frage 12. Welche finanziellen Mittel sind nach Ansicht der Landesregierung erforderlich, um komplett auf Beiträge von Eltern für die Betreuung von Kindern in hessischen Kindertagesstätten zu verzichten ? Frage 13. Steht die hessische Landesregierung zu der Zusage von Ministerpräsident Bouffier, wonach bei einer Entlastung Hessens im Zuge der Reform des Länderfinanzausgleichs auf Elternbeiträge in Kindertagesstätten verzichtet werden würde? Wenn ja, wie würde sich die Umsetzung darstellen? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 11, 12 und 13 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die Landesregierung trägt mit der Landesförderung der Beitragsfreistellung im letzten Kindergartenjahr seit der Einführung im Jahr 2007 dafür Sorge, dass alle Eltern im wichtigen Kindergartenjahr vor der Einschulung von Kindergartengebühren entlastet werden. Über eine Ausweitung der Beitragsfreistellung muss im Gesamtkontext der Entwicklungen und Anforderungen in der Frühkindlichen Bildung und Erziehung entschieden werden. Hierbei sind die Erfordernisse des quantitativen und qualitativen Ausbaus der Angebote der Kindertagesbetreuung einzubeziehen. Die finanziellen Folgen einer vollständigen Beitragsfreistellung für den Landeshaushalt variieren je nach Ausgestaltung derselben sowie der Entwicklung der Inanspruchnahme und können in pauschalierter Form nicht zuverlässig abgeschätzt werden. 26 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 II. Elternbeiträge in der Tagespflege Frage 1. Wie hoch ist der niedrigste und wie hoch ist der höchste Beitrag, den Eltern in Hessen für einen Ganztagsplatz (ohne Mittagessen) zur Betreuung eines Kindes unter drei Jahren zahlen? Wie stellt sich dies aufgeschlüsselt auf a) die Trägergruppen, b) die Gebietskörperschaften dar? Auf die in den Vorbemerkungen dargestellte Rechtslage in Bezug auf die Förderung von Kindern in Kindertagespflege wird verwiesen. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt zu Frage 1 bis Frage 4 in seinem Beitrag aus: "Die von den Fragestellern erwünschten Zahlen waren in der Kürze der Zeit landesweit nicht zu erheben. Die Höhe des zu zahlenden privatrechtlichen Entgeltes für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main vom 31. Januar 2008 wie folgt festgesetzt: Wöchentliche Betreuungszeit Monatliches Elternentgelt mehr als 10 bis 15 Stunden 75,00 € (ohne Verpflegungsanteil) mehr als 15 bis 25 Stunden 125,00 € (inkl. Verpflegungsanteil) mehr als 25 bis 35 Stunden 175,00 € (inkl. Verpflegungsanteil) mehr als 35 bis 45 Stunden 225,00 € (inkl. Verpflegungsanteil) mehr als 45 bis 55 Stunden 275,00 € (inkl. Verpflegungsanteil) Der Hessische Landkreistag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: Höchster Beitrag: 576,00 €, niedrigster Beitrag: 288,00 €. Landkreis Groß-Gerau: Die Elternbeiträge berechnen sich laut Satzung je nach elterlichem Jahreseinkommen . Für einen Ganztagsplatz (9 Stunden Betreuungszeit) zahlen Eltern zwischen 0,00 € und 545,00 €. Hochtaunuskreis zu Fragen 1 bis 4: Ab 1. Januar 2017 beträgt der Kostenbeitrag je Kind und Stunde 2,00 €. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflege für ein Geschwisterkind ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 50 %. Der Kostenbeitrag ist unabhängig vom Alter der Kinder. Kinder, die keinen Rechtsanspruch auf Förderung haben werden auch nicht finanziell gefördert. Landkreis Gießen: Höchster Beitrag: 360,00 €, niedrigster Beitrag: 206,00 €. Landkreis Limburg-Weilburg: Höchster Beitrag: 312,00 €, niedrigster Beitrag: 112,00 €. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Es erfolgt eine stundengenaue Abrechnung der Tagespflege. Aktuell liegt der Elternbeitrag bei 1,53 € die Stunde. Hieraus ergibt sich für einen Ganztagesplatz (40 Stunden.) ein Elternbeitrag von 265,20 € monatlich. Landkreis Fulda: monatlicher Kostenbeitrag: 264,00 € bei bis zu 40 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit . Main-Taunus-Kreis: Eltern zahlen 2,00 € pro Betreuungsstunde in Kindertagespflege an den Main-Taunus-Kreis entsprechend der dazu gültigen Satzung. Der Kostenbeitrag kann bis zur Kostenbeitragsbefreiung reduziert werden, wenn die Voraussetzungen nach § 90 SGB VIII erfüllt sind. Kreis Offenbach: Mindestens = (30 bis 40 Stunden/Woche) 276,00 €, Maximal = (40 bis 50 Stunden/Woche) 344,00 €. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: 45 bis 49 Stunden/Woche = 175,85 € (grundsätzlich 87 Cent/ Stunde). Landkreis Kassel: 1,10 € pro Betreuungsstunde. Landkreis Waldeck-Frankenberg: 36 bis 40 Wochenstunden: 255,00 €, 41 bis 45 Wochenstunden : 285,00 € und 46 bis 50 Wochenstunden: 315,00 €. Kindertagespflege kann generell nur inklusive Mittagessen gebucht werden. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 27 Landkreis Werra-Meißner: Wöchentlicher Betreuungsumfang von mehr als 45 bis 50 Stunden: 240,00 € monatlich. Odenwaldkreis: Im Odenwaldkreis zahlen die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder in der Kindertagespflege die Kostenbeiträge je nach Stundenanzahl. Für 10 Stunden/Tag würde ein Kostenbeitrag in Höhe von 433,00 € fällig. Für 8 Stunden/Tag würde ein Kostenbeitrag in Höhe von 346,50 € fällig. Für 6 Stunden/Tag würde ein Kostenbeitrag in Höhe von 260,00 € fällig. Der Kostenbeitrag kann auf Antrag ermäßigt oder gar erlassen werden. Vogelsbergkreis: Bis zu 20 Stunden 80,00 €, von 21 bis zu 30 Stunden 120,00 €, von 31 bis zu 40 Stunden 160,00 € und ab 41 Stunden 200,00 €." Frage 2. Wie hoch ist der niedrigste und wie hoch ist der höchste Beitrag, den Eltern in Hessen für den Platz zur Betreuung eines Kindes unter drei Jahren zahlen, auf den ein Rechtsanspruch besteht? Wie stellt sich dies aufgeschlüsselt auf a) die Trägergruppen, b) die Gebietskörperschaften dar? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Landkreistag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: Höchster Beitrag: 320,00 €, niedrigster Beitrag: 205,00 €. Landkreis Groß-Gerau: Für einen Betreuungsplatz im Rahmen des Grundanspruchs von sechs Stunden zahlen Eltern laut Satzung zwischen 0,00 € und 420,00 €. Landkreis Gießen: Höchster Beitrag: 260,00 €, niedrigster Beitrag: 115,00 €. Landkreis Limburg-Weilburg: Ist nicht gesondert feststellbar (Siehe Nr. 1). Landkreis Marburg-Biedenkopf: s.o. Landkreis Fulda: Monatlicher Kostenbeitrag: 132,00 € - bei bis zu 20 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit. Main-Taunus-Kreis: Entspricht Antwort zu Frage 1. Kreis Offenbach: Mindestens = 137,00 € ohne Verpflegung, Maximal= 207,00 € mit Verpflegung . Landkreis Hersfeld-Rotenburg: fünf bis neun Stunden wöchentlich = 26,19 € (niedrigster Betrag ); 20 bis 24 Stunden wöchentlich = 82,30 € (höchster Betrag). Landkreis Kassel: 1,10 € pro Betreuungsstunde. Landkreis Waldeck-Frankenberg: 16 bis 20 Wochenstunden: 130,00 €. Landkreis Werra-Meißner: Siehe Antwort zu Frage 1. Odenwaldkreis: Im Odenwaldkreis ist der Kostenbeitrag abhängig von der Stundenanzahl - unabhängig vom Alter des Kindes. Für 5 Stunden/Tag würde ein Kostenbeitrag in Höhe von 216,50 € fällig. Der Kostenbeitrag kann auf Antrag ermäßigt oder gar erlassen werden. Vogelsbergkreis: Bis zu 20 Stunden 80,00 €, von 21 bis zu 30 Stunden 120,00 €, von 31 bis zu 40 Stunden 160,00 € und ab 41 Stunden 200,00 €." Frage 3. Wie hoch ist der niedrigste und wie hoch ist der höchste Beitrag, den Eltern in Hessen für einen Ganztagsplatz (ohne Mittagessen) zur Betreuung eines Kindes über drei Jahren bis zum Schuleintritt zahlen? Wie stellt sich dies aufgeschlüsselt auf a) die Trägergruppen, b) die Gebietskörperschaften dar? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: 28 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Der Hessische Landkreistag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: Höchster Beitrag: 363,00 €, niedrigster Beitrag: 124,00 €. Landkreis Groß-Gerau: Für Kinder über drei Jahren gibt es kein Ganztagsplatzangebot in der Kindertagespflege. Sofern einem Kind pünktlich zu seinem dritten Geburtstag kein Kitaplatz bereitgestellt werden kann, gelten die gleichen Elternbeiträge wie für Kinder unter drei Jahren. Landkreis Gießen: Höchster Beitrag: 270,00 €, niedrigster Beitrag: 150,00 €. Landkreis Limburg-Weilburg: Höchster Beitrag: 250,00 €, niedrigster Beitrag: 109,00 €. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Der Elternbeitrag für einen Platz in der Tagespflege ist für U3- und Ü3-Kinder identisch. Landkreis Fulda: Rechtsanspruch Kita; Kindertagespflege nur in Randzeiten/Ergänzung: z.B. monatlicher Kostenbeitrag: 66,00 € - bei bis zu 10 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit, monatlicher Kostenbeitrag: 99,00 € - bei bis zu 15 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit. Main-Taunus-Kreis: Entspricht Antwort zu Frage 1. Kreis Offenbach: Mindestens = (30 bis 40 Stunden/Woche) 276,00 €, Maximal = (40 bis 50 Stunden/Woche) 344,00 €. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Rechtsanspruch auf Kindertagesstättenbetreuung (Vorrangigkeit ), in hiesiger Tagespflege findet ausschließlich eine Randzeitenbetreuung statt. Landkreis Kassel: 1,10 € pro Betreuungsstunde. Landkreis Waldeck-Frankenberg: 36 bis 40 Wochenstunden: 255,00 €, 41 bis 45 Wochenstunden : 285,00 €, 46 bis 50 Wochenstunden: 315,00 €. Kindertagespflege kann generell nur inklusive Mittagessen gebucht werden. Landkreis Werra-Meißner: Siehe Antwort zu Frage 1, keine Beitragsstaffelung nach Alter des Kindes. Odenwaldkreis: Siehe Antwort zu Frage 1, ist unabhängig vom Alter des Kindes. Vogelsbergkreis: Bis zu 20 Stunden 80,00 €, von 21 bis zu 30 Stunden 120,00 €, von 31 bis zu 40 Stunden 160,00 € und ab 41 Stunden 200,00 €." Frage 4. Wie hoch ist der niedrigste und wie hoch ist der höchste Beitrag, den Eltern in Hessen für den Platz zur Betreuung eines Kindes über drei Jahren bis zum Schuleintritt zahlen, auf den ein Rechtsanspruch besteht? Wie stellt sich dies aufgeschlüsselt auf a) die Trägergruppen, b) die Gebietskörperschaften dar? Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bezieht sich für Kinder ab dem dritten Lebensjahr somit nicht auf die Kindertagespflege, sondern lediglich auf die Betreuung in Kindertageseinrichtungen . Einige der befragten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weisen in ihren Rückmeldungen darauf hin. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Landkreistag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: Höchster Beitrag: 197,50 €, niedrigster Beitrag: 100,00 €. Landkreis Groß-Gerau: Sofern einem Kind pünktlich zu seinem dritten Geburtstag kein Kitaplatz bereitgestellt werden kann, gelten die gleichen Elternbeiträge wie für Kinder unter drei Jahren. Hinweis: Da das Land Hessen private Zuzahlungen von Eltern an Tagespflegepersonen nicht untersagt, können die tatsächlichen Elternbeiträge deutlich nach oben abweichen. Landkreis Gießen: Höchster Beitrag: 165,00 €, niedrigster Beitrag: 100,00 €. Landkreis Limburg-Weilburg: Ist nicht gesondert feststellbar (Siehe Antwort zu Frage 3). Landkreis Marburg-Biedenkopf: Siehe Antwort zu Frage 3. Landkreis Fulda: Siehe Antwort zu Frage 3. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 29 Main-Taunus-Kreis: Entspricht Antwort zu Frage 1. Kreis Offenbach: Mindestens = 137,00 € ohne Verpflegung, Maximal = 207,00 € mit Verpflegung . Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Rechtsanspruch auf Kindergartenbetreuung (Vorrangigkeit), in hiesiger Tagespflege findet ausschließlich eine Randzeitenbetreuung statt, vor und nach der Kindertagesstättenbetreuung. Landkreis Kassel: 1,10 € pro Betreuungsstunde. Landkreis Waldeck-Frankenberg: Der Rechtsanspruch für Ü3-Kinder bezieht sich nur auf Kindertagesstätten . Landkreis Werra-Meißner: Siehe Antwort zu Frage 1. Odenwaldkreis: siehe Antwort zu Frage 2, ist unabhängig vom Alter des Kindes. Vogelsbergkreis: Bis zu 20 Stunden 80,00 €, von 21 bis zu 30 Stunden 120,00 €, von 31 bis zu 40 Stunden 160,00 € und ab 41 Stunden 200,00 €." D) Kosten Frage 1. Wie hoch sind die Betriebsausgaben für Kindertagesstätten in Hessen insgesamt und wie verteilen sich diese auf Einrichtungen der einzelnen Trägergruppen (kommunal, frei-gemeinnützig, privat)? Zu den Ausgaben für Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen enthält der "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" insbesondere auf den Seiten 258 ff. repräsentative Erkenntnisse auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Die Höhe der Gesamtbetriebsausgaben entsprechend der Fragestellung lassen sich aus dem Bericht nicht ableiten . Sonstige Erkenntnisse zu deren Höhe liegen der Hessischen Landesregierung nicht vor. Die Antworten der hierzu befragten Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Die Betriebsausgaben der Tageseinrichtungen für Kinder variieren entsprechend ihren Konzepten , ihrer personellen Ausstattung, ihrem Bildungsangebot etc. Eine Aufstellung würde den Rahmen der Beantwortung sprengen. In den Blick nehmen sollte man auch immer die Investitionskosten , die auch schon bei dreigruppigen Einrichtungen weit mehr als 1,7 Mio. € in Anspruch nehmen." Das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen führt zu Frage 1 und Frage 2 aus: "Hierzu sind im Rahmen der KiföG-Evaluation Daten erhoben worden, auf die zurückgegriffen werden kann. Verlässliche Zahlen setzen hier eine einheitliche Systematik voraus (Zuordnung direkte und indirekte Kosten, Bemessungsgrundsätze AVA etc.)." Der Hessische Städte- und Gemeindebund führt zu Teil D) in seinem Beitrag aus: "Insgesamt haben sich die Ausgaben für Tageseinrichtungen für Kinder in Hessen in den zurückliegenden Jahren dynamisch nach oben entwickelt. 2004 noch lagen nach Angaben des Statistischen Landesamts die Ausgaben bei fast genau 1 Mrd. €. 2015 verausgabten die hessischen Kommunen bereits 2,14 Mrd. €. Aus kommunaler Sicht ist hier anzumerken, dass ein erheblicher Teil der in Hessen nach wie vor ausgeprägten kommunalen Haushaltsprobleme auf Mehrbelastungen zurückgeht, die sich im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Betreuungsangebote , längerer Betreuungszeiten und höherer Personalanforderungen ergeben haben." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) zu Frage 1 und Frage 2 aus: "Im Bereich der EKHN besteht eine mit den einzelnen Kommunen vertraglich vereinbarte Betriebskostenbeteiligung ." Weiter führt der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung in seinem Beitrag für die Diakonie Hessen für die Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) zu den Frage 1 und Frage 2 aus: "Im Bereich der EKKW unterliegt die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen einer Defizitaufteilung zwischen den kirchlichen Trägern und den Kommunen in einem jeweils betriebsvertraglich geregelten Verhältnis." 30 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Frage 2. Welchen Anteil an den Betriebsausgaben für Kindertagesstätten in Hessen übernehmen a) die Kommunen b) die übrigen Träger c) das Land (mit Mitteln aus dem Kommunalen Finanzausgleich und Bundesmitteln, auch denen über höhere Umsatzsteueranteile) d) das Land (ohne Mittel aus dem Kommunalen Finanzausgleich und Bundesmittel), e) der Bund und welche Finanzierungsanteile in % ergeben sich daraus? Zu den Anteilen an den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen enthält der "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" insbesondere auf den Seiten 258 ff. repräsentative Erkenntnisse auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Über den Bericht hinausgehende Kenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Die Antworten der hierzu befragten Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: Zu Frage 2 a: "Die Kommunen übernehmen mancherorts bis zu 75 % der Kosten. Da die Elterngebühren nicht annähernd ein Drittel der Gesamtkosten ausmachen, fällt auch dieser Anteil auf die Städte und Gemeinden." Zu Frage 2 b: "Von den freien Trägern übernehmen nur noch die Kirchen im Bereich der Plätze für Kinder über drei Jahren etwa 5 bis 15 % der Kosten. Der Anteil wird allerdings gerade landesweit stetig zurückgefahren. Landesweit ist festzustellen, dass sich gemäß § 74 SGB VIII nur die Evangelische und Katholische Kirche finanziell in die Aufgabendurchführung einbringt. In Satzungen und Verträgen übernehmen die Städte und Gemeinden den Anteil freier Träger nahezu komplett." Zu Frage 2 c: "Der gesamte Bereich der Betriebskosten Kindergarten ist aus dem Kommunalen Finanzausgleich ausgeklammert worden, da er über die §§ 32 ff. HKJGB abgedeckt wird. Die Betriebskostenmittel des Bundes werden ebenfalls über die §§ 32 ff. HKJGB an die Städte weitergereicht . Es ist nicht transparent, welchen Eigenanteil das Land wirklich als originäre Landesmittel einbringt." Zu Frage 2 d: "Der Anteil ergibt sich aus den §§ 32 ff. HKJGB." Zu Frage 2 e: "Die Bundesmittel gehen in den Mitteln nach Frage D) 2 c) auf." Frage 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Kostenlast insbesondere im Hinblick auf den Anteil, den die kommunale Ebene zu tragen hat? Plant die Landesregierung, den Landesanteil an der Finanzierung der Betriebskosten zu erhöhen, und wenn ja, wann, auf welchem Wege und in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Da es sich bei der Kinderbetreuung um eine kommunale Aufgabe handelt, ist sie folglich auch von den Kommunen zu finanzieren. Das Land Hessen unterstützt die Kommunen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe mit erheblichen finanziellen Mitteln. So wurde das Mittelvolumen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesteigert. Während im Landeshaushalt 2004 noch rund 80 Mio. € für die Förderung der frühkindlichen Bildung und Betreuung zur Verfügung standen, hat sich dieses Volumen auf aktuell rund 460 Mio. € gesteigert. Zu berücksichtigen ist für die weitere Entwicklung, dass mit dem Übergang zum bedarfsorientierten Kommunalen Finanzausgleich eine Veränderung der Gesamtfinanzierung der kommunalen Aufgaben stattgefunden hat. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Reform ist die strikte Orientierung an den Bedarfen der Kommunen unter Berücksichtigung des gesamten Aufgabenspektrums und unter Beachtung örtlich unterschiedlicher Gegebenheiten. In diesem Zusammenhang bilden die besonderen Finanzzuweisungen, die mit der Landesförderung der Kindertagesbetreuung gezielt sowohl an kommunale als auch an freie Träger von Kindertageseinrichtungen gewährt werden, einen Teil der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen ab. Der Landesförderung der Kinderbetreuung kommt hierbei in erster Linie die Rolle zu, das Engagement für die Kinderbetreuung vor Ort zu stärken und Anreize für qualitative Entwicklungen zu setzen . E) Tagespflege Frage 1. Wie viele Plätze in der Tagespflege gibt es in Hessen für a) Kinder unter drei Jahren b) Kinder zwischen drei Jahren und Schuleintritt aufgeschlüsselt auf die einzelnen Gebietskörperschaften? Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 31 Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Landkreistag führt zu a) in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: 301 Plätze/Kinder bei 101 Tagespflegepersonen. Landkreis Groß-Gerau (ohne Stadt Rüsselsheim): Zum Datenstichtag (1. März 2016) waren 337 Plätze in der Kindertagespflege vorhanden. In der Stadt Rüsselsheim (eigener Jugendhilfeträger) standen zum Datenstichtag 69 Plätze in der Kindertagespflege zur Verfügung. Hochtaunuskreis: Es stehen 376 Plätze zur Verfügung. Landkreis Gießen (ohne Stadt Gießen): 430 Plätze. Landkreis Limburg-Weilburg zu a) und b): Insgesamt 184 Kinder. Die Pflegeerlaubnis wird nicht nach Alter getrennt. Im Alter zwischen drei Jahren bis Schuleintritt sind laut unserer Statistik 30 Kinder. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Aktuell stehen 185 Plätze in 42 Tagespflegestellen zur Verfügung . Landkreis Fulda: Stichtag 31.12.2016: 428 Plätze. Main-Taunus-Kreis: Angebotene Plätze im Main-Taunus-Kreis für Wohnort Kinder unter 3 Jahren Kinder von 3 bis 6 Jahren Kinder über 6 Jahren Kinder von 0 bis 6 Jahren Alter der Kinder egal Bad Soden 5 0 0 0 5 Eppstein 37 0 3 0 24 Eschborn 77 0 2 0 8 Flörsheim 12 0 0 0 17 Hattersheim 63 0 0 0 14 Hochheim 35 0 0 0 12 Hofheim 102 5 1 10 18 Kelkheim 22 4 0 9 25 Kriftel 20 0 0 2 5 Liederbach 15 0 0 5 1 Schwalbach 13 0 0 0 2 Sulzbach 56 0 0 0 0 Summe 457 9 6 26 131 Kreis Offenbach: a) plus b) = 760. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: 156 Plätze. Landkreis Kassel: Insgesamt stehen 625 Plätze für Kindertagespflege zur Verfügung. Am 1. März 2016 waren insgesamt 387 Plätze mit Kindern unter drei Jahren belegt. Landkreis Waldeck-Frankenberg: 266 Plätze. Es wird nicht differenziert zwischen U3 und Ü3. Landkreis Werra-Meißner: 149 U3-Plätze in der Kindertagespflege. Odenwaldkreis: Im Odenwaldkreis stehen 171 Plätze für die Betreuung in der Kindertagespflege zur Verfügung - unabhängig vom Alter der Kinder. Momentan sind die belegten Plätze wie folgt aufgeschlüsselt: U3: 76 Plätze, drei bis sechs Jahre : 44 Plätze und über sechs Jahre: 44 Plätze. Vogelsbergkreis: Es stehen 196 Plätze für U3 bis zum Schuleintritt zur Verfügung." Der Hessische Landkreistag führt zu b) in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: 44 Plätze/Kinder. Landkreis Groß-Gerau: Das Angebot der Kindertagespflege wird im Landkreis von Kindern über drei Jahren nur in Randzeiten genutzt. Anschlussbetreuungsplätze werden innerhalb des o.g. Platzkontingents nach Bedarf vergeben. Hochtaunuskreis: Die Anzahl ist vernachlässigbar, da Kindertagespflege U3-Kinder betreut, im Ausnahmefall über drei Jahre bis zum Eintritt in den Kindergarten. 32 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Kreis Offenbach: a) Plus b) = 760. Landkreis Gießen: 30 Plätze. Landkreis Limburg-Weilburg: siehe Antwort zu Frage 1 a). Landkreis Marburg-Biedenkopf: Es erfolgt keine Aufschlüsselung der Plätze in Tagespflege in unterschiedliche Altersstufen, vorrangig werden U3-Kinder betreut, ergänzend als Randzeitenbetreuung auch Ü3-Kinder. Landkreis Fulda: Stichtag 31. Dezember 2016: 53 Plätze. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: 99 Plätze. Landkreis Kassel: Insgesamt 625 Plätze für Kindertagespflege. Am 1. März 2016 waren insgesamt 134 mit Kindern im Alter von drei Jahren bis Schuleintritt belegt. Landkreis Waldeck-Frankenberg: 266 Plätze. Es wird nicht differenziert zwischen U3- und Ü3- Kindern bei den Plätzen. Landkreis Werra-Meißner: 27 Ü3-Plätze in der Kindertagespflege. Odenwaldkreis: Siehe Antwort zu Frage 1 a). Vogelsbergkreis: Es stehen insgesamt 196 Plätze für U3 bis zum Schuleintritt zur Verfügung (Gesamtplatzzahl 196)." Der Hessische Städtetag führt zu der Frage nach der Aufschlüsselung auf die einzelnen Gebietskörperschaften in seinem Beitrag aus: "Die von den Fragestellern erwünschten Zahlen waren in der Kürze der Zeit nicht zu erheben." Der Hessische Städte- und Gemeindebund führt in seinem Beitrag aus: "Punkt E - Tagespflege - lässt sich in der Sache sinnvoll nicht von den Tageseinrichtungen isoliert betrachten. In der Praxis der Mitgliedsstädte und - gemeinden unseres Verbandes werden Tagespflegeangebote - oft in Kooperation mit den Landkreisen als Jugendhilfeträgern - genutzt, um ungewöhnliche Betreuungsbedarfe und Bedarfsspitzen flexibel zu befriedigen. Von daher hat die Tagespflege ihren festen Platz bei der Sicherstellung einer erlässlichen und qualitativ hochwertigen Kinderbetreuung in Hessen." Frage 2. Wie viele Kinder pro Jahrgang sind in absoluten Zahlen und in Prozent landesweit in der Tagespflege ? Wie ist das Verhältnis der Betreuung in Tageseinrichtungen zur Betreuung in der Tagespflege in Hessen in Prozent und aufgeteilt auf die einzelnen Gebietskörperschaften? Die Zahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder pro Jahrgang, deren Anteil an allen Kindern in Hessen, das Verhältnis der Betreuung in Tageseinrichtungen zur Betreuung in der Tagespflege in Prozent und aufgeteilt auf die Gebietskörperschaften sind in den als Anlagen 16 bis 19 angefügten Auswertungen des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 3. Wie viele Kinder betreut eine Tagespflegeperson im Durchschnitt in Hessen und in den einzelnen Gebietskörperschaften? Die durchschnittliche Anzahl der betreuten Kinder in Kindertagespflege in Hessen und in den einzelnen Gebietskörperschaften sind in der als Anlage 17 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Frage 4. Ist der Bedarf an Plätzen in der Tagespflege in Hessen erfüllt? In welchen Gebietskörperschaften gibt es weiteren Ausbaubedarf? In welchen Gebietskörperschaften gibt es frei bleibende Plätze und in welchem Umfang? Was plant die Landesregierung, um ggf. erforderlichen Ausbau zu verwirklichen? Was gedenkt sie zu tun, um Überhänge zu vermeiden? Auf die in den Vorbemerkungen dargestellte Rechtslage in Bezug auf die Zuständigkeiten im Bereich der Kindertagespflege wird verwiesen. Mit dem in Teil A) Abschnitt I. Frage 11 aufgeführten Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung " 2017 bis 2020 wird auch der weitere Ausbau der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege unterstützt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 33 Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Die von den Fragestellern erwünschten Zahlen waren in der Kürze der Zeit nicht zu erheben. Dem Hessischen Städtetag sind allerdings keine städtischen Jugendhilfeträger bekannt, in denen ein ungedeckter Bedarf wäre." Frage 5. Welche Fördermittel zu den Betriebskosten werden von wem für Tagespflegeplätze gezahlt? Wie ist das prozentuale Verhältnis zueinander? Auf die in der Vorbemerkung dargestellte Zuständigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege wird verwiesen. Im Rahmen dieser Zuständigkeit gewähren die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Tagespflegepersonen eine laufende Geldleistung (§ 23 Abs. 1 SGB VIII). Diese umfasst nach § 23 Abs. 2 SGB VIII die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen , einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung ist leistungsgerecht auszugestalten, wobei der zeitliche Umfang der Leistung sowie die Anzahl der betreuten Kinder und deren Förderbedarf zu berücksichtigen sind (§ 23 Abs. 2a SGB VIII). Die Höhe des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson legt jeder einzelne örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit fest. Die laufende Geldleistung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zielt somit nicht auf die Förderung von Plätzen in Kindertagespflege ab, sondern bezieht sich auf die pädagogische Leistung der Tagespflegeperson, deren Sachkosten sowie deren Aufwendungen für Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung und für deren Alterssicherung. Zur Finanzierung der Kindertagespflege tragen neben den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auch das Land durch jährliche Förderpauschalen (vgl. § 32a HKJGB) sowie die Eltern durch vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegte Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII bei. Vereinzelt gewähren Gemeinden einen zusätzlichen finanziellen Zuschuss an Tagespflegepersonen (vgl. "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" Seite 390 ff.). Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Neben die Förderung durch die Jugendhilfeträger treten die Landesförderung nach § 32a HKJGB sowie möglicherweise Elternbeiträge." Der Hessische Landkreistag führt zu der ersten Teilfrage in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: Landesfördermittel nach § 32a HKJGB ca. 1,40 € (in 3,30 € enthalten). Landkreis Groß-Gerau: Die Landesmittel sind Bestandteil der monatlich laufenden Geldleistungen für Tagespflegepersonen. Hochtaunuskreis: Tagespflegepersonen im Hochtaunuskreis erhalten ab 1. Januar 2017 einen Betrag in Höhe von 1,80 € pro Kind und Stunde als Erstattung für den Sachaufwand. Für die Förderungsleistung erhält die Tagespflegeperson 3,45 € und Eingewöhnungspauschalen in Höhe von einmalig je nach vertraglich vereinbarten Betreuungszeit zwischen 60,00 € und 135,00 €. Kreis Offenbach: Keine Angabe. Landkreis Gießen: Fördermittel nur über Bundes-/ Landesinvestitionsprogramme. Landkreis Limburg-Weilburg: Keine Förderung durch den Fachdienst Jugendförderung und Grundschulen. Landesförderung für Tagespflegepersonen. Landkreis zahlt einen Zuschuss für geeignete Pflegekräfte von 2,50 € und für Personen mit Pflegeerlaubnis 3,50 €. 34 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Landkreis Marburg-Biedenkopf: Tagespflegepersonen erhalten ein Entgelt von 4,20 € (Basisstufe ) und 4,68 € (Qualifikationsstufe) je Betreuungsstunde unter Anrechnung der Landesmittel. In diesem Entgelt ist ein Sachaufwand in Höhe von 1,80 € enthalten. Landkreis Fulda: Die Landesförderung ist Bestandteil der laufenden Geldleistung. Main-Taunus-Kreis: Auf Antrag wird bei erfüllten Voraussetzungen den Tagespflegepersonen ab 1. Januar 2017 gezahlt: 3,33 € je Stunde für Tagespflegepersonen mit gültiger Pflegeerlaubnis, 4,76 € je Stunde bei gültiger Pflegeerlaubnis, nachgewiesener Grund- und Aufbauqualifizierung nach § 32a HKJGB, 5,07 € je Stunde nach drei Jahren Praxiserfahrung bei gültiger Pflegeerlaubnis und nachgewiesener Grund- und Aufbauqualifizierung nach § 32a HKJGB. In den Stundensätzen sind 2,00 € als Erstattung für den Sachaufwand enthalten. