Kleine Anfrage der Abg. Banzer, Caspar, Dietz, Hofmeister, Klein (Freigericht), Reul, Schwarz, Veyhelmann, Wallmann und Wiegel (CDU) vom 27.09.2016 betreffend Rückstellungen von Betreibern von Windenergieanlagen (WEA) und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Ist es zutreffend, dass als finanzielle Sicherheitsleistung zur Gewährleistung des Rückbaus von jedem WEA-Betreiber ein Betrag von 1.000 € pro laufendem Meter Nabenhöhe verlangt wird? Ja. Frage 2. Falls Ja, gilt dies nur für Hessen? Die gesetzliche Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) verlangt, dass als Zulässigkeitsvoraussetzung u.a. für den Bau von WEA im Außenbereich eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelung zu beseitigen. Die Einhaltung dieser Pflicht soll nach Satz 3 dieser Bestimmung durch Baulast oder in anderer Weise sichergestellt werden. Um ein hessenweit einheitliches Vorgehen und eine ausreichende Höhe der Sicherheitsleistung zu gewährleisten , wurde zusammen mit den Genehmigungsbehörden, Vertretern des seinerzeitigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und Betreibern von Windenergieanlagen auf Grundlage bereits bestehender Erfahrungen die unter 1. aufgeführte "Formel" festgelegt. Sie soll verhindern, dass im Falle einer Insolvenz der Anlagenbetreiberin für den Rückbau der WEA dem Land Hessen zusätzliche Kosten entstehen, gleichzeitig die Betreiber aber nicht mit über Gebühr hohen Sicherheitsleistungen belastet werden. Diese Regelung wurde in einem gemeinsamen Erlass getroffen (vom 17. Oktober 2011, StAnz. S. 1351, zuletzt geändert am 7. November 2013, StAnz. S. 1454) und gilt nur in Hessen. Niedersachsen ist diesem hessischen Beispiel zwischenzeitlich gefolgt und hat ebenfalls eine solche Regelung eingeführt (Nr. 3.4.2.3 des Windenergieerlasses vom 24. Februar 2016, Nds. MBl. Nr. 7/2016, S. 190). Frage 3. Wie viel Kubikmeter Beton sind für das Fundament erforderlich, um eine WEA mit einer Nabenhöhe von rund 150 m sicher zu platzieren? Die Anzahl der Kubikmeter Beton sind vom Typ der Windenergieanlagen abhängig und liegen im Bereich von 400 – 1000 Kubikmetern pro Fundament. Für eine Enercon-101 mit einer Nabenhöhe von 149 m (Gesamthöhe 199,5 m) sind 922 Kubikmeter Beton erforderlich, um sie sicher zu platzieren. Frage 4. Was geschieht, wenn die WEA stillgelegt wird, mit dem in den Erdboden eingelassenen Beton? Nach der Stilllegung erfolgt ein Rückbau der WEA incl. des Betonfundaments. Zurückzubauen sind alle ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile (einschließlich der vollständigen Fundamente) sowie die zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen. Der Betonsockel wird maschinell zerkleinert und nach Entfernung der Stahlbewehrung, die noch Schrottwert besitzt, entsorgt. Auch Fälle von Sprengungen des Fun- Eingegangen am 8. November 2016 · Bearbeitet am 8. November 2016 · Ausgegeben am 11. November 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3838 08. 11. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3838 damentes sind bekannt. Sofern der Rückbau mit der Errichtung neuer, leistungsfähigerer Anlagen im Zusammenhang steht ("Repowering"), kommt es grundsätzlich in Betracht, das alte Material für die neuen Fundamente zu verwenden. Frage 5. Wer trägt die Verantwortung für dessen Beseitigung? Die Verantwortung für die Beseitigung des Fundamentes trägt der Inhaber der Genehmigung für die WEA, also im Normalfall der Betreiber. Durch im Erlass vorgegebene Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid wird sichergestellt, dass im Falle einer Veräußerung etwaige Rechtsnachfolger des ursprünglichen Genehmigungsinhabers über die bestehende Rückbauverpflichtung unterrichtet werden und diese die Rückbauverpflichtung übernehmen. Frage 6. Mit welchen durchschnittlichen Rückbaukosten ist diesbezüglich zu rechnen und wer zahlt diese? Über die Höhe der tatsächlichen Rückbaukosten sind keine Angaben möglich. Diese hängen vom Anlagentyp und -standort sowie davon ab, ob einzelne Teile verkauft oder verwertet werden können. Die Kosten für den Rückbau von Windenergieanlagen trägt der Betreiber der Anlage . Für den Fall einer Insolvenz liegt der Genehmigungsbehörde die im Antragsverfahren geforderte Sicherheitsleistung vor. Frage 7. Für den Fall, dass der Betonsockel im Erdbereich verbleiben kann, hält die Landesregierung eine solche Verfahrensweise für ökologisch sinnvoll? Bedeutsam ist, dass die Bodenfunktionen mit ihrer Bedeutung für den gesamten Naturhaushalt wieder hergestellt werden. Damit ist grundsätzlich ein vollständiger Rückbau anzustreben. Wiesbaden, 30. Oktober 2016 Priska Hinz