Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 04.10.2016 betreffend Auswirkungen von Wasserkraftanlagen auf Fische und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. In welchem Umfang wurden bisher "prioritäre Ziele" der EU-Wasserrahmenrichtlinie bis zum 22. Dezember 2015 in Hessen umgesetzt? Neben dem Verschlechterungsverbot gehört die Herstellung des guten Zustands zu den maßgeblichen Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). In Deutschland sind die Überwachungs - und Bewertungsverfahren für die Fließgewässer in der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) festgelegt. Die Ergebnisse für Hessen sind im zweiten Bewirtschaftungsplan (BP) zur Umsetzung der WRRL in Hessen 2015 - 2021 dargelegt. Wegen des Sachzusammenhangs werden hier nur die Ergebnisse für Fließgewässer wiedergegeben (Auszug aus BP 2015-2021 Kapitel 12, S. 318f, s. u.). Einzelheiten zu einzelnen Qualitätskomponenten und Stoffgruppen können dem Anhang 3 des Maßnahmenprogramms 2015 bis 2021 für jeden einzelnen Wasserkörper entnommen werden. "Oberflächengewässer“ Vor dem Hintergrund der festgestellten Belastungen und der bislang vorliegenden Ergebnisse der Überwachung wird der Zustand der Fließgewässer wie folgt bewertet: Ökologischer Zustand bzw. ökologisches Potenzial der Fließgewässer: Die Ergebnisse zum ökologischen Zustand der Gewässer wurden nach den nationalen Bewertungsverfahren ermittelt. Neben den biologischen Qualitätskomponenten (Phytoplankton, Makrophyten und Phytobenthos, benthische wirbellose Fauna und Fischfauna) werden zur Bewertung flussgebietsspezifische Schadstoffe und unterstützend auch die allgemein physikalischchemischen Parameter herangezogen. Von 435 bewerteten Wasserkörpern befinden sich 21 Wasserkörper in einem guten, 127 in einem mäßigen, 185 in einem unbefriedigenden und 102 in einem schlechten Zustand/Potenzial. Chemischer Zustand Von den Stoffen der Anlage 7 OGewV sind für die Beurteilung des chemischen Zustands der Fließgewässer folgende Stoffe oder Stoffgruppen relevant und Gegenstand der Überwachung: Schwermetalle (Cadmium, Blei, Nickel, Quecksilber), Tributylzinn-Verbindungen (Tributylzinnkation ), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Bromierte Diphenylether (BDE), Pflanzenschutzmittelwirkstoffe (Isoproturon, Diuron, Atrazin) und Hexachlorcyclohexan (HCH). Bedingt durch dir ubiquitären PBT [persistente, bioakkumulierende und toxische Stoffe] Quecksilber , Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe und Bromierte Diphenylether ist der chemische Zustand der Wasserkörper flächendeckend als nicht gut einzustufen. Ohne diese ubiquitären PBT zeigt sich eine Verbesserung des chemischen Zustands. Nur vereinzelt sind Überschreitungen bei Fluoranthen und Isoproturon (PSM) festzustellen." Frage 2. An wie vielen der ca. 630 Wasserkraftanlagen wurde bisher die aufwärts gerichtete Durchgängigkeit hergestellt und durch ein verbindliches Monitoring nachgewiesen? Eine einheitliche und flächendeckende Erfassung der Wanderhindernisse (inklusive Wasserkraftanlagen ) an den WRRL-relevanten Fließgewässern wurde in Hessen letztmalig im Zeitraum Eingegangen am 16. November 2016 · Bearbeitet am 17. November 2016 · Ausgegeben am 22. November 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3852 16. 11. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3852 von Herbst 2006 bis Ende 2007 durchgeführt. Die Datenbank wurde kürzlich technisch überarbeitet . Der Datenbestand wird derzeit aktualisiert, was aber noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. In der Anlage finden sich die Angaben zur Durchgängigkeit der Wanderhindernisse mit Wasserkraftanlagen für große und kleine Fische sowie für das Makrozoobenthos (Fischnährtiere), wie sie derzeit in der Datenbank enthalten sind. Da zwischenzeitlich an etlichen weiteren Wanderhindernissen die Durchgängigkeit hergestellt wurde, liegt die Anzahl der passierbaren Anlagen tatsächlich höher. Es wird nicht erfasst, an welchen Standorten ein Monitoring durchgeführt wird. Frage 3. Wie ist der derzeitige Sachstand bezüglich der im Planfeststellungsverfahren festgelegten bisher aber unzureichend umgesetzten Sicherstellung des