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Landesförderung (Land Hessen); Landkreis Hersfeld- Rotenburg. Landkreis Kassel: 3,30 € pro Betreuungsstunde. Landkreis Waldeck-Frankenberg: Der Sachaufwand wird vom örtlichen Jugendhilfeträger gezahlt ; er ist in der monatlichen Geldleistung an die Tagesmütter enthalten. Landkreis Werra-Meißner: Der Sachaufwand in Höhe von 1,80 € (für die Betreuung der U3- Kinder) sowie durchschnittlich 1,10 € (für die Betreuung von Ü3-Kindern) ist in der monatlichen Geldleistung enthalten. Hierin ist die Landesförderung anteilig enthalten. Odenwaldkreis: Land Hessen: Förderpauschalen pro Jahr an das Jugendamt Übersicht: Betreuungszeit in Stunden/Woche bis 25 Stunden 25 bis 35 Stunden mehr als 35 Stunden Pro-Kind-Pauschale U3, bis zu 1.200 € 2.400 € 3.000 € Pro-Kind-Pauschale Kinder im Kindergartenalter , bis zu 160 € 190 € 220 € Pro-Kind-Pauschale Schulkinder, bis zu 140 € 160 € 190 € Vogelsbergkreis: Die Höhe der laufenden Geldleistung für Sachaufwand und Förderleistung beträgt 5,00 € pro Betreuungsstunde und ist unabhängig davon, an welchem Ort das Kind betreut wird." Der Hessische Landkreistag führt zu der zweiten Teilfrage in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: keine Angabe. Landkreis Groß-Gerau: Das prozentuale Verhältnis liegt bei 30 bis 35 %. Hochtaunuskreis: Der Anteil für den Sachaufwand beträgt 34,28 % der Gesamtstundenentgelte. Kreis Offenbach: Keine Angabe. Landkreis Gießen: Keine Angabe. Landkreis Limburg-Weilburg: Nicht feststellbar. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Durch die stundenweise Abrechnung der Tagespflege und dadurch dass nicht zwischen U3- und Ü3-Plätzen unterschieden wird und die Landesmittel mit den Eigenmitteln des Landkreises verrechnet werden, kann diese Frage nicht für den Einzelfall beantwortet werden. In 2014 wurden insgesamt 55 % der Kosten für Tagespflege aus Kreismitteln und 45 % aus Landesmitteln gezahlt. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Plätze für Kinder unter drei Jahren: 35 % (Landesförderung), 65 % (Landkreis), Plätze für Kinder über drei Jahren: 14 % (Landesförderung), 86 % (Landkreis ). Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 35 Landkreis Waldeck-Frankenberg: ca. 1/3 Sachaufwand zu ca. 2/3 Anerkennung der Förderleistung . Landkreis Werra-Meißner: Bei U3-Kindern beträgt der prozentuale Anteil des Sachaufwands 38,92 % in Relation zur Förderleistung. Bei Ü3-Kindern beträgt der durchschnittliche prozentuale Anteil des Sachaufwands 28,10 % in Relation zur Förderleistung. Odenwaldkreis: Frage zu unspezifisch" Frage 6. Plant die Landesregierung eine höhere Förderung von Betriebskosten für die Tagespflege und wenn ja, wann und in welchem Umfang? Eine Änderung der Förderpauschalen in § 32a HKJGB ist derzeit nicht vorgesehen. Frage 7. Wie viele Tagespflegepersonen sind weiblich, wie viele männlich (in absoluten Zahlen und in %)? Wie ist die Altersstruktur der Tagespflegepersonen? Die Anzahl der Tagespflegepersonen nach Alter und Geschlecht ist in der als Anlage 20 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamts dargestellt. Frage 8. Wie ist die Vergütung der Tagespflegepersonen in den einzelnen Gebietskörperschaften in Hessen geregelt? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Die Vergütung wird grundsätzlich in Satzungen geregelt. Die von den Fragestellern erwünschten Zahlen waren in der Kürze der Zeit nicht zu erheben. Beispielhaft seien die Zahlen aus Darmstadt (2009) genannt: Die Stadt gewährt der Tagespflegeperson Geldleistungen für die Betreuung von Kindern, die in Darmstadt mit erstem Wohnsitz gemeldet sind und nach Maßgabe dieser Satzung betreut werden . Die Tagespflegeperson erhält monatlich als Sachaufwand und Förderleistung für eine durchschnittliche Betreuung von 10 bis 15 Stunden pro Woche 161,00 €, 16 bis 20 Stunden pro Woche 232,00 €, 21 bis 25 Stunden pro Woche 296,00 €, 26 bis 30 Stunden pro Woche 361,00 €, 31 bis 35 Stunden pro Woche 425,00 €, 36 bis 40 Stunden pro Woche 490,00 € und von 41 bis 45 Stunden pro Woche 554,00 € für jedes anspruchsberechtigte Kind." Der Hessische Landkreistag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: 5,10 € laut Satzung inkl. Landesförderung (3,30 € + 1,80 €). Landkreis Groß-Gerau: Die Vergütung der Tagespflegepersonen ist über die Satzung geregelt. Hochtaunuskreis: Die Vergütung ist per Satzung geregelt. Kreis Offenbach: 4,95 € pro Kind pro Stunde + Beiträge zu einer Unfallversicherung + hälftige Erstattung einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegepersonen + hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Landkreis Gießen: 3,30 € pro Kind/Stunde - Leistungsgerechte Vergütung für besonders qualifizierte Tagespflegepersonen 3,60 € pro Kind/Stunde. Landkreis Limburg-Weilburg: Zuschuss siehe Antwort zu Frage 5. Ansonsten ist die Tagespflegeperson selbstständig und handelt ihre Vergütung selbst aus. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Siehe Antwort zu Frage 5. Landkreis Fulda: Die laufende Geldleistung ist in der Satzung des Landkreises Fulda über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege geregelt. 36 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Main-Taunus-Kreis: Auf Antrag wird bei erfüllten Voraussetzungen den Tagespflegepersonen ab 1. Januar 2017 gezahlt: nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Krankenund Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung, ein Beitrag zur Erstattung der Sachkosten und zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 1. 3,33 € je Stunde für Tagespflegepersonen mit gültiger Pflegeerlaubnis, 2. 4,76 € je Stunde bei gültiger Pflegeerlaubnis, nachgewiesener Grund- und Aufbauqualifizierung nach § 32a HKJGB, 3. 5,07 € je Stunde nach 3 Jahren Praxiserfahrung bei gültiger Pflegeerlaubnis und nachgewiesener Grund- und Aufbauqualifizierung nach § 32a HKJGB. In Betrag 2. und 3. enthalten sind 1,40 € als Förderung des Landes Hessen nach § 32a HKJGB. Für alle Zeiten der Vor- und Nachbereitung vergütet der Main-Taunus-Kreis der Tagespflegeperson zusätzlich 3 Stunden pro Kind und Woche, ohne hierfür von Eltern einen Kostenbeitrag zu erheben. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Leistungsgerechte Bezahlung. Landkreis Kassel: Die "Vergütung" der selbstständigen Tagespflegepersonen ist in der Kindertagespflegesatzung des Landkreises geregelt. Landkreis Waldeck-Frankenberg: Die Vergütung erfolgt auf der Basis der Satzung, diese orientiert sich am Alter der Kinder und an der Dauer der wöchentlichen bzw. monatlichen Förderleistung . Landkreis Werra-Meißner: Auszug aus der aktuellen Satzung des Werra-Meißner-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung Qualifikationsstufen Förderleistung pro Std.* Anerkennungsbeitrag für Betreuung Kinder u3 in Höhe von pro Std.* Anerkennungsbeitrag für Betreuung Kinder ü 3 in Höhe von pro Std.* Kindertagespflegepersonen die sich vor dem 31.12.2010 qualifiziert haben mit weniger als 160 Unterrichtseinheiten 1,20 € 3,00 € 2,55 € Kindertagespflegepersonen mit dem Nachweis von mind. 160 Unterrichtseinheiten gemäß dem DJI-Curriculum 2,64 € 4,44 € 3,75 € Kindertagespflegepersonen mit dem Nachweis von mind. 160 Unterrichtseinheiten gemäß dem DJI-Curriculum und 3 Jahren Berufserfahrung/ Kinderpflegerin 2,83 € 4,63 € 3,95 € Kindertagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung und dem Nachweis von mind. 160 Unterrichteinheiten gemäß dem DJI-Curriculum 3,02 € 4,82 € 4,10 € * Im Anerkennungsbeitrag sind die Landesförderung, die Förderleistung und der Sachaufwand enthalten. 2. Sonderzeitenregelung Ein zusätzliches Entgelt wird außerdem für folgende Betreuungszeiten gewährt: 06:00 bis 08:00 Uhr und 18:00 bis 22:00 Uhr 30 % Erhöhung der Förderleistung Für die Nachtbetreuung in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr wird ein Betrag gewährt von 50 % der Betreuungsstunden Besonderer Förderbedarf/Pflegeaufwand 50 % Erhöhung der Förderleistung Eingewöhnung Entspricht der normalen Betreuung Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 37 Odenwaldkreis: Ab 45 Unterrichtseinheiten 3,50 € pro Stunde/Kind und ab 160 Unterrichtseinheiten 4,00 € pro Stunde/Kind. Vogelsbergkreis: 5,00 € pro Stunde und Kind." Frage 9. Welche Qualifikation haben die Tagespflegepersonen in Hessen? Wie hoch ist der Anteil an Fachkräften gem. § 25b HKJGB in der Tagespflege in Hessen? Auf die im "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKifö G" (Seite 347 ff.) enthaltenen Erkenntnisse zur Qualifikation der Tagespflegepersonen in Hessen wird verwiesen. Seit dem 1. Januar 2016 ist das Absolvieren einer Grundqualifizierung der Tagespflegepersonen von mindestens 160 Unterrichtsstunden eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Landesmittel (§ 32a Abs. 3 Nr. 2 HKJGB). Die Daten der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik zum Stichtag 1. März 2016 weisen zur Qualifizierung und zum fachpädagogischen Berufsausbildungsabschluss der insgesamt 2.930 öffentlich geförderten Tagespflegepersonen in Hessen Folgendes aus: 655 Tagespflegepersonen haben einen fachpädagogischen Berufsausbildungsabschluss und 2.108 Tagespflegepersonen haben einen Qualifizierungskurs abgeschlossen, davon 1.568 Tagespflegepersonen mit einer Dauer von mindestens 160 Unterrichtsstunden. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Auszug aus der amtlichen Statistik der Kinder- und Jugendhilfe verwiesen (Anlage 20). Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "In Hessen werden gemäß § 29 Abs. 1 HKJGB ausschließlich geeignete Tagespflegepersonen eingesetzt. Die von den Fragestellern erwünschten Zahlen waren in der Kürze der Zeit nicht zu erheben." Der Hessische Landkreistag führt zu der ersten Teilfrage in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: 160 Unterrichtseinheiten (UE) Grundqualifikation, 20 UE jährliche Aufbauqualifikation. Landkreis Groß-Gerau: Die Tagespflegepersonen haben eine Grundqualifikation von mindestens 160 UE absolviert. Darüber hinaus gibt es eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung im Umfang von jährlich mindestens 20 UE. Hochtaunuskreis: Die Tagespflegepersonen haben mindestens 160 UE nach dem DJI absolviert und haben eine Bundeszertifizierung nach den Richtlinien des Bundesverbandes Kindertagespflege . Kreis Offenbach: Mindestens 160 Unterrichtseinheiten Grundqualifikation für Tagespflegepersonen nach DJI-Curriculum. Landkreis Gießen: Grundqualifikation mit 168 UE plus 40 UE Praktikum in Kita oder Tagespflege . Landkreis Limburg-Weilburg: Grundqualifizierung mit 180 UE. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Tagespflegepersonen im Landkreis Marburg-Biedenkopf bedürfen einer Grundqualifizierung von mindestens 160 UE, verbunden mit der Option, pädagogische Vorkenntnisse anzurechnen. Ferner müssen jährlich mindestens 20 UE Aufbauqualifizierung durch die Tagespflegepersonen nachgewiesen werden. Landkreis Fulda: Mindestens 160 UE Grundqualifikation; ab 2016 300 UE nach QHB (Qualitätshandbuch ). Main-Taunus-Kreis: Von den aktuell 141 Tagespflegepersonen mit abgeschlossener Qualifizierung für die Kindertagespflege haben absolviert: 14 Tagespflegepersonen eine Qualifizierung mit 30 bis 70 Stunden, 3 Tagespflegepersonen eine Qualifizierung mit von 71 bis 120 Stunden, 124 Tagespflegepersonen eine Qualifizierung mit 160 und mehr Stunden. Bei der Feststellung der beruflichen Qualifizierung wird nicht nach den Kriterien des § 25b HKJGB differenziert. Vertreten sind an Qualifikationen und Berufsgruppen im sozialpädagogischen , heilerzieherischen und pflegerischen Spektrum im Kreis der Tagespflegepersonen: 38 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 1 x Assistentin im Sozialwesen, 2 x Dipl.-Pädagogin, Dipl.-Sozialpädagogin oder Dipl.-Erziehungswissenschaftlerin, 8 x Erzieherin, 3 x Heilerzieherin, Heilerziehungspflegerin (auch Kranken- und Altenpfleger), 1 x Kinderpflegerin, 8 x Sonstige soziale/sozialpädagogische Kurzausbildung, 8 x Soziale und medizinische Helferberufe. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: 160 UE Grundqualifikation sowie 20 UE Fortbildung/jährlich. Landkreis Kassel: Die Tagespflegepersonen haben alle eine Grundqualifizierung von 160 UE absolviert bzw. die Grundqualifizierung mit 160 UE wurde anerkannt. Landkreis Waldeck-Frankenberg: 2016: Qualifizierung im Umfang von 160 UE. 2017: Qualifizierung im Umfang von 184 UE (inklusive Hospitation). Landkreis Werra-Meißner: Qualifizierung nach dem Curriculum des DJI zur Tagespflegeperson im Umfang von 160 UE. Odenwaldkreis: Die Tagespflegepersonen sind nach dem "DJI-Curriculum - Fortbildung von Tagespflegepersonen" mit 160 UE qualifiziert. Jährlich müssen 20 UE Aufbauqualifizierung absolviert werden und alle zwei Jahre muss ein Erste-Hilfe-Kurs für Kinder besucht werden. Vogelsbergkreis: Tagespflegepersonen haben eine Qualifikation in Höhe von 172 UE." Der Hessische Landkreistag führt darüber hinaus zu der zweiten Teilfrage weiter aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: Ca. 22 % (22 Tagespflegepersonen). Landkreis Groß-Gerau: 14 von 89 Tagespflegepersonen sind Fachkräfte im Sinne des § 25b HKJGB. Hochtaunuskreis: Ca. 10 % der Tagespflegepersonen sind Fachkräfte im Sinne des § 25b HKJGB. Kreis Offenbach: 12 Personen = 6 % der Tagespflegepersonen. Landkreis Gießen: 9 % der Tagespflegepersonen sind Fachkräfte im Sinne des § 25b HKJGB. Landkreis Limburg-Weilburg: ca. 6 % der Tagespflegepersonen sind Fachkräfte im Sinne des § 25b HKJGB. Landkreis Marburg-Biedenkopf: 17 % der Tagespflegepersonen sind Fachkräfte im Sinne des § 25b HKJGB. Landkreis Fulda: 16 % der Tagespflegepersonen sind Fachkräfte im Sinne des § 25b HKJGB. Main-Taunus-Kreis: Siehe vorhergehende Frage. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: 10 % der Tagespflegepersonen sind Fachkräfte im Sinne des § 25b HKJGB. Landkreis Kassel: Hierzu liegen keine Daten vor. Landkreis Waldeck-Frankenberg: Ca. 15 % der Tagespflegepersonen verfügen über eine pädagogische Grundausbildung. Landkreis Werra-Meißner: 10 % der Tagespflegepersonen sind Fachkräfte im Sinne des § 25b HKJGB. Odenwaldkreis: Von 58 Tagespflegepersonen zählen vier Personen als Fachkräfte gemäß § 25b HKJGB. Vogelsbergkreis: 8 % der Tagespflegepersonen sind Fachkräfte im Sinne des § 25b HKJGB." Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 39 Frage 10. Welche inhaltliche Unterstützung erhalten die Tagespflegepersonen von den Fachstellen für Tagespflege der Gebietskörperschaften? Die Förderung in Kindertagespflege umfasst nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Darüber hinaus haben Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege (§ 23 Abs. 4 S. 1 SGB VIII). Die inhaltliche Unterstützung kann auch durch einen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kooperierenden freien oder öffentlichen Träger der Kindertagespflege erfolgen (z.B. Jugendamt der Gemeinde, Mütterzentrum ). Das Land fördert Fachdienste und Maßnahmen zur Gewinnung, Vermittlung, Beratung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen nach § 32b Abs. 3 HKJGB. Die Förderung zielt nicht ausschließlich auf die Fachdienste "Kindertagespflege" bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, sondern berücksichtigt auch andere öffentliche und freigemeinnützige Träger, die das Betreuungsangebot Kindertagespflege durch die Qualifizierung von Tagespflegepersonen, deren fachliche Begleitung und die Vermittlung von Kindern in Tagespflege vor Ort voranbringen, ohne jedoch das gesamte Aufgabenspektrum eines Fachdienstes abzudecken. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Die Tagespflegepersonen erhalten Beratung und Fortbildungsangebote (auch zwingende) durch die Fachberatungen der städtischen Jugendhilfeträger." Der Hessische Landkreistag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: Beratung, Information, fachliche Unterstützung. Landkreis Groß-Gerau: Fachberatung, Vertretungsmodelle § 25b HKJGB. Fort- und Weiterbildung , kompetenzorientierte Entwicklungsgespräche, etc. Hochtaunuskreis: Fachberatung, Qualifizierung, Vermittlung, darüber hinaus existiert ein Netzwerk von sieben Tagespflegeinitiativen, die zusätzlich auch Supervision und Fortbildungsveranstaltungen anbieten. Kreis Offenbach: Grundqualifizierung und Angebot an Aufbauqualifizierung und Supervision, Beratung, Regelmäßige Hausbesuche, Unterstützung bei Konflikten, Vermittlung durch Vermittlungsstelle in Kommune. Landkreis Gießen: Fachliche individuelle Beratung nach Bedarf oder im jährlichen Hausbesuch. Qualifizierung und Anerkennung. Landkreis Limburg-Weilburg: Beratung, Vermittlung, Fortbildung, regionale Netzwerke, Grundqualifizierung. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Der Landkreis unterhält eine volle Stelle für die pädagogische Fachberatung von Tagespflegepersonen. Zudem wird über den kooperierenden Bildungsträger, ergänzend zu den Angeboten der Aufbauqualifizierung, eine regelmäßige kollegiale Beratung angeboten. Landkreis Fulda: Vermittlung von Tageskindern, Fachberatung von Kindertagespflegepersonen und Eltern (in pädagogischen, rechtlichen und finanziellen Fragen), fortlaufende, regelmäßige Begleitung der Betreuungsverhältnisse z.B. in Form von Hausbesuchen, Fachgesprächen zu pädagogischen Themen und Fragestellungen, Konfliktmanagement/Supervision, Angebot eines umfangreichen Fortbildungsprogrammes, Organisation und Durchführung von Fachtagen zu aktuellen pädagogischen Themen, Organisation und Begleitung von regelmäßig stattfindenden Vernetzungstreffen, regelmäßige Informationsweitergabe über aktuelle Entwicklungen in der Kindertagespflege. Main-Taunus-Kreis: Beratung von Eltern zu den Angeboten und zur Vermittlung in der Kindertagespflege , Feststellung der Eignung für die Kindertagespflege, Erteilung, Änderung und Beendigung von Pflegeerlaubnissen, Beratung zu allen fachlichen und finanziellen Belangen der Tätigkeit in der Kindertagespflege, Beratung und Begleitung von Tagespflegepersonen in Krisen , Konflikten und Fragen des Kindesschutzes, Beratung von Zusammenschlüssen und Kooperationen in der Kindertagespflege, Planung und Durchführung eigener Veranstaltungen im Rahmen der Tagespflegequalifizierung und Tagespflegefortbildung. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Fachliche und pädagogische Begleitung, Qualifizierungsangebote. 40 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Landkreis Kassel: Planung und Durchführung von Aufbauqualifizierungen, Beratung, Weiterentwicklung der pädagogischen Praxis, Sicherung und Entwicklung von Qualitätsstandards. Landkreis Waldeck-Frankenberg: Fachberatung und Vermittlung, Organisation und Kooperation der Fortbildungsprogramme, Vermittlung von externer spezieller Beratung im rechtlichen und steuerrechtlichen Bereich, Vernetzungsangebote. Landkreis Werra-Meißner: Individuelle Beratungen, Fachliche Begleitung, Kostenfreie Fortbildungsangebote , Arbeitsgruppenangebote, Fachliche Informationen. Odenwaldkreis: Beratung (z.B. zur schriftlichen Vereinbarung, Aufsichtspflicht, versicherungsgerechte Fragen, Probleme und Konfliktsituationen), Begleitung von Tagespflegeverhältnissen (z.B. Erfahrungsaustausch unter Tagespflegepersonen, Einzelgespräche und Kontaktpflege zwischen abgebenden Eltern und Tagespflegepersonen), Vermittlungen (zwischen abgebenden Eltern und Tagespflegepersonen, Beratung und Mitarbeit in der Vermittlung bei der Finanzierung durch die wirtschaftliche Jugendhilfe oder durch das Kommunale Jobcenter des Odenwaldkreises ). Informationsweitergabe gesetzlicher Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien, Förderprogramme , neuer fachlicher Entwicklungen, überregionaler Fortbildungen usw. Fachberatung gemäß § 8a und b SGB VIII. Vogelsbergkreis: Beratung von Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen, Hausbesuche, Konfliktmanagement, fachliche und rechtlich-administrative Beratung, Vermittlung im Rahmen der fachlichen Beratung, fortlaufende telefonische und persönliche Einzelberatung, Gewinnung von Tagespflegepersonen, Eignungsüberprüfungsverfahren, Öffentlichkeitsarbeit, Infobriefe, Fachtage, Initiierung von Vernetzungstreffen und Steuerung, Konzeptionelle Arbeit, Initiierung und Erprobung von weiterführenden Modellen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung , Jährliches Qualifizierungs- Aufbauqualifizierungsprogramm." F) Inklusion in hessischen Kindertagesstätten Frage 1. In wie vielen Tageseinrichtungen für Kinder in Hessen werden Kinder mit besonderem Förderbedarf betreut (in absoluten Zahlen und in Prozent an der Gesamtzahl der Tageseinrichtungen)? Wie verteilen sich diese Einrichtungen auf a) Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren b) Einrichtungen für Kinder über drei Jahre bis zum Schuleintritt c) altersübergreifende Einrichtungen und zwar insgesamt und aufgeteilt auf die einzelnen Gebietskörperschaften? Die Zahl der Tageseinrichtungen, mit mindestens einem Kind, das Eingliederungshilfe nach SGB XII/SGB VIII wegen mindestens einer (drohenden) Behinderung erhält sowie der Anteil dieser Tageseinrichtungen an allen Tageseinrichtungen zum 1. März 2016 sind in der als Anlage 1 angefügten Auswertung des Hessischen Statistischen Landesamtes dargestellt. Der "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" stellt hierzu insbesondere auf den Seiten 292 ff. die Erkenntnisse der Evaluation dar. Frage 2. Wie viele Tagespflegepersonen in Hessen betreuen Kinder mit besonderem Förderbedarf? Wie verteilen sich diese Tagespflegepersonen auf die einzelnen Gebietskörperschaften? In Bezug auf die Anzahl der Tagespflegepersonen in Hessen und in den Gebietskörperschaften, die Kinder mit besonderem Förderbedarf betreuen, wird auf Anlage 17 verwiesen. Frage 3. Sofern es Tagesstätten gibt, die keine Kinder mit besonderem Förderbedarf aufnehmen, was sind die Gründe dafür? Jedes Kind ab dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt hat gemäß § 24 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege. Der Anspruch geht auf einen wohnortnahen Platz. In § 22a SGB VIII wird zudem geregelt, dass Kinder mit und ohne Behinderung, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden sollen . Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebotes zusammenwirken . In Hessen regelt die Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 die Voraussetzungen zur Betreuung von Kindern mit Behinderung. Damit steht grundsätzlich jede Tageseinrichtung Kindern mit Behinderung offen. Vereinbarungspartner sind der Hessische Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 41 Städtetag, der Hessische Landkreistag, der Hessische Städte- und Gemeindebund und die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen. Das Land Hessen hat die Partner der Integrationsvereinbarung bei der Neuregelung der Vereinbarung unterstützt. Damit nach der Neuregelung der Landesförderung durch das Hessische Kinderförderungsgesetz sowie der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung die guten Qualitätsstandards in der Betreuung von Kindern mit Behinderung beibehalten werden können, stellt das Land seit dem Jahr 2014 jährlich zusätzlich rund 10 Mio. € im Landeshaushalt bereit. Seit dem Jahr 2015 ist die erhöhte Landesförderung gesetzlich geregelt, sie wird im Rahmen der Bewilligung der Landesförderung für Kindertageseinrichtungen ausgezahlt. Die Neuregelung des § 32 Abs. 5 HKJGB belässt es bei der bisherigen Landespauschale in der Höhe von jährlich 2.340,00 € pro Kind mit Behinderung, die durch eine zusätzliche betreuungszeitabhängige Pauschale ergänzt wird. Diese beträgt jährlich pro Kind bis zu 1.200,00 € bei bis zu 25 Stunden, 1.680,00 € bei mehr als 25 bis zu 35 Stunden und 2.160,00 € bei mehr als 35 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit. Der "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" belegt , dass die Betreuungssituation von Kindern mit Behinderung in hessischen Kindertageseinrichtungen stabil ist (vgl. dort Seite 128). Dies zeigt sich auch daran, dass im Jahr 2016 in über 90 % der hessischen Gemeinden Kinder mit Behinderung betreut worden sind. Der Hessischen Landesregierung sind nur sehr wenige Einzelfälle auf Grund von Elternbeschwerden bekannt, in denen Kinder mit besonderem Förderbedarf nicht in die gewünschte Kindertageseinrichtung aufgenommen wurden. Die Gründe in diesen Fällen waren: fehlendes Platzangebot bei eingruppigen Kindergärten auf dem Land, da die Gruppenreduzierung bei der Aufnahme des Kindes mit Behinderung die Aufnahmekapazität reduziert, Konzentration der Betreuung von Kindern mit Behinderung in einer bestimmten Kindertagesstätte in der Kommune, Schwierigkeiten geeignetes Personal einzustellen, um die Betreuung des Kindes mit Behinderung zu gewährleisten, der Grund hierfür lag in der Befristung des Arbeitsvertrages; der Kostenträger gewährte die Integrationsmaßnahme jeweils nur für ein Jahr und nicht über die ganze Zeitspanne des Kindergartenbesuchs, aufgrund von personellen, fachlichen oder räumlichen Gegebenheiten konnte die Aufnahme eines Kindes mit Behinderung nicht erfolgen. Die Antworten der hierzu befragten Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "In den im Hessischen Städtetag versammelten Mitgliedsstädten sind keine Tageseinrichtungen für Kinder bekannt, die die Aufnahme von Kindern mit Behinderung verweigern." Das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen führt hierzu aus: "In der Regel nehmen alle Einrichtungen Kinder mit Behinderung auf. Im Bistum Fulda gibt es in einzelnen Gemeinden von kommunaler Seite Vorgaben, dass einzelne Einrichtungen bevorzugt Kinder mit Integrationsbedarf aufnehmen. Gemäß der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz werden zusätzlich 15 Fachkraftstunden eingesetzt. In Einzelfällen kann es aufgrund personeller oder räumlicher Gegebenheiten zu der Nichtaufnahme von Kindern mit Behinderung kommen." Die LAG Frühe Hilfen führt hierzu aus: "Sicherlich mag es noch Tagesstätten geben, die sich aus inhaltlichen Gründen der Herausforderung inklusiver Förderung von Kindern mit Behinderung und ohne Behinderung nicht stellen. Nach unserem Kenntnisstand sind die Gründe für derartige konzeptionelle Entscheidungen hochgradig unterschiedlich und meist in der personellen und fachlichen Ausstattung der einzelnen Einrichtung begründet. Sie müssten im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden und entziehen sich einfacher Erklärungen. Unabhängig von diesen Fragenstellungen, die die Fachlichkeit und die Haltung in den einzelnen Kindertagesstätten betreffen, lassen sich jedoch immer wieder zwei strukturelle Probleme identifizieren, die Inklusion, bzw. die konkrete Durchführung von Integrationsmaßnahmen verhindern; ein altbekanntes Problem und eines das mit den neuen kindbezogenen gesetzlichen Regelungen virulent wurde. 42 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 1. Die Einstellung einer zusätzlichen Fachkraft mit begrenztem Stundenanteil für die Durchführung einer Integrationsmaßnahme ist nicht möglich, und die Maßnahme kommt dadurch nicht zustande . Dies ist ein altbekanntes Problem, das auf der Basis des aktuellen, regional unterschiedlich ausgeprägten Mangels an Fachkräften zusätzliche Brisanz gewonnen hat. Im Rahmen einer Integrationsmaßnahme gemäß der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz werden in der Regel 13 (U3) oder 15 (Ü3) Fachkraftstunden fallbezogen vom Kostenträger gewährt. Die Umsetzung dieser Vorgabe führt in der Praxis regelmäßig zu ausgesprochen unattraktiven Stellenangeboten mit geringem wöchentlichen Stundenumfang, sowie zeitlichen Befristungen. In Bezug auf die zeitlichen Befristungen müssen wir zudem erschwerend feststellen, dass die Kostenträger inzwischen nahezu flächendeckend dazu übergegangen sind, Maßnahmen nicht mehr für die gesamte Zeitspanne des zu erwartenden Kindertagesstättenbesuches, sondern jeweils nur für ein Jahr zu genehmigen , womit der Befristungszeitraum möglicher Arbeitsverträge weiter sinkt. Auf der Basis dieser Vorgaben gelingt es mitunter nicht, Stellen für Integrationsmaßnahmen zu besetzen und die betroffenen Kinder können nicht aufgenommen werden. 2. Finanzielle Nachteile für inklusiv arbeitende Kindertageseinrichtungen auf Grund der kindbezogenen Landesförderung gemäß HKJGB. Während die Landesförderung für die gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung vor der Umsetzung des KiföG unabhängig von der Gruppengröße und damit vollständig zusätzlich gewährt wurde, ist sie heute in einem großen Umfang lediglich eine Kompensationsleistung für den Wegfall anderer, kindbezogener Pauschalen der Landesförderung. Ein Träger, der eine Integrationsmaßnahme in einer Kindergartengruppe einleiten möchte und daher die mögliche Gruppengröße von 25 auf 20 Kinder reduziert, verliert für die wegfallenden Kinder fünf Grundpauschalen nach § 32 Abs. 2 HKJGB und gegebenenfalls fünf Qualitätspauschalen § 32 Abs. 3 HKJGB. Abhängig von der Betreuungszeit kann dieser Einnahmeverlust die Integrationsplatzpauschale nach § 32 Abs. 5 HKJGB nahezu vollständig aufzehren. Hierbei ist dann noch nicht der Einnahmeverlust durch den Wegfall der Betreuungsgebühren im Rahmen der Platzreduzierung berücksichtigt. Tatsächlich und abhängig von der jeweiligen kommunalen Refinanzierungssituation führt dies dazu, dass Träger sich gegen die Durchführung von Integrationsmaßnahmen entscheiden und keine Kinder mit besonderen Förderbedarfen in ihre Einrichtung aufnehmen." Der Hessische Städte- und Gemeindebund führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Punkt F - Inklusion in hessischen Kindertagestädten - wirft u.a. die Frage auf, warum ggf. keine Kinder mit besonderem Förderbedarf aufgenommen werden. Hierzu ist auszuführen, dass nach unserer Kenntnis es keine Einrichtungsträger gibt, die von vornherein keine Kinder mit besonderem Förderbedarf in ihre Einrichtungen aufnehmen. Je nach Kapazitätsauslastung, personellen und räumlichen Möglichkeiten kann es im Einzelfall aber vorkommen, dass in einer bestimmten Einrichtung die Aufnahme eines Kindes mit besonderem Förderbedarf im Einzelfall nicht erfolgen kann." