Kleine Anfrage der Abg. Eckert und Löber (SPD) vom 29.9.2016 (Eingang am 20.01.2017) betreffend Reinigen und Streuen von Gehwegen und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Welche rechtlichen Grundlagen regeln in Hessen die Reinigungs- und Streupflicht in Städten und Gemeinden? Die Reinigungs- und Streupflicht in Städten und Gemeinden ist in § 10 Hessisches Straßengesetz (HStrG) geregelt. Die Vorschrift enthält auch die Berechtigung der Gemeinden, die Reinigungsund Streupflicht durch Satzung Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken aufzuerlegen. Soweit eine Gemeinde von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht hat, ist Rechtsgrundlage der Reinigungs- und Streupflicht der Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer die entsprechende gemeindliche Satzung. Frage 2. Wie können in Hessen die Reinigungs- und Streupflichten für Eigentümer von Grundstücken mit und ohne Gehweg durch die Kommunen geregelt werden? § 10 Absatz 5 HStrG berechtigt die Gemeinden dazu, "die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen ". Nach § 10 Abs. 3 HStrG umfasst die Reinigungspflicht auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Voraussetzung für die Übertragung der Reinigungs- und Streupflicht ist, dass das Grundstück erschlossen ist. Erschlossen in diesem Sinne ist ein Grundstück dann, wenn es von der Straße einen Vorteil hat. Ob diese Voraussetzung vorliegt und welche kommunalen Regelungen im Einzelnen in Betracht kommen, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Frage 3. Welche Möglichkeiten haben die hessischen Kommunen, Eigentümern von Grundstücken ohne Gehweg außerhalb von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen die Reinigungs- und Streuverpflichtungen aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen? Ob Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken ohne Gehweg außerhalb von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen Reinigungs- und Streuverpflichtungen auferlegt werden oder ob sie zu den entsprechenden Kosten herangezogen werden können, hängt ebenfalls von den örtlichen Gegebenheiten ab. Maßgebend ist, ob es einen Gehweg gibt, der dem Grundstück einen Vorteil vermittelt. Dies kann auch ein Gehweg sein, der auf der dem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite liegt. Frage 4. Liegen der Landesregierung Hinweise seitens der Kommunen vor, welche die Veränderungen der rechtlichen Vorgaben zum Ziel haben? Wenn ja, welche? Wenn nein, gibt es sonstige Erfahrungswerte ? Der Landesregierung liegen keine Hinweise von Seiten der Kommunen vor, die Veränderungen der rechtlichen Vorgaben zum Ziel haben. Sonstige Erfahrungswerte liegen nicht vor. Wiesbaden, 20. Februar 2017 Tarek Al-Wazir Eingegangen am 2. März 2017 · Bearbeitet am 2. März 2017 · Ausgegeben am 6. März 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3829 02. 03. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG