Kleine Anfrage der Abg. Irmer, Banzer, Bauer, Bächle-Scholz, Caspar, Dietz, Hofmeister, Kartmann, Klaff-Isselmann, Klee, Lannert, Pentz, Ravensburg, Reif, Reul, Schwarz, Stephan, Tipi, Utter, Wiesmann (CDU) vom 28.09.2016 betreffend Ehrenamtscard und Antwort des Chefs der Staatskanzlei Vorbemerkung des Chefs der Staatskanzlei: Im Rahmen der Ehrenamtskampagne "Gemeinsam aktiv - Bürgerengagement in Hessen" hat die Hessische Landesregierung die Ehrenamts-Card (E-Card) zum 1. Januar 2006 landesweit als besonderes Instrument zur Würdigung und Anerkennung von geleistetem bürgerschaftlichen Engagement eingeführt. Vergeben wird die E-Card nicht vom Land, sondern von den Landkreisen, kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten. Ihnen hat die Landesregierung mit der Einführung der E-Card einen Leitfaden an die Hand gegeben, der unter anderem die folgenden einheitlichen Kriterien enthält: Die E-Card muss hessenweit ein einheitliches Logo haben. Die mit der E-Card verbundenen Vergünstigungen müssen allen hessischen Inhabern gewährt werden. Die Karte soll denjenigen zugute kommen, die sich mindestens fünf Stunden pro Woche ehrenamtlich engagieren. Alle anderen Kriterien, die für die Vergabe der E-Card eine Rolle spielen können, werden von den ausgebenden Gebietskörperschaften selbst festgelegt. Die Geltungsdauer der E-Card beträgt grundsätzlich zwei Jahre, in Einzelfällen wurde jedoch auch eine längere Geltungsdauer festgelegt. Nach Ende der Geltungsdauer kann die E-Card neu beantragt werden. Die im Folgenden wiedergegebenen Angaben zu den spezifischen Voraussetzungen der Landkreise , kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte für den Erhalt der E-Card sowie zur Anzahl der E-Cards beruhen auf Angaben der Gebietskörperschaften, die im Zuge der Kleinen Anfrage aktuell eingeholt wurden. Frage 1. Welche Grundbedingungen muss ein Antragsteller vorweisen, der die Ehrenamtscard in Hessen haben möchte? Neben den in der Vorbemerkung der hessischen Landesregierung dargestellten übergreifend geltenden Kriterien haben die ausgebenden Gebietskörperschaften individuell folgende Anforderungen festgelegt: Eingegangen am 9. November 2016 · Bearbeitet am 9. November 2016 · Ausgegeben am 11. November 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3825 09. 11. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3825 Gebietskörperschaft Mindestzeitraum der ehrenamtlichen Tätigkeit Sonstige Vergabekriterien Bergstraße, Landkreis 5 Jahre oder seit Bestehen der Organisation Keine Vergütung, die über Erstattung der eigenen Aufwendungen hinausgeht. Von der Regelung, mindestens 5 Stunden wöchentlich ehrenamtlich tätig zu sein, sind die Schulwegbegleiter und der Schulsanitätsdienst ausgenommen. Der Landkreis Bergstraße vergibt die E-Card nur alle 2 Jahre , für die Jugendwarte und Stabführer der Feuerwehren jährlich. Darmstadt-Dieburg, Landkreis 3 Jahre oder seit Gründung des Vereins Ehrenamtliches Engagement im Landkreis Fulda, Landkreis 3 Jahre Mindestens 18 Jahre alt, keine Aufwandsentschädigung, die über Auslagenersatz hinausgeht. Gießen, Landkreis 3 Jahre oder seit Gründung der Initiative Keine Angaben Groß-Gerau, Landkreis 5 Jahre (bei Personen unter 21 Jahren gelten 3 Jahre) oder seit Bestehen der Organisation Keine Aufwandsentschädigung, die über die Erstattung von Auslagen hinausgeht. Hersfeld-Rotenburg, Landkreis 3 Jahre Keine Angaben Hochtaunuskreis 5 Jahre Keine Angaben Kassel, Landkreis 3 Jahre Engagement im Landkreis Kassel, mindestens 16 Jahre alt, keine Aufwandsentschädigung, die über Auslagen für die ehrenamtliche Tätigkeit oder die Erstattung von Kosten hinausgeht. Lahn-Dill-Kreis 1 Jahr Mindestens 18 Jahre, keine Aufwandsentschädigung, das ehrenamtliche Engagement muss mindestens 1 Jahr vor Beantragung und auch danach weiter bestehen. Limburg-Weilburg, Landkreis 5 Jahre Engagement in einer Organisation, die im Landkreis Limburg-Weilburg tätig ist, Mindestalter 18 Jahre, keine Aufwandsentschädigung, die über die Erstattung von Kosten hinausgeht . Main-Kinzig-Kreis 1 Jahr oder seit Bestehen der Organisation E-Card ist 3 Jahre gültig Main-Taunus-Kreis 3 Jahre Keine Angaben Marburg-Biedenkopf, Landkreis 5 Jahre Rein ehrenamtliche Arbeit (ohne Aufwandsentschädigung ). E-Card ist 3 Jahre gültig. Odenwaldkreis 1 Jahr oder seit Bestehen der Einrichtung Ehrenamtliche Arbeit ohne Aufwandsentschädigung , die über die Erstattung der angefallenen Kosten hinausgeht. Offenbach, Landkreis 5 Jahre oder seit Bestehen der Organisation Keine Angaben Rheingau-Taunus-Kreis 5 Jahre Keine Aufwandsentschädigung. Gültigkeitsdauer der E-Card ist 3 Jahre. Schwalm-Eder-Kreis 3 Jahre für das Gemeinwohl in einer Organisation tätig. Verkürzung auf 1 Jahr ist vorgesehen . Wohnsitz im Schwalm-Eder-Kreis (Ausnahmen werden zugelassen), ehrenamtliche Arbeit ohne Aufwandsentschädigung , die über die Erstattung von Kosten hinausgeht. Vogelsbergkreis 2 Jahre Keine Angaben Waldeck-Frankenberg, Landkreis 2 Jahre Ehrenamt muss auf Dauer angelegt sein. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3825 3 Wetteraukreis 3 Jahre oder seit Gründung der Organisation. Im Rahmen der Flüchtlingskrise wurden von der 3-Jahres-Regelung Ausnahmen gemacht. Tätigkeit soll fortbestehen. Keine Vergütung über reinen Auslagenersatz hinaus. Werra-Meißner-Kreis 3 Jahre oder seit Bestehen der Organisation, die im Werra- Meißner-Kreis ihren Sitz haben muss. Keine Angaben Stadt Darmstadt 5 Jahre, bei Personen unter 21 Jahren gelten 3 Jahre. Keine Aufwandsentschädigung Stadt Frankfurt 5 Jahre Engagement im Stadtgebiet Frankfurt, in einer oder mehreren Organisationen , keine Aufwandsentschädigung, die über die Erstattung von Kosten hinausgeht . Stadt Kassel 3 Jahre Keine Aufwandsentschädigung, die über Kostenerstattung hinausgeht, mindestens 16 Jahre, in einer Organisation, im Stadtgebiet Kassel. Stadt Offenbach 3 Jahre oder seit Bestehen der Organisation dort ehrenamtlich tätig. Keine Aufwandsentschädigung, die über die Erstattung von Kosten hinausgeht. Stadt Wiesbaden 3 Jahre Mindestalter 16 Jahre, keine Zahlungen Sonderstatusstadt Bad Homburg 5 Jahre oder seit Bestehen der Organisation. Keine Angaben Sonderstatusstadt Fulda 3 Jahre Mindestens 18 Jahre alt, keine Aufwandsentschädigung, die über die Erstattung von Kosten hinausgeht . Sonderstatusstadt Gießen 3 Jahre oder seit Gründung der Organisation. Hauptwohnsitz Gießen, keine Aufwandsentschädigung Sonderstatusstadt Hanau 1 Jahr Keine sonstigen Anforderungen Sonderstatusstadt Marburg 5 Jahre Reine ehrenamtliche Arbeit (ohne Aufwandsentschädigung ) Sonderstatusstadt Rüsselsheim 5 Jahre (bei Personen unter 21 Jahren gelten 3 Jahre) oder seit Bestehen der Organisation. Keine Angaben Sonderstatusstadt Wetzlar 3 Jahre oder seit Bestehen der Organisation dort ehrenamtlich tätig. Auch Personen, die seit mindestens 3 Jahren im Besitz der Jugendleitercard sind, haben Anspruch auf die E-Card. Mindestalter 18 Jahre, Wohnsitz Wetzlar, keine Aufwandsentschädigung (ausgenommen Fahrtkosten und Auslagenersatz ). Gültigkeitsdauer der E-Card ist 3 Jahre Frage 2. Welche Angebote werden derzeit von den Landkreisen (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen) vor Ort von wem angeboten? Hessenweit sind 1.786 Vergünstigungen für E-Card-Inhaber zu verzeichnen (Stand Oktober 2016). Sie verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Gebietskörperschaften: Kreis/Stadt Anzahl Main-Kinzig-Kreis 220 Marburg-Biedenkopf, Landkreis 145 Odenwaldkreis 100 Frankfurt a.M. 100 Waldeck-Frankenberg, Landkreis 96 Schwalm-Eder-Kreis 86 Wetteraukreis 70 Offenbach am Main, Landkreis 60 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3825 Groß-Gerau, Landkreis 58 Wiesbaden 57 Hochtaunuskreis 52 Gießen, Landkreis 51 Bergstraße, Landkreis 50 Darmstadt-Dieburg, Landkreis 49 Rheingau-Taunus-Kreis 47 Hersfeld-Rotenburg, Landkreis 45 Fulda 45 Werra-Meißner-Kreis 44 Fulda, Landkreis 42 Kassel, Landkreis 40 Offenbach am Main 40 Gießen 38 Limburg-Weilburg, Landkreis 36 Vogelsbergkreis 33 Kassel 31 Marburg 27 Wetzlar 24 Main-Taunus-Kreis 23 Darmstadt 20 Rüsselsheim 19 Hanau 18 Lahn-Dill-Kreis 16 Bad Homburg 14 Eine ständig aktualisierte Gesamtübersicht der landesweit geltenden Vergünstigungen, aufgeteilt nach Gebietskörperschaften, stellt die Hessische Landesregierung auf der Internetseite www.gemeinsam-aktiv.de1 zur Verfügung. Die einzelnen Vergünstigungen können - bezogen auf die jeweilige Gebietskörperschaft - dort eingesehen werden. Frage 3. Wie viele Ehrenamtscards- Inhaber gibt es derzeit in Hessen insgesamt und aufgeschlüsselt nach den Landkreisen? Auf der Grundlage einer Abfrage bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten gibt es 18.858 Inhaber von E-Cards in Hessen (Stand Oktober 2016). Die Anzahl der ausgegebenen und gültigen E-Cards verteilt sich auf die Gebietskörperschaften wie folgt: Kreis/Stadt Anzahl Bergstraße, Landkreis 460 Darmstadt-Dieburg, Landkreis 800 Fulda, Landkreis 782 Gießen, Landkreis 446 Groß-Gerau, Landkreis 523 Hersfeld-Rotenburg, Landkreis 280 Hochtaunuskreis 334 Kassel, Landkreis ca. 200 Lahn-Dill-Kreis 143 Limburg-Weilburg, Landkreis 260 1 Pfad: Kategorie Anerkennung – Ehrenamts-Card – Vergünstigungen; Link: https://www.ecardhessen .de/dynasite.cfm?dsmid=4832 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3825 5 Main-Kinzig-Kreis 2.302 Main-Taunus-Kreis ca. 1.200 Marburg-Biedenkopf, Landkreis 531 Odenwaldkreis ca. 750 Offenbach, Landkreis 1.398 Rheingau-Taunus-Kreis 445 Schwalm-Eder-Kreis 272 Vogelsbergkreis 67 Waldeck-Frankenberg, Landkreis 43 Wetteraukreis 384 Werra-Meißner-Kreis 261 Stadt Darmstadt 490 Stadt Frankfurt 1.782 Stadt Kassel ca. 1.500 Stadt Offenbach 602 Stadt Wiesbaden 449 Stadt Bad Homburg 182 Stadt Fulda Keine Angaben Stadt Gießen 130 Stadt Hanau ca. 630 Stadt Marburg ca. 800 Stadt Rüsselsheim 347 Stadt Wetzlar 65 Insgesamt 18.858 Frage 4. Welche Erfahrungen hat es landesseitig mit der Inanspruchnahme der Ehrenamts-Card gegeben? Die E-Card ist seit ihrer Einführung in kürzester Zeit zu einem Erfolgsprojekt geworden. Bereits innerhalb des ersten Jahres konnten alle hessischen Gebietskörperschaften für eine Teilnahme gewonnen werden. Damit war das Land Vorreiter für andere Bundesländer, die diesem Beispiel gefolgt sind. Die mit der E-Card verbundene Gewährung von inzwischen fast 1.800 Vergünstigungen setzt ein wichtiges und öffentlich wahrnehmbares Zeichen der Wertschätzung und eröffnet zugleich die Möglichkeit, vielen ehrenamtlich engagierten Menschen in Hessen Dank zu sagen. Zur positiven Außenwirkung trägt in besonderem Maße die in vielen Gebietskörperschaften praktizierte