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Diakonie Hessen für die Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) aus: "Kinder mit besonderem Förderbedarf werden nur dann nicht aufgenommen, wenn die baulich-räumliche Ausstattung der Aufnahme entgegenstehen einem sehr spezifischen Förderbedarf nicht angemessen entsprochen werden könnte (sehr selten)." Frage 4. Welche und wie viele Fachkräfte werden für die Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf eingesetzt? Wie verändert sich die Fachkraft-Kind-Relation und die maximale Gruppengröße, aufgeschlüsselt nach Gruppen mit Kindern unter drei Jahren, Gruppen mit Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt und altersübergreifenden Gruppen? In der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder werden die Voraussetzungen zur Betreuung von Kindern mit Behinderung geregelt. Als Fachkräfte gelten nach Ziffer 5.2 der Vereinbarung grundsätzlich die nach den gesetzlichen Bestimmungen anerkannten Berufsgruppen. Darüber hinaus können auch Fachkräfte anerkannt werden, die eine für den individuellen Bedarf des Kindes qualifizierte Ausbildung vorweisen. Bei der Aufnahme eines Kindes mit Behinderung in eine Kindertagesstätte ist die Gruppengröße nach § 25d Abs. 1 Nr. 1 HKJGB wie folgt zu reduzieren: Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 43 Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr werden mit dem dreifachen Faktor nach § 25d Abs. 1 Nr. 1 HKJGB bei der Berechnung der maximalen Gruppengröße berücksichtigt. Die Gruppengröße darf bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung 20 nicht überschreiten und soll 15 nicht unterschreiten. Kinder ab dem ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr werden mit dem zweifachen Faktor nach § 25d Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 HKJGB bei der Berechnung der maximalen Gruppengröße berücksichtigt. Die Gruppengröße in Krippengruppen bei der Aufnahme von einem Kind beträgt elf, bei der Aufnahme von zwei Kindern zehn Kinder insgesamt. Mehr als zwei Kinder mit Behinderung sollen in eine Krippengruppe nicht aufgenommen werden. Die Anzahl der Kinder mit Behinderung in der Gruppe beträgt maximal 1/3 aller vertraglich aufgenommenen Kinder der Gruppe. Das Personal ist trotz der o.g. Gruppenreduzierung wie für eine vollbesetzte Gruppe zu berechnen . Zur Sicherstellung der zusätzlichen Hilfen sind außerdem nach Maßgabe des individuellen Gesamtplans für jedes Kind mit Behinderung über drei Jahre im Regelfall 15 zusätzliche Fachkraftstunden pro Woche vorzuhalten. Zur Sicherstellung der zusätzlichen Hilfen sind nach Maßgabe des individuellen Gesamtplans für jedes Kind mit Behinderung unter drei Jahren im Regelfall 13 zusätzliche Fachkraftstunden pro Woche vorzuhalten. Den Angaben des Hessischen Statistischen Landesamtes zufolge wird zur Förderung von Kindern nach SGB VIII/SGB XII die folgende Anzahl an Fachkräften entsprechend des jeweils höchsten Bildungsabschlusses eingesetzt: Diplomsozialpädagoginnen/Diplomsozialpädagogen, Diplomsozialarbeiterinnen/ Diplomsozialarbeiter 1) 157 Diplompädagoginnen/Diplompädagogen, Diplomsozialpädagoginnen/Diplomsozialpädagogen, Diplomerziehungswissenschaftlerinnen/Diplomerziehungswissenschaftler 2) 92 Diplomheilpädagoginnen/Diplomheilpädagogen 1) 28 Erzieher/-innen 1.880 Heilpädagoginnen/Heilpädagogen (Fachschule) 33 Kinderpfleger/-innen 44 Assistentinnen/Assistenten im Sozialwesen 18 sonstige soziale/sozialpädagogische Kurzausbildung 9 sonstige Sozial- und Erziehungsberufe 71 (Fach-)Kinderkrankenschwester /-Pfleger, Krankenschwester /-Pfleger 16 sonstige Gesundheitsdienstberufe 24 Lehrer/-innen 22 anderer Hochschulabschluss 19 Verwaltungs-/ Büroberufe 4 Hauswirtschaftsleiterinnen/Hauswirtschaftsleiter, Wirtschafterinnen/Wirtschafter, Oekotrophologinnen/Oekotrophologen, (Fach-)Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter 0 sonstiger Berufsausbildungsabschluss 39 Praktikantinnen/Praktikanten im Anerkennungsjahr 23 anderweitig noch in Berufsausbildung 91 ohne abgeschlossene Berufsausbildung 46 Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge (Master) 9 Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge (Bachelor) 39 Insgesamt 2616 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, 2017 44 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Zu Veränderungen der tatsächlichen Gruppengrößen enthält der "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" auf den Seiten 174 ff. Erkenntnisse. Die Antworten der hierzu befragten Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus der landesweit bekannten Rahmenvereinbarung Integrationsplatz ." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) aus: "Der Einsatz der Fachkräfte und die Fachkraft-Kind-Relation (Gruppengröße) sind in der Rahmenvereinbarung Integration geregelt und werden entsprechend umgesetzt." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Diakonie Hessen für die Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) aus: "Der Einsatz der Fachkräfte und die Fachkraft-Kind-Relation (Gruppengröße) sind in der Rahmenvereinbarung Integration geregelt und werden entsprechend umgesetzt." Frage 5. Plant die Landesregierung gesetzliche Änderungen an der Fachkraft-Kind-Relation, der finanziellen Förderung oder der maximalen Gruppengröße in diesem Bereich? Wenn ja, welche und in welchem zeitlichen Rahmen? Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Rahmenbedingungen der Betreuung von Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen liegt bei den Kommunen als Träger der Sozialhilfe und der Jugendhilfe. Die gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung wird vom Land Hessen im Rahmen der Landesförderung durch Gewährung der Integrationspauschale (§ 32 Abs. 5 HKJGB) unterstützt. Auf die Antwort zu Frage 3 in Teil F) wird verwiesen. G) Flüchtlingskinder Frage 1. Wie viele Kinder im Alter bis zum Schuleintritt von Asylsuchenden, Asylberechtigten, Flüchtlingen nach der Genfer Konvention bzw. mit subsidiärem Schutz leben derzeit in Hessen, aufgeschlüsselt nach Gebietskörperschaften? Frage 2. Wie viele Kinder nach Frage 1 besuchen derzeit eine Tageseinrichtung für Kinder und zwar aufgeschlüsselt a) nach Gebietskörperschaften und b) nach Alter unter drei Jahren und von drei Jahren bis zum Schuleintritt? Die Fragen 1 und 2 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Zu diesen Fragen liegen der Hessischen Landesregierung keine Daten vor. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Die von den Fragestellern erwünschten Zahlen waren in der Kürze der Zeit nicht zu erheben." Der Hessische Städte- und Gemeindebund führt zu Teil G) in seinem Beitrag aus: "Mit Blick auf die Betreuung von Flüchtlingskindern (Teil G der Anfrage) ist festzuhalten, dass deren Integration nicht nur mit Blick auf die sprachlichen Defizite eine große Herausforderung darstellt, die die kommunalen und freien Träger nur mit erheblichem zusätzlichen Aufwand dauerhaft schultern können. Aus Sicht der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist hier ein erhebliches finanzielles Engagement von Bund und Land vonnöten, um zu verhindern, dass die Einbeziehung der betroffenen Kinder und ihrer Eltern in den Betrieb der Kindertagesstätten an sprachlichen Defiziten scheitert." Frage 3. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die Aufnahme von Flüchtlingskindern die Eröffnung zusätzlicher Gruppen erforderlich machte? Wenn ja, wie viele Fälle waren dies und waren dafür zusätzliche Investitionen erforderlich? Der Hessischen Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Dem Hessischen Städtetag sind einzelne Fälle aus einigen kreisfreien Städten bekannt. Die von den Fragestellern erwünschten Zahlen waren in der Kürze der Zeit nicht zu erheben." Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 45 Frage 4. In welcher Form und in welchem Umfang unterstützt die Landesregierung die Träger der Kinderbetreuung bei der Betreuung von Flüchtlingskindern und zwar a) finanziell und b) im Rahmen von Fort- und Weiterbildungsangeboten? Das Land Hessen unterstützt Träger, Fachkräfte, Fachberatungen und Tagespflegepersonen durch finanzielle und strukturelle Maßnahmen sowie durch Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen. Das Land trägt mit der Landesförderung für Kindertageseinrichtungen dazu bei, dass allen Kindern unabhängig von ihrer Herkunft und ihren sozialen Rahmenbedingungen gleiche Bildungschancen eingeräumt werden. Die Landesförderung für Kindertagesbetreuung differenziert grundsätzlich nicht nach dem Aufenthaltsstatus der betreuten Kinder. Flüchtlingskinder werden daher im Rahmen der Betriebskostenförderung des Landes wie alle anderen Kinder zu dem auf ihren Betreuungsbeginn folgenden Förderstichtag bei der Bemessung der Landesförderung in den verschiedenen Fördertatbeständen berücksichtigt. Die Betriebskostenförderung des Landes nach dem HKJGB sieht darüber hinaus auch eine besondere Pauschale für Tageseinrichtungen vor, in denen der Anteil der Kinder, in deren Familie nicht vorrangig deutsch gesprochen wird oder für die das Jugendamt die Beiträge ganz oder teilweise übernimmt, bei insgesamt mindestens 22 % liegt. Die Landesförderung soll von den Trägern zur Unterstützung der Sprachförderung aller Kinder in der Tageseinrichtung, zur Förderung der Gesundheit, der sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen der Kinder, der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern und bzw. oder zur Vernetzung der Tageseinrichtung im Sozialraum eingesetzt werden. Ebenso wird eine sogenannte Qualitätspauschale für jedes Kind in Einrichtungen, die nach dem BEP für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen arbeiten, gezahlt. Darüber hinaus wird die Fachberatung von Kindertageseinrichtungen unterstützt. An öffentliche und freigemeinnützige Träger von Fachberatungen wird eine jährliche Pauschale pro kontinuierlich beratene Schwerpunkt-Kita bzw. Tageseinrichtung gewährt, die nach dem BEP arbeitet. Weitere Maßnahmen des Landes Hessen im Bereich der frühkindlichen Bildung für Kinder mit Migrations- und Fluchthintergrund sind folgende: Um Träger und pädagogische Fachkräfte und Fachberatungen zu unterstützen und deren Fragen aufzugreifen und ggfs. auch weitere Bedarfe zu identifizieren, wurden seitens des Landes seit November 2015 eintägige Veranstaltungen mit dem Titel "Kinder aus Flüchtlingsfamilien und der Hessische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) - Chance und Herausforderung für die Kita" und "Kinder aus Flüchtlingsfamilien und der Hessische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) - Chance und Herausforderung für die Kindertagespflege" angeboten. Diese haben große Resonanz gefunden. Themen wie z.B. Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit Eltern, interkulturelle Kompetenz, sprachliche Bildung, Mehrsprachigkeit, Umgang mit Traumatisierung fanden Berücksichtigung. Aufgrund des hohen Bedarfs wird derzeit geprüft, ob dieses Angebot auch 2017 weitergeführt werden soll. Seitens des Fachpersonals werden oft Informationen zu unterschiedlichen Familienkulturen und den Umgang mit unterschiedlichen Erziehungserwartungen erbeten. Daher hat sich das Land an einem Kooperationsprojekt mit der Uni Kassel beteiligt, in dem Untersuchungen zu syrischen Familien und ihren Entwicklungserwartungen und Erziehungsverhalten von Müttern bzw. Vätern in syrischen Familien durchgeführt werden. Zur weiteren Unterstützung der Träger, Fachberatungen, des Fachpersonals und der Tagespflegepersonen bei spezifischen Fragen im Kontext der Aufnahme von Kindern mit Fluchthintergrund stehen seit dem 1. Dezember 2016 - zeitlich befristete - regionale Beratungs- und Servicestellen "Kinder mit Fluchthintergrund in der Kinderbetreuung in Hessen - (BSKF)" zur Verfügung . Das Land greift damit den Wunsch nach einem Angebot auf, das bereits bestehende Unterstützungsstrukturen ergänzt. In den Kitas und der Kindertagespflege soll die Willkommenskultur gestärkt und fortgeführt und dem besondere Beratungs- und Unterstützungsbedarf Rechnung getragen werden. Außerdem werden die gewonnenen Erkenntnisse dazu genutzt, ein breites Informationssystem im Land zur Verfügung zu stellen, z.B. durch Handreichungen und Empfehlungen. So wird die Nachhaltigkeit auch nach Beendigung der Tätigkeit der Servicestellen sichergestellt. Projektträger ist die Karl Kübel Stiftung für Kind und Familie in Bensheim. Darüber hinaus werden spezielle Fortbildungen für Fachkräfte und Tagespflegepersonen im Kontext "Kinder mit Fluchthintergrund in der Kinderbetreuung" durch vorhandene BEP- Fortbildnerinnen und Fortbildner, aber auch durch andere Fortbildungsanbieter angeboten. Alle im Rahmen des BEP-Fortbildungsprogramms zur Verfügung stehenden Module sind im Hinblick auf die inklusive Pädagogik überprüft und auch an das Thema Kinder mit Fluchthinter- 46 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 grund angepasst worden. Darüber hinaus wurde ein spezielles Angebot für Tagespflegepersonen erarbeitet, das der Praxis bereits zur Verfügung steht. Die Landesregierung ist darüber hinaus der Auffassung, dass der frühe Zugang zur Bildung eine wesentliche Voraussetzung für eine gelingende Integration auch für Kinder mit Fluchthintergrund darstellt, daher wurden auch mehrsprachige Informationsmaterialien zur Verfügung gestellt , die für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle werben . Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat in Kooperation mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und dem Didacta- Verband e.V. ein innovatives Filmprojekt ins Leben gerufen und acht Filme entwickelt und im Internet bereitgestellt: (https://soziales.hessen.de/familie-soziales/familie/fruehkindlichebildung -und-kinderbetreuung/filmprojekt-ueber bzw. https://www.youtube.com/channel/ UCl0FroO4AoHTp8JLM9EUw0g), die über den Alltag in der Kindertagesbetreuung über frühkindliche Bildung und Betreuung informieren. Die Filme zielen darauf ab, bei Familien, die bislang keine Erfahrungen mit frühkindlicher außerfamiliärer Betreuung gesammelt haben, mögliche Vorurteile abzubauen und die positiven Aspekte der Kindertageseinrichtungen herauszustellen . Die Filme liegen in fünf Sprachen vor (Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Farsi) vor. Ein bereits vorhandener Informations- und Werbefilm "Bildungsort Kindertagespflege" ist ebenfalls in verschiedenen Sprachen synchronisiert und im Internet abrufbar: (http://www.hktb.de/content/f%C3%BCr-tagespflegepersonen und unter: http://www.hktb.de/content/f%C3%BCr-eltern). Des Weiteren wurde eine Broschüre "Kinder in Kindertageseinrichtungen - Informationen für Eltern im Rahmen des Asylverfahrens" in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Somali und Arabisch herausgegeben. Sie informiert Eltern über das System der Kinderbetreuung in Hessen und die Vorzüge für Kinder und Eltern in Bezug auf eine frühe Integration. Zu weiteren Modellprojekten des Landes in diesem Kontext im Bereich der frühkindlichen Bildung wird auf die Antwort zu Teil I) Frage 2 verwiesen. Mit dem Förderprogramm "Förderung von Gemeinwesenarbeit in Stadtteilen/Quartieren mit besonderen sozialen und integrationspolitischen Herausforderungen" (StAnz. Nr. 37 vom 7. September 2015, Seite 931 f.) werden Kommunen bei der positiven Entwicklung ihrer Quartiere und Gebiete, in denen sich soziale Problemlagen häufen, mit passgenauen, innovativen, sozialintegrativen Maßnahmen unterstützt. Durch gezielte Maßnahmen sollen gesellschaftliche Teilhabe gestärkt, Selbsthilfe, bürgerschaftliches Engagement und Vernetzung gefördert werden und Entwicklungsperspektiven für die Menschen in den Bereichen, Integration, Bildung und Beschäftigung verbessert werden. Zur Zielerreichung stehen zwei Fördermodule zur Verfügung: Auf- und Ausbau einer Unterstützungs- und Koordinationsstelle im Quartier (Nr. 1) sowie strategisch, innovative soziale Projekte, die die Ziele der Stadtteilentwicklung in besonderer Weise unterstützen (Nr. 2). Die Förderung ist für einen Stadtteil, ein Quartier oder Gebiet für Nr. 1 als auch für Nr. 2 je auf maximal 70.000,00 € jährlich begrenzt. Eine Kommune mit einer Förderung von mehreren Stadtteilen, Quartieren kann maximal eine Zuwendung von insgesamt 150.000,00 € jährlich erhalten . Die Kommunen mit einem HEAE-Standort können neben der Förderung nach Nr. 1 und Nr. 2 für ihre HEAE eine zusätzliche Förderung nach Nr. 2 in Höhe von maximal 30.000,00 € erhalten. Für die Förderung von Mikroprojekten nach Nr. 2 können je Stadtteil, Quartier bis zu 5.000,00 € bewilligt werden. Dem GWA-Förderprogramm standen in 2016 4,3 Mio. € zur Verfügung . Mit Hilfe dessen wurden in 2016 39 Förderstandorte mit insgesamt 90 Fördermodulen gefördert. Die Förderstandorte können unter http://www.adressen-in-hessen.de/ eingesehen werden. Von den 90 Fördermodulen beziehen sich 75 % auf die Thematik der Integrationsarbeit, welche auf Flüchtlinge und Menschen mit Migrationshintergrund abzielt, sowie auf ehrenamtlich Helfende und Institutionen, die diese bei ihrer Arbeit unterstützen. Die Integrationsarbeit umfasst u. a. Maßnahmen zur Unterstützung von Trägern der Kinderbetreuung durch spezielle Angebote, wie z.B. dem Angebot eines Begleitungs- und Betreuungscoachings. Derzeit liegen dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration noch keine Daten bzgl. der Programmumsetzung vor. Die ersten Verwendungsnachweise werden dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration im Frühjahr 2017 vorgelegt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 47 Frage 5. Gibt es besondere Sprachförderangebote für Flüchtlingskinder in hessischen Kindertagesstätten? Wenn ja, welche, in welchen Gebietskörperschaften und wie viele Flüchtlingskinder profitieren davon? Wenn nein, warum nicht? Das Landesprogramm "Sprachförderung im Kindergartenalter", welches erstmals im Jahr 2002 begründet wurde, ermöglicht allen Kindern ohne ausreichende Deutschkenntnisse die Teilnahme an vom Land finanzierten Sprachfördermaßnahmen. Pro Jahr nehmen jeweils rund 17.500 Kinder in hessischen Kindertageseinrichtungen an diesen Fördermaßnahmen teil. Es handelt sich dabei sowohl um Kinder mit Migrationshintergrund als auch um Kinder ohne diesen Hintergrund . Eine zahlenmäßige Erfassung der jeweiligen Anteile erfolgt nicht. Auch Kinder aus Flüchtlingsfamilien werden nicht gesondert erfasst. Die Mittel wurden ab dem Haushaltsjahr 2015 im Rahmen des Sozialbudgets aufgestockt, um unter anderem durch Zuwanderung entstehende zusätzliche Bedarfe zu befriedigen. Es stehen aktuell 4,2 Mio. € pro Jahr zur Verfügung. Die Fach- und Fördergrundsätze wurden zum 1. Januar 2017 neu gefasst und machen die Grundsätze des BEP zur Grundlage des Handelns, indem die Förderung der Kinder ganzheitlich und alltagsintegriert erfolgt. Die im Rahmen der Betriebskostenförderung des Landes gemäß § 32 Abs. 4 HKJGB gewährte Schwerpunkt-Kita-Pauschale kann von den Trägern der Kindertageseinrichtungen u.a. auch zur Unterstützung der Sprachförderung aller Kinder in der Tageseinrichtung eingesetzt werden. Auf die Antwort zu Frage 4 in Teil G) wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Teil I) Fragen 2 und 3 verwiesen. Die Antworten der hierzu befragten Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "In vielen Städten in Hessen kommen unterschiedliche Sprachförderangebote für alle Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder zum Einsatz. Erst einmal wird nicht zwischen Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und Flüchtlingskindern unterschieden. Dies ist erklärtes Ziel der Gremien des Hessischen Städtetages, das auch im Asylkonvent des Landes einmütig zwischen allen Beteiligten abgestimmt wurde. In mühevoller Arbeit nehmen sich die Erzieherinnen und Erzieher der schwierigen Aufgabe an, diese Konzepte dem Bedarf jedes Kindes entsprechend anzupassen. Eine Erhebung aller Konzepte und individuellen Anpassungen würde den Rahmen der Beantwortung sprengen und würde ohnehin nur eine Momentaufnahme darstellen. Exemplarisch seien die Sprachförderkonzepte der Stadt Frankfurt am Main (http://www.kitafrankfurt.de/abc/ sprachfoerderung/) und der Stadt Marburg (https://www.marburg.de/portal/meldungen/auftaktfuer -sprachfoerderkonzept-in-kitas-900000916-23001.html) genannt." Das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen führt hierzu aus: "Bistum Fulda: Teilweise nehmen Flüchtlingskinder an den Vorlaufkursen der Grundschulen teil. Dies gestaltet sich vor Ort zum Teil problematisch, da die Vorlaufkurse zu ungünstigen Zeiten stattfinden, die Kinder den Aufenthalt in der Kita unterbrechen müssen und die Eltern die Bring- und Holdienste oft nur schwer organisieren können. Bistümer Limburg und Mainz: Eigene Fördermaßnahmen gibt es nur dort, wo diese ehrenamtlich getragen werden. Ansonsten erfolgt die Sprachförderung analog der Maßnahmen für die übrigen Kinder." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) sowie für die Diakonie Hessen für die Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen -Waldeck (EKKW) aus: "Die in den Einrichtungen aufgenommenen Kinder profitieren von den Konzepten der "alltagsintegrierten Sprachförderung". Insbesondere ist dies in den Einrichtungen zu gewährleisten, die durch Fördermittel aus dem Bundesprogramm "Schwerpunkt-Kitas Sprache und Integration", dem Landesprogramm "Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter" oder nach § 32 Abs.4 HKJGB zusätzliche Ressourcen einsetzen können." Frage 6. Werden in den hessischen Kindertageseinrichtungen besondere Maßnahmen zur Früherkennung möglicher Traumata umgesetzt? Wenn ja, welche und in welchen Gebietskörperschaften? Erfolgt die Umsetzung solcher Maßnahmen ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen? Wenn ja, mit welchen? Ein Schwerpunkt der seitens des Landes seit November 2015 durchgeführten regionalen Veranstaltungen mit dem Titel "Kinder aus Flüchtlingsfamilien und der Hessische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) - Chance und Herausforderung für die Kita" und "Kinder aus Flüchtlingsfamilien und der Hessische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) - Chance und Herausforderung 48 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 für die Kindertagespflege" war die Frage des Erkennens und möglichen Umgangs in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege mit Traumatisierung. Die Hessische Landesregierung hat das Ziel verfolgt, die Fachkräfte und Tagespflegepersonen entsprechend zu sensibilisieren , damit Fachkräfte gezielt auch an andere Stellen verweisen können. Die Antworten der hierzu befragten Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Es wird noch eine Zeit lang dauern, bis alle Erzieherinnen und Erzieher in Hessen in der sogenannten Traumapädagogik geschult werden konnten. Dies ist keine Therapie, sondern eine auf eine optimale pädagogische Handlungssicherheit der Fachkräfte ausgerichtete Anleitung. Hier wäre eine gezielte Fortbildung hessenweit erforderlich. Auch dies sollte wieder nicht nur auf Kinder aus Flüchtlingsfamilien ausgerichtet sein. Auch "biodeutsche" Kinder, die zunehmend Stress und Unruhe ausstrahlen, brauchen Maßnahmen zur Herstellung von Sicherheit und Stabilität . Dazu ist es wichtig, dass z.B. durch Kontextgestaltung und Safe-Place-Übungen Stress abgebaut und zugleich die Förderung der Fähigkeit zur Stressregulation durch Entspannungs- und Aktivierungsmethoden angeregt wird. Die von den Fragestellern erwünschten Daten waren in der Kürze der Zeit nicht zu erheben. Gleichwohl wird dieses Thema im nächsten Jahr in vielen Fortbildungen, Kongressen und Fachtagungen eine große Rolle spielen. Der Hessische Städtetag plant zurzeit eine entsprechende Veranstaltung für seine Mitgliedstädte." Das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen führt hierzu aus: "Hier liegen keine Kenntnisse vor." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) aus: "Es ist nicht die Kompetenz und der Auftrag von Kindertagesstätten, Traumata bei Kindern zu diagnostizieren. Die Fachkräfte sind über Schulungen über die Möglichkeit der Traumatisierung von Kindern informiert und arbeiten in der Regel mit den örtlichen Erziehungsberatungsstellen zusammen, wie in allen Fällen von auffälligen Verhaltensweisen von Kindern." Weiter führt der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung in seinem Beitrag für die Diakonie Hessen für die Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) aus: "Besondere Maßnahmen zur Früherkennung von Traumata sind in Kindertageseinrichtungen nicht verankert. Die Anwendung diagnostischer Verfahren gehört zudem nicht zum Auftrag der Kindertageseinrichtungen. Fortbildungen zum Umgang mit traumatisierten Kindern werden angeboten und genutzt. Unterstützende , regionale Netzwerke für Kinder und Familien mit Fluchtgeschichte sind den Einrichtungsleitungen in der Regel bekannt." H) Elternvertretung Frage 1. Nach welchem Verfahren werden die Elternvertretungen der einzelnen Einrichtungen gebildet? Nach § 27 Absatz 2 HKJGB bilden die Erziehungsberechtigten der in der Tageseinrichtung betreuten Kinder die Elternversammlung. Sie soll von der Leitung der Tageseinrichtung mindestens einmal jährlich einberufen werden und ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern. Nach § 27 Absatz 3 Satz 1 HKJGB wählt die Elternversammlung aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. Nach § 27 Abs. 4 HKJGB regelt der Träger das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung und die Wahl des Elternbeirates. Um die Antwort mit zusätzlichen Informationen aus der Trägerlandschaft bezogen auf die Situation vor Ort zu ergänzen, wurden die Spitzenverbände befragt. Die eingegangenen Antworten sind nachfolgend aufgeführt: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Die Antwort zu dieser Frage ergibt sich aus § 27 HKJGB." Das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen führt hierzu aus: "Bistum Fulda: Die Wahl der Elternvertreter erfolgt nach den "Richtlinien für die Elternbeiräte in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Diözese Fulda" im Betreuungsvertrag für Kindertageseinrichtungen im Bistum Fulda - Betreuungsvertragsbedingungen - 2014. Bistum Limburg: Maßgeblich ist hier die Beiratsverordnung für Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Limburg (SVR IV. 2, Anlage 1 zu §§ 2 und 4). Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 49 Bistum Mainz: Die Wahl der Elternvertreter erfolgt nach der Verordnung über die Elternvertretungen in den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz (ElternVVO) vom 1. Juli 2007." Der Hessische Städte- und Gemeindebund führt in seinem Beitrag aus: "Auch für die Bildung von Elternvertretungen (Teil H der Anfrage) hat unser Verband Vorschläge für satzungsrechtliche Regelungen ausgearbeitet, die eine Wahl der Elternvertretungen durch die Eltern in der jeweiligen Tageseinrichtung vorsehen und bestimmte Beteiligungsmöglichkeiten , insbesondere mit Blick auf die pädagogische und inhaltliche Ausrichtung, aber auch Anhörungsrechte gegenüber der Vertretungskörperschaft vorsieht. Nicht fehlen darf hier der Hinweis, dass die Ausgestaltung der Elternbeteiligung nach unserer Auffassung der autonomen Entscheidung des jeweiligen Trägers überantwortet bleiben muss." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) aus: "Die Kindertagesstättenordnung der EKHN regelt die Beteiligung der Eltern:" Weiter führt der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung in seinem Beitrag für die Diakonie Hessen für die Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) zu Frage 1 und Frage 2 aus: "Für die Evangelischen Kindertageseinrichtungen im Bereich der EKKW sind das Wahlverfahren der Elternvertretungen und die Entscheidungs- und Mitspracherechte in der Elternbeiratsordnung geregelt und bilden die gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Erziehungspartnerschaft ab. Auszug aus der Ordnung für Elternbeiräte: § 1 Elternversammlung (1) Die Personensorgeberechtigten der in der Tageseinrichtung angemeldeten Kinder bilden die Elternversammlung. Sie soll jährlich mindestens zweimal einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche. (2) Die Elternversammlung wird vom Träger in Absprache mit dem Elternbeirat und der Leitung der Tageseinrichtung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres erstmals einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1. ein Drittel der Mitglieder der Elternversammlung, 2. der Elternbeirat oder 3. die Leitung der Tageseinrichtung dies unter Angabe der Gründe beim Träger beantragen. (3) Die Elternversammlung wird von dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin oder von einem anderen vom Träger bestimmten Vertreter geleitet. (4) Bei Beschlüssen haben mehrere Personensorgeberechtigte eines Kindes nur eine Stimme. (5) Die Elternversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Für Beschlüsse bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten . Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Beschlüsse der Elternversammlung haben empfehlenden Charakter. Die Rechte und Pflichten des Trägers und der Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bleiben unberührt. § 2 Aufgaben der Elternversammlung Die Elternversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Anregungen für den Elternbeirat, für die Arbeit in der Tageseinrichtung und für die Zusammenarbeit zwischen Träger, Personal und Personensorgeberechtigten zu geben, 2. den Bericht des Trägers oder der Leitung der Tageseinrichtung über durchgeführte und geplante Aktivitäten entgegenzunehmen und zu erörtern, 3. die Wahl der Elternsprecher, 4. den Bericht des Elternbeirates entgegenzunehmen und zu erörtern. 50 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 § 3 Wahl der Elternsprecher (1) Die Elternversammlung wählt für jede Gruppe in der Tageseinrichtung einen Elternsprecher und eine Stellvertretung, bei eingruppigen Einrichtungen bis zu zwei Stellvertretungen. (2) Die Wahl erfolgt (. . .) (3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle geschäftsfähigen Mitglieder der Elternversammlung. Mehrere Personensorgeberechtigte eines Kindes haben nur eine Stimme. (4) Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von einem wahlberechtigten Mitglied der Elternversammlung beantragt wird. (5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit (. . .) (. . .) § 4 Elternbeirat (1) Die Elternsprecher und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat der Tageseinrichtung. (2) Die Amtszeit des Elternbeirats entspricht der der Elternsprecher. Der Elternbeirat bleibt bis zur Neuwahl der Elternsprecher im Amt. (3) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und bis zu zwei Stellvertretungen . § 3 Abs. 4 und 5 gelten mit der Maßgabe, dass der Losentscheid von einem Vertreter des Trägers herbeigeführt wird. Bei eingruppigen Tageseinrichtungen ist der Elternsprecher zugleich Vorsitzender des Elternbeirats. (4) Das vorsitzende Mitglied vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger und der Leitung der Tageseinrichtung. (5) Eine Vertretung des vorsitzenden Mitgliedes des Elternbeirats erfolgt nur im Falle seiner Verhinderung. (6) Die Mitglieder des Elternbeirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung der Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. (7) Die Mitglieder des Elternbeirats haben keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger, der Leitung und den Mitarbeitenden der Tageseinrichtung. Die Rechte und Pflichten des Trägers , der Leitung und der Mitarbeitenden der Tageseinrichtung bleiben unberührt. § 5 Aufgaben des Elternbeirats (1) Der Elternbeirat hat die Aufgabe: 1. die pädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung beratend zu unterstützen, 2. Wünsche, Anregungen und Vorschläge aus dem Kreis der Personensorgeberechtigten dem Träger und/oder der Leitung der Tageseinrichtung vorzutragen und mit diesen zu erörtern, 3. auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Mitarbeitenden der Tageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten hinzuwirken, 4. der Elternversammlung mindestens einmal jährlich über seine Arbeit einen Bericht zu geben, 5. die Vertreter der Personensorgeberechtigten in das Kuratorium oder in den Kindertagesstättenausschuss der Tageseinrichtung zu wählen, soweit eine entsprechende Beteiligung in der örtlichen Regelung vorgesehen ist. (2) Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen des Trägers oder der Leitung der Tageseinrichtung in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu hören. Dies betrifft: 1. die Festlegung der pädagogischen Leitlinien für die Tageseinrichtung sowie die Durchführung besonderer pädagogischer Konzeptionen, 2. die Gewinnung leitender Gesichtspunkte und Kriterien für die Einstellung und Entlassung der Mitarbeitenden, 3. die Änderung der Zweckbestimmung der Tageseinrichtung, 4. die Beschaffung von Inventar, 5. die Planung baulicher Maßnahmen, 6. die Festlegung der Kriterien über die Vergabe freier Plätze in der Tageseinrichtung, Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 51 7. die Kündigung eines Platzes in der Tageseinrichtung durch den Träger, sofern eine Anhörung durch den/die betroffenen Personensorgeberechtigten gewünscht wird, 8. die Festlegung der Öffnungszeiten, 9. die Festlegung der Ferien und anderer Schließungszeiten und die Ermittlung von Bedarfsgruppen bzw. Notdiensten während der Schließungszeiten, 10. die Festsetzung der Elternbeiträge unter Berücksichtigung der betriebsvertraglichen Vorgaben . Der Elternbeirat kann von dem Träger und den in der Einrichtung beschäftigten Fachkräften Auskunft über die die Einrichtung betreffenden Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten. (3) Der Träger soll dem Elternbeirat Gelegenheit geben, zu dem die Tageseinrichtung betreffenden Abschnitt seines Haushaltsplans vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen. (4) Die Erörterung von Angelegenheiten nach Absatz 1 und die Anhörung nach den Absätzen 2 und 3 sollen in einem Gespräch erfolgen. Gibt der Elternbeirat zu einer Angelegenheit nach Absatz 2 eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese zur Berücksichtigung dem zuständigen Beschlussorgan vor der Beschlussfassung bekannt zu geben. (5) Der Träger stellt dem Elternbeirat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen frühzeitig zur Verfügung. § 6 Sitzungen und Beschlüsse des Elternbeirats (1) Der Elternbeirat wird zu seiner konstituierenden Sitzung von einem Vertreter des Trägers, zu weiteren Sitzungen von seinem vorsitzenden Mitglied unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Die Einladung erfolgt in ortsüblicher Weise; sie erfolgt schriftlich, wenn ein Vertreter dies schriftlich beantragt. (2) Die konstituierende Sitzung wird von einem Vertreter des Trägers bis zum Ende der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes geleitet. Im Übrigen obliegt die Leitung der Sitzungen dem vorsitzenden Mitglied des Elternbeirats. (3) Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder eine seiner Stellvertretungen anwesend ist. (4) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. (6) Der Träger und die Leitung der Tageseinrichtung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Elternbeirats mit beratender Stimme teil. Weitere Mitarbeitende der Tageseinrichtung können in Abstimmung mit dem Träger oder der Leitung vom Elternbeirat oder vom Träger beratend hinzugezogen werden. (7) Die für die Sitzungen des Elternbeirats erforderlichen Räume werden vom Träger kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Sachkosten übernimmt der Träger. (. . .)" Frage 2. Welche Kompetenzen haben die Elternvertretungen in den Einrichtungen? Der Elternbeirat ist nach § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 HKJGB vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhören. Er kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten. Das Nähere zum Verfahren regelt gemäß § 27 Absatz 4 HKJGB der Träger der Tageseinrichtung. Um die Antwort mit zusätzlichen Informationen aus der Trägerlandschaft bezogen auf die Situation vor Ort zu ergänzen, wurden die Spitzenverbände befragt. Die eingegangenen Antworten sind nachfolgend aufgeführt: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Auch diese Antwort ergibt sich aus § 27 Abs. 3 Satz 2 HKJGB: Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhören ." 52 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen führt hierzu aus: "Bistum Fulda: Die Aufgaben sind in den o.g. Richtlinien für die Elternbeiräte in den Tageseinrichtungen beschrieben. Bistum Limburg: Gemäß Beiratsordnung für Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Limburg (SVR IV F 2, Anlage 1 zu §1). Bistum Mainz: Die Aufgaben sind in der o.g. Eltern VVO beschrieben." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) aus: "§ 35 Beteiligung der Eltern (1) 1 Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Kindertagesstätte sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. 2 Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken. (2) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat an der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte mit. (3) 1 Die Elternversammlung besteht aus den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder. 2 Sie erörtert grundsätzliche, die Kindertagesstätte betreffende Fragen und wählt den Elternbeirat. 3 Die Leitung der Kindertagesstätte soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. 4 Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies berechtigterweise fordern. (4) 1 Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. 2 Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhören . 3 Er kann von dem Träger und den in der Kindertagesstätte tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten. (5) 1 Der Elternbeirat hat die Aufgabe, den Träger und die Leitung der Kindertagesstätte zu beraten ; er gibt Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der Kindertagesstätte. 2 Er kann Vorschläge zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der Kindertagesstätte machen. § 36 Wahl des Elternbeirats (1) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats und ihre Vertreter werden in einer Elternversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. 2 Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesenden Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten. 3 Nicht wählbar sind Vertreter des Trägers. 4 Für jedes angemeldete Kind in der Kindertagesstätte haben die Eltern eine Stimme. 5 Abwesende Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagesstätte vorliegt. 6 Wählbar ist jeweils nur ein Erziehungsberechtigter oder eine Erziehungsberechtigte, auch wenn zwei oder mehr Kinder der Familie die Kindertagesstätte in einer oder mehreren Gruppen besuchen. 7 Die Wahl soll im Oktober eines jeden Jahres erfolgen . (2) 1 Zur Durchführung der Wahl lädt der Träger der Kindertagesstätte im Benehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich ein. 2 Der Träger der Kindertagesstätte trifft die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. (3) 1 Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigter kann Wahlvorschläge machen. 2 Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt . 3 Er bzw. sie verteilt an alle Wahlberechtigten Wahlzettel. 4 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. 5 Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. 6 Ergibt sich bei der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 7 Die Wahlen sind geheim. (4) Eine Briefwahl ist möglich und entsprechend zu organisieren. (5) Abweichende landesrechtliche Regelungen haben Vorrang. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 53 § 37 Zusammensetzung, Größe und Einberufung des Elternbeirats (1) 1 Die Zahl der Mitglieder des Elternbeirats beträgt mindestens drei Personen. 2 Wenn möglich soll jede Gruppe der Kindertagesstätte im Elternbeirat vertreten sein. 3 Auf die Arbeitsfähigkeit des Gremiums ist zu achten. (2) 1 Der Elternbeirat tritt binnen eines Monats nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen und wählt mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihre Vertreterin bzw. seinen Vertreter. 2 Der Elternbeirat tritt ansonsten auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden zusammen; der Träger oder die Leitung der Kindertagesstätte oder ein Drittel der Mitglieder des Elternbeirats können jederzeit die Einberufung verlangen. (3) 1 An den Sitzungen des Elternbeirates sollen eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter des Trägers der Kindertagesstätte teilnehmen. 2 Weitere vom Elternbeirat hinzugezogene Personen können beratend teilnehmen. (4) Die Mitgliedschaft im Elternbeirat erlischt, wenn kein Kind des Mitglieds des Elternbeirats mehr die Kindertagesstätte besucht. (5) Abweichende landesrechtliche Regelungen haben Vorrang. § 38 Aufgaben des Elternbeirats (1) 1 Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte und den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zu fördern. 2 Er wählt aus seiner Mitte die Vertreterinnen bzw. Vertreter für den Kindertagesstättenausschuss. (2) 1 Vertreterinnen und Vertreter des Kindertagesstättenausschusses berichten dem Elternbeirat regelmäßig über die Arbeit in der Kindertagesstätte. 2 Sie haben den Elternbeirat vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von 1. Grundsätzen über die Aufnahme von Kindern, 2. Öffnungs- und Schließzeiten, 3. Inhalten und Formen der Lebensalltagsgestaltung und insbesondere bei Einführung neuer pädagogischer Konzepte, 4. baulichen Veränderungen und sonstigen die Ausstattung der Kindertagesstätte betreffenden Maßnahmen." Frage 3. In welchen Gebietskörperschaften (Städte und Gemeinden, Landkreise) gibt es einrichtungsübergreifende Gesamt-Elternvertretungen (Stadt-/Kreiselternbeirat)? Der Hessischen Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "In den meisten großen Mitgliedstädten des Hessischen Städtetages gibt es einrichtungsübergreifende Gesamt-Elternvertretungen. Sie machen allerdings wenig Sinn, da - vom Gesetz so gewollt - die Pluralität der Trägerlandschaft auch unterschiedliche Konzeptionen und Herangehensweisen mit sich bringt. Insofern bietet es sich eher an einrichtungsbezogen zu agieren, allerdings mit dem Blick nach außen durch den Erfahrungsaustausch." Frage 4. Welche Kompetenzen haben diese Elternvertretungen? Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Exemplarisch sei der Gesamt-Elternbeirat der Stadt Frankfurt am Main (GEB) genannt (http://www.geb-frankfurt.de/). Der GEB trifft sich regelmäßig zu gemeinsamen Sitzungen, auf denen aktuelle Themen behandelt werden. Die Zeit zwischen den Sitzungen steht für die inhaltliche Arbeit zur Verfügung: Hier werden beispielsweise Gespräche mit den politischen Parteien im Rathaus und dem Betrieb 48, Kita Frankfurt, dem Träger der städtischen Kindertageseinrichtungen , geführt. Des Weiteren arbeitet der GEB projektbezogen mit anderen Organisationen zusammen (z.B. Stadtelternbeirat und Netzwerk Inklusion). In regelmäßigen Newslettern, die an die Einrichtungen zum Aushang verschickt werden, berichtet der GEB über seine aktuelle Arbeit. Mit je einem Mitglied ist der GEB im Jugendhilfeausschuss und im Fachausschuss Kin- 54 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 derbetreuung vertreten. Der GEB stellt zudem einen Leitfaden für Elternbeiräte zur Verfügung ." Frage 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Einführung eines Landeselternbeirats/einer Landeselternvertretung für die Kindertagesstätten in Hessen? Plant sie, einen solchen Landeselternbeirat /Landeselternvertretung zu ermöglichen, und wenn ja, in welchem Zeitraum? Wenn nein, warum nicht? Die Hessische Landesregierung plant derzeit keine Einführung eines Landeselternbeirates bzw. einer Landeselternvertretung. Sie ist der Auffassung, dass es dazu entsprechender örtlicher Strukturen und insbesondere auch einer gelebten Kultur vor Ort bedarf. An solchen trägerübergreifenden Strukturen auf Gemeinde- und Kreisebene fehlt es jedoch überwiegend. Die Hessische Landesregierung ist bereit, den Aufbau dieser örtlichen Strukturen im Rahmen eines Modellprojektes zu unterstützen. Frage 6. Welche anderen Bundesländer haben einen Landeselternbeirat/eine Landeselternvertretung für die Kindertagesstätten und welche Erfahrungen liegen dazu vor? Wie werden diese Beiräte gebildet? Welches Verfahren/welches Modell hält die Landesregierung ggf. für nachahmenswert? Die Angaben zu den einzelnen Bundesländern sind der anliegenden Länderübersicht mit Stand Dezember 2016 (Anlage 21) zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 5 in Teil H) verwiesen. I) Pädagogische Arbeit Frage 1. Plant die Landesregierung eine Überarbeitung oder eine grundsätzliche Neufassung des hessischen Bildungs- und Erziehungsplans? Wenn ja, mit welchen grundlegenden Veränderungen und in welchem zeitlichen Rahmen? Wenn nein, warum nicht? Der Hessische BEP für Kinder von 0 bis 10 Jahren soll aktualisiert und fortgeschrieben werden. Hierbei soll der aktuelle Stand der Forschung, z.B. in den Bereichen sprachliche Bildung und Förderung, digitale Bildung in der frühen Kindheit, inklusive Konzepte, und die neuen gesellschaftlichen Anforderungen in geeigneter Weise berücksichtigen werden. Die Überarbeitung der BEP-Fortbildungsmodule, die bereits abgeschlossen ist, hat hierfür bereits eine gute Grundlage geschaffen. Die 14 neuen Module stehen der Praxis weiterhin kostenlos zur Verfügung. Frage 2. Wie beurteilt die Landesregierung den gegenwärtigen Stand einer interkulturellen und inklusiven Pädagogik und welche Maßnahmen plant sie ggf. zu deren Fortentwicklung? Die Landesregierung beurteilt den gegenwärtigen Stand der inklusiven Pädagogik in Hessen im Elementarbereich positiv. Den Trägern der Kindertageseinrichtungen obliegt die Zuständigkeit für die Bildung und Förderung der Kinder. Nach Kenntnis der Landesregierung sind viele Einrichtungen in Hessen auf dem besten Wege, sich von der integrativen Pädagogik hin zu einer "echten" Inklusion im Vorschulalter zu entwickeln. Die Landesregierung unterstützt die Träger der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bei der Umsetzung dieser Aufgabe durch unterschiedliche Maßnahmen und Projekte. Dies geschieht u.a. durch die weitere Umsetzung des BEP. Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung , Wohlergehen, Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf vielfältige Entwicklungschancen, so niedergelegt im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Hessen hat mit dem BEP die bildungstheoretische Voraussetzung dafür geschaffen, dass alle Kinder der Altersstufe 0 bis 10 Jahre gleichermaßen nach ihren individuellen Voraussetzungen bestmöglich gefördert werden können. Diversität wird als pädagogisches Grundprinzip begrüßt und dem pädagogischen Handeln zugrunde gelegt. Vielfalt wird als Chance gesehen. Die Unterschiedlichkeit betrifft nahezu alle Merkmale der kindlichen Entwicklung, von sozialen und kulturellen Erfahrungen, intellektuellen und sprachlichen Voraussetzungen, der Lern- und Leistungsmotivation bis hin zur emotionalen Entwicklung. Daher werden in hessischen Kindertageseinrichtungen alle Kinder, einschließlich der Kinder mit besonderen Bedarfen (z.B. Kinder mit Migrationshintergrund, Kinder mit Behinderung und Kinder mit besonderen Begabungen) gemeinsam erzogen, gebildet und betreut . Bildung, Erziehung und Betreuung soll dem vorgenannten inklusiven und ganzheitlichen Ansatz folgen. Aktuell werden z.B. in mehr als 400 der 426 Gemeinden Kinder mit Behinderung vor Ort betreut. Die bereits seit Jahren für die Fach- und Lehrkräfte sowie Tagespflegepersonen seitens des Landes kostenlos angebotenen Fortbildungen im Rahmen des BEP unterstützen den inklusiven Prozess in den hessischen Kindertageseinrichtungen. Durch den BEP sind Kooperation und Vernetzung aller am Bildungsprozess Beteiligter stärker initiiert worden. Dies gilt es nachhaltig Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 55 zu sichern und die Zusammenarbeit der Tandems zu intensivieren. Die BEP-Fortbildungsmodule wurden aktualisiert und überarbeitet. Inklusive Bildung, sozialräumliche Orientierung sowie sprachliche Bildung und Bildungs- und Erziehungspartnerschaft sind nun in allen Modulen wichtige Querschnittsthemen. Die Qualitätsentwicklung im Elementarbereich wird auch durch die Beteiligung an, und Initiierung und Durchführung von Modellprojekten unterstützt. Aufbauend auf dem Projekt "Sprachliche Bildung und Förderung für Kinder unter Drei" beteiligte sich Hessen an der Bundesinitiative "Schwerpunkt Kitas - Sprache und Integration". Mit der Bundesinitiative sollten Kinder mit einem hohen Sprachförderbedarf erreicht werden, das Betreuungs- und Bildungsangebot sollte insbesondere für Kinder mit Migrationshintergrund oder Kinder aus bildungsfernen Familien verbessert werden. Alle Einrichtungen wurden seitens des Bundes mit einer zusätzlichen halben Stelle für eine Sprachförderkraft ausgestattet. Zwischen Hessen und dem Bund wurde eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. Hessen war mit 307 halben Stellen an diesem Projekt beteiligt. Hessen beteiligt sich auch an dem Nachfolge-Bundesprogramm "Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist". Gefördert wird neben einer zusätzlichen halben Stelle für eine Sprachförderkraft eine zusätzliche halbe Stelle für eine Fachberatung, die einen Verbund von 10 bis 15 Kitas begleitet. Hessen nimmt mit 266 halben Stellen und 19 Fachberatungen an diesem Projekt teil, in der zweiten Förderwelle werden ab 2017 nochmals 265 halbe Stellen und 21 Fachberatungen gefördert. Das Modellprojekt "Vielfalt in Kitas - Inklusive Bildung im Sozialraum" wird an 23 hessischen Standorten mit dem Ziel, Kindertageseinrichtungen und Kommunen bei der Entwicklung eines inklusiven Handlungskonzeptes für den Bereich der frühkindlichen Bildung zu unterstützen, gemeinsam mit der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung umgesetzt. Das Projekt verfolgt das Ziel, Kindertageseinrichtungen und deren Kommunen bei der Entwicklung eines inklusiven Handlungskonzeptes für den Bereich der frühkindlichen Bildung - unter Einbeziehung der BEP- Fortbildungsstrukturen -, zu unterstützen. Das Modellprojekt "frühstart" hat an 12 Modellstandorten mit 43 teilnehmenden Kindertageseinrichtungen mit den Bausteinen Sprachförderung, interkulturelle Bildung, Eltern und Vernetzung der Akteure vor Ort nachhaltige Strukturen entwickelt. Auf der Basis dieser Erfahrungen startet in 2017 das Projekt "frühstart mit Flüchtlingsfamilien" für die Jahre 2017 bis 2019, welches die Aspekte Deutsch, Interkulturalität und Elternarbeit mit Flüchtlingsfamilien an fünf bisherigen sowie an fünf neuen Standorten aufgreift. Das Modellprojekt "Vielfalt gestalten - Umgang mit interkultureller und sprachlicher Vielfalt in Kitas" unterstützte sechs teilnehmende Kindertageseinrichtungen und ihre Fachkräfte in 2016 gezielt bei der Aufnahme und Begleitung von Kindern und Eltern mit Fluchthintergrund mit Fortbildungen. Die Unterstützung des Landes erfolgt auch durch finanzielle Förderung. Auf die Antworten zu der Frage 3 in Teil I) und Teil G) Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Zur weiteren Unterstützung des Elementarbereiches wird zudem auch auf die Antwort zu der Frage 3 in Teil I) verwiesen. Frage 3. Wie beurteilt die Landesregierung den derzeitigen Stand der Sprachförderkonzepte? Den Trägern der Kindertageseinrichtungen obliegt die Zuständigkeit für sprachliche Bildung und Förderung. Das Land Hessen ist gut aufgestellt und unterstützt diese seit Jahren durch unterschiedliche Maßnahmen. Dies geschieht durch die weitere Umsetzung des BEP, der dem Spracherwerb und der frühen sprachlichen Entwicklungsförderung der Kinder einen besonderen Stellenwert einräumt. Zur Umsetzung des BEP werden gemeinsame Fortbildungsangebote für die pädagogischen Fachkräfte , Tagespflegepersonen sowie die Lehrkräfte der Grundschulen vorgehalten. Hierbei sind zwei Module speziell auf sprachliche Bildung bzw. auf Beobachtungsverfahren ausgerichtet: Das "Modul 2: Sprachliche Bildung − alltagsintegriert, ganzheitlich und individuell" unterstützt die Qualifizierung der Fach- und Lehrkräfte zum Schwerpunkt sprachliche Bildung als Schlüsselprozess im pädagogischen Alltag, der in allen Situationen und für alle Kinder und in allen Bildungsbereichen wichtig ist. Eine zentrale Rolle nimmt das Sprach- und Interaktionsverhalten der pädagogischen Fach- und Lehrkräfte untereinander und mit den Kindern ein. Beobachtung und Dokumentation der sprachlichen Kompetenzen der Kinder ermöglichen eine Sensibilisierung für sprachliche Entwicklungsprozesse und dienen der Einschätzung der sprachlichen Kompetenzen und Lernfortschritte des einzelnen Kindes. Die Anerkennung der jeweiligen sprachli- 56 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 chen Möglichkeiten eines Kindes dient als Ausgangspunkt zur Planung und Gestaltung sprachlicher Bildungsprozesse, in denen das Kind mit seinen Interessen und seinem Wissen im Mittelpunkt steht. Mehrsprachigkeit wird als durchgängiges Prinzip sprachlicher Bildung von Kindern verstanden. Die Herkunftssprache(n) als erste Sprache(n) des Kindes ist bzw. sind für die kognitive und sozial-emotionale Entwicklung des Kindes elementar. Ein lebensweltbezogener Zugang zum Lernen und zur deutschen Sprache ist dabei besonders wichtig für Kinder mit Fluchterfahrung . Das "Modul 5: Beobachten und Dokumentieren - einen ressourcenorientierten Blick entwickeln und Ziele für die pädagogische Arbeit gewinnen" unterstützt die pädagogischen Fach- und Lehrkräfte dabei, einen ganzheitlichen und ressourcenorientierten Blick auf die individuellen Stärken und Entwicklungspotenziale jedes Kindes zu entwickeln und dies als Chance für die pädagogische Arbeit zu nutzen. Die Fortbildung unterstützt die Fach- und Lehrkräfte, ihr Wissen und ihre Kompetenzen zu reflektieren, um kindliche Lernprozesse und Entwicklung im Sinne des BEP zu beobachten und zu dokumentieren und daraus Schlüsse für die pädagogische Arbeit und die damit verbundene Weiterentwicklung im Tandem zu ziehen. Auch mit den Fortbildungsmodulen konnten die Kindertageseinrichtungen, die Tagespflegepersonen sowie die Grundschulen in der Umsetzung der Ziele des BEP in erheblichem Maße unterstützt werden. Bei einer künftigen Aktualisierung des Hessischen Bildungsplans werden auch die Themen alltagsintegrierte sprachliche Bildung und Förderung, Entwicklung der Bildungssprache sowie Konzepte für Mehrsprachigkeit umfassender berücksichtigt werden. Darüber hinaus begleitet das Land die Träger bei der Entwicklung von erfolgreichen Sprachkonzepten im Rahmen von Projekten. Zu den auch für das Thema sprachliche Bildung und Förderung relevanten Modellprojekten siehe auch die Antworten zur Frage 2 in Teil I) und zu Teil G) Frage 4. Mit dem hessischen Kooperationsprojekt "TaKKT" (Tagespflege in Kooperation mit Kindertageseinrichtungen ), das Ende 2004 gestartet wurde, wurde bis Anfang 2007 in neun hessischen Modellregionen eine verbindliche Zusammenarbeit zwischen Tagespflegepersonen und wohnortnahen Kindertageseinrichtungen entwickelt und ausgebaut. Das Land hat eine Neuauflage und Weiterentwicklung des Kooperationsprojektes - "TaKKt II"- beschlossen. Die Kooperation der beiden Betreuungsformen wird mit dem Fortsetzungsprojekt, das eine Laufzeit von 2015 bis 2019 vorsieht, auf der Grundlage eines inhaltlich festgelegten Anwendungsfeldes - der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung - entweder weiterentwickelt oder neu begründet. Dabei soll eine Kontinuität der (ineinander greifenden und sich anschließenden) Bildungsprozesse und -verläufe in den Betreuungsformen im Sinne des BEP gewährleistet werden. Diese Kooperationen, die zunächst an vier hessischen Standorten entwickelt werden sollen, binden außerdem die Eltern sowie die Ebene der Träger beider Betreuungsformen und die Kommunen mit ein. Das Land hat sich auf eine Rahmenkonzeption "Sprachliche Bildung und Förderung aller Kinder im Elementar- und Primarbereich - Konzept des Landes Hessen" geeinigt. Diese wird die Grundlage dafür sein, eine alltagsintegrierte und auch auf die Entwicklung der Bildungssprache abzielende sprachliche Bildung und Förderung aller Kinder von 0 bis 10 Jahren auf der Grundlage des BEP weiterhin umsetzen. Die additive Sprachförderung ist Bestandteil dieses Konzeptes . Auf der Grundlage der im Elementar- und Primarbereich gewachsenen und bewährten Kooperationsstrukturen sollen die zu entwickelnden Konzepte, Maßnahmen und Projekte sowie vom Land geförderte Fortbildungen und Programme fachlich-konzeptionell ineinander greifen, aufeinander aufbauen und auf den Grundsätzen und Prinzipien des BEP basieren. Auch dies wird ein inklusives Handeln unterstützen. Künftige Projekte, Fortbildungs- und Sprachprogramme sollen auf der Grundlage des inklusiven Ansatzes des BEP und der im Gesamtkonzept Sprache dargestellten Leitlinien überprüft werden. Frage 4. Welche fachliche Beratung und Unterstützung erhalten die Einrichtungen der frühkindlichen Bildung , Betreuung und Erziehung durch das Landesjugendamt? Wie viel Personal steht dafür zur Verfügung und wie ist die zeitliche Inanspruchnahme durch Anfragen aus den Tagesstätten? Welche Themen sind Schwerpunkte der Anfragen? Die Zuständigkeit für die Beratung der Träger bei der Planung und Betriebsführung von Tageseinrichtungen für Kinder sowie für die Fachberatung und Fortbildung der pädagogischen Kräfte liegt gemäß § 16 HKJGB bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nicht bei dem Landesjugendamt. Auch die Beratung im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern in Einrichtungen fällt weitestgehend in die Zuständigkeit der örtlichen Träger der öffentlichen Ju- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 57 gendhilfe. Rechtsgrundlage für die Mitwirkung der örtlichen Jugendämter bei den Aufgaben zum Schutz von Kindern in Tageseinrichtungen ist § 15 HKJGB. Das Aufgabenspektrum zum Schutz von Kindern in Tageseinrichtungen wird daher in Hessen "zweigeteilt" wahrgenommen. Bei dem Landesjugendamt liegen die Verwaltungsakte, bei den örtlichen Jugendämtern die Begleitung, Unterstützung und weitestgehende Vorbereitung von Entscheidungen des Landesjugendamtes. Im Einzelnen werden die Aufgaben in folgender Zuständigkeit wahrgenommen: Jugendamt Landesjugendamt Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung (§ 45 Abs. 2 und 3 SGB VIII i.V. mit § 15 Abs. 1 und 2 HKJGB) Auf der Grundlage der Stellungnahme des örtlichen Jugendamtes zum Betriebserlaubnisantrag des Trägers Erteilung der Betriebserlaubnis, diese kann mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 45 Abs. 2 und 4 SGB VIII). Örtliche Prüfung nach den Erfordernissen des Einzelfalls , ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis noch vorliegen (§ 46 SGB VIII i.V. mit § 15 Abs. 3 und 4 HKJGB) Auf der Grundlage der vom Jugendamt vorgeschlagenen Maßnahmen Erteilung von nachträglichen Auflagen zur Betriebserlaubnis zur Sicherung des Wohls der Kinder in der Tageseinrichtung (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII); Rücknahme oder Widerruf der Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 7 SGB VIII), wenn das Wohl der Kinder in der Tageseinrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden; Tätigkeitsuntersagung der weiteren Beschäftigung der Leitung, der Fachkräfte oder sonstiger Mitarbeiter /-innen, wenn diese die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen (§ 48 SGB VIII); Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 SGB VIII i.V. mit § 24 Abs. 1 Nr. 2 HKJGB. Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern in Tageseinrichten im Rahmen der Meldepflichten des Trägers (§ 47 SGB VIII i.V. mit § 18 HKJGB) Beratung des Trägers der Tageseinrichtung über Möglichkeiten zur Beseitigung von Mängeln (§ 45 Abs. 6 SGB VIII in i.V. mit §§ 15 und 16 HKJGB) Darüber hinaus berät das Landesjugendamt die örtlichen Jugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach §§ 15 und 18 HKJGB und stimmt sich zu Verfahren (z.B. Antragsverfahren Betriebserlaubnis) ab. Im Landesjugendamt im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration stehen für die Landesjugendamtsaufgaben im Referat II1 (Kinder, frühkindliche Bildung) 132,5 Stunden /Woche zur Verfügung, davon 26 Stunden/Woche im mittleren Dienst, 91,5 Stunden/Woche im gehobenen Dienst und 15 Stunden/Woche im höheren Dienst. Frage 5. Welche inhaltliche Unterstützung erhalten die Kindertagesstätten durch die Fachstellen Kindertagesstätten der einzelnen Gebietskörperschaften? Zu dem landesgesetzlichen Rahmen der Aufgabenwahrnehmung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird auf die Antwort zur vorhergehenden Frage 4 verwiesen. Laut dem "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" (Seite 314 bis Seite 320) waren in den Jahren 2014 und 2015 die Umsetzung des HessKiföG, Konzeptionsberatung sowie Unterstützung bei Qualitätsentwicklung und -management die drei wichtigsten Themenbereiche der allgemeinen Fachberatung. Dabei wurden die Kindertageseinrichtungen am häufigsten (68 %) durch Jugendämter beraten. Während der Schwerpunkt der allgemeinen Fachberatung in den Jahren 2014 und 2015 überwiegend auf der Umsetzung des HessKiföG und der konzeptionellen Beratung im Hinblick auf erforderliche Anpassungen lag, konnten die Träger der Fachberatung im Frühjahr 2016 wieder verstärkt den Fokus auf das Qualitätsniveau der pädagogischen Arbeit mit Kindern legen. Die Antworten der hierzu befragten Kommunalen Spitzenverbände stellen sich wie folgt dar: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich an die pädagogischen Fachkräfte und Leiter/innen in Kindertageseinrichtungen sowie an die Vertreter der Träger. Ziel der Fachberatung für Tageseinrichtungen für Kinder ist es, die Förderung von Kindern im Sinne der Bildung , Erziehung und Betreuung zu unterstützen und sicherzustellen. Hierbei müssen der Bedarf der Kinder und der Eltern sowie die pädagogische Konzeption der jeweiligen Einrichtung und der mit dem Angebot verbundene gesetzliche Auftrag unbedingt berücksichtigt werden. Eine 58 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 schematische Beratung schließt die Pluralität der Trägerlandschaft aus. Die einzelnen Inhalte lassen sich insbesondere mit folgenden Stichworten beschreiben (nicht abschließend): Vermittlung des gesetzlichen Auftrages und anderer externer Rahmenbedingungen inkl. gesetzlicher Neuerungen, Hilfestellung bei der Konzeptionsentwicklung, einrichtungsspezifische Information und Beratung, trägerspezifische Information und Beratung, regionale Unterstützung und Erfahrungsvermittlung, Netzwerkarbeit, Unterstützung und Entwicklung der Kompetenzen der Fachkräfte und Trägervertreter (Anleitung zur Teamentwicklung, Supervision), Sicherung und Entwicklung erforderlicher struktureller Bedingungen, Fortbildung und Qualitätsentwicklung, Prävention, zur Verhinderung fachaufsichtsrechtlicher Maßnahmen." Der Hessische Landkreistag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Landkreis Darmstadt-Dieburg: Aus- und Fortbildungsangebot: Planen, organisieren und Durchführung, Vermittlung von Referenten, Gestaltung der Fortbildungsbroschüre Beratungsangebote: Belegungsberatung (Rechtsansprüche), Teamkonflikte/Teambegleitung, Konflikte mit Eltern, Konflikte mit Kindern ( Beratung und Stellungnahme zu Integrationsmaßnahmen), Besondere Vorkommnisse gemäß § 47 SGB VIII, Neugründung und Erweiterung von Kitas, Raumgestaltung, Trägerberatung, Arbeitskreise: LAG, Trägerforum, U3, Hort, Integration, Fachtage planen, organisieren und durchführen, Personalberatung (Dienstplangestaltung, Notfallpläne etc.), Konzeptionelle Beratung, Hospitationen, Kinderschutzbund, Koop-Gruppe mit ASD und DKSB, Fachtage planen, organisieren und durchführen, Teamberatung zu § 8 a, Vermittlung zwischen ASD und Kita, Qualitätspapier, Gemeinsame (Weiter-)Entwicklung der Qualitätskriterien zu Themen wie Vorbereitungszeit, Leitungsfreistellung, Gruppengröße, Raumgröße, Fortbildung, Supervision, Trägerqualität, Konzeption, Beschwerdemanagement Netzwerkarbeit und Kooperationen. Landkreis Groß-Gerau: Allgemeine Fachberatung, Fachberatung zum Thema Inklusion, Fachberatung nach § 32b Abs. 1 und 2 HKJGB, Fortbildung, Fachtage, etc. Hochtaunuskreis: Die Kita-Fachberatung bietet folgende Unterstützung an: Trägerberatung, Inklusionsberatung, Fortbildung, Umsetzungsberatung BEP, Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 59 Konzeptionsberatung, Beratung bei der Personalausstattung, Unterstützung bei Konflikten zwischen Eltern und Kindertagesstätte, etc. Kreis Offenbach: Keine Angabe Landkreis Gießen: Fachliche Beratung und Qualifizierung je nach Bedarf, Leiterinnenarbeitskreise , themenbezogene Arbeitskreise, Fachveranstaltungen. Landkreis Limburg-Weilburg: Fachberatung Die Kindertagesstätten Fachberatung bietet freien und kommunalen Einrichtungen sowie den zuständigen Trägern Beratung und Begleitung in folgenden Bereichen an: in organisatorischen Fragen (Betriebserlaubnis und KiföG), in konzeptionellen Fragen, zur Beteiligung von Kindern gemäß § 8b SGB VIII und dem BEP, bei der Umsetzung von Verordnungen und Gesetzen, bei der Realisierung von fachspezifischen Fördergrundsätzen, bei der Schaffung von Rahmenbedingungen und der Weiterentwicklung pädagogischer Standards (Qualitätsentwicklung und -management), bei Aus- und Umbaubestrebungen (Ausstattung und Außengelände,) in Teams bei konzeptionellen Neuausrichtungen (pädagogisches Handeln), in der Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern (Teamkonflikte), Leitung und Mitarbeitern, Einrichtung und Eltern/Erziehungsberechtigten, Einrichtung und Trägern, bei Kindern mit besonderen Förderbedarfen (z.B. Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsverzögerungen, Begabungen), bei der Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern (Kooperation mit dem Sozialamt und Anderen, in Form von Stellungnahmen), bei der Qualitätsentwicklung (Sicherstellung und Weiterentwicklung) im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen (z.B. bei Verdacht auf Gewalt; sexueller Missbrauch) und bei der damit verbundenen Elternarbeit und Vernetzung mit anderen Institutionen (Krisenintervention). Die Organisation und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 22a Abs. 5 SGB VIII bzw. § 16 HKJGB als offenes Angebot im Landkreis sowie teamspezifischer Fortbildungen in den kommunalen und freien/gemeinnützigen Kindertageseinrichtungen gehören ebenfalls zu den Aufgabenschwerpunkten der Kindertagesstätten Fachberatung. Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt ist die Durchführung und Organisation von Arbeitsgemeinschaften zur Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern. Hier sind unter anderem Arbeitsgemeinschaften für Leitungen freier und kommunaler Einrichtungen, für U3-Betreuung und zum Thema Integration zu nennen. Landkreis Marburg-Biedenkopf: Es werden zwei volle Stellen an pädagogischer Fachberatung für die Kitas vorgehalten. Neben der allgemeinen und konzeptionellen Beratung der Kitas werden fortlaufende Arbeitskreise zu Schwerpunktthemen wie Sprache, Integration, Leitung, Übergang Kita/Schule, U3-Betreuung angeboten. Ferner wird ein jährliches Fortbildungsprogramm für die pädagogischen Fachkräfte in den Kitas durch den Landkreis angeboten. Darüber hinaus stellt der Landkreis für einige Kitas (insbesondere kommunale Kitas) die Fachberatung zum BEP sowie Schwerpunkt-Kitas Sprache und Integration sicher. Landkreis Fulda: qualifizierte Beratung zur Arbeit nach dem BEP nach § 32b HKJGB, Fachberatung vor Ort auf Träger-, Leitungs- und Teamebene nach § 16 HKJGB, pädagogische, rechtliche und organisatorische Fragen, Konzeptentwicklung, Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung, Integration von Kindern mit Behinderung, Konfliktmanagement, Aufnahme von Kindern mit Flüchtlingshintergrund 60 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Fortbildungsangebote für Erzieher/innen, regelmäßige Leitungskonferenzen für Kita-Leiterinnen und -leiter, Fachtage zu aktuellen pädagogischen Themen, Angebot von Arbeitskreisen. Main-Taunus-Kreis: Stadt Eschborn: Fachberatung in allen pädagogischen Fragen, Organisation von Fort- und Weiterbildung , Beratung im Sinne des BEP. Stadt Flörsheim: Personalkonzept, Pädagogisches Konzept, Personalrecruitment, Konfliktbewältigung, Finanzplanung, Verwaltungsarbeiten, Sachmittel, Planung, Fortbildung (intern/extern). Stadt Hattersheim: Unterstützung des Personals, der Kinder und der Familien, Kooperation mit anderen Institutionen. Schwerpunkte: Personalentwicklung, Personalorganisation, Qualitätsentwicklung. Stadt Hochheim: Nur für städtische Einrichtungen: Leitungscoaching, Beratung und Moderation in Konflikten, Klärungshilfe in besonderen Situationen, Entwicklung Handlungsperspektiven, Beschaffung und Weitergabe spezifischer Sach- und Fachinformationen. Stadt Hofheim: Beratung bei pädagogischen und organisatorischen Fragen, Weitergabe von Informationen , Veranstaltung von Fachtagen, Fortbildungen und Themenkreisen. Stadt Kelkheim: 8 Stunden/Woche für zwei städtische Kitas für Beratung bei pädagogischen Fragen (z.B. Konzeption, § 8a SGB VIII). Main-Taunus-Kreis: -Fachberatung für pädagogische Fachkräfte und Leitungen von Kindertagesstätten in allen Belangen pädagogischer Arbeit, Fachberatung zur pädagogischen Konzeption sowie zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, Prüfung der pädagogischen Konzeption anhand der gesetzlichen und fachlichen Grundlagen, Sichtung, Aufbereitung und Weitergabe von Informationen zu Fortbildungen an Einrichtungen und Träger, Planung und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Workshops und Fachtagungen, Beratung der Kindertagesstätten zur geeigneten Betreuung von Kindern mit Behinderungen, Beratung der Kindertagesstätten und Kooperation in Einzelfällen und Durchführung von Arbeitskreisen zur Integration (Integrationskonferenz); Entwicklung von Standards und Empfehlungen. Landkreis Hersfeld-Rotenburg: Fortbildung für Mitarbeiter in den Kindertagesstätten (Fortbildungsprogramme, Fachtage), Beratung vom Mitarbeitern in den Kindertagesstätten, von Eltern (Beschwerde und Beteiligung), institutionelle Fallberatung Beratung durch die Kinderschutzfachkraft/ lSEF, Konzeptionsarbeit mit Kindertagesstätten und Trägern, Qualitätsentwicklung (z.B. Arbeitskreis Integration ... ). Landkreis Kassel: Qualifizierung und Weiterentwicklung der pädagogischen Praxis, Grundlage BEP, Sicherung und Entwicklung von Qualitätsstandards, Begleitung bei der Umsetzung von Innovationen. Landkreis Waldeck-Frankenberg: Fortbildungsveranstaltungen zu aktuellen Themen, Organisation und Moderation von Netzwerken und Arbeitskreisen und Fachberatung. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 61 Landkreis Werra-Meißner: Fachberatung, Teambegleitung, Konzeptionsentwicklung, Fortbildungsangebote, Arbeitsgruppen und -kreise für bestimmte Fachkraftgruppen (z.B. Leitungen, Krippenfachkräfte , Schulkindbetreuer), Informationen zu allen fachlich relevanten Themen. Odenwaldkreis: Information über gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien, Förderprogramme, neue fachliche Entwicklungen, überregionale Fortbildungsangebote usw., Strukturen bieten für die Vernetzung der Kitas (z.B. Leiterinnenkonferenzen) Organisation von Fortbildungsangeboten, Die Fachstelle ist für die Kitas in verschiedenen regionalen und fachpolitischen Gremien vertreten bzw. nimmt themenbezogen an Sitzungen teil (z.B. im Beirat der Fachschule für Sozialpädagogik, Jugendhilfeausschuss Bürgermeisterdienstversammlung), Beratung der Kitas in schwierigen Einzelfällen und bei pädagogischen Fachfragen, Beratung bei Umstrukturierung der Einrichtung, Beratung bei Neuplanung oder Umbau von Einrichtungen, Beratung zu Personalfragen, Anlaufstelle bei allen Themen die Kindertageseinrichtungen betreffen, Weitergabe von Kenntnissen (z.B. Information über Stellen die weiterhelfen können), Konfliktmanagement und Krisenmanagement, Innovationsanstöße für die Einrichtungen, Organisationsberatung, Beratung und Unterstützung bei der Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf. Vogelsbergkreis: Jährliches Fortbildungsprogramm, Regelmäßige Arbeitskreissitzungen (U3, Integration), Infoveranstaltungen zu aktuellen Themen, Fachtage Fachberatung insbesondere bei konzeptioneller Umstrukturierung, Personalplanung, Bedarfsplanung , Gruppenplanung, zu geplanten Baumaßnahmen, Konflikte im Team, Konflikte mit Eltern, Fragen zum § 8 a SGB VIII, Umsetzung Integrationsmaßnahmen." Frage 6. Welche inhaltliche Unterstützung erhalten die Kindertagesstätten durch nicht kommunale Träger? Laut dem "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" (Seite 315) haben die Tageseinrichtungen für Kinder zu 57 % eine allgemeine Fachberatung von diversen externen Anbietern (andere freie Träger, Bildungsinstitute, freiberufliche Einzelpersonen ) in Anspruch genommen. Rund ein Drittel der Kindertageseinrichtungen wurde durch eine kirchliche Fachberatung unterstützt (33 %), 19 % durch Fachberatungen sonstiger freier gemeinnütziger Träger, jeweils 18 % durch den Caritasverband und/oder das Diakonische Werk, 13 % durch das Deutsche Rote Kreuz, 7 % durch den Paritätischen Wohlfahrtverband und 2 % durch die Arbeiterwohlfahrt. Zu den Schwerpunkten der allgemeinen Fachberatung wird auf die Antwort zu Frage 5 in Teil I) verwiesen. Zu der konkreten inhaltlichen Unterstützung führen die Spitzenverbände im Einzelnen folgendes aus: Der Hessische Städtetag führt hierzu in seinem Beitrag aus: "Auch die freien Träger haben entsprechende Fachberatungen, die in einem fachlichen Austausch mit den Fachberatungen der 33 Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den kommunalen Fachberatungen in vielen kreisangehörigen Städten stehen. Wir sind gerne bereit, mit dem Land Hessen zu einzelnen Themen in einen vertieften und dann gut vorbereiteten Austausch zu gehen." 62 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Lande Hessen führt hierzu aus: "Die Kitas in den Bistümern erhalten durch entsprechende Fachreferenten Unterstützung durch regionale Fachberatung, Fachberatung Schwerpunkt Kitas, Fachberatung Bundesprogramm Sprachkitas, Fortbildungsangebote, Begleitung und Unterstützung in der Implementierung des Gütesigels des Bundesverbands Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder gemäß DIN/ISO." Die LAG Frühe Hilfen führt hierzu aus: "Die Idee der Inklusion beinhaltet die Herausforderung, allen Kindern mit ihren individuellen Voraussetzungen bestmögliche Entwicklungschancen im bestehenden Bildungs- und Erziehungssystem zu bieten. Die Möglichkeit der wohnortnahen Betreuung für alle Kinder hat in Hessen eine lange Tradition. Die Rahmenbedingungen hierzu wurden mit der Rahmenvereinbarung Integration verankert (erste Vereinbarung 1999, aktuell: Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis Schuleintritt, in Kraft getreten am 1. August 2014). Darüber hinaus zeigt sich, dass nach wie vor ein hoher Beratungsbedarf zu Fragen von kindlicher Entwicklung unter erschwerten Bedingungen und besonderen Bedarfen seitens der pädagogischen Fachkräfte der Kinderbetreuungseinrichtungen bestehen. Durch den massiven Ausbau der Platzangebote für Kinder unter drei Jahren hat sich dieser noch erhöht. Eine weitere Herausforderung stellt sich derzeit im Hinblick auf Kinder mit Migrationshintergrund und Fluchterfahrung. Für alle Kinder mit Entwicklungsgefährdungen und (drohender) Behinderung ist dabei die Vernetzung von pädagogischen und heil-/ sonderpädagogischen Kompetenzen erforderlich. Besonders zu nennen sind hier die hessenweit etablierten Frühförderstellen, die eng mit den Kinderbetreuungseinrichtungen zusammen arbeiten und dazu beitragen, die Früherkennung von Entwicklungsproblemen sowie die konkrete Unterstützung von Kindern und das Fördern ihrer Stärken in den Kinderbetreuungseinrichtungen vor Ort zu verbessern (vgl. BEP, 6. Auflage 2014, Seite 54). Im BEP heißt es hierzu u.a.: "Durch Beratungs- und Unterstützungsangebote für andere Bildungsorte trägt Frühförderung dazu bei, alle Kinder in das Bildungs- und Erziehungssystem zu integrieren. Dabei übernimmt sie Vernetzungs- und Koordinierungsaufgaben und begleitet Übergänge." (HMSI/ HKM 2014, Seite 53). Ein besonderes Angebot seitens der hessischen Frühförderstellen stellt dabei die Heilpädagogische Fachberatung für Kinderbetreuungseinrichtungen dar. Dieses Angebot wurde seitens des Landes Hessen in den 1990er Jahren implementiert und wird durch freiwillige Mittel des Landes finanziert. Die Anbindung der heilpädagogischen Fachberater und Fachberaterinnen an die Frühförderstellen gewährleistet sowohl einen neutralen Zugang zu spezifischer Fachberatung für die Anfragenden als auch einen unmittelbaren Zugang zum interdisziplinärem Fachwissen im Team der Frühförderstelle und somit eine Akkumulation von Kompetenzen. Gleichermaßen erleichtern bestehende Kooperationen bei Bedarf kurze Vermittlungswege zu weiterführenden Hilfen . Ein Ausschnitt aus der hessenweiten Konzeption der Heilpädagogischen Fachberatung verdeutlicht das Angebot: "Heilpädagogische Fachberatung im Überblick: Wer bietet die Heilpädagogische Fachberatung an? Heilpädagogische Fachberatung für Kinderbetreuungseinrichtungen ist ein Angebot der regionalen interdisziplinären Frühförderstellen in Hessen. Ziel des Angebotes ist es, im Sinne von individueller Teilhabeberatung zur Weiterentwicklung von Inklusion in den Einrichtungen beizutragen. Für wen ist das Angebot gedacht? Das Angebot richtet sich an Erzieherinnen und Erzieher sowie andere pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder im Elementarbereich (Krippen, Krabbelstuben, Kindergärten etc.), die Fragen im Zusammenhang mit dem Entwicklungsprozess eines Kindes haben, in Absprache mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Um welche Kinder geht es? Die Zielgruppe sind Kinder mit Entwicklungsgefährdungen und Entwicklungsauffälligkeiten im Sinne einer drohenden Behinderung sowie Kinder mit Behinderungen , die eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen oder aufgenommen werden sollen. Das Altersspektrum reicht von der Geburt an bis zur Einschulung. Wann kann man sich an die Heilpädagogische Fachberatung wenden? Anlässe zur Inanspruchnahme der Heilpädagogischen Fachberatung der Frühförderstellen können sein: Auffälligkeiten in der Entwicklung oder dem Verhalten eines Kindes in der Kinderbetreuungseinrichtung die Aufnahme eines Kindes mit (drohender) Behinderung in die Kinderbetreuungseinrichtung Problemstellungen im Verlauf einer integrativen Maßnahme. Was bietet die Heilpädagogische Fachberatung an: Die Heilpädagogische Fachberatung der Frühförderstellen bietet Unterstützung bei: der Früherkennung von Entwicklungsgefährdungen und Entwicklungsauffälligkeiten (Prävention) der Planung und Umsetzung von Unterstützungs-, Begleitungs- und Fördermaßnahmen im Sinne eines Abbau von Barrieren und der Stärkung von Partizipationsmöglichkeiten der Vorbereitung einer integrativen Maßnahme in der Einrichtung Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 63 (Begleitung des Übergangs) der Begleitung von Inklusionsprozessen (Krisenintervention) der Begleitung des Übergangs in die Schule. Wie ist die Heilpädagogische Fachberatung vernetzt? Das spezifische kindzentrierte Beratungsund Begleitangebot wird in kooperativer und fachlich-inhaltlicher Abstimmung mit den Fachberatungen der kommunalen, kirchlichen und freien Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen umgesetzt. Das Angebot der Heilpädagogischen Fachberatung der Frühförderstellen ergänzt durch seinen besonderen Schwerpunkt die regionalen Beratungs- und Hilfsangebote für Familien und Erzieherinnen und Erzieher. Es bestehen Kooperationen mit den entsprechenden Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens sowie der Frühen Hilfen." (LAG Frühe Hilfen in Hessen e.V. (Hrsg.), überarbeitete Fassung 12/2015). Gefördert durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration wurde im Jahr 2014 die Entwicklung des Angebotes und seine Bedarfsorientierung evaluiert. In Kooperation mit dem Institut für Sonderpädagogik der Goethe Universität Frankfurt a.M. wurden in einer ersten Studie die heilpädagogischen Fachberaterinnen sowie eine große Anzahl Kinderbetreuungseinrichtungen in Hessen zu Inhalten und Qualität des Angebots befragt. Die Ergebnisse finden sich in der Veröffentlichung "Inklusion! Geht das von alleine? Die Heilpädagogische Fachberatung für Kindertageseinrichtungen der Frühförderstellen - ein unterstützendes Angebot zur Weiterentwicklung der Inklusion aller Kinder in das Regelsystem" (vgl. Katzenbach/ Kratz 2014). In einer Folgestudie 2015 wurden die Ergebnisse um den Blick der allgemeinen Fachberatung der Kommunen und freien Träger erweitert und unter dem Titel "Die Heilpädagogische Fachberatung der Frühförderstellen in Hessen Beratung zur individuellen Teilhabe als ergänzendes Angebot zur Weiterentwicklung der Inklusion in Kinderbetreuungseinrichtungen" veröffentlicht (vgl. Katzenbach/Kratz 2015). Mit den Ergebnissen konnte gezeigt werden, dass die Angebote der Heilpädagogischen Fachberatung einen wirkungsvollen Beitrag leisten, um das System der Kinderbetreuungseinrichtungen, die darin wirkenden Fachkräfte und die sich darin entwickelnden Kinder auf dem Weg zur Inklusion zu begleiten. Es konnte belegt werden, dass die Heilpädagogische Fachberatung als Leistung der Frühförderstellen eine hilfreiche Ergänzung im Gesamtsystem von Fachberatung allgemein darstellt (vgl. unter www.asffh.de). Darüber hinaus unterstützen Frühförderstellen Kinderbetreuungseinrichtungen bei ihrem Erziehungs - und Bildungsauftrag mit weiteren Angeboten, ausgehend von bereits bestehenden Fördermaßnahmen , insbesondere: "Beratung von Erzieher/-innen und Erzieherteams bei der Vorbereitung einer Integrationsmaßnahme , gemeinsame Abstimmung und Planung von Unterstützungs-, Begleitungs- und Fördermöglichkeiten im Rahmen der interdisziplinären Förderplanung, gemeinsame Beratung bei der Gestaltung und Umsetzung der individuellen Förderung des Kindes im Rahmen von Einzel-, Kleingruppen- und Gruppenangeboten, Durchführung heilpädagogischer Frühförderangebote innerhalb der Kindertageseinrichtung, Durchführung therapeutischer Frühförderangebote innerhalb der Kindertageseinrichtung im Rahmen einer Komplexleistung, Beratung zur Raum- und Umgebungsgestaltung (z.B. in Bezug auf optische oder akustische Aspekte), Beratung bei der Gestaltung kommunikativer Prozesse und integrativer Spielumgebungen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse eines Kindes (z.B. Adaption von Spielmaterialien , Einsatz von Hilfsmitteln), Unterstützung und Beratung der Erzieher/-innen bei Fragen zur Elternarbeit und zur Elternberatung , gemeinsame Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Elternabende) zu Themen der kindlichen Entwicklung oder Inklusion von Kindern mit (drohenden) Behinderungen, regelmäßige Abstimmung und Dokumentation der Zusammenarbeit; Unterstützung und Beratung von Eltern und Erzieher/-innen beim Übergang des Kindes in die Schule." (HMSI 2014, Frühförderung Hessen Rahmenkonzeption, Seite 49/50). Die Zusammenarbeit von Kinderbetreuungseinrichtungen und Frühförderstellen stärkt die Teilhabemöglichkeiten für alle Kinder. Die oben beschriebenen Vernetzungsmöglichkeiten tragen dazu bei, "sozialer Ausgrenzung angemessen zu begegnen und allen Kindern faire Lern- und Entwicklungschancen zu bieten" (HMSI/ HKM 2014, Seite 31). Quellen Hessisches Sozialministerium / Hessisches Kultusministerium (2007): Bildung von Anfang an. BEP für Kinder von null bis zehn Jahren in Hessen. Wiesbaden (6. Auflage 2014). URL: https://hsm.hessen.de/sites/default/files/HSM/2012-08-00_bildungs-underziehungs plan.pdf (abgerufen am 30. April 2014). 64 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (Hg.) (2014): Rahmenkonzeption Frühförderung Hessen. Wiesbaden URL: https://soziaIes.hessen. de/sites/default/files/media/hmdf/rahmenkonzeptionfruehfoerderung .pdf (11. Mai 2014). Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (Hrsg.) (2014): Inklusion! Geht das von allein ? Die Heilpädagogische Fachberatung für Kindertageseinrichtungen der Frühförderstellen - ein unterstützendes Angebot zur Weiterentwicklung der Inklusion aller Kinder in das Regelsystem . Abschlussbericht des Evaluationsprojektes. Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (Hrsg.) (2016): Beratungsangebote im Dialog . Die Heilpädagogische Fachberatung der Frühförderstellen in Hessen- Beratung zur individuellen Teilhabe als ergänzendes Angebot zur Weiterentwicklung der Inklusion in Kinderbetreuungseinrichtungen . Folgeprojekt zur Qualitätssicherung und Einbettung der Heilpädagogischen Fachberatung in die Fachberatungslandschaft Abschlussbericht. LAG Frühe Hilfen in Hessen e. V. (Hrsg.) (2014): Das Angebot der Heilpädagogischen Fachberatung der Frühförderstellen für Kindereinrichtungen in Hessen. Schriften zur Professionalisierung Ausgabe 1, aktualisierte Fassung, Erstfassung 2009. LAG Frühe Hilfen in Hessen e.V. (Hrsg.) (2012): Was Kinder im Rahmen einer inklusiven Tagesbetreuung benötigen. Eine Handreichung zu Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für Fachkräfte von Kindertageseinrichtungen und Frühförderstellen. Schriften zur Professionalisierung Ausgabe 2." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) aus: "Die Kindertagesstätten der EKHN erhalten über die Fachabteilung der Gesamtkirche folgende Leistungen: a) Pädagogische Fachberatung, b) Fachberatung zur Qualitätsentwicklung und –Sicherung, c) Religionspädagogische Fachberatung, d) Fachberatung religiöse Bildung, e) Fachberatung für die Arbeit mit Flüchtlingskindern, f) Fachberatung zum Kinderschutz, g) Juristische Beratung, h) Fort- und Weiterbildungen, i) Schulungen, j) Erstellen von Arbeitsmaterialien, Handreichungen und anderen Informationsmaterialien zu unterschiedlichen fachlichen Themenstellungen." Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen in Hessen am Sitz der Landesregierung führt in seinem Beitrag für die Diakonie Hessen für die Kindertageseinrichtungen im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) aus: "Die Evangelischen Kindertageseinrichtungen im Bereich der EKKW werden unterstützt durch die kirchengemeindlichen Träger oder kirchengemeindlichen Trägerverbünde : Mitarbeit, Zusammenarbeit, Vernetzung, ehrenamtliches Engagement, beraten durch die Fachberatung der Diakonie Hessen mit Leistungen, wie allgemeine Fachberatung, Konzeptions- und Qualitätsentwicklung, Organisations- und Teamentwicklung, Sprachförderung, Inklusion, Religiöse Bildung, Juristische und wirtschaftliche Beratung, Fort- und Weiterbildung, Schulungen." Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4881 65 Frage 7. Hält die Landesregierung die inhaltliche Unterstützung durch das Landesjugendamt für ausreichend ? Hält sie die Unterstützung durch die Fachstellen Kindertagesstätten für ausreichend? Wie beurteilt sie die Unterstützung durch nicht kommunale Träger? Plant sie ggf. Änderungen in diesem Bereich und wenn ja, welche und mit welchem Zeitplan? Die Landesregierung plant keine landesrechtlichen Änderungen der bestehenden Zuständigkeiten bei der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Die inhaltlich im "Fachkonzept zur Aufgabenwahrnehmung im Bereich Kinder- und Jugendhilfe (beschlossen vom Kabinettausschuss "Verwaltungsreform" vom 31.01.2000)" und rechtlich in den §§ 15, 16 und 18 HKJGB geregelte Aufgabenverteilung zwischen Landesjugendamt und örtlichen Jugendämtern wird für angemessen gehalten. Laut dem "Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG" (Seiten 306 bis 309; 314) nehmen 84 % der Tageseinrichtungen in Hessen eine allgemeine Fachberatung in Anspruch. Wie der Evaluationsbericht und die Ausführungen der Spitzenverbände in ihren Antwortbeiträgen zu den Fragen 5 und 6 in Teil I) zeigen, steht ihnen hierfür ein breit aufgestelltes vielfältiges Angebot an qualifizierter fachlicher Beratung und Begleitung zur Verfügung. Die Landesregierung hat mit der mit dem HessKiföG neu eingeführten bzw. erweiterten Landesförderung für Fachberatung maßgeblich dazu beigetragen. Durch die Landesförderung hat die qualifizierte Fachberatung zur pädagogischen Arbeit nach den Grundzügen und Prinzipien des BEP sowie zur Umsetzung der Förderzwecke der Schwerpunkt-Kita-Pauschale an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2015 wurde durchschnittlich 1/3 des Stellenvolumens der geförderten Fachberatung durch Landesmittel finanziert. Wiesbaden, 6. April 2017 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlage kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden www.Hessischer-Landtag.de 0 1 1 179 2,1 113 194 231 641 1 2 14 973 26,6 1 243 3 391 3 530 6 809 2 3 26 219 48,1 2 875 7 388 6 076 9 880 3 41) 47 504 87,4 7 758 14 623 9 276 15 847 4 51) 51 283 94,7 7 504 15 692 10 547 17 540 5 6 52 091 94,8 7 054 15 207 11 317 18 513 6 7 30 817 57,0 4 098 8 742 6 805 11 172 7 286 x 48 86 67 85 0 3 42 371 25,2 4 231 10 973 9 837 17 330 320 7,6% 3 7 181 695 83,5 26 414 54 350 38 012 63 157 1 4063) 33,6%3) AÜ-Tageseinrichtungen 2 252 53,8% x = Tabellenfeld gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll 1) Einschließlich Kinder, die eine vorschulische Einrichtung besuchen. 2) Anzahl der Nichtschulkinder in Kindertagesbetreuung je 100 Kinder der gleichen Altersgruppe (ohne Kinder in Kindertagespflege). 3) Tageseinrichtungen mit Kindern im Alter von 2 bis unter 8 Jahren (ohne Schulkinder) bis unter bis unter Besuchsquote 2) 2 094 50,0% bis unter bis unter bis unter oder älter darunter Nichtschulkinder im Alter von … Jahren mehr als 35 bis unter 45 45 und mehr Anzahl Tageseinrichtungen Anteil an allen Tageseinrichtungen Nichtschulkinder im Alter von … Jahren bis unter bis unter bis unter bis unter Betreute Kinder Kinder mit besonderem Förderbedarf Art der Angabe Betreute Kinder Insgesamt Davon betreute Kinder mit einer Zeit in Stunden pro Woche Tageseinrichtungen, mit mindestens einem Kind, das Eingliederungshilfe nach SGB XII/SGB VIII wegen mindestens einer (drohenden) Behinderung erhält bis zu 25 mehr als 25 bis zu 35 GA 19/4881 borscheid Textfeld Anlage 1 6411 Darmstadt, Wissenschaftsstadt 1 293 28,5 303 23,4% 4 745 83,6 1 639 34,5% 6412 Frankfurt am Main, Stadt 8 400 34,9 6 772 80,6% 23 303 81,6 17 734 76,1% 6413 Offenbach am Main, Stadt 928 22,2 423 45,6% 4 112 80,3 843 20,5% 6414 Wiesbaden, Landeshauptstadt 2 574 29,2 1 932 75,1% 8 823 82,0 5 943 67,4% 6431 Bergstraße 1 383 20,5 479 34,6% 7 714 86,9 1 759 22,8% 6432 Darmstadt-Dieburg 1 714 21,5 351 20,5% 8 760 83,9 2 103 24,0% 6433 Groß-Gerau 1 349 16,7 276 20,5% 8 476 83,9 1 619 19,1% 6434 Hochtaunuskreis 1 836 29,1 603 32,8% 7 157 80,4 3 032 42,4% 6435 Main-Kinzig-Kreis 2 224 20,4 573 25,8% 11 955 85,3 3 213 26,9% 6436 Main-Taunus-Kreis 1 770 26,8 621 35,1% 7 698 84,9 2 936 38,1% 6437 Odenwaldkreis 522 22,9 79 15,1% 2 547 81,2 399 15,7% 6438 Offenbach 1 851 19,1 578 31,2% 10 386 81,2 3 567 34,3% 6439 Rheingau-Taunus-Kreis 1 184 26,8 534 45,1% 5 171 84,8 1 701 32,9% 6440 Wetteraukreis 1 944 25,1 390 20,1% 8 846 84,0 2 184 24,7% 64 Reg.-Bez. Darmstadt 28 972 25,8 13 914 48,0% 119 693 83,1 48 672 40,7% 6531 Gießen 1 722 26,0 842 48,9% 7 122 83,3 2 495 35,0% 6532 Lahn-Dill-Kreis 1 436 22,7 313 21,8% 7 175 84,2 1 696 23,6% 6533 Limburg-Weilburg 1 177 27,2 132 11,2% 4 896 86,5 791 16,2% 6534 Marburg-Biedenkopf 1 512 24,5 553 36,6% 6 859 84,3 1 789 26,1% 6535 Vogelsbergkreis 565 24,2 141 25,0% 2 738 82,8 616 22,5% 65 Reg.-Bez. Gießen 6 412 24,9 1 981 30,9% 28 790 84,2 7 387 25,7% 6611 Kassel, documenta-Stadt 1 363 25,2 190 13,9% 5 521 83,5 706 12,8% 6631 Fulda 1 177 19,7 385 32,7% 6 498 86,3 2 130 32,8% 6632 Hersfeld-Rotenburg 735 24,6 326 44,4% 3 204 80,4 1 246 38,9% Besuchsquote 3 bis unter 7 Jahre1) Ganztagsbetreuung (45 Stunden und mehr) Ganztagsquote AGS Kinder unter drei Jahren Nichtschulkinder von drei bis unter sieben Jahren Kreisfreie Stadt (St.) Landkreis Betreute U3- Kinder insgesamt davon Betreute Nichtschulkinder von 3 bis unter 7 Jahren insgesamt davon Besuchs-quote U3 insgesamt1) Ganztagsbetreuung (45 Stunden und mehr) Ganztagsquote GA 19/4881 borscheid Textfeld Anlage 2 6633 Kassel 1 187 21,5 110 9,3% 6 249 84,4 533 8,5% 6634 Schwalm-Eder-Kreis 1 068 25,0 156 14,6% 4 804 85,0 776 16,2% 6635 Waldeck-Frankenberg 832 22,1 84 10,1% 4 401 87,0 707 16,1% 6636 Werra-Meißner-Kreis 625 28,8 184 29,4% 2 535 85,4 915 36,1% 66 Reg.-Bez. Kassel 6 987 23,2 1 435 20,5% 33 212 84,7 7 013 21,1% 6 Hessen 42 371 25,2 17 330 40,9% 181 695 83,5 63 072 34,7% 1) Anzahl der Nichtschulkinder in Kindertagesbetreuung je 100 Kinder der gleichen Altersgruppe (ohne Kinder in Kindertagespflege) GA 19/4881 Anlage 3 Pädagogisches-, Leitungs- und Verwaltungspersonal am 01.03.2016 nach Geschlecht, Vollzeitäquivalenten , Altersstruktur, Art des Trägers und Gebietskörperschaften Anzahl Personal Vollzeitäquivalente1) absolut prozentual Insgesamt 37.136 weiblich 44.194 92,5% männlich 3.574 7,5% Insgesamt 47.768 100,0% Personen nach Altersstruktur absolut prozentual unter 20 1.462 3,1% 20 - 25 4.428 9,3% 25 - 30 6.528 13,7% 30 - 35 5.290 11,1% 35 - 40 5.706 11,9% 40 - 45 5.217 10,9% 45 - 50 5.648 11,8% 50 - 55 6.004 12,6% 55 - 60 5.200 10,9% 60 - 65 2.078 4,4% 65 und älter 207 0,4% insgesamt 47.768 100,0% Durchschnittsalter in Jahren 40,6 Personen nach Art des Trägers Vollzeitäquivalente nach Art des Trägers absolut prozentual absolut prozentual kommunal 20.492 42,9% kommunal 16.159 43,5% privat-gemeinnützig 26.249 55,0% privat-gemeinnützig 20.166 54,3% privat-nicht gemeinnützig 1.027 2,1% privat-nicht gemeinnützig 811 2,2% insgesamt 47.768 100,0% insgesamt 37.136 100,0% Personen nach Gebietskörperschaft Vollzeitäquivalente nach Gebietskörperschaft absolut prozentual absolut prozentual Reg.-Bez.-Darmstadt 33.578 70,3% Reg.-Bez.-Darmstadt 26.436 71,2% Darmstadt, Wissenschaftsst. 1.690 3,5% Darmstadt, Wissenschaftsst. 1.294 3,5% Frankfurt am Main, St. 9.339 19,6% Frankfurt am Main, St. 7.487 20,2% Offenbach am Main, St. 1.250 2,6% Offenbach am Main, St. 953 2,6% Wiesbaden, Landeshauptst. 2.410 5,0% Wiesbaden, Landeshauptst. 1.986 5,3% Bergstraße 1.780 3,7% Bergstraße 1.355 3,6% Darmstadt-Dieburg 2.116 4,4% Darmstadt-Dieburg 1.622 4,4% Groß-Gerau 1.896 4,0% Groß-Gerau 1.456 3,9% Hochtaunuskreis 1.942 4,1% Hochtaunuskreis 1.555 4,2% Main-Kinzig-Kreis 2.777 5,8% Main-Kinzig-Kreis 2.155 5,8% Main-Taunus-Kreis 2.161 4,5% Main-Taunus-Kreis 1.696 4,6% Odenwaldkreis 560 1,2% Odenwaldkreis 402 1,1% Offenbach 2.527 5,3% Offenbach 2.032 5,5% Rheingau-Taunus-Kreis 1.274 2,7% Rheingau-Taunus-Kreis 976 2,6% Wetteraukreis 1.856 3,9% Wetteraukreis 1.466 3,9% Reg.-Bez.-Gießen 6.700 14,0% Reg.-Bez.-Gießen 5.067 13,6% Gießen 1.666 3,5% Gießen 1.319 3,6% Lahn-Dill-Kreis 1.570 3,3% Lahn-Dill-Kreis 1.194 3,2% Limburg-Weilburg 1.157 2,4% Limburg-Weilburg 855 2,3% Marburg-Biedenkopf 1.746 3,7% Marburg-Biedenkopf 1.289 3,5% Vogelsbergkreis 561 1,2% Vogelsbergkreis 408 1,1% Reg.-Bez.-Kassel 7.490 15,7% Reg.-Bez.-Kassel 5.634 15,2% Kassel, documenta-St. 1.605 3,4% Kassel, documenta-St. 1.249 3,4% Fulda 1.270 2,7% Fulda 960 2,6% Hersfeld-Rotenburg 692 1,4% Hersfeld-Rotenburg 518 1,4% Kassel 1.289 2,7% Kassel 953 2,6% GA 19/4881 Schwalm-Eder-Kreis 1.082 2,3% Schwalm-Eder-Kreis 795 2,1% Waldeck-Frankenberg 957 2,0% Waldeck-Frankenberg 698 1,9% Werra-Meißner-Kreis 595 1,2% Werra-Meißner-Kreis 462 1,2% H e s s e n 47.768 100,0% H e s s e n 37.136 100,0% 1) Für eine Vollzeitstelle wurden 39 Wochenstunden angesetzt. Rundungsdifferenzen sind möglich. Berücksichtigt wurde der Beschäftigungsumfang im ersten und zweiten Arbeitsbereich. Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt GA 19/4881 Anlage 4 Pädagogisches-, Leitungs- und Verwaltungspersonal am 01.03.2016 nach höchstem Berufsausbildungsabschluss und Art des Trägers absolut Art des Trägers kommunal privat-gemeinnützig privat-nicht gemeinnützig H e s s e n Dipl.-SozialpädagogIn, Dipl. Sozialarbeiter In (FH oder vergleichbarer Abschluss) 767 1.592 62 2.421 Dipl.-PädagogIn, Dipl.-SozialpädagogIn, Dipl.-ErziehungswissenschaftlerIn (Universität oder vergleichbarer Abschluss) 370 1.024 30 1.424 Dipl.-HeilpädagogIn (FH oder vergleichbarer Abschluss) 36 90 9 135 Staatlich anerkannte/-r Kindheitspädagog In (Master) 22 94 14 130 Staatlich anerkannte/-r Kindheitspädagog In (Bachelor) 83 274 19 376 ErzieherIn 15.424 15.696 518 31.638 HeilpädagogIn (Fachschule) 96 150 10 256 KinderpflegerIn 689 906 40 1.635 HeilerzieherInnen, Heilerzierhungspfleger Innen 78 209 5 292 FamilienpflegerIn 4 5 0 9 AssistentIn im Sozialwesen (Sozialassistent In, SozialbetreuerIn, Sozialpflegeassistent In, sozialpädagogische/-r Assistent In 156 286 12 454 Soziale und medizinische Helferberufe (ErziehungshelferIn, Heilerziehungshelfer In, HeilerziehungspflegerIn, Hauswirtschaftslehrer In, KrankenpflegehelferIn) 33 33 3 69 Sonstige soziale/sozialpädagogische Kurzausbildung 47 161 3 211 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut In 1 1 0 2 PsychologIn mit Hochschulabschluss 10 31 1 42 Beschäftigungs - und ArbeitstherapeutIn (ErgotherapeutIn), Bewegungspädagog In, BewegungstherapeutIn (MotopädIn) 9 39 1 49 Arzt/Ärztin 1 3 1 5 GA 19/4881 (Fach-) KinderkrankenpflegerIn, Krankenpfleger In, AltenpflegerIn 32 91 7 130 KrankengymnastIn, MasseurIn, Masseur In und medizinische/-r BademeisterIn 4 10 0 14 LogopädIn 6 9 0 15 SonderschullehrerIn 4 20 1 25 FachlererIn oder sonstige/-r LehrerIn 87 228 29 344 Sonstiger Hochschulabschluss 90 349 47 486 Abschlussprüfung für den mittleren Dienst/ Erste Angestelltenprüfung 25 0 0 25 Abschlussprüfung für den gehobenen Dienst/ Zweite Angestelltenprüfung 4 5 0 9 Sonstiger Verwaltungsberuf 74 263 18 355 HauswirtschaftsleiterIn, WirtschafterIn, OekotrophologIn 2 4 0 6 (Fach-) HauswirtschafterIn 0 7 2 9 KaufmannsgehilfIn 7 21 3 31 FacharbeiterIn 14 28 1 43 MeisterIn 2 2 1 5 Künstlerischer Berufsausbildungsabschluss 8 26 1 35 Sonstiger Berufsbildungsabschluss 336 988 38 1.362 PraktikantIn im Anerkennungsjahr 818 964 41 1.823 Noch in Berufsausbildung 696 1.462 60 2.218 Ohne abgeschlossene Berufsausbildung 502 1.133 50 1.685 Gesamt 20.537 26.204 1.027 47.768 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt GA 19/4881 Anlage 5 Pädagogisches-, Leitungs- und Verwaltungspersonal am 01.03.2016 nach höchstem Berufsausbildungsabschluss und Art des Trägers prozentual Art des Trägers kommunal privat-gemeinnützig privat-nicht gemeinnützig H e s s e n Dipl.-SozialpädagogIn, Dipl. SozialarbeiterIn (FH oder vergleichbarer Abschluss) 3,7% 6,1% 6,0% 5,1% Dipl.-PädagogIn, Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl.- ErziehungswissenschaftlerIn (Universität oder vergleichbarer Abschluss) 1,8% 3,9% 2,9% 3,0% Dipl.-HeilpädagogIn (FH oder vergleichbarer Abschluss) 0,2% 0,3% 0,9% 0,3% Staatlich anerkannte/-r Kindheitspädagog In (Master) 0,1% 0,4% 1,4% 0,3% Staatlich anerkannte/-r Kindheitspädagog In (Bachelor) 0,4% 1,0% 1,9% 0,8% ErzieherIn 75,1% 59,9% 50,4% 66,2% HeilpädagogIn (Fachschule) 0,5% 0,6% 1,0% 0,5% KinderpflegerIn 3,4% 3,5% 3,9% 3,4% HeilerzieherInnen, Heilerzierhungspfleger Innen 0,4% 0,8% 0,5% 0,6% FamilienpflegerIn 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% AssistentIn im Sozialwesen (SozialassistentIn, Sozialbetreuer In, Sozialpflegeassistent In, sozialpädagogische/-r AssistentIn 0,8% 1,1% 1,2% 1,0% Soziale und medizinische Helferberufe (Erziehungshelfer In, HeilerziehungshelferIn, HeilerziehungspflegerIn, Hauswirtschaftslehrer In, Krankenpflegehelfer In) 0,2% 0,1% 0,3% 0,1% Sonstige soziale /sozialpädagogische Kurzausbildung 0,2% 0,6% 0,3% 0,4% Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut In 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% PsychologIn mit Hochschulabschluss 0,0% 0,1% 0,1% 0,1% Beschäftigungs - und Arbeitstherapeut In (ErgotherapeutIn), BewegungspädagogIn, Bewegungstherapeut In (MotopädIn) 0,0% 0,1% 0,1% 0,1% Arzt/Ärztin 0,0% 0,0% 0,1% 0,0% GA 19/4881 (Fach-) KinderkrankenpflegerIn, KrankenpflegerIn, Altenpfleger In 0,2% 0,3% 0,7% 0,3% KrankengymnastIn, MasseurIn, MasseurIn und medizinische/-r BademeisterIn 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% LogopädIn 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% SonderschullehrerIn 0,0% 0,1% 0,1% 0,1% FachlererIn oder sonstige/-r LehrerIn 0,4% 0,9% 2,8% 0,7% Sonstiger Hochschulabschluss 0,4% 1,3% 4,6% 1,0% Abschlussprüfung für den mittleren Dienst/ Erste Angestelltenprüfung 0,1% 0,0% 0,0% 0,1% Abschlussprüfung für den gehobenen Dienst/ Zweite Angestelltenprüfung 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Sonstiger Verwaltungsberuf 0,4% 1,0% 1,8% 0,7% HauswirtschaftsleiterIn, Wirtschafter In, OekotrophologIn 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% (Fach-) HauswirtschafterIn 0,0% 0,0% 0,2% 0,0% KaufmannsgehilfIn 0,0% 0,1% 0,3% 0,1% FacharbeiterIn 0,1% 0,1% 0,1% 0,1% MeisterIn 0,0% 0,0% 0,1% 0,0% Künstlerischer Berufsausbildungsabschluss 0,0% 0,1% 0,1% 0,1% Sonstiger Berufsbildungsabschluss 1,6% 3,8% 3,7% 2,9% PraktikantIn im Anerkennungsjahr 4,0% 3,7% 4,0% 3,8% Noch in Berufsausbildung 3,4% 5,6% 5,8% 4,6% Ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2,4% 4,3% 4,9% 3,5% Gesamt 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt GA 19/4881 Anlage 6 Pädagogisches-, Leitungs- und Verwaltungspersonal am 01.03.2016 nach höchstem Berufsausbildungsabschluss und Gebietskörperschaften absolut Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl. Sozialarbeiter In (FH oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.-PädagogIn, Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl.- ErziehungswissenschaftlerIn (Universität oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.- HeilpädagogIn (FH oder vergleichbarer Abschluss) Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Master) Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 2.028 1.210 117 93 Darmstadt, Wissenschaftsst . 190 39 14 6 Frankfurt am Main, St. 847 637 43 43 Offenbach am Main, St. 34 32 1 0 Wiesbaden, Landeshauptst. 136 86 9 2 Bergstraße 45 23 3 2 Darmstadt-Dieburg 111 36 8 5 Groß-Gerau 123 44 6 2 Hochtaunuskreis 87 61 6 8 Main-Kinzig-Kreis 99 40 6 0 Main-Taunus-Kreis 139 83 6 4 Odenwaldkreis 8 2 1 0 Offenbach 92 60 5 16 Rheingau-Taunus-Kreis 57 19 4 1 Wetteraukreis 60 48 5 4 Reg.-Bez.-Gießen 119 114 4 30 Gießen 25 27 2 9 Lahn-Dill-Kreis 28 22 1 4 Limburg-Weilburg 19 18 0 5 Marburg-Biedenkopf 30 45 1 10 Vogelsbergkreis 17 2 0 2 Reg.-Bez.-Kassel 274 100 14 7 Kassel, documenta-St. 113 42 3 3 Fulda 40 10 0 2 Hersfeld-Rotenburg 18 5 0 0 Kassel 29 15 4 0 Schwalm-Eder-Kreis 42 19 4 0 Waldeck-Frankenberg 16 1 1 2 Werra-Meißner-Kreis 16 8 2 0 H e s s e n 2.421 1.424 135 130 Seite 1 von 9 GA 19/4881 Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Bachelor) ErzieherIn HeilpädagogIn (Fachschule) KinderpflegerIn Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 248 20.831 149 1.086 Darmstadt, Wissenschaftsst . 17 965 7 19 Frankfurt am Main, St. 95 4.505 41 241 Offenbach am Main, St. 13 763 2 27 Wiesbaden, Landeshauptst. 15 1.536 14 48 Bergstraße 13 1.368 8 74 Darmstadt-Dieburg 8 1.485 13 90 Groß-Gerau 12 1.277 14 49 Hochtaunuskreis 22 1.214 6 71 Main-Kinzig-Kreis 11 2.042 7 129 Main-Taunus-Kreis 14 1.282 11 45 Odenwaldkreis 3 414 2 26 Offenbach 13 1.721 9 107 Rheingau-Taunus-Kreis 5 878 9 43 Wetteraukreis 7 1.381 6 117 Reg.-Bez.-Gießen 97 5.023 37 275 Gießen 59 1.211 16 61 Lahn-Dill-Kreis 18 1.188 11 74 Limburg-Weilburg 2 893 7 44 Marburg-Biedenkopf 17 1.281 2 71 Vogelsbergkreis 1 450 1 25 Reg.-Bez.-Kassel 31 5.784 70 274 Kassel, documenta-St. 6 1.124 17 18 Fulda 1 1.020 2 56 Hersfeld-Rotenburg 2 554 4 39 Kassel 6 1.042 19 22 Schwalm-Eder-Kreis 12 837 9 51 Waldeck-Frankenberg 3 764 13 39 Werra-Meißner-Kreis 1 443 6 49 H e s s e n 376 31.638 256 1.635 Seite 2 von 9 GA 19/4881 HeilerzieherInnen, Heilerzierhungspfleger Innen FamilienpflegerIn AssistentIn im Sozialwesen (Sozialassistent In, SozialbetreuerIn, SozialpflegeassistentIn, sozialpädagogische/-r AssistentIn Soziale und medizinische Helferberufe (Erziehungshelfer In, Heilerziehungshelfer In, Heilerziehungspfleger In, HauswirtschaftslehrerIn, KrankenpflegehelferIn) Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 207 7 366 58 Darmstadt, Wissenschaftsst . 4 0 24 6 Frankfurt am Main, St. 51 0 105 8 Offenbach am Main, St. 8 0 24 3 Wiesbaden, Landeshauptst. 13 2 24 3 Bergstraße 5 1 8 2 Darmstadt-Dieburg 21 0 25 1 Groß-Gerau 10 0 32 1 Hochtaunuskreis 12 0 22 5 Main-Kinzig-Kreis 15 0 26 3 Main-Taunus-Kreis 17 1 21 16 Odenwaldkreis 4 0 3 1 Offenbach 21 1 21 7 Rheingau-Taunus-Kreis 22 2 16 2 Wetteraukreis 4 0 15 0 Reg.-Bez.-Gießen 54 2 56 5 Gießen 14 1 10 1 Lahn-Dill-Kreis 16 1 5 2 Limburg-Weilburg 9 0 13 1 Marburg-Biedenkopf 10 0 22 1 Vogelsbergkreis 5 0 6 0 Reg.-Bez.-Kassel 31 0 32 6 Kassel, documenta-St. 2 0 9 1 Fulda 7 0 3 0 Hersfeld-Rotenburg 4 0 4 2 Kassel 1 0 7 0 Schwalm-Eder-Kreis 5 0 3 0 Waldeck-Frankenberg 1 0 4 3 Werra-Meißner-Kreis 11 0 2 0 H e s s e n 292 9 454 69 Seite 3 von 9 GA 19/4881 Sonstige soziale /sozialpädagogische Kurzausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut In PsychologIn mit Hochschulabschluss Beschäftigungs - und ArbeitstherapeutIn (ErgotherapeutIn), BewegungspädagogIn, BewegungstherapeutIn (MotopädIn) Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 191 2 38 35 Darmstadt, Wissenschaftsst . 2 0 1 1 Frankfurt am Main, St. 104 2 14 11 Offenbach am Main, St. 0 0 0 0 Wiesbaden, Landeshauptst . 11 0 4 4 Bergstraße 6 0 0 2 Darmstadt-Dieburg 4 0 1 1 Groß-Gerau 12 0 2 1 Hochtaunuskreis 11 0 3 4 Main-Kinzig-Kreis 7 0 2 1 Main-Taunus-Kreis 14 0 3 1 Odenwaldkreis 3 0 0 0 Offenbach 7 0 5 2 Rheingau-Taunus-Kreis 5 0 2 5 Wetteraukreis 5 0 1 2 Reg.-Bez.-Gießen 9 0 2 7 Gießen 1 0 0 1 Lahn-Dill-Kreis 3 0 1 3 Limburg-Weilburg 3 0 0 1 Marburg-Biedenkopf 2 0 1 2 Vogelsbergkreis 0 0 0 0 Reg.-Bez.-Kassel 11 0 2 7 Kassel, documenta-St. 1 0 0 4 Fulda 2 0 0 0 Hersfeld-Rotenburg 2 0 0 0 Kassel 1 0 0 0 Schwalm-Eder-Kreis 2 0 2 1 Waldeck-Frankenberg 1 0 0 1 Werra-Meißner-Kreis 2 0 0 1 H e s s e n 211 2 42 49 Seite 4 von 9 GA 19/4881 Arzt/Ärztin (Fach-) Kinderkrankenpfleger In, Krankenpfleger In, AltenpflegerIn KrankengymnastIn, MasseurIn, Masseur In und medizinische /-r Bademeister In LogopädIn Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 3 109 11 13 Darmstadt, Wissenschaftsst . 0 13 0 2 Frankfurt am Main, St. 1 21 5 1 Offenbach am Main, St. 0 5 0 0 Wiesbaden, Landeshauptst. 1 9 2 3 Bergstraße 0 2 0 0 Darmstadt-Dieburg 0 9 0 1 Groß-Gerau 1 4 0 3 Hochtaunuskreis 0 13 0 0 Main-Kinzig-Kreis 0 6 0 0 Main-Taunus-Kreis 0 10 1 0 Odenwaldkreis 0 4 0 0 Offenbach 0 5 2 1 Rheingau-Taunus-Kreis 0 3 0 1 Wetteraukreis 0 5 1 1 Reg.-Bez.-Gießen 0 14 1 2 Gießen 0 1 1 0 Lahn-Dill-Kreis 0 6 0 0 Limburg-Weilburg 0 2 0 0 Marburg-Biedenkopf 0 3 0 2 Vogelsbergkreis 0 2 0 0 Reg.-Bez.-Kassel 2 7 2 0 Kassel, documenta-St. 2 0 0 0 Fulda 0 0 0 0 Hersfeld-Rotenburg 0 1 0 0 Kassel 0 1 0 0 Schwalm-Eder-Kreis 0 2 2 0 Waldeck-Frankenberg 0 1 0 0 Werra-Meißner-Kreis 0 2 0 0 H e s s e n 5 130 14 15 Seite 5 von 9 GA 19/4881 SonderschullehrerIn FachlererIn oder sonstige/-r Lehrer In Sonstiger Hochschulabschluss Abschlussprüfung für den mittleren Dienst/ Erste Angestelltenprüfung Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 19 310 424 1 Darmstadt, Wissenschaftsst . 1 11 30 0 Frankfurt am Main, St. 8 103 188 0 Offenbach am Main, St. 0 7 13 0 Wiesbaden, Landeshauptst. 2 45 37 0 Bergstraße 1 11 13 0 Darmstadt-Dieburg 1 18 11 1 Groß-Gerau 3 18 11 0 Hochtaunuskreis 0 24 18 0 Main-Kinzig-Kreis 2 10 19 0 Main-Taunus-Kreis 1 14 40 0 Odenwaldkreis 0 0 2 0 Offenbach 0 25 25 0 Rheingau-Taunus-Kreis 0 10 10 0 Wetteraukreis 0 14 7 0 Reg.-Bez.-Gießen 5 16 18 2 Gießen 3 7 1 0 Lahn-Dill-Kreis 0 3 8 0 Limburg-Weilburg 1 4 1 0 Marburg-Biedenkopf 1 2 7 2 Vogelsbergkreis 0 0 1 0 Reg.-Bez.-Kassel 1 18 44 22 Kassel, documenta-St. 0 12 30 0 Fulda 1 0 6 0 Hersfeld-Rotenburg 0 2 0 4 Kassel 0 0 4 18 Schwalm-Eder-Kreis 0 1 2 0 Waldeck-Frankenberg 0 1 0 0 Werra-Meißner-Kreis 0 2 2 0 H e s s e n 25 344 486 25 Seite 6 von 9 GA 19/4881 Abschlussprüfung für den gehobenen Dienst/ Zweite Angestelltenprüfung Sonstiger Verwaltungsberuf HauswirtschaftsleiterIn, WirtschafterIn, Oekotropholog In (Fach-) Hauswirtschafter In Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 4 266 5 8 Darmstadt, Wissenschaftsst . 0 25 0 1 Frankfurt am Main, St. 1 84 1 4 Offenbach am Main, St. 0 6 0 0 Wiesbaden, Landeshauptst. 0 15 0 1 Bergstraße 0 13 0 0 Darmstadt-Dieburg 2 12 0 0 Groß-Gerau 0 10 0 0 Hochtaunuskreis 0 14 2 0 Main-Kinzig-Kreis 0 17 1 1 Main-Taunus-Kreis 0 22 1 0 Odenwaldkreis 1 9 0 0 Offenbach 0 19 0 0 Rheingau-Taunus-Kreis 0 11 0 1 Wetteraukreis 0 9 0 0 Reg.-Bez.-Gießen 3 38 1 1 Gießen 0 15 0 0 Lahn-Dill-Kreis 0 7 0 0 Limburg-Weilburg 0 6 1 1 Marburg-Biedenkopf 3 7 0 0 Vogelsbergkreis 0 3 0 0 Reg.-Bez.-Kassel 2 51 0 0 Kassel, documenta-St. 1 11 0 0 Fulda 0 10 0 0 Hersfeld-Rotenburg 1 4 0 0 Kassel 0 15 0 0 Schwalm-Eder-Kreis 0 4 0 0 Waldeck-Frankenberg 0 2 0 0 Werra-Meißner-Kreis 0 5 0 0 H e s s e n 9 355 6 9 Seite 7 von 9 GA 19/4881 KaufmannsgehilfIn FacharbeiterIn MeisterIn Künstlerischer Berufsausbildungsabschluss Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 25 37 5 31 Darmstadt, Wissenschaftsst . 3 1 1 0 Frankfurt am Main, St. 8 11 1 17 Offenbach am Main, St. 1 6 0 0 Wiesbaden, Landeshauptst. 1 1 0 1 Bergstraße 0 3 1 0 Darmstadt-Dieburg 1 3 0 2 Groß-Gerau 2 0 1 2 Hochtaunuskreis 1 2 0 3 Main-Kinzig-Kreis 1 2 1 1 Main-Taunus-Kreis 3 6 0 0 Odenwaldkreis 2 0 0 0 Offenbach 1 2 0 1 Rheingau-Taunus-Kreis 0 0 0 3 Wetteraukreis 1 0 0 1 Reg.-Bez.-Gießen 1 2 0 2 Gießen 0 2 0 0 Lahn-Dill-Kreis 0 0 0 0 Limburg-Weilburg 0 0 0 0 Marburg-Biedenkopf 1 0 0 1 Vogelsbergkreis 0 0 0 1 Reg.-Bez.-Kassel 5 4 0 2 Kassel, documenta-St. 0 0 0 2 Fulda 2 0 0 0 Hersfeld-Rotenburg 0 1 0 0 Kassel 0 1 0 0 Schwalm-Eder-Kreis 0 2 0 0 Waldeck-Frankenberg 1 0 0 0 Werra-Meißner-Kreis 2 0 0 0 H e s s e n 31 43 5 35 Seite 8 von 9 GA 19/4881 Sonstiger Berufsbildungsabschluss PraktikantIn im Anerkennungsjahr Noch in Berufsausbildung Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Gesamt Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 1.211 1.207 1.907 1.316 33.578 Darmstadt, Wissenschaftsst . 39 68 91 109 1.690 Frankfurt am Main, St. 581 376 755 426 9.339 Offenbach am Main, St. 40 30 145 90 1.250 Wiesbaden, Landeshauptst. 50 87 145 103 2.410 Bergstraße 22 78 34 42 1.780 Darmstadt-Dieburg 42 63 83 58 2.116 Groß-Gerau 37 54 103 62 1.896 Hochtaunuskreis 98 79 67 89 1.942 Main-Kinzig-Kreis 41 94 138 55 2.777 Main-Taunus-Kreis 111 58 151 86 2.161 Odenwaldkreis 16 21 24 14 560 Offenbach 59 94 88 118 2.527 Rheingau-Taunus-Kreis 47 49 43 26 1.274 Wetteraukreis 28 56 40 38 1.856 Reg.-Bez.-Gießen 86 283 156 235 6.700 Gießen 10 65 48 75 1.666 Lahn-Dill-Kreis 21 77 35 36 1.570 Limburg-Weilburg 18 41 26 41 1.157 Marburg-Biedenkopf 33 81 38 70 1.746 Vogelsbergkreis 4 19 9 13 561 Reg.-Bez.-Kassel 65 333 155 134 7.490 Kassel, documenta-St. 11 107 39 47 1.605 Fulda 15 53 9 31 1.270 Hersfeld-Rotenburg 4 29 11 1 692 Kassel 21 58 16 9 1.289 Schwalm-Eder-Kreis 2 36 24 20 1.082 Waldeck-Frankenberg 4 31 51 17 957 Werra-Meißner-Kreis 8 19 5 9 595 H e s s e n 1.362 1.823 2.218 1.685 47.768 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt Seite 9 von 9 GA 19/4881 Anlage 7 Pädagogisches-, Leitungs- und Verwaltungspersonal am 01.03.2016 nach höchstem Berufsausbildungsabschluss und Gebietskörperschaften prozentual Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl. Sozialarbeiter In (FH oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.-PädagogIn, Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl.- ErziehungswissenschaftlerIn (Universität oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.- HeilpädagogIn (FH oder vergleichbarer Abschluss) Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Master) Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 6,0% 3,6% 0,3% 0,3% Darmstadt, Wissenschaftsst . 11,2% 2,3% 0,8% 0,4% Frankfurt am Main, St. 9,1% 6,8% 0,5% 0,5% Offenbach am Main, St. 2,7% 2,6% 0,1% 0,0% Wiesbaden, Landeshauptst. 5,6% 3,6% 0,4% 0,1% Bergstraße 2,5% 1,3% 0,2% 0,1% Darmstadt-Dieburg 5,2% 1,7% 0,4% 0,2% Groß-Gerau 6,5% 2,3% 0,3% 0,1% Hochtaunuskreis 4,5% 3,1% 0,3% 0,4% Main-Kinzig-Kreis 3,6% 1,4% 0,2% 0,0% Main-Taunus-Kreis 6,4% 3,8% 0,3% 0,2% Odenwaldkreis 1,4% 0,4% 0,2% 0,0% Offenbach 3,6% 2,4% 0,2% 0,6% Rheingau-Taunus-Kreis 4,5% 1,5% 0,3% 0,1% Wetteraukreis 3,2% 2,6% 0,3% 0,2% Reg.-Bez.-Gießen 1,8% 1,7% 0,1% 0,4% Gießen 1,5% 1,6% 0,1% 0,5% Lahn-Dill-Kreis 1,8% 1,4% 0,1% 0,3% Limburg-Weilburg 1,6% 1,6% 0,0% 0,4% Marburg-Biedenkopf 1,7% 2,6% 0,1% 0,6% Vogelsbergkreis 3,0% 0,4% 0,0% 0,4% Reg.-Bez.-Kassel 3,7% 1,3% 0,2% 0,1% Kassel, documenta-St. 7,0% 2,6% 0,2% 0,2% Fulda 3,1% 0,8% 0,0% 0,2% Hersfeld-Rotenburg 2,6% 0,7% 0,0% 0,0% Kassel 2,2% 1,2% 0,3% 0,0% Schwalm-Eder-Kreis 3,9% 1,8% 0,4% 0,0% Waldeck-Frankenberg 1,7% 0,1% 0,1% 0,2% Werra-Meißner-Kreis 2,7% 1,3% 0,3% 0,0% H e s s e n 5,1% 3,0% 0,3% 0,3% Seite 1 von 9 GA 19/4881 Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Bachelor) ErzieherIn HeilpädagogIn (Fachschule) KinderpflegerIn Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 0,7% 62,0% 0,4% 3,2% Darmstadt, Wissenschaftsst . 1,0% 57,1% 0,4% 1,1% Frankfurt am Main, St. 1,0% 48,2% 0,4% 2,6% Offenbach am Main, St. 1,0% 61,0% 0,2% 2,2% Wiesbaden, Landeshauptst. 0,6% 63,7% 0,6% 2,0% Bergstraße 0,7% 76,9% 0,4% 4,2% Darmstadt-Dieburg 0,4% 70,2% 0,6% 4,3% Groß-Gerau 0,6% 67,4% 0,7% 2,6% Hochtaunuskreis 1,1% 62,5% 0,3% 3,7% Main-Kinzig-Kreis 0,4% 73,5% 0,3% 4,6% Main-Taunus-Kreis 0,6% 59,3% 0,5% 2,1% Odenwaldkreis 0,5% 73,9% 0,4% 4,6% Offenbach 0,5% 68,1% 0,4% 4,2% Rheingau-Taunus-Kreis 0,4% 68,9% 0,7% 3,4% Wetteraukreis 0,4% 74,4% 0,3% 6,3% Reg.-Bez.-Gießen 1,4% 75,0% 0,6% 4,1% Gießen 3,5% 72,7% 1,0% 3,7% Lahn-Dill-Kreis 1,1% 75,7% 0,7% 4,7% Limburg-Weilburg 0,2% 77,2% 0,6% 3,8% Marburg-Biedenkopf 1,0% 73,4% 0,1% 4,1% Vogelsbergkreis 0,2% 80,2% 0,2% 4,5% Reg.-Bez.-Kassel 0,4% 77,2% 0,9% 3,7% Kassel, documenta-St. 0,4% 70,0% 1,1% 1,1% Fulda 0,1% 80,3% 0,2% 4,4% Hersfeld-Rotenburg 0,3% 80,1% 0,6% 5,6% Kassel 0,5% 80,8% 1,5% 1,7% Schwalm-Eder-Kreis 1,1% 77,4% 0,8% 4,7% Waldeck-Frankenberg 0,3% 79,8% 1,4% 4,1% Werra-Meißner-Kreis 0,2% 74,5% 1,0% 8,2% H e s s e n 0,8% 66,2% 0,5% 3,4% Seite 2 von 9 GA 19/4881 HeilerzieherInnen, Heilerzierhungspfleger Innen FamilienpflegerIn AssistentIn im Sozialwesen (Sozialassistent In, SozialbetreuerIn, SozialpflegeassistentIn, sozialpädagogische/-r AssistentIn Soziale und medizinische Helferberufe (Erziehungshelfer In, Heilerziehungshelfer In, Heilerziehungspfleger In, HauswirtschaftslehrerIn, KrankenpflegehelferIn) Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 0,6% 0,0% 1,1% 0,2% Darmstadt, Wissenschaftsst . 0,2% 0,0% 1,4% 0,4% Frankfurt am Main, St. 0,5% 0,0% 1,1% 0,1% Offenbach am Main, St. 0,6% 0,0% 1,9% 0,2% Wiesbaden, Landeshauptst. 0,5% 0,1% 1,0% 0,1% Bergstraße 0,3% 0,1% 0,4% 0,1% Darmstadt-Dieburg 1,0% 0,0% 1,2% 0,0% Groß-Gerau 0,5% 0,0% 1,7% 0,1% Hochtaunuskreis 0,6% 0,0% 1,1% 0,3% Main-Kinzig-Kreis 0,5% 0,0% 0,9% 0,1% Main-Taunus-Kreis 0,8% 0,0% 1,0% 0,7% Odenwaldkreis 0,7% 0,0% 0,5% 0,2% Offenbach 0,8% 0,0% 0,8% 0,3% Rheingau-Taunus-Kreis 1,7% 0,2% 1,3% 0,2% Wetteraukreis 0,2% 0,0% 0,8% 0,0% Reg.-Bez.-Gießen 0,8% 0,0% 0,8% 0,1% Gießen 0,8% 0,1% 0,6% 0,1% Lahn-Dill-Kreis 1,0% 0,1% 0,3% 0,1% Limburg-Weilburg 0,8% 0,0% 1,1% 0,1% Marburg-Biedenkopf 0,6% 0,0% 1,3% 0,1% Vogelsbergkreis 0,9% 0,0% 1,1% 0,0% Reg.-Bez.-Kassel 0,4% 0,0% 0,4% 0,1% Kassel, documenta-St. 0,1% 0,0% 0,6% 0,1% Fulda 0,6% 0,0% 0,2% 0,0% Hersfeld-Rotenburg 0,6% 0,0% 0,6% 0,3% Kassel 0,1% 0,0% 0,5% 0,0% Schwalm-Eder-Kreis 0,5% 0,0% 0,3% 0,0% Waldeck-Frankenberg 0,1% 0,0% 0,4% 0,3% Werra-Meißner-Kreis 1,8% 0,0% 0,3% 0,0% H e s s e n 0,6% 0,0% 1,0% 0,1% Seite 3 von 9 GA 19/4881 Sonstige soziale /sozialpädagogische Kurzausbildung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut In PsychologIn mit Hochschulabschluss Beschäftigungs - und ArbeitstherapeutIn (ErgotherapeutIn), BewegungspädagogIn, BewegungstherapeutIn (MotopädIn) Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 0,6% 0,0% 0,1% 0,1% Darmstadt, Wissenschaftsst . 0,1% 0,0% 0,1% 0,1% Frankfurt am Main, St. 1,1% 0,0% 0,1% 0,1% Offenbach am Main, St. 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Wiesbaden, Landeshauptst . 0,5% 0,0% 0,2% 0,2% Bergstraße 0,3% 0,0% 0,0% 0,1% Darmstadt-Dieburg 0,2% 0,0% 0,0% 0,0% Groß-Gerau 0,6% 0,0% 0,1% 0,1% Hochtaunuskreis 0,6% 0,0% 0,2% 0,2% Main-Kinzig-Kreis 0,3% 0,0% 0,1% 0,0% Main-Taunus-Kreis 0,6% 0,0% 0,1% 0,0% Odenwaldkreis 0,5% 0,0% 0,0% 0,0% Offenbach 0,3% 0,0% 0,2% 0,1% Rheingau-Taunus-Kreis 0,4% 0,0% 0,2% 0,4% Wetteraukreis 0,3% 0,0% 0,1% 0,1% Reg.-Bez.-Gießen 0,1% 0,0% 0,0% 0,1% Gießen 0,1% 0,0% 0,0% 0,1% Lahn-Dill-Kreis 0,2% 0,0% 0,1% 0,2% Limburg-Weilburg 0,3% 0,0% 0,0% 0,1% Marburg-Biedenkopf 0,1% 0,0% 0,1% 0,1% Vogelsbergkreis 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Reg.-Bez.-Kassel 0,1% 0,0% 0,0% 0,1% Kassel, documenta-St. 0,1% 0,0% 0,0% 0,2% Fulda 0,2% 0,0% 0,0% 0,0% Hersfeld-Rotenburg 0,3% 0,0% 0,0% 0,0% Kassel 0,1% 0,0% 0,0% 0,0% Schwalm-Eder-Kreis 0,2% 0,0% 0,2% 0,1% Waldeck-Frankenberg 0,1% 0,0% 0,0% 0,1% Werra-Meißner-Kreis 0,3% 0,0% 0,0% 0,2% H e s s e n 0,4% 0,0% 0,1% 0,1% Seite 4 von 9 GA 19/4881 Arzt/Ärztin (Fach-) Kinderkrankenpfleger In, Krankenpfleger In, AltenpflegerIn KrankengymnastIn, MasseurIn, Masseur In und medizinische /-r Bademeister In LogopädIn Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 0,0% 0,3% 0,0% 0,0% Darmstadt, Wissenschaftsst . 0,0% 0,8% 0,0% 0,1% Frankfurt am Main, St. 0,0% 0,2% 0,1% 0,0% Offenbach am Main, St. 0,0% 0,4% 0,0% 0,0% Wiesbaden, Landeshauptst. 0,0% 0,4% 0,1% 0,1% Bergstraße 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% Darmstadt-Dieburg 0,0% 0,4% 0,0% 0,0% Groß-Gerau 0,1% 0,2% 0,0% 0,2% Hochtaunuskreis 0,0% 0,7% 0,0% 0,0% Main-Kinzig-Kreis 0,0% 0,2% 0,0% 0,0% Main-Taunus-Kreis 0,0% 0,5% 0,0% 0,0% Odenwaldkreis 0,0% 0,7% 0,0% 0,0% Offenbach 0,0% 0,2% 0,1% 0,0% Rheingau-Taunus-Kreis 0,0% 0,2% 0,0% 0,1% Wetteraukreis 0,0% 0,3% 0,1% 0,1% Reg.-Bez.-Gießen 0,0% 0,2% 0,0% 0,0% Gießen 0,0% 0,1% 0,1% 0,0% Lahn-Dill-Kreis 0,0% 0,4% 0,0% 0,0% Limburg-Weilburg 0,0% 0,2% 0,0% 0,0% Marburg-Biedenkopf 0,0% 0,2% 0,0% 0,1% Vogelsbergkreis 0,0% 0,4% 0,0% 0,0% Reg.-Bez.-Kassel 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% Kassel, documenta-St. 0,1% 0,0% 0,0% 0,0% Fulda 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Hersfeld-Rotenburg 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% Kassel 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% Schwalm-Eder-Kreis 0,0% 0,2% 0,2% 0,0% Waldeck-Frankenberg 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% Werra-Meißner-Kreis 0,0% 0,3% 0,0% 0,0% H e s s e n 0,0% 0,3% 0,0% 0,0% Seite 5 von 9 GA 19/4881 SonderschullehrerIn FachlererIn oder sonstige/-r Lehrer In Sonstiger Hochschulabschluss Abschlussprüfung für den mittleren Dienst/ Erste Angestelltenprüfung Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 0,1% 0,9% 1,3% 0,0% Darmstadt, Wissenschaftsst . 0,1% 0,7% 1,8% 0,0% Frankfurt am Main, St. 0,1% 1,1% 2,0% 0,0% Offenbach am Main, St. 0,0% 0,6% 1,0% 0,0% Wiesbaden, Landeshauptst. 0,1% 1,9% 1,5% 0,0% Bergstraße 0,1% 0,6% 0,7% 0,0% Darmstadt-Dieburg 0,0% 0,9% 0,5% 0,0% Groß-Gerau 0,2% 0,9% 0,6% 0,0% Hochtaunuskreis 0,0% 1,2% 0,9% 0,0% Main-Kinzig-Kreis 0,1% 0,4% 0,7% 0,0% Main-Taunus-Kreis 0,0% 0,6% 1,9% 0,0% Odenwaldkreis 0,0% 0,0% 0,4% 0,0% Offenbach 0,0% 1,0% 1,0% 0,0% Rheingau-Taunus-Kreis 0,0% 0,8% 0,8% 0,0% Wetteraukreis 0,0% 0,8% 0,4% 0,0% Reg.-Bez.-Gießen 0,1% 0,2% 0,3% 0,0% Gießen 0,2% 0,4% 0,1% 0,0% Lahn-Dill-Kreis 0,0% 0,2% 0,5% 0,0% Limburg-Weilburg 0,1% 0,3% 0,1% 0,0% Marburg-Biedenkopf 0,1% 0,1% 0,4% 0,1% Vogelsbergkreis 0,0% 0,0% 0,2% 0,0% Reg.-Bez.