Ausgabe der E-Card im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen durch den Bürgermeister oder Landrat bei. Die E-Card war von Anfang an von einem hohen Maß an Zustimmung getragen, sowohl bei den Gebietskörperschaften, den Vergünstigungsgebern als auch den ehrenamtlich Engagierten selber . Nach wie vor ist die hessische E-Card ein zukunftsfähiges Instrument der Anerkennung und ein zentraler, fest etablierter Baustein der Ehrenamtskampagne, den die Hessische Landesregierung auch künftig beibehalten und weiterentwickeln wird. Frage 5. Besteht die Möglichkeit, dass auch die Inhaber der Juleica in den Genuss der Ehrenamts-Card kommen? Ja, sofern sie - wie jeder andere freiwillig Tätige auch - die Voraussetzungen für den Erhalt der E-Card erfüllen. Die Tatsache, Inhaber der Juleica zu sein, eröffnet alleine keinen Anspruch auf die E-Card. Allerdings haben Gebietskörperschaften, wie von der Stadt Wetzlar praktiziert, die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Autonomie zur Festlegung von Voraussetzungen für den Erhalt der E-Card die Anforderungen für Juleica-Inhaber gesondert zu definieren. Unabdingbar sind allerdings die vom Land festgelegten übergreifend geltenden Kriterien, insbesondere die Voraussetzung , mindestens 5 Stunden wöchentlich ehrenamtlich tätig zu sein. 6 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3825 Frage 6. Falls das derzeit nicht möglich ist, gibt es Überlegungen, das im Sinne auch dieser sehr engagierten Juleica-Inhaber zu ändern? Einer Zusammenführung beider Instrumente zu einer einheitlichen Karte steht grundlegend die Eigenständigkeit der bundeseinheitlichen Juleica entgegen, die nicht einseitig von Hessen aus mit anderen Karten verschmolzen und damit wesentlich verändert werden kann. Überlegungen, in diesem Sinne initiativ zu werden oder den Juleica-Inhabern einen Anspruch auf die E-Card zu gewähren, gibt es derzeit nicht. Frage 7. Falls nein, welche Gründe sprechen gegebenenfalls dagegen? Beide Anerkennungsinstrumente verfolgen unterschiedliche Ziele und betreffen verschiedene Zielgruppen. Während die E-Card Instrument der Würdigung des tatsächlich geleisteten, außergewöhnlich umfangreichen ehrenamtlichen Engagements ist, fungiert die Juleica als bundesweit einheitlicher Ausweis für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die jedoch nicht zwingend ehrenamtlich tätig sein müssen. Sie dient zur Legitimation und als Qualifikationsnachweis . Für den Erhalt der Juleica bestehen bundeseinheitliche Voraussetzungen, die sich deutlich von den Anforderungen an das föderal ausgerichtete Anerkennungsinstrument der E- Card unterscheiden. Vorgeschrieben ist insbesondere eine Ausbildung nach definierten Standards . Die Kriterien für den Erhalt der E-Card werden - ergänzend zu den vom Land festgelegten Voraussetzungen - von den Gebietskörperschaften definiert, die die E-Card in eigener Zuständigkeit vergeben. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal beider Instrumente ist, dass die mit der Juleica verbundenen Vergünstigungen in allen Bundesländern in Anspruch genommen werden können, während die Vergünstigungen der E-Card auf das betreffende Bundesland begrenzt sind. Aufgrund der dargelegten individuellen Ausrichtung beider Anerkennungsinstrumente erscheint zwingend geboten, den Erhalt an unterschiedliche Anforderungen zu knüpfen. Den Gebietskörperschaften steht es jedoch frei, im Rahmen der Kriterien für die E-Card Sonderregelungen für Juleica-Inhaber festzulegen. Wiesbaden, 7. November 2016 Axel Wintermeyer