-Kassel 0,0% 0,2% 0,6% 0,3% Kassel, documenta-St. 0,0% 0,7% 1,9% 0,0% Fulda 0,1% 0,0% 0,5% 0,0% Hersfeld-Rotenburg 0,0% 0,3% 0,0% 0,6% Kassel 0,0% 0,0% 0,3% 1,4% Schwalm-Eder-Kreis 0,0% 0,1% 0,2% 0,0% Waldeck-Frankenberg 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% Werra-Meißner-Kreis 0,0% 0,3% 0,3% 0,0% H e s s e n 0,1% 0,7% 1,0% 0,1% Seite 6 von 9 GA 19/4881 Abschlussprüfung für den gehobenen Dienst/ Zweite Angestelltenprüfung Sonstiger Verwaltungsberuf HauswirtschaftsleiterIn, WirtschafterIn, Oekotropholog In (Fach-) Hauswirtschafter In Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 0,0% 0,8% 0,0% 0,0% Darmstadt, Wissenschaftsst . 0,0% 1,5% 0,0% 0,1% Frankfurt am Main, St. 0,0% 0,9% 0,0% 0,0% Offenbach am Main, St. 0,0% 0,5% 0,0% 0,0% Wiesbaden, Landeshauptst. 0,0% 0,6% 0,0% 0,0% Bergstraße 0,0% 0,7% 0,0% 0,0% Darmstadt-Dieburg 0,1% 0,6% 0,0% 0,0% Groß-Gerau 0,0% 0,5% 0,0% 0,0% Hochtaunuskreis 0,0% 0,7% 0,1% 0,0% Main-Kinzig-Kreis 0,0% 0,6% 0,0% 0,0% Main-Taunus-Kreis 0,0% 1,0% 0,0% 0,0% Odenwaldkreis 0,2% 1,6% 0,0% 0,0% Offenbach 0,0% 0,8% 0,0% 0,0% Rheingau-Taunus-Kreis 0,0% 0,9% 0,0% 0,1% Wetteraukreis 0,0% 0,5% 0,0% 0,0% Reg.-Bez.-Gießen 0,0% 0,6% 0,0% 0,0% Gießen 0,0% 0,9% 0,0% 0,0% Lahn-Dill-Kreis 0,0% 0,4% 0,0% 0,0% Limburg-Weilburg 0,0% 0,5% 0,1% 0,1% Marburg-Biedenkopf 0,2% 0,4% 0,0% 0,0% Vogelsbergkreis 0,0% 0,5% 0,0% 0,0% Reg.-Bez.-Kassel 0,0% 0,7% 0,0% 0,0% Kassel, documenta-St. 0,1% 0,7% 0,0% 0,0% Fulda 0,0% 0,8% 0,0% 0,0% Hersfeld-Rotenburg 0,1% 0,6% 0,0% 0,0% Kassel 0,0% 1,2% 0,0% 0,0% Schwalm-Eder-Kreis 0,0% 0,4% 0,0% 0,0% Waldeck-Frankenberg 0,0% 0,2% 0,0% 0,0% Werra-Meißner-Kreis 0,0% 0,8% 0,0% 0,0% H e s s e n 0,0% 0,7% 0,0% 0,0% Seite 7 von 9 GA 19/4881 Kaufmannsgehilf In Facharbeiter In Meister In Künstlerischer Berufsausbildungsabschluss Sonstiger Berufsbildungsabschluss Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 0,1% 0,1% 0,0% 0,1% 3,6% Darmstadt, Wissenschaftsst . 0,2% 0,1% 0,1% 0,0% 2,3% Frankfurt am Main, St. 0,1% 0,1% 0,0% 0,2% 6,2% Offenbach am Main, St. 0,1% 0,5% 0,0% 0,0% 3,2% Wiesbaden, Landeshauptst . 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 2,1% Bergstraße 0,0% 0,2% 0,1% 0,0% 1,2% Darmstadt-Dieburg 0,0% 0,1% 0,0% 0,1% 2,0% Groß-Gerau 0,1% 0,0% 0,1% 0,1% 2,0% Hochtaunuskreis 0,1% 0,1% 0,0% 0,2% 5,0% Main-Kinzig-Kreis 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% 1,5% Main-Taunus-Kreis 0,1% 0,3% 0,0% 0,0% 5,1% Odenwaldkreis 0,4% 0,0% 0,0% 0,0% 2,9% Offenbach 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% 2,3% Rheingau-Taunus-Kreis 0,0% 0,0% 0,0% 0,2% 3,7% Wetteraukreis 0,1% 0,0% 0,0% 0,1% 1,5% Reg.-Bez.-Gießen 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 1,3% Gießen 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% 0,6% Lahn-Dill-Kreis 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 1,3% Limburg-Weilburg 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 1,6% Marburg-Biedenkopf 0,1% 0,0% 0,0% 0,1% 1,9% Vogelsbergkreis 0,0% 0,0% 0,0% 0,2% 0,7% Reg.-Bez.-Kassel 0,1% 0,1% 0,0% 0,0% 0,9% Kassel, documenta-St. 0,0% 0,0% 0,0% 0,1% 0,7% Fulda 0,2% 0,0% 0,0% 0,0% 1,2% Hersfeld-Rotenburg 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% 0,6% Kassel 0,0% 0,1% 0,0% 0,0% 1,6% Schwalm-Eder-Kreis 0,0% 0,2% 0,0% 0,0% 0,2% Waldeck-Frankenberg 0,1% 0,0% 0,0% 0,0% 0,4% Werra-Meißner-Kreis 0,3% 0,0% 0,0% 0,0% 1,3% H e s s e n 0,1% 0,1% 0,0% 0,1% 2,9% Seite 8 von 9 GA 19/4881 PraktikantIn im Anerkennungsjahr Noch in Berufsausbildung Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Gesamt Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 3,6% 5,7% 3,9% 100,0% Darmstadt, Wissenschaftsst . 4,0% 5,4% 6,4% 100,0% Frankfurt am Main, St. 4,0% 8,1% 4,6% 100,0% Offenbach am Main, St. 2,4% 11,6% 7,2% 100,0% Wiesbaden, Landeshauptst. 3,6% 6,0% 4,3% 100,0% Bergstraße 4,4% 1,9% 2,4% 100,0% Darmstadt-Dieburg 3,0% 3,9% 2,7% 100,0% Groß-Gerau 2,8% 5,4% 3,3% 100,0% Hochtaunuskreis 4,1% 3,5% 4,6% 100,0% Main-Kinzig-Kreis 3,4% 5,0% 2,0% 100,0% Main-Taunus-Kreis 2,7% 7,0% 4,0% 100,0% Odenwaldkreis 3,8% 4,3% 2,5% 100,0% Offenbach 3,7% 3,5% 4,7% 100,0% Rheingau-Taunus-Kreis 3,8% 3,4% 2,0% 100,0% Wetteraukreis 3,0% 2,2% 2,0% 100,0% Reg.-Bez.-Gießen 4,2% 2,3% 3,5% 100,0% Gießen 3,9% 2,9% 4,5% 100,0% Lahn-Dill-Kreis 4,9% 2,2% 2,3% 100,0% Limburg-Weilburg 3,5% 2,2% 3,5% 100,0% Marburg-Biedenkopf 4,6% 2,2% 4,0% 100,0% Vogelsbergkreis 3,4% 1,6% 2,3% 100,0% Reg.-Bez.-Kassel 4,4% 2,1% 1,8% 100,0% Kassel, documenta-St. 6,7% 2,4% 2,9% 100,0% Fulda 4,2% 0,7% 2,4% 100,0% Hersfeld-Rotenburg 4,2% 1,6% 0,1% 100,0% Kassel 4,5% 1,2% 0,7% 100,0% Schwalm-Eder-Kreis 3,3% 2,2% 1,8% 100,0% Waldeck-Frankenberg 3,2% 5,3% 1,8% 100,0% Werra-Meißner-Kreis 3,2% 0,8% 1,5% 100,0% H e s s e n 3,8% 4,6% 3,5% 100,0% Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt Seite 9 von 9 GA 19/4881 Anlage 8 Kindertageseinrichtungen Kinder in Kindertagesein-richtungen Pädagogisches Personal in Kindertageseirichtungen Verhältnis Päd. Personal / Kinder 15.3.2008 3 799 226 901 31 058 1 : 7,3 1.3.2009 3 849 228 619 32 543 1.3.2010 3 929 231 795 34 549 1.3.2011 3 950 233 930 35 435 1.3.2012 4 004 236 934 37 556 1.3.2013 4.044 240.063 39.751 1.3.2014 4.129 245.429 41.851 1.3.2015 4.193 248.863 43.688 1.3.2016 4.187 252.326 45.220 1: 5,6 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt; eigene Berechnungen GA 19/4881 Anlage 9 GA 19/4881 Anlage 10 Einrichtungsleitungen nach höchsten Berufsbildungsabschlüssen und Gebietskörperschaften am 01.03.2016 Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl.- Sozialarbeiter In (FH oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.-PädagogIn, Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl.- ErziehungswissenschaftlerIn (Universität oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.- HeilpädagogIn (FH oder vergleichbarer Abschluss ) ErzieherIn Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 446 209 . 1.783 Darmstadt, Wissenschaftsst. 48 5 . 77 Frankfurt am Main, St. 169 113 . 351 Offenbach am Main, St. 9 5 0 59 Wiesbaden, Landeshauptst. 28 17 . 142 Bergstraße 10 8 . 125 Darmstadt-Dieburg 18 5 . 154 Groß-Gerau 30 6 0 116 Hochtaunuskreis 21 6 0 113 Main-Kinzig-Kreis 28 7 . 178 Main-Taunus-Kreis 30 13 0 94 Odenwaldkreis . . 0 44 Offenbach 24 12 . 132 Rheingau-Taunus-Kreis 15 . 0 81 Wetteraukreis 14 9 0 117 Reg.-Bez.-Gießen 46 24 . 458 Gießen 11 3 . 109 Lahn-Dill-Kreis 15 5 . 116 Limburg-Weilburg 8 . 0 77 Marburg-Biedenkopf 9 14 0 107 Vogelsbergkreis . 0 0 49 Reg.-Bez.-Kassel 60 22 . 462 Kassel, documenta-St. 25 11 0 57 Fulda 8 3 0 89 Hersfeld-Rotenburg 5 0 0 46 Kassel 3 3 . 85 Schwalm-Eder-Kreis 9 4 0 60 Waldeck-Frankenberg 4 0 0 86 Werra-Meißner-Kreis 6 . 0 39 H e s s e n 552 255 13 2.703 Seite 1 von 5 GA 19/4881 HeilpädagogIn (Fachschule) KinderpflegerIn Soziale und medizinische Hilfeberufe1 Sonstige soziale /sozialpädagogische Kurzausbildung Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 37 11 6 . Darmstadt, Wissenschaftsst. 0 0 . . Frankfurt am Main, St. 11 . . 0 Offenbach am Main, St. . . 0 0 Wiesbaden, Landeshauptst. 3 0 0 0 Bergstraße . 0 . 0 Darmstadt-Dieburg . . 0 0 Groß-Gerau 5 . . 0 Hochtaunuskreis . 0 0 0 Main-Kinzig-Kreis . 3 0 0 Main-Taunus-Kreis . 0 . 0 Odenwaldkreis . . 0 0 Offenbach . . 0 0 Rheingau-Taunus-Kreis 3 0 0 0 Wetteraukreis 3 0 0 0 Reg.-Bez.-Gießen 8 9 . 0 Gießen 2 0 0 0 Lahn-Dill-Kreis 3 . 0 0 Limburg-Weilburg . 0 . 0 Marburg-Biedenkopf 0 7 0 0 Vogelsbergkreis . 0 0 0 Reg.-Bez.-Kassel 19 0 0 0 Kassel, documenta-St. . 0 0 0 Fulda 0 0 0 0 Hersfeld-Rotenburg 3 0 0 0 Kassel 6 0 0 0 Schwalm-Eder-Kreis . 0 0 0 Waldeck-Frankenberg 4 0 0 0 Werra-Meißner-Kreis 3 0 0 0 H e s s e n 64 20 7 . Seite 2 von 5 GA 19/4881 PsychologIn mit Hochschulabschluss Arzt/Ärztin (Fach-) Kinderkrankenpfleger In, Krankenpfleger In, AltenpflegerIn FachlererIn oder sonstige/-r Lehrer In Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 6 0 . 31 Darmstadt, Wissenschaftsst. 0 0 0 . Frankfurt am Main, St. . 0 . 11 Offenbach am Main, St. 0 0 0 0 Wiesbaden, Landeshauptst. 0 0 0 4 Bergstraße 0 0 0 0 Darmstadt-Dieburg 0 0 0 3 Groß-Gerau . 0 0 . Hochtaunuskreis 0 0 0 . Main-Kinzig-Kreis . 0 0 . Main-Taunus-Kreis 0 0 . . Odenwaldkreis 0 0 0 0 Offenbach 3 0 0 5 Rheingau-Taunus-Kreis 0 0 0 . Wetteraukreis 0 0 0 . Reg.-Bez.-Gießen 0 0 0 . Gießen 0 0 0 . Lahn-Dill-Kreis 0 0 0 0 Limburg-Weilburg 0 0 0 0 Marburg-Biedenkopf 0 0 0 0 Vogelsbergkreis 0 0 0 0 Reg.-Bez.-Kassel 0 . 0 0 Kassel, documenta-St. 0 . 0 0 Fulda 0 0 0 0 Hersfeld-Rotenburg 0 0 0 0 Kassel 0 0 0 0 Schwalm-Eder-Kreis 0 0 0 0 Waldeck-Frankenberg 0 0 0 0 Werra-Meißner-Kreis 0 0 0 0 H e s s e n 6 . . 32 Seite 3 von 5 GA 19/4881 Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Master) Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Bachelor) Sonstiger Hochschulabschluss Sonstiger Berufsbildungsabschluss 2 Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 11 36 24 17 Darmstadt, Wissenschaftsst. 0 . 0 . Frankfurt am Main, St. 8 9 12 4 Offenbach am Main, St. 0 0 0 4 Wiesbaden, Landeshauptst. 0 4 . . Bergstraße 0 3 . . Darmstadt-Dieburg 0 . . 0 Groß-Gerau 0 . . 0 Hochtaunuskreis 0 4 . . Main-Kinzig-Kreis 0 . 3 0 Main-Taunus-Kreis . 3 . . Odenwaldkreis 0 0 0 0 Offenbach . 3 . 0 Rheingau-Taunus-Kreis 0 . 0 . Wetteraukreis . 3 0 0 Reg.-Bez.-Gießen . 7 . 0 Gießen 0 . 0 0 Lahn-Dill-Kreis 0 . . 0 Limburg-Weilburg . 0 0 0 Marburg-Biedenkopf 0 3 0 0 Vogelsbergkreis 0 . 0 0 Reg.-Bez.-Kassel . 5 4 0 Kassel, documenta-St. 0 . 3 0 Fulda . 0 0 0 Hersfeld-Rotenburg 0 0 0 0 Kassel 0 . . 0 Schwalm-Eder-Kreis 0 . 0 0 Waldeck-Frankenberg 0 0 0 0 Werra-Meißner-Kreis 0 0 0 0 H e s s e n 13 48 30 17 Seite 4 von 5 GA 19/4881 Gesamt Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 2.630 Darmstadt, Wissenschaftsst. 137 Frankfurt am Main, St. 695 Offenbach am Main, St. 79 Wiesbaden, Landeshauptst. 203 Bergstraße 154 Darmstadt-Dieburg 187 Groß-Gerau 164 Hochtaunuskreis 149 Main-Kinzig-Kreis 225 Main-Taunus-Kreis 149 Odenwaldkreis 49 Offenbach 186 Rheingau-Taunus-Kreis 105 Wetteraukreis 148 Reg.-Bez.-Gießen 559 Gießen 128 Lahn-Dill-Kreis 146 Limburg-Weilburg 91 Marburg-Biedenkopf 140 Vogelsbergkreis 54 Reg.-Bez.-Kassel 576 Kassel, documenta-St. 101 Fulda 101 Hersfeld-Rotenburg 54 Kassel 100 Schwalm-Eder-Kreis 77 Waldeck-Frankenberg 94 Werra-Meißner-Kreis 49 H e s s e n 3.765 . = Wert unterliegt Geheimhaltung 1 inkl. HeilerzieherInnen, HeilerziehungspflegerInnen 2 inkl. Verwaltungsberufen, KaufmannsgehilfInnen, FacharbeiterInnen und künstlerischen Ausbildungsberufen Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt Seite 5 von 5 GA 19/4881 Anlage 11 Einrichtungsleitungen nach höchsten Berufsbildungsabschlüssen und Gebietskörperschaften am 01.03.2016 Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl.- Sozialarbeiter In (FH oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.-PädagogIn, Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl.- ErziehungswissenschaftlerIn (Universität oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.- HeilpädagogIn (FH oder vergleichbarer Abschluss ) ErzieherIn Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 17,0% 7,9% . 67,8% Darmstadt, Wissenschaftsst. 35,0% 3,6% . 56,2% Frankfurt am Main, St. 24,3% 16,3% . 50,5% Offenbach am Main, St. 11,4% 6,3% 0,0% 74,7% Wiesbaden, Landeshauptst. 13,8% 8,4% . 70,0% Bergstraße 6,5% 5,2% . 81,2% Darmstadt-Dieburg 9,6% 2,7% . 82,4% Groß-Gerau 18,3% 3,7% 0,0% 70,7% Hochtaunuskreis 14,1% 4,0% 0,0% 75,8% Main-Kinzig-Kreis 12,4% 3,1% . 79,1% Main-Taunus-Kreis 20,1% 8,7% 0,0% 63,1% Odenwaldkreis . . 0,0% 89,8% Offenbach 12,9% 6,5% . 71,0% Rheingau-Taunus-Kreis 14,3% . 0,0% 77,1% Wetteraukreis 9,5% 6,1% 0,0% 79,1% Reg.-Bez.-Gießen 8,2% 4,3% . 81,9% Gießen 8,6% 2,3% . 85,2% Lahn-Dill-Kreis 10,3% 3,4% . 79,5% Limburg-Weilburg 8,8% . 0,0% 84,6% Marburg-Biedenkopf 6,4% 10,0% 0,0% 76,4% Vogelsbergkreis . 0,0% 0,0% 90,7% Reg.-Bez.-Kassel 10,4% 3,8% . 80,2% Kassel, documenta-St. 24,8% 10,9% 0,0% 56,4% Fulda 7,9% 3,0% 0,0% 88,1% Hersfeld-Rotenburg 9,3% 0,0% 0,0% 85,2% Kassel 3,0% 3,0% . 85,0% Schwalm-Eder-Kreis 11,7% 5,2% 0,0% 77,9% Waldeck-Frankenberg 4,3% 0,0% 0,0% 91,5% Werra-Meißner-Kreis 12,2% . 0,0% 79,6% H e s s e n 14,7% 6,8% 0,3% 71,8% Seite 1 von 5 GA 19/4881 HeilpädagogIn (Fachschule) KinderpflegerIn Soziale und medizinische Hilfeberufe1 Sonstige soziale /sozialpädagogische Kurzausbildung Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 1,4% 0,4% 0,2% . Darmstadt, Wissenschaftsst. 0,0% 0,0% . . Frankfurt am Main, St. 1,6% . . 0,0% Offenbach am Main, St. . . 0,0% 0,0% Wiesbaden, Landeshauptst. 1,5% 0,0% 0,0% 0,0% Bergstraße . 0,0% . 0,0% Darmstadt-Dieburg . . 0,0% 0,0% Groß-Gerau 3,0% . . 0,0% Hochtaunuskreis . 0,0% 0,0% 0,0% Main-Kinzig-Kreis . 1,3% 0,0% 0,0% Main-Taunus-Kreis . 0,0% . 0,0% Odenwaldkreis . . 0,0% 0,0% Offenbach . . 0,0% 0,0% Rheingau-Taunus-Kreis 2,9% 0,0% 0,0% 0,0% Wetteraukreis 2,0% 0,0% 0,0% 0,0% Reg.-Bez.-Gießen 1,4% 1,6% . 0,0% Gießen 1,6% 0,0% 0,0% 0,0% Lahn-Dill-Kreis 2,1% . 0,0% 0,0% Limburg-Weilburg . 0,0% . 0,0% Marburg-Biedenkopf 0,0% 5,0% 0,0% 0,0% Vogelsbergkreis . 0,0% 0,0% 0,0% Reg.-Bez.-Kassel 3,3% 0,0% 0,0% 0,0% Kassel, documenta-St. . 0,0% 0,0% 0,0% Fulda 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Hersfeld-Rotenburg 5,6% 0,0% 0,0% 0,0% Kassel 6,0% 0,0% 0,0% 0,0% Schwalm-Eder-Kreis . 0,0% 0,0% 0,0% Waldeck-Frankenberg 4,3% 0,0% 0,0% 0,0% Werra-Meißner-Kreis 6,1% 0,0% 0,0% 0,0% H e s s e n 1,7% 0,5% 0,2% . Seite 2 von 5 GA 19/4881 PsychologIn mit Hochschulabschluss Arzt/Ärztin (Fach-) Kinderkrankenpfleger In, Krankenpfleger In, AltenpflegerIn FachlererIn oder sonstige/-r Lehrer In Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 0,2% 0,0% . 1,2% Darmstadt, Wissenschaftsst. 0,0% 0,0% 0,0% . Frankfurt am Main, St. . 0,0% . 1,6% Offenbach am Main, St. 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Wiesbaden, Landeshauptst. 0,0% 0,0% 0,0% 2,0% Bergstraße 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Darmstadt-Dieburg 0,0% 0,0% 0,0% 1,6% Groß-Gerau . 0,0% 0,0% . Hochtaunuskreis 0,0% 0,0% 0,0% . Main-Kinzig-Kreis . 0,0% 0,0% . Main-Taunus-Kreis 0,0% 0,0% . . Odenwaldkreis 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Offenbach 1,6% 0,0% 0,0% 2,7% Rheingau-Taunus-Kreis 0,0% 0,0% 0,0% . Wetteraukreis 0,0% 0,0% 0,0% . Reg.-Bez.-Gießen 0,0% 0,0% 0,0% . Gießen 0,0% 0,0% 0,0% . Lahn-Dill-Kreis 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Limburg-Weilburg 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Marburg-Biedenkopf 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Vogelsbergkreis 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Reg.-Bez.-Kassel 0,0% . 0,0% 0,0% Kassel, documenta-St. 0,0% . 0,0% 0,0% Fulda 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Hersfeld-Rotenburg 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Kassel 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Schwalm-Eder-Kreis 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Waldeck-Frankenberg 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Werra-Meißner-Kreis 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% H e s s e n 0,2% . . 0,8% Seite 3 von 5 GA 19/4881 Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Master) Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Bachelor) Sonstiger Hochschulabschluss Sonstiger Berufsbildungsabschluss 2 Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 0,4% 1,4% 0,9% 0,6% Darmstadt, Wissenschaftsst. 0,0% . 0,0% . Frankfurt am Main, St. 1,2% 1,3% 1,7% 0,6% Offenbach am Main, St. 0,0% 0,0% 0,0% 5,1% Wiesbaden, Landeshauptst. 0,0% 2,0% . . Bergstraße 0,0% 1,9% . . Darmstadt-Dieburg 0,0% . . 0,0% Groß-Gerau 0,0% . . 0,0% Hochtaunuskreis 0,0% 2,7% . . Main-Kinzig-Kreis 0,0% . 1,3% 0,0% Main-Taunus-Kreis . 2,0% . . Odenwaldkreis 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Offenbach . 1,6% . 0,0% Rheingau-Taunus-Kreis 0,0% . 0,0% . Wetteraukreis . 2,0% 0,0% 0,0% Reg.-Bez.-Gießen . 1,3% . 0,0% Gießen 0,0% . 0,0% 0,0% Lahn-Dill-Kreis 0,0% . . 0,0% Limburg-Weilburg . 0,0% 0,0% 0,0% Marburg-Biedenkopf 0,0% 2,1% 0,0% 0,0% Vogelsbergkreis 0,0% . 0,0% 0,0% Reg.-Bez.-Kassel . 0,9% 0,7% 0,0% Kassel, documenta-St. 0,0% . 3,0% 0,0% Fulda . 0,0% 0,0% 0,0% Hersfeld-Rotenburg 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Kassel 0,0% . . 0,0% Schwalm-Eder-Kreis 0,0% . 0,0% 0,0% Waldeck-Frankenberg 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% Werra-Meißner-Kreis 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% H e s s e n 0,3% 1,3% 0,8% 0,5% Seite 4 von 5 GA 19/4881 Gesamt Gebietskörperschaft Reg.-Bez.-Darmstadt 100,0% Darmstadt, Wissenschaftsst. 100,0% Frankfurt am Main, St. 100,0% Offenbach am Main, St. 100,0% Wiesbaden, Landeshauptst. 100,0% Bergstraße 100,0% Darmstadt-Dieburg 100,0% Groß-Gerau 100,0% Hochtaunuskreis 100,0% Main-Kinzig-Kreis 100,0% Main-Taunus-Kreis 100,0% Odenwaldkreis 100,0% Offenbach 100,0% Rheingau-Taunus-Kreis 100,0% Wetteraukreis 100,0% Reg.-Bez.-Gießen 100,0% Gießen 100,0% Lahn-Dill-Kreis 100,0% Limburg-Weilburg 100,0% Marburg-Biedenkopf 100,0% Vogelsbergkreis 100,0% Reg.-Bez.-Kassel 100,0% Kassel, documenta-St. 100,0% Fulda 100,0% Hersfeld-Rotenburg 100,0% Kassel 100,0% Schwalm-Eder-Kreis 100,0% Waldeck-Frankenberg 100,0% Werra-Meißner-Kreis 100,0% H e s s e n 100,0% . = Wert unterliegt Geheimhaltung 1 inkl. HeilerzieherInnen, HeilerziehungspflegerInnen 2 inkl. Verwaltungsberufen, KaufmannsgehilfInnen, FacharbeiterInnen und künstlerischen Ausbildungsberufen Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt Seite 5 von 5 GA 19/4881 Anlage 12 Einrichtungsleitungen nach höchsten Berufsbildungsabschlüssen und Art des Trägers am 01.03.2016 Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl. Sozialarbeiter In (FH oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.-PädagogIn, Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl.- ErziehungswissenschaftlerIn (Universität oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.- HeilpädagogIn (FH oder vergleichbarer Abschluss) ErzieherIn Art des Trägers kommunal 214 84 5 1.251 privat-gemeinnützig 320 165 7 1.407 privat-nicht gemeinnützig 18 6 1 45 H e s s e n 552 255 13 2.703 HeilpädagogIn (Fachschule) KinderpflegerIn Soziale und medizinische Hilfeberufe1 Sonstige soziale /sozialpädagogische Kurzausbildung Art des Trägers kommunal 30 9 2 0 privat-gemeinnützig 33 10 5 . privat-nicht gemeinnützig 1 1 0 0 H e s s e n 64 20 7 . PsychologIn mit Hochschulabschluss Arzt/Ärztin (Fach-) Kinderkrankenpfleger In, Krankenpfleger In, AltenpflegerIn FachlererIn oder sonstige/-r Lehrer In Art des Trägers kommunal 2 0 0 12 privat-gemeinnützig 4 . . 13 privat-nicht gemeinnützig 0 0 0 7 H e s s e n 6 . . 32 Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Master) Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Bachelor) Sonstiger Hochschulabschluss Sonstiger Berufsbildungsabschluss 2 Art des Trägers kommunal 0 11 8 2 privat-gemeinnützig 12 35 20 11 privat-nicht gemeinnützig 1 2 2 4 H e s s e n 13 48 30 17 GA 19/4881 Gesamt Art des Trägers kommunal 1.630 privat-gemeinnützig 2.047 privat-nicht gemeinnützig 88 H e s s e n 3.765 . = Wert unterliegt Geheimhaltung 1 inkl. HeilerzieherInnen, HeilerziehungspflegerInnen 2 inkl. Verwaltungsberufen, KaufmannsgehilfInnen, FacharbeiterInnen und künstlerischen Ausbildungsberufen Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt GA 19/4881 Anlage 13 Einrichtungsleitungen nach höchsten Berufsbildungsabschlüssen und Art des Trägers am 01.03.2016 Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl. Sozialarbeiter In (FH oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.-PädagogIn, Dipl.- SozialpädagogIn, Dipl.- ErziehungswissenschaftlerIn (Universität oder vergleichbarer Abschluss) Dipl.- HeilpädagogIn (FH oder vergleichbarer Abschluss) ErzieherIn Art des Trägers kommunal 13,1% 5,2% 0,3% 76,7% privat-gemeinnützig 15,6% 8,1% 0,3% 68,7% privat-nicht gemeinnützig 20,5% 6,8% 1,1% 51,1% H e s s e n 14,7% 6,8% 0,3% 71,8% HeilpädagogIn (Fachschule) KinderpflegerIn Soziale und medizinische Hilfeberufe1 Sonstige soziale /sozialpädagogische Kurzausbildung Art des Trägers kommunal 1,8% 0,6% 0,1% 0,0% privat-gemeinnützig 1,6% 0,5% 0,2% . privat-nicht gemeinnützig 1,1% 1,1% 0,0% 0,0% H e s s e n 1,7% 0,5% 0,2% . PsychologIn mit Hochschulabschluss Arzt/Ärztin (Fach-) Kinderkrankenpfleger In, Krankenpfleger In, AltenpflegerIn FachlererIn oder sonstige/-r Lehrer In Art des Trägers kommunal 0,1% 0,0% 0,0% 0,7% privat-gemeinnützig 0,2% . . 0,6% privat-nicht gemeinnützig 0,0% 0,0% 0,0% 8,0% H e s s e n 0,2% . . 0,8% Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Master) Staatlich anerkannte /-r Kindheitspädagog In (Bachelor) Sonstiger Hochschulabschluss Sonstiger Berufsbildungsabschluss 2 Art des Trägers kommunal 0,0% 0,7% 0,5% 0,1% privat-gemeinnützig 0,6% 1,7% 1,0% 0,5% privat-nicht gemeinnützig 1,1% 2,3% 2,3% 4,5% H e s s e n 0,3% 1,3% 0,8% 0,5% GA 19/4881 Gesamt Art des Trägers kommunal 100,0% privat-gemeinnützig 100,0% privat-nicht gemeinnützig 100,0% H e s s e n 100,0% . = Wert unterliegt Geheimhaltung 1 inkl. HeilerzieherInnen, HeilerziehungspflegerInnen 2 inkl. Verwaltungsberufen, KaufmannsgehilfInnen, FacharbeiterInnen und künstlerischen Ausbildungsberufen Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt GA 19/4881 2006/ 2007 2007/ 2008 2008/ 2009 2009/ 2010 2010/ 2011 2011/ 2012 2012/ 2013 2013/ 2014 2014/ 2015 2015/ 2016 2016/ 2017 öffentlich Adolf-Reichwein-Schule, Limburg (6305) 6 6 6 7 8 9 10 12 13 14 15 Alice-Eleonoren-Schule, Darmstadt (6280) 12 14 14 18 18 20 23 26 28 37 40 Aliceschule, Gießen (6294) 9 10 10 10 9 10 13 13 15 16 17 Berufliche Schulen am Gradierwerk, Bad Nauheim (6274), vormals Wingertschule s.u. 20 16 13 15 14 Berufliche Schulen Berta Jourdan, Frankfurt a. M. (6256) 26 26 24 30 35 40 44 45 45 47 44Berufliche Schulen des Main-Kinzig- Kreises in Gelnhausen, Gelnhausen (6295) 6 7 8 8 8 8 8 8 10 9 8Berufliche Schulen des Werra-Meißner- Kreises in Witzenhausen, Witzenhausen (9724) 2 4 6 7 9 Berufliche Schulen Rheingau, Geisenheim (6276) 4 5 6 Berufliche Schulen Schwalmstadt, Schwalmstadt (9742) 5 7 7 6 7 6 6 7 7 7 7 Berufliches Schulzentrum Odenwaldkreis in Michelstadt, Michelstadt (6308) 3 4 4 4 4 4 8 7 5 5 6 Brühlwiesenschule, Hofheim am Taunus (6302) 2 4 5 6 8 7 8 Elisabeth-Knipping-Schule, Kassel (9726) 13 15 13 14 19 19 14 14 12 15 11 Elisabeth-Selbert-Schule, Lampertheim (6303) 3 6 6 7 7 7 7 11 9 10 13 Eugen-Kaiser-Schule, Hanau (6297) 6 7 6 7 8 10 15 19 17 14 27 Gewerbliche Schulen des Lahn-Dill- Kreises, Dillenburg (6287) 6 6 6 6 6 6 6 8 9 11 13 Käthe-Kollwitz-Schule, Marburg (9721) 10 11 11 10 11 15 14 20 16 25 30 Käthe-Kollwitz-Schule, Offenbach am Main (6314) 7 8 7 8 9 11 12 13 15 15 16 Käthe-Kollwitz-Schule, Wetzlar (6325) 7 7 7 7 8 8 12 12 13 14 13 Konrad-Zuse-Schule, Hünfeld (9714) 7 8 7 8 9 9 13 13 11 12 15 Landrat-Gruber-Schule, Dieburg (6286) 7 8 7 7 7 7 7 7 9 7 8 Louise-Schroeder-Schule, Wiesbaden (6330) 6 7 7 8 9 9 11 13 12 13 13 Saalburgschule Usingen, Usingen (6320) 1 2 4 4 Schuljahr Rechtsstellung Schule, Ort (SchulNr) Anzahl Klassen mit Schülerinnen und Schülern der Schulformen "Fachschule für Sozialpädagogik (Voll-/Teilzeit)" sowie "Fachschule für Sozialwesen (Voll-/Teilzeit)" mit Fachrichtung "Sozialpädagogik" Anlage 14 GA 19/4881 Vogelsbergschule Lauterbach, Lauterbach (6304) 4 5 5 5 5 6 7 7 6 6 6 Werner-Heisenberg-Schule, Rüsselsheim (6316) 1 2 4 6 8 10 16 Wingertschule, Bad Nauheim (6290), jetzt: Berufliche Schulen am Gradierwerk, s.o. 7 6 6 9 11 12 Berufliche Schulen Bad Hersfeld, Bad Hersfeld (9701) 1 2 4 5 7 7 7 Gesamtergebnis, Schulen in öffentlicher Trägerschaft 150 168 161 179 202 224 265 293 300 332 366 privat Diakonissenhaus, Frankfurt a. M. (9860) 6 3 CVJM-Kolleg, Kassel (9951) 3 3 3 4 5 4 4 4 4 5 4 Evangelisches Fröbelseminar, Kassel (9952) 7 6 6 8 8 9 9 17 22 19 33Fachschule für Sozialpädagogik am Evangelischen Fröbelseminar, Korbach (9972) 5 4 3 6 8 8 7 8 8 7 9 Hephata, Akademie für soziale Berufe, Schwalmstadt (9965) 4 3 3 5 4 4 4 6 7 10 11 Ketteler-La-Roche-Schule, Oberursel (9870) 11 10 10 7 10 12 21 21 22 22 25 Lebenshilfe, Fachschule für Sozialwesen, Marburg (9891) 1 2 3 4 4 4 5 Marburger Bibelseminar, Marburg (9885) 4 5 6 6 3 6 6 6 7 6 9 Marienschule Fulda, Fulda (9958) 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 Pädagogische Akademie Elisabethenstift, Darmstadt (9854) 8 16 15 12 12 13 21 23 18 26 24 Private Marienschule, Limburg (9871) 5 5 5 6 6 6 5 7 7 8 8Private Schule für Sozialberufe an der Hochschule Fresenius Fachschule, Frankfurt a. M. (7003) 1 3 5 7 6 Rudolf-Steiner-Institut, Kassel (9969) 3 3 3 3 3 3 3 3 3 4 4 SRH Fachschulen Frankfurt, Frankfurt a. M. (7002) 1 6 6 7 7 Gesamtergebnis, Schulen in freier Trägerschaft 59 61 57 60 63 70 88 111 116 128 148 Gesamtergebnis 209 229 218 239 265 294 353 404 416 460 514 Quelle: Hessisches Kultusministerium GA 19/4881 Anlage 15 Hochschule Fulda/University of Applied Sciences Seit dem Wintersemester 2009/10 bietet die Hochschule Fulda den berufsbegleitenden Blended-Learning-Studiengang "Frühkindliche inklusive Bildung (B.A.)" an. Seit dem Wintersemester 2010/11 werden jährlich 30 Studienplätze angeboten, die bislang immer voll besetzt wurden. Seit Einführung des Studienganges wurden Kohorten in folgender Größe (Studierende im 1. Fachsemester) aufgenommen: - WiSe 2009/10: 22 - WiSe 2010/11: 30 - WiSe 2011/12: 32 - WiSe 2012/13: 31 - WiSe 2013/14: 31 - WiSe 2014/15: 30 - WiSe 2015/16: 34 - WiSe 2016/17: 32 (vorläufig) Hochschule Diploma Die DIPLOMA Hochschule bietet seit dem Jahre 2010 bundesweit Bachelor- Studiengänge im Bereich der frühkindlichen Bildung an. Die Anzahl der jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätze innerhalb der einzelnen Studienzentren liegt bei einer semesterbezogenen maximalen Auslastung von ca. 30 Studierenden pro Kohorte an einem Studienzentrum, im virtuellen/Online-Studium sind zwei bis drei Parallelkohorten jeweils zum Winter- und Sommersemester möglich. Sowohl im Präsenz- sowie Fernstudium als auch im virtuellen Studium gibt es eine Beschränkung der Studienplätze, so dass das Verhältnis zwischen Dozierendem und Studierenden den Schlüssel von ca. 1:30 nicht überschreitet. Bundesweite Einschreibungen im Studiengang „Frühpädagogik – Leitung und Management von Kindertageseinrichtungen“ (B.A.): - SoSe 2011: 14 - WiSe 11/12: 79 - SoSe 2012: 30 - WiSe 12/13: 190 GA 19/4881 - SoSe 2013: 96 - WiSe 13/14: 193 - SoSe 2014: 80 - WiSe 14/15: 197 - SoSe 2015: 102 - WiSe 15/16: 182 - SoSe 2016: 97 - WiSe 16/17: 84 Bundesweite Einschreibungen im Studiengang Kindheitspädagogik“ (B.A.): - SoSe 2016: 48 - WiSe 2016: 88 Justus-Liebig-Universität Gießen Nachdem der BA-Studiengang „Bildung und Förderung in der Kindheit“ bei seinem Start im WiSe 07/08 sehr großen Zulauf erhielt, wurde entsprechend der vorhandenen Lehr-Kapazitäten eine Zulassungszahl festgelegt. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Studienplätzen in diesem Studiengang wurden die Kapazitäten schrittweise erhöht, so dass im WiSe 11/12 90 Plätze und seit dem WiSe 13/14 120 Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger zur Verfügung gestellt werden. Für den Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik und Elementarbildung“ wurde zunächst, auch aufgrund der Erfahrung der Belegung der Studienplätze im vorangehenden Bachelorstudiengang, eine Zulassungshöchstzahl eingerichtet. Auf diese wird seit dem WiSe 12/13 verzichtet. Die Entwicklung der Einschreibungen in den beiden betroffenen Studiengängen an der JLU verlief wie folgt: Einschreibungen im Studiengang „Kindheitspädagogik“ (B.A.): - WiSe 07/08: 285 - WiSe 08/09: 65 - WiSe 09/10: 55 - WiSe 10/11: 54 - WiSe 11/12: 88 - WiSe 12/13: 99 - WiSe 13/14: 119 GA 19/4881 - WiSe 14/15: 157 - WiSe 15/16: 170 Einschreibungen im Studiengang „Inklusive Pädagogik und Elementarbildung“ (MA): - WiSe 09/10: 23 - WiSe 10/11: 95 - WiSe 11/12: 36 - WiSe 12/13: 41 - WiSe 13/14: 45 - WiSe 14/15: 53 - WiSe 15/16: 52 Evangelische Hochschule Darmstadt Kapazitäten in den kindheitspädagogischen bzw. frühpädagogischen Studiengängen bis einschließlich des laufenden Wintersemesters 2016/2017. Studiengang „Bildung und Erziehung in der Kindheit“ (BA): - WiSe 07/08: 46 - WiSe 08/09: 46 - WiSe 09/10: 52 - WiSe 10/11: 52 - WiSe 11/12: 75 - WiSe 12/13: 75 - WiSe 13/14: 75 Studiengang „Childhood Studies“ (BA) - WiSe 14/15: 75 - WiSe 15/16: 75 - WiSe 16/17: 60 Quelle: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst GA 19/4881 0 1 485 0,9% 1 2 3 815 6,8% 2 3 3 449 6,3% 3 41) 546 1,0% 4 51) 249 0,5% 5 6 222 0,4% 6 7 244 0,5% 7 874 0,2% 9 884 1,3% Nichtschulkinder im Alter von … Jahren Betreute Kinder in Tagespflege Art der Angabe Betreute Kinder in Tagespflege Anteil an allen Kindern in Hessen bis unter oder älter insgesamt bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter bis unter GA 19/4881 borscheid Textfeld Anlage 16 6411 Darmstadt, Wissenschaftsstadt 384 21 1,4 156 10,2 162 11,1 28 1,9 2 0,1 4 0,3 3 0,2 8 0,1 3,4 109 6412 Frankfurt am Main, Stadt 1 111 94 1,1 387 4,8 351 4,6 74 1,0 17 0,2 29 0,4 33 0,5 126 0,3 2,7 421 6413 Offenbach am Main, Stadt 309 7 0,5 86 6,3 114 8,5 60 4,5 11 0,9 4 0,3 5 0,4 22 0,3 3,9 78 6414 Wiesbaden, Landeshauptstadt 436 31 1,0 171 5,5 141 5,3 29 1,1 8 0,3 5 0,2 11 0,4 40 0,2 3,2 133 6431 Bergstraße 701 18 0,8 240 10,3 213 9,8 25 1,1 24 1,1 30 1,3 28 1,3 123 0,8 3,2 211 6432 Darmstadt-Dieburg 344 16 0,6 136 5,1 148 5,7 13 0,5 1 0,0 7 0,3 6 0,2 17 0,1 3,4 101 6433 Groß-Gerau 329 18 0,6 119 4,4 123 4,8 17 0,7 9 0,3 5 0,2 9 0,4 29 0,2 3,5 93 6433012 darunter: Rüsselsheim, Stadt 62 7 0,9 22 3,2 25 3,8 2 0,3 2 0,3 1 0,2 3 0,5 - 0,0 2,5 25 6434 Hochtaunuskreis 423 23 1,1 154 7,6 180 8,2 25 1,2 7 0,3 5 0,2 5 0,2 24 0,1 3,7 112 6434001 darunter: Bad Homburg v.d. Höhe, Stadt 108 9 1,8 41 8,5 42 8,1 9 1,7 2 0,4 2 0,4 - 0,0 3 0,1 3,0 35 6435 Main-Kinzig-Kreis 621 35 1,0 283 7,8 250 7,0 7 0,2 8 0,2 6 0,2 12 0,3 20 0,1 3,3 196 6435014 darunter: Hanau, Brüder-Grimm-Stadt 201 12 1,2 93 9,8 91 9,6 1 0,1 - 0,0 - 0,0 - 0,0 4 0,1 3,3 58 6436 Main-Taunus-Kreis 498 23 1,0 219 10,1 221 9,9 11 0,5 5 0,2 1 0,0 5 0,2 13 0,1 3,9 127 6437 Odenwaldkreis 179 4 0,5 38 5,0 37 5,1 16 2,0 9 1,2 11 1,4 13 1,6 51 0,9 3,7 48 6438 Offenbach 525 17 0,5 221 6,8 240 7,8 30 0,9 4 0,1 5 0,2 2 0,1 6 0,0 3,5 136 6439 Rheingau-Taunus-Kreis 301 17 1,2 128 8,4 94 6,5 16 1,1 5 0,3 5 0,3 7 0,4 29 0,2 2,8 106 6440 Wetteraukreis 348 13 0,5 185 7,1 122 4,8 6 0,2 2 0,1 4 0,2 5 0,2 11 0,1 3,8 93 64 Reg.-Bez. Darmstadt 6 509 337 0,9 2 523 6,7 2 396 6,6 357 1,0 112 0,3 121 0,3 144 0,4 519 0,2 3,3 1 964 6531 Gießen 450 16 0,7 194 8,7 173 8,2 13 0,6 12 0,6 9 0,4 12 0,6 21 0,1 3,4 144 6531005 darunter: Gießen, Universitätsstadt 119 12 1,5 44 6,1 50 7,1 5 0,7 2 0,3 2 0,3 2 0,3 2 0,0 3,4 44 6532 Lahn-Dill-Kreis 226 8 0,4 102 4,8 76 3,7 6 0,3 4 0,2 4 0,2 5 0,2 21 0,1 3,3 70 6532023 darunter: Wetzlar, Stadt 32 2 0,4 18 3,9 5 1,1 1 0,2 1 0,2 - 0,0 - 0,0 5 0,2 2,3 14 6533 Limburg-Weilburg 89 3 0,2 14 1,0 8 0,5 7 0,5 11 0,8 10 0,7 6 0,4 30 0,3 3,2 28 6534 Marburg-Biedenkopf 385 18 0,9 173 8,3 166 8,2 11 0,5 1 0,0 2 0,1 2 0,1 12 0,1 3,6 99 6534014 darunter: Marburg, Universitätsstadt 214 13 2,1 93 16,1 97 17,4 5 0,9 - 0,0 - 0,0 1 0,2 5 0,1 3,8 60 6535 Vogelsbergkreis 111 9 1,1 41 5,5 24 3,1 3 0,4 4 0,5 6 0,7 9 1,1 15 0,2 2,1 51 65 Reg.-Bez. Gießen 1 261 54 0,6 524 6,1 447 5,3 40 0,5 32 0,4 31 0,4 34 0,4 99 1,1 3,2 392 6611 Kassel, documenta-Stadt 333 25 1,3 152 8,4 130 7,7 17 1,0 2 0,1 3 0,2 1 0,1 3 0,0 4,1 83 6631 Fulda 481 18 0,9 159 8,0 150 7,5 30 1,6 21 1,1 14 0,7 19 1,0 70 0,5 3,3 128 6631009 darunter: Fulda, Stadt 95 5 0,7 23 3,6 38 6,0 11 1,7 3 0,5 3 0,5 3 0,5 9 0,2 3,1 22 6632 Hersfeld-Rotenburg 192 9 0,9 47 4,6 33 3,5 19 1,9 12 1,2 14 1,4 8 0,8 50 0,7 2,4 80 6633 Kassel 629 18 1,0 221 11,7 159 8,9 61 3,3 45 2,5 24 1,3 23 1,2 78 0,6 3,7 130 Betreute Kinder in Tagespflege Anzahl Tagespflegepersonen , die mindestens ein Kind mit besonderem Förderbedarf betreuen Betreute Kinder in Tagespflege insgesamt1) davon: Durchschnittliche Anzahl betreuter Kinder pro Tagespflegeperson 2): im Alter von: 0 bis unter 1 in Prozent 1 bis unter 2 in Prozent 6 bis unter 7 in Prozent 7 oder älter AGS Jugendamtsbezirk in Prozent 5 bis unter 6 in Prozentin Prozent 2 bis unter 3 in Prozent 3 bis unter 4 in Prozent 4 bis unter 5 GA 19/4881 borscheid Textfeld Anlage 17 6634 Schwalm-Eder-Kreis 191 12 0,8 81 5,9 53 3,7 7 0,5 7 0,5 5 0,3 6 0,4 20 0,2 2,7 72 6635 Waldeck-Frankenberg 196 6 0,5 73 5,9 51 4,0 8 0,6 11 0,9 9 0,7 7 0,5 31 0,3 3,4 52 6636 Werra-Meißner-Kreis 92 6 0,8 35 4,7 30 4,2 7 1,0 7 0,9 1 0,1 2 0,3 4 0,1 3,1 29 66 Reg.-Bez. Kassel 2 114 94 0,9 768 7,7 606 6,2 149 1,5 105 1,1 70 0,7 66 0,7 256 0,3 3,3 574 6 Hessen 9 884 485 0,8 3 815 6,8 3 449 6,3 546 1,0 249 0,5 222 0,4 244 0,5 874 0,2 3,3 2 930 1) Kinder in Kindertagespflege mit Wohnsitz in Hessen. 2) Wert basiert auf den in Hessen wohnenden Tagespflegepersonen und deren betreuter Kinder (ungleich 1)). GA 19/4881 6411 Darmstadt, Wissenschaftsstadt 47 543 703 1 210 1 415 1 346 902 1 088 21 156 162 28 2 4 3 8 6412 Frankfurt am Main, Stadt 362 3 621 4 417 6 364 6 714 6 593 4 738 8 383 94 387 351 74 17 29 33 126 6413 Offenbach am Main, Stadt 35 356 537 972 1 172 1 256 843 1 123 7 86 114 60 11 4 5 22 6414 Wiesbaden, Landeshauptstadt 111 1 069 1 394 2 323 2 520 2 558 1 595 1 310 31 171 141 29 8 5 11 40 6431 Bergstraße 17 416 950 2 031 2 132 2 213 1 386 495 18 240 213 25 24 30 28 123 6432 Darmstadt-Dieburg 34 631 1 049 2 191 2 433 2 574 1 614 479 16 136 148 13 1 7 6 17 6433 Groß-Gerau 24 497 828 2 165 2 472 2 425 1 507 751 18 119 123 17 9 5 9 29 6434 Hochtaunuskreis 58 655 1 123 1 943 2 013 2 195 1 252 1 419 23 154 180 25 7 5 5 24 6435 Main-Kinzig-Kreis 38 655 1 531 3 115 3 297 3 423 2 439 2 001 35 283 250 7 8 6 12 20 6436 Main-Taunus-Kreis 71 659 1 040 2 095 2 139 2 196 1 494 1 870 23 219 221 11 5 1 5 13 6437 Odenwaldkreis 7 170 345 664 729 695 459 26 4 38 37 16 9 11 13 51 6438 Offenbach 45 706 1 100 2 575 3 009 2 923 1 947 788 17 221 240 30 4 5 2 6 6439 Rheingau-Taunus-Kreis 23 382 779 1 373 1 430 1 483 908 167 17 128 94 16 5 5 7 29 6440 Wetteraukreis 23 620 1 301 2 320 2 531 2 524 1 517 383 13 185 122 6 2 4 5 11 64 Reg.-Bez. Darmstadt 895 10 980 17 097 31 341 34 006 34 404 22 601 20 283 337 2 523 2 396 357 112 121 144 519 6531 Gießen 43 537 1 142 1 869 1 988 1 999 1 289 166 16 194 173 13 12 9 12 21 6532 Lahn-Dill-Kreis 16 350 1 070 1 800 2 042 2 138 1 216 197 8 102 76 6 4 4 5 21 6533 Limburg-Weilburg 41 326 810 1 291 1 352 1 394 901 395 3 14 8 7 11 10 6 30 6534 Marburg-Biedenkopf 65 524 923 1 777 1 947 1 946 1 241 508 18 173 166 11 1 2 2 12 6535 Vogelsbergkreis 4 158 403 741 797 737 477 120 9 41 24 3 4 6 9 15 65 Reg.-Bez. Gießen 169 1 895 4 348 7 478 8 126 8 214 5 124 1 386 54 524 447 40 32 31 34 99 6611 Kassel, documenta-Stadt 37 521 805 1 442 1 547 1 616 1 208 2 404 25 152 130 17 2 3 1 3 6631 Fulda 19 353 805 1 665 1 792 1 880 1 181 208 18 159 150 30 21 14 19 70 6632 Hersfeld-Rotenburg 22 235 478 809 907 897 594 61 9 47 33 19 12 14 8 50 6633 Kassel 10 284 893 1 706 1 699 1 788 1 091 367 18 221 159 61 45 24 23 78 6634 Schwalm-Eder-Kreis 10 325 733 1 249 1 325 1 448 799 198 12 81 53 7 7 5 6 20 6635 Waldeck-Frankenberg 11 199 622 1 176 1 201 1 225 800 39 6 73 51 8 11 9 7 31 6636 Werra-Meißner-Kreis 6 181 438 638 680 746 478 128 6 35 30 7 7 1 2 4 66 Reg.-Bez. Kassel 115 2 098 4 774 8 685 9 151 9 600 6 151 3 405 94 768 606 149 105 70 66 256 6 Hessen 1 179 14 973 26 219 47 504 51 283 52 218 33 876 25 074 485 3 815 3 449 546 249 222 244 874 Kreisfreie Stadt (St.) LandkreisAGS 1 bis unter 2 2 bis unter 3 3 bis unter 4 3 bis unter 4 4 bis unter 5 5 bis unter 6 6 bis unter 7 7 oder älter 0 bis unter 1 Anzahl der Kinder nach Betreuungsform nach Einzelaltersjahrgängen 0 bis unter 1 1 bis unter 2 2 bis unter 3 Anzahl der Kinder nach Betreuungsform nach Einzelaltersjahrgängen in Kindertageseinrichtungen in Kindertagespflege 7 oder älter4 bis unter 5 5 bis unter 6 6 bis unter 7 GA 19/4881 borscheid Textfeld Anlage 18 6411 Darmstadt, Wissenschaftsstadt 69,1% 77,7% 81,3% 97,7% 99,9% 99,7% 99,7% 99,3% 30,9% 22,3% 18,7% 2,3% 0,1% 0,3% 0,3% 0,7% 6412 Frankfurt am Main, Stadt 79,4% 90,3% 92,6% 98,9% 99,7% 99,6% 99,3% 98,5% 20,6% 9,7% 7,4% 1,1% 0,3% 0,4% 0,7% 1,5% 6413 Offenbach am Main, Stadt 83,3% 80,5% 82,5% 94,2% 99,1% 99,7% 99,4% 98,1% 16,7% 19,5% 17,5% 5,8% 0,9% 0,3% 0,6% 1,9% 6414 Wiesbaden, Landeshauptstadt 78,2% 86,2% 90,8% 98,8% 99,7% 99,8% 99,3% 97,0% 21,8% 13,8% 9,2% 1,2% 0,3% 0,2% 0,7% 3,0% 6431 Bergstraße 48,6% 63,4% 81,7% 98,8% 98,9% 98,7% 98,0% 80,1% 51,4% 36,6% 18,3% 1,2% 1,1% 1,3% 2,0% 19,9% 6432 Darmstadt-Dieburg 68,0% 82,3% 87,6% 99,4% 100,0% 99,7% 99,6% 96,6% 32,0% 17,7% 12,4% 0,6% 0,0% 0,3% 0,4% 3,4% 6433 Groß-Gerau 57,1% 80,7% 87,1% 99,2% 99,6% 99,8% 99,4% 96,3% 42,9% 19,3% 12,9% 0,8% 0,4% 0,2% 0,6% 3,7% 6434 Hochtaunuskreis 71,6% 81,0% 86,2% 98,7% 99,7% 99,8% 99,6% 98,3% 28,4% 19,0% 13,8% 1,3% 0,3% 0,2% 0,4% 1,7% 6435 Main-Kinzig-Kreis 52,1% 69,8% 86,0% 99,8% 99,8% 99,8% 99,5% 99,0% 47,9% 30,2% 14,0% 0,2% 0,2% 0,2% 0,5% 1,0% 6436 Main-Taunus-Kreis 75,5% 75,1% 82,5% 99,5% 99,8% 100,0% 99,7% 99,3% 24,5% 24,9% 17,5% 0,5% 0,2% 0,0% 0,3% 0,7% 6437 Odenwaldkreis 63,6% 81,7% 90,3% 97,6% 98,8% 98,4% 97,2% 33,8% 36,4% 18,3% 9,7% 2,4% 1,2% 1,6% 2,8% 66,2% 6438 Offenbach 72,6% 76,2% 82,1% 98,8% 99,9% 99,8% 99,9% 99,2% 27,4% 23,8% 17,9% 1,2% 0,1% 0,2% 0,1% 0,8% 6439 Rheingau-Taunus-Kreis 57,5% 74,9% 89,2% 98,8% 99,7% 99,7% 99,2% 85,2% 42,5% 25,1% 10,8% 1,2% 0,3% 0,3% 0,8% 14,8% 6440 Wetteraukreis 63,9% 77,0% 91,4% 99,7% 99,9% 99,8% 99,7% 97,2% 36,1% 23,0% 8,6% 0,3% 0,1% 0,2% 0,3% 2,8% 64 Reg.-Bez. Darmstadt 72,6% 81,3% 87,7% 98,9% 99,7% 99,6% 99,4% 97,5% 27,4% 18,7% 12,3% 1,1% 0,3% 0,4% 0,6% 2,5% 6531 Gießen 72,9% 73,5% 86,8% 99,3% 99,4% 99,6% 99,1% 88,8% 27,1% 26,5% 13,2% 0,7% 0,6% 0,4% 0,9% 11,2% 6532 Lahn-Dill-Kreis 66,7% 77,4% 93,4% 99,7% 99,8% 99,8% 99,6% 90,4% 33,3% 22,6% 6,6% 0,3% 0,2% 0,2% 0,4% 9,6% 6533 Limburg-Weilburg 93,2% 95,9% 99,0% 99,5% 99,2% 99,3% 99,3% 92,9% 6,8% 4,1% 1,0% 0,5% 0,8% 0,7% 0,7% 7,1% 6534 Marburg-Biedenkopf 78,3% 75,2% 84,8% 99,4% 99,9% 99,9% 99,8% 97,7% 21,7% 24,8% 15,2% 0,6% 0,1% 0,1% 0,2% 2,3% 6535 Vogelsbergkreis 30,8% 79,4% 94,4% 99,6% 99,5% 99,2% 98,1% 88,9% 69,2% 20,6% 5,6% 0,4% 0,5% 0,8% 1,9% 11,1% 65 Reg.-Bez. Gießen 75,8% 78,3% 90,7% 99,5% 99,6% 99,6% 99,3% 93,3% 24,2% 21,7% 9,3% 0,5% 0,4% 0,4% 0,7% 6,7% 6611 Kassel, documenta-Stadt 59,7% 77,4% 86,1% 98,8% 99,9% 99,8% 99,9% 99,9% 40,3% 22,6% 13,9% 1,2% 0,1% 0,2% 0,1% 0,1% 6631 Fulda 51,4% 68,9% 84,3% 98,2% 98,8% 99,3% 98,4% 74,8% 48,6% 31,1% 15,7% 1,8% 1,2% 0,7% 1,6% 25,2% 6632 Hersfeld-Rotenburg 71,0% 83,3% 93,5% 97,7% 98,7% 98,5% 98,7% 55,0% 29,0% 16,7% 6,5% 2,3% 1,3% 1,5% 1,3% 45,0% 6633 Kassel 35,7% 56,2% 84,9% 96,5% 97,4% 98,7% 97,9% 82,5% 64,3% 43,8% 15,1% 3,5% 2,6% 1,3% 2,1% 17,5% 6634 Schwalm-Eder-Kreis 45,5% 80,0% 93,3% 99,4% 99,5% 99,7% 99,3% 90,8% 54,5% 20,0% 6,7% 0,6% 0,5% 0,3% 0,7% 9,2% 6635 Waldeck-Frankenberg 64,7% 73,2% 92,4% 99,3% 99,1% 99,3% 99,1% 55,7% 35,3% 26,8% 7,6% 0,7% 0,9% 0,7% 0,9% 44,3% 6636 Werra-Meißner-Kreis 50,0% 83,8% 93,6% 98,9% 99,0% 99,9% 99,6% 97,0% 50,0% 16,2% 6,4% 1,1% 1,0% 0,1% 0,4% 3,0% 66 Reg.-Bez. Kassel 55,0% 73,2% 88,7% 98,3% 98,9% 99,3% 98,9% 93,0% 45,0% 26,8% 11,3% 1,7% 1,1% 0,7% 1,1% 7,0% 6 Hessen 70,9% 79,7% 88,4% 98,9% 99,5% 99,6% 99,3% 96,6% 29,1% 20,3% 11,6% 1,1% 0,5% 0,4% 0,7% 3,4% 4 bis unter 5 5 bis unter 6 6 bis unter 7 3 bis unter 4 4 bis unter 5 5 bis unter 6 2 bis unter 3 3 bis unter 4 Anteil der Kinder nach Betreuungsform an allen betreuten Kindern beider Betreuungsformen nach Einzelaltersjahrgängen Anteil der Kinder nach Betreuungsform an allen betreuten Kindern beider Betreuungsformen nach Einzelaltersjahrgängen AGS Kreisfreie Stadt (St.)Landkreis Anteil in % Anteil in % 6 bis unter 7 7 oder älter 0 bis unter 1 1 bis unter 2 7 oder älter in Kindertageseinrichtungen in Kindertagespflege 0 bis unter 1 1 bis unter 2 2 bis unter 3 GA 19/4881 borscheid Textfeld Anlage 19 davon: davon: 30 71 121 70 120 159 2 930 2 847 97,2% 83 2,8% 655 2 108 45 283 134 78 1 568 106 57 4 unter 20 1 1 100,0% - 0,0% 20 bis unter 25 7 7 100,0% - 0,0% 25 bis unter 30 91 89 97,8% 2 2,2% 30 bis unter 35 252 248 98,4% 4 1,6% 35 bis unter 40 423 416 98,3% 7 1,7% 40 bis unter 45 460 450 97,8% 10 2,2% 45 bis unter 50 502 481 95,8% 21 4,2% 50 bis unter 55 510 497 97,5% 13 2,5% 55 bis unter 60 345 335 97,1% 10 2,9% 60 und älter 339 323 95,3% 16 4,7% I n s g e s a m t im Alter von … Jahren Abgeschlossener Qualifizierungskurs und anderer Nachweis der Qualifikation in Prozent in Prozent zu-sammen davon mit einer Dauer des Qualifzierungskurses von ... Stunden weniger als 30 160 und mehr bis Anzahl Kindertagespflegepersonen nach Alter und Geschlecht Insgesamt davon: Tagespflegepersonen nach Qualifikation weiblich männlich mit fachpädagogischem Berufsausbildungs - abschluss mit abgeschlossenem Qualifizierungskurs nur anderer Nachweis der Qualifikation in tätigkeitsbe - gleitender Grundqualifizierung GA 19/4881 borscheid Textfeld Anlage 20 Anlage 21 Länderübersicht - Landeselternbeiräte/-elternvertretungen für Tageseinrichtungen für Kinder Bundesland Gibt es einen Landesel-ternbeirat für Kitas? Ist dieser gesetzlich festgeschrieben? Wie wird er gebildet? Welche Erfahrungen liegen dazu vor? Bzw. weitere Informationen: Baden Württemberg Es gibt seit Jahren den „Landeselternrat Kindertagesstätten Baden- Württemberg e.V.“ (LER). Der o.g. Landeselternrat ist nicht institutionalisiert. Nach § 5 Abs. 2 KiTaG können sich Elternbeiräte örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen :http://www.landesrechtbw .de/jportal/?quelle=jlink&query=KiTaG+BW&psml= bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Das KiTaG sieht keine Anhörungs- und Mitwirkungsrechte eines landesweiten Gesamtelternbeirats vor. Nähere Informationen zu dem Landeselternrat Kindertagesstätten Baden-Württemberg e.V. finden Sie unter https://landeselternrat.wordpress.com/ Bayern Es gibt keinen Landeselternbeirat . Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Elternbeirat in jeder Kindertageseinrichtung (Art. 14 BayKiBiG). Den Elternverbänden obliegt es, sich selbst Strukturen auf Landesebene zu geben. Ein gemeinsames Handeln ist jedoch derzeit nicht erkennbar. - Berlin Seit 1996 gibt es einen Landeselternausschuss (LEAK). Grundlage ist das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG) vom 23. Juni 2005 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09.05.2016. Dort ist unter § 15 der Bezirks- und Landeselternausschuss verortet. KitaFöG: Teil IV Elternbeteiligung In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss gebildet . Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung informiert den Landeselternausschuss über wesentliche , die Tagesbetreuung betreffende Angelegenheiten . Die Elternvertretung mit gewählten Gremien hat in der Berliner Kindertagesbetreuung lange Tradition. Wie der Landeselternausschuss Kita (LEAK) gebildet wird, einschließlich „Unterbau“ insbesondere mit Bezirkselternausschüssen (BEAK), ist in den Unterlagen des LEAK gut dargestellt (http://www.leakberlin .de/elternrechte/). Darin zu finden sind auch die vielfältigen Vernetzungen und Kooperationen mit Fach- und fachpolitischen Gremien auf den unterschiedlichen Ebenen. Erfahrungsgemäß muss die Landeselternvertretung nach jeder Neuwahl ihre Rolle erst finden. Jede/r neue Vorsitzende und jede neue Zusammensetzung drückt ihren eigenen Stempel auf. Wie präsent der LEAK in der (Fach-)Öffentlichkeit ist, hängt letztlich immer auch davon ab, wie viel zeitliches Budget der/die Einzelne in das Ehrenamt konkret einbringen kann. Die Zusammenarbeit ist insgesamt unterstützend. Brandenburg Es gibt (noch) keinen Landeselternrat . Eine gesetzliche Grundlage ist seit 2015 vor- Das Sechste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) vom 27. Juli 2015 führte mit § 6 a die rechtliche Grundlage für Es haben sich bisher zwei örtliche Elternbeiräte gebildet ; weitere sind im Entstehen. Der Landeselternbeirat hat sich noch nicht konstituiert (Stand: Oktober 1 GA 19/4881 Bundesland Gibt es einen Landesel-ternbeirat für Kitas? Ist dieser gesetzlich festgeschrieben? Wie wird er gebildet? Welche Erfahrungen liegen dazu vor? Bzw. weitere Informationen: handen. örtliche Elternbeiräte auf Landkreisebene und den Landeselternbeirat ein: § 6 a KItaG Örtliche Elternbeiräte und Landeselternbeirat (1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann regeln, dass in seinem Gebiet ein örtlicher Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gewählt werden kann. Die Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, können aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung eine Vertretung in den örtlichen Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wählen. Die örtlichen Elternbeiräte können aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied des Landeselternbeirats wählen. Die Mitgliedschaft im örtlichen Elternbeirat oder im Landeselternbeirat endet spätestens, wenn das eigene Kind die Einrichtung verlässt. (2) Die Beiräte nach Absatz 1 sollen von den örtlichen oder vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen gehört werden. Zu Beratungen der Beiräte können auch Eltern hinzugezogen werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden. (3) Bei Abstimmungen im örtlichen Elternbeirat hat jede Elternvertretung einer Einrichtung eine Stimme und im Landeselternbeirat hat jeder örtliche Elternbeirat eine Stimme. 2016). Seine Einrichtung wird jedoch noch in 2016/17 erwartet. Bremen Keine Rückmaldung Hamburg Es gibt einen Landeselternausschuss . Er ist gesetzlich in § 25 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz festgeschrieben: § 25 Bezirks- und Landeselternausschuss (1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss gebildet, der sich aus gemäß § 24 Absatz 5 gewählten Eltern der Tageseinrichtungen zusammensetzt. Der Es finden regelmäßige oder anlassbezogene Gespräche zwischen dem Landeselternausschuss (LEA) und Vertreterinnen und Vertretern der für Kindertagesbetreuung zuständigen Landesbehörde statt. Dabei werden Informationen und Positionen zu wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Angelegenhei- 2 GA 19/4881 Bundesland Gibt es einen Landesel-ternbeirat für Kitas? Ist dieser gesetzlich festgeschrieben? Wie wird er gebildet? Welche Erfahrungen liegen dazu vor? Bzw. weitere Informationen: Bezirkselternausschuss ist von dem bezirklichen Jugendamt über wesentliche, die Tageseinrichtungen betreffende Fragen zu informieren und zu hören. Der Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte spätestens bis zum 15. November eines Jahres die Vertretung für den Landeselternausschuss. (2) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den gewählten Vertretungen der Bezirkselternausschüsse zusammen. Die für die Jugendhilfe zuständige Behörde hat den Landeselternausschuss über wesentliche die Kindertagesstätten betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören. ten ausgetauscht. Außerdem nimmt der LEA an Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII sowie an Arbeitsgruppen zu Fachthemen der Kindertagesbetreuung teil. Im Sinne der Transparenz und Partizipation wirkt der LEA beispielsweise an der Überarbeitung und Weiterentwicklung der ‚Hamburger Bildungsempfehlungen für die Bildung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen‘ oder bei der Entwicklung von Landesprogrammen wie „Kita-Plus“ mit. Die Gespräche mit dem LEA und seine konkrete Einbindung in Sachfragen tragen zu einer verbesserten Akzeptanz politischer Ziele und Maßnahmen bei der Elternschaft bei. Hessen Es gibt keinen Landeselternbeirat für Tageseinrichtungen für Kinder. Mecklenburg Vorpommern Es gibt (noch) keinen Landeselternrat . Nach § 8 Abs. 5 KiföG M-V können die Elternräte (Zusammenschlüsse auf Ebene der Kindertageseinrichtungen ) auf der Ebene der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte) und auf Landesebene Elternvertretungen bilden. Dabei wird die Elternvertretung auf Landesebene (Landeselternrat) durch Mitglieder jedes Kreisoder Stadtelternrats gebildet. - Niedersachsen Es gibt keinen Landeselternrat für Kindertageseinrichtungen. Nach wie vor ist im KiTaG die Vertretung von Eltern auf der Ebene der Einrichtung bis hin zur Ebene des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe geregelt . Im Rahmen einer möglichen Novellierung des KiTaG wurde das Thema eines Landeselternbeirats zuletzt in 2014 diskutiert und erörtert, ob eine rechtliche Grundlage geschaffen werden soll, die die Möglichkeit der Gründung eines Landeselternbeirats in Niedersachsen vorsieht und was die Voraussetzungen für die Gründung eines Landeselternrats sein müssten, damit dieses Gremium auch demokratisch legitimiert ist. Die Diskussionen wurden aber nicht abschließend geführt, 3 GA 19/4881 Bundesland Gibt es einen Landesel-ternbeirat für Kitas? Ist dieser gesetzlich festgeschrieben? Wie wird er gebildet? Welche Erfahrungen liegen dazu vor? Bzw. weitere Informationen: eine Novellierung des KiTaG steht nach wie vor aus. Nordrhein- Westfalen Es gibt seit dem Kindergartenjahr 2011/2012 einen Landeselternbeirat. § 9b Kinderbildungsgesetz (KiBiz): Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene (Auszug): (2) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 Prozent aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. (3) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung . Seit dem Kindergartenjahr 2011/2012 sieht das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) des Landes Nordrhein- Westfalen eine gewählte Elternvertretung auf Stadtund Landesebene vor. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den LEB. Dieser vertritt die Interessen von Kindern und ihren Eltern und hat Mitsprachemöglichkeiten bei Fragen, die die Kindertageseinrichtungen betreffen. Hierzu nimmt er an verschiedenen Gremien auf Landesebene und bei Anhörungen im Landtag teil und trägt so zur Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung in NRW bei. Die Vertretung aller Eltern durch einen demokratisch legitimiertes und auch engagiertes „Sprachrohr“ ist sinnvoll und wichtig, um alle betroffenen Eltern in die Gestaltung der Kindertagesbetreuung mit einzubeziehen. Die bisher gesammelten Erfahrungen mit dem LEB sind insgesamt positiv. Rheinland-Pfalz Es gibt auf Landesebene den Landeselternausschuss der Kindertagesstätten (LEA) mit Sitz in Mainz (s. u. http://www.kita.rlp.de/Landes elternausschus.218.0.html ) Der LEA setzt sich gemäß seiner Satzung aus bis zu 2 Vertreter/innen der bestehenden Kreis- und Stadtelternausschüsse bzw. - beiräten in RLP zusammen. Nach Auskunft des LEA sind in Kreisen und Städten ohne eigene Elternausschüsse die Vertreterinnen und Vertreter In RLP findet sich eine gesetzliche Regelung zur Gründung eines / von Landeselternausschüssen in § 3 Abs. 4 des Kindertagesstättengesetzes (http://www.kita.rlp.de/fileadmin/dateiablage/Service/D ownloads/Kita-Gesetz_RP__Stand_2013.pdf ): „Elternausschüsse sollen sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zusammenschließen; sie werden hierbei von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt.“ Mit dieser Regelung war der Gesetzgeber 2005 dem Wunsch des LEA nachgekommen , im Rahmen der Novellierungen des Kitagesetzes die Elternvertretung zu stärken. Diese Regelung ließe allerdings durchaus zu, dass sich verschiedene Landeselternausschüsse bilden könnten, denn es gibt keine weiteren rechtlichen Regelungen zur Bildung oder Wahl oder Aufgabenbe- Der aktuelle Koalitionsvertrag 2016-2021 sieht hinsichtlich der Elternarbeit Folgendes vor: „In Zukunft wollen wir im Sinne einer gelebten Erziehungs- und Bildungspartnerschaft die Partizipation von Eltern in Kitas stärken und die verschiedenen Formen der Mitbestimmungsmöglichkeiten und -rechte der Eltern auf örtlicher, regionaler und landesweiter Ebene auch rechtlich konkreter verankern.“ Dies wird im Rahmen einer vorgesehenen Änderung des Kindertagesstättengesetzes RLP geprüft. Die Zusammenarbeit mit dem LEA ist insgesamt konstruktiv . Der LEA hat aktuell eine Info-Broschüre „Grundlage der Elternmitwirkung in rheinlandpfälzischen Kitas“ veröffentlicht. Diese wurde in eigener Verantwortung erstellt und kürzlich mit einem Begleitschreiben von Frau Ministerin Dr. Hubig an alle 4 GA 19/4881 Bundesland Gibt es einen Landesel-ternbeirat für Kitas? Ist dieser gesetzlich festgeschrieben? Wie wird er gebildet? Welche Erfahrungen liegen dazu vor? Bzw. weitere Informationen: der Elternvertretungen der Kitas in den Jugendhilfeausschüssen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG- KJHG) zugleich kommissarische Vertretungen im LEA. schreibung eines Landeselternausschusses (LEA).Der LEA wird in alle wesentlichen Entwicklungen auf Landesebene partizipativ eingebunden (z. B. Erarbeitung der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen , Vereinbarung zur Fortbildung, Qualitätsvereinbarung und es besteht die o. a. Verlinkung mit der Internetseite des LEA und dem Kita-Server. Dem 1-2mal jährlich stattfindenden sog. Kita-Tag der Spitzen, einer Zusammenkunft der Verantwortungsträger für die Kindertagesbetreuung (Komm. Spitzenverbände, Kirchen, LIGA) unter Leitung des Ministeriums gehört der LEA an. Einrichtungen im Land verteilt. Diese Broschüre findet sich unter: http://www.lea-rlp.de/wpcontent /uploads/elternmitwirkungsbroschuere.pdf Saarland Es gibt einen Landeseltern-ausschuss für die KiTas. Geregelt ist dies in der Ausführungs-„VO über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Tageseinrichtungen für Kinder“ zum Saarländischen Kinderbetreuungs - und –bildungsgesetz (SKBBG). Alle rechtlichen Landesregelungen des KiTa-Bereiches sind unter dem Bildungsserver unter www.saarland.de zu finden. Die Vorsitzenden der Kreiselternausschüsse bilden den Landeselternausschuss (LEA). Für eine Amtszeit von 2 Jahren wird aus deren Mitte der/die Vorsitzende und die Stellvertretung gewählt. Die Arbeit des LEA hängt sehr stark von den jeweiligen Personen ab, die in die Funktion Vorsitz und Stellvertretung gewählt werden. Grundsätzlich ist es bereichernd, dass die Elternseite bei Diskussionen, Anhörungen etc. beteiligt ist. Schwierig ist der regelmäßige Wechsel der handelnden Personen, die i.d.R. nur eine Amtszeit ihre Funktion ausüben können und dann nicht mehr wählbar sind, weil sie kein Kind mehr in einer KiTa haben. Sachsen Es gibt keinen Landeselternrat für Kita. Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) enthält lediglich in § 6 Abs. 4 eine Regelung zu Elternbeiräten auf Gemeinde - und Kreisebene. - Sachsen-Anhalt Die Landeselternvertretung gibt es seit 2014, sie befindet sich aktuell in der zweiten Amtsperiode. Auszug aus § 19 KiFöG Sachsen-Anhalt „Elternvertretung und Kuratorium“: (6) Die Kreiselternvertretungen und die Gemeindeelternvertretungen der kreisfreien Städte wählen für die Dauer von zwei Jahren eine Landeselternvertretung , die eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Landesjugendhilfeausschuss entsendet. Die Geschäftsstelle der Landeselternvertretung wird beim Kinderbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet . In Sachsen-Anhalt gibt es 11 Landkreise und drei kreisfreie Städte, in der Folge also 11 Kreiselternvertretungen und drei Gemeindeelternvertretungen der kreisfreien Städte, die insgesamt je eine(n) Landeselternvertreter /in wählen und in die LEV entsenden. Die LEV besteht demnach aus 14 Mitgliedern, die einen Vorstand wählen. Die LEV wird in allen Angelegenheiten der Kinderbetreuung beteiligt (Gesetz- und Verordnungsgebung , Bildungsprogramm, Qualitätsentwicklung ). Vertreter/innen der LEV werden regelmäßig 5 GA 19/4881 Bundesland Gibt es einen Landesel-ternbeirat für Kitas? Ist dieser gesetzlich festgeschrieben? Wie wird er gebildet? Welche Erfahrungen liegen dazu vor? Bzw. weitere Informationen: (7) Die Gemeinde-, Kreis- und Landeselternvertretungen tagen mindestens einmal im Jahr. Sie wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand , der als Ansprechpartner für die Eltern und die Verwaltung dient sowie die laufenden Geschäfte führt. Die Elternvertretungen sind unabhängig und geben sich eine Geschäftsordnung. zum „Kita Dialog“ eingeladen und können auch in diesem Expertengremium die Interessen der Elternschaft vertreten. Zudem ist die LEV stimmberechtigtes Mitglied im Landesjugendhilfeausschuss. Schleswig- Holstein Es gibt eine Landeselternvertretung der KiTas. § 17 a KiTaG - Elternvertretungen der Kreise und kreisfreien Städte und Landeselternvertretung (1) Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter der Kindertageseinrichtungen jedes Kreises und jeder kreisfreien Stadt wählen jeweils in der Zeit zwischen dem 15. September und dem 15. Oktober jeden Jahres im Rahmen einer Vollversammlung eine Kreiselternvertretung . Es dürfen nur Erziehungsberechtigte gewählt werden, die mindestens ein Kind in einer Kindertageseinrichtung betreuen und fördern lassen. Die Kreiselternvertretungen wählen für die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte einen Vorstand und geben sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und in der Regel zwei weiteren Mitgliedern. Den Vorständen der Kreiselternvertretungen ist von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffende Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. (2) Die Kreiselternvertretungen wählen in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Oktober jeden Jahres für die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Landeselternvertretung . Die Landeselternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand und gibt sich eine Geschäftsordnung . Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und in der Regel zwei weiteren Mitgliedern. Dem Vor- - 6 GA 19/4881 Bundesland Gibt es einen Landesel-ternbeirat für Kitas? Ist dieser gesetzlich festgeschrieben? Wie wird er gebildet? Welche Erfahrungen liegen dazu vor? Bzw. weitere Informationen: stand der Landeselternvertretung ist von dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. Thüringen Es gibt eine Landeselternvertretung . Die Landeselternsprecherin und ihr Vertreter werden jeweils im Januar gewählt. Die Internetseite der Elternvertretung finden Sie hier: http://www.tlev-kita.de/ Die Landeselternvertretung ist in § 10a des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz -ThürKitaG- geregelt: § 10 a Elternsprecher auf kommunaler, Kreis- und Landesebene (1) Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen können sich jeweils auf der Ebene der Gemeinde, des Landkreises sowie landesweit zu einer Gesamtelternvertretung zusammenschließen. Die Gemeinden, der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie das für Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium unterstützen und fördern die Arbeit der Elternvertretungen . (2) Die landesweite Gesamtelternvertretung nach Absatz 1 entsendet ein beratendes Mitglied in den Landesjugendhilfeausschuss nach § 9 in Verbindung mit § 7 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetz (ThürKJHAG). (3) Die förderfähigen Kosten der Gesamtelternvertretungen tragen auf der Ebene des Landes das Land, auf der Ebene des Landkreises der Landkreis und auf der Ebene der Gemeinde die Gemeinde. Die einzelnen Mitwirkungsrechte der Elternvertretungen, das jeweilige Wahlverfahren und die Fördergrundsätze werden durch Rechtsverordnung des für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministeriums geregelt. Thüringen plant derzeit eine Novelle des ThürKitaG; hiernach soll die Amtszeit der Elternvertretungen auf allen Ebenen künftig zwei Kindergartenjahre betragen. Trotz gelegentlicher Interessenskonflikte ist die Zusammenarbeit mit der Landeselternvertretung insgesamt konstruktiv. Stand: 14.12.2016 7 GA 19/4881 4881_Anlagen.pdf Anlage_1 Anl_1-Kita_Hessen Anlage_2 Anl_2-Kita_Regional Anlage_3 Anlage_4 Anlage_5 Anlage_6 Anlage_7 Anlage_8 Anlage_9 Anlage_10 Anlage_11 Anlage_12 Anlage_13 Anlage_14 Anlage_15 Anlage_16 Anl_3-TP-Kinder Anlage_17 Anl_5-Tagespflege_Regional Anlage_18 Anl_6_Absolut_KTE-KTP Anlage_19 Anl_6_Anteile_KTE-KTP Anlage_20 Anl_4-Tagespflegepersonen Anlage_21