Fischaufstieges und des Fischabstieges im Bereich der Wasserkraftanlage Kostheim am Main? Am rechten Ufer wird seitens der WKW Kostheim (Tochterunternehmen der Stadtwerke Ulm) eine Wasserkraftanlage betrieben. Die dazugehörige Fischaufstiegsanlage funktioniert nur eingeschränkt . Die Planunterlagen zum Planänderungsverfahren wurden zwischenzeitlich fertiggestellt und bereits in elektronischer Form dem Regierungspräsidium Darmstadt übermittelt. Die Planunterlagen zum Planänderungsverfahren wurden zwischenzeitlich vorgelegt. Bis zum 20. November 2016 erfolgt die Beteiligung gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Realisierung ist für 2017 vorgesehen. Hinsichtlich Fischabstieg und Fischschutz wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt. Derzeit erarbeitet eine Arbeitsgemeinschaft von Wasserbauingenieuren und Fischökologen im Auftrag der WKW Kostheim in enger Abstimmung mit dem Regierungspräsidium eine technische Lösung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Forums Fischschutz (Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes ). Der Umbau soll inklusive Planänderungsverfahren bis spätestens 2020 abgeschlossen sein. Bis dahin wurde im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ein Übergangsbetrieb mit entsprechendem Überwachungsprogramm und Betriebsmanagement der Wasserkraftanlage vereinbart, um einen ausreichenden Fischschutz sicherzustellen. Frage 4. Liegt nach Ansicht der Landesregierung im Fall Wasserkraftanlage Kostheim aufgrund der fehlenden Sicherstellung des Fischauf- und -abstieges ein Verstoß gegen § 35 HFischG vor? Nein. Der § 35 Hessisches Fischereigesetz (HFischG) regelt grundsätzlich den Fischschutz an Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken und nicht originär die Sicherstellung des Fischauf- und -abstiegs. Die derzeit aktuell geltende Fassung des § 35 HFischG regelt in Abs. 1, dass wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern hat, sofern das Eindringen zu Schäden an den Fischen führen kann. Konkretisiert wird dieser Fischschutz durch die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische. Danach haben die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Wasserentnahme und von Triebwerken sicherzustellen, dass die lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens 15 Millimeter beträgt (soweit nicht gleichwertige Verfahren verwendet werden, die das Eindringen von Fischen verhindern), um für die tierschutzgerechte und schadlose Abwanderungsmöglichkeit für sämtliche Fischarten in das Unterwasser zu sorgen. Diese Anlagen haben dem Stand von Wissenschaft und Technik zu entsprechen. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall erhöhte Mindestanforderungen an die Fischschutzeinrichtung und die Ableitung festsetzen , wenn dies zwingend erforderlich ist. Im Planfeststellungsbescheid zur Errichtung der Wasserkraftanlage in Kostheim wurde ein Rechen mit einem 20 mm Stababstand vor dem Hintergrund der damals geltenden Vorschrift der Landesfischereiverordnung aus dem Jahre 1992 gefordert. Hierdurch wurde den gesetzlichen Vorgaben zum Fischschutz zu diesem Zeitpunkt Rechnung getragen. Bis heute stellt die Wasserkraftanlage in Kostheim die einzige von 33 Wasserkraftanlagen am Main dar, die über einen 20 mm Stabstand am Rechen verfügt. Darüber hinaus wurde in Kostheim eine Fließgeschwindigkeit am Rechen von 0,5 m pro Sekunde gefordert, um ein Ablösen vom Rechen für Fische zu ermöglichen. Diese Auflage konnte derzeit noch nicht zufriedenstellend erfüllt werden, da Fischschäden am Rechen bei Volllastbetrieb nachgewiesen wurden. Wie bereits unter Frage 3 aufgeführt, wird diesbezüglich intensiv an einer technischen Lösung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Forums Fischschutz (Veranstaltungsreihe des BMUB/UBA, siehe http://forumfischschutz .de/) gearbeitet. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3852 3 Frage 5. Unter welchen Umständen ist eine Abschaltung der Wasserkraftanlage Kostheim gesetzlich notwendig ? Eine Abschaltung des Betriebs ist notwendig, wenn die Bewilligung zum Betrieb der Wasserkraftanlage ausgelaufen ist und kein neues Wasserrecht erteilt wird. Derzeit existiert eine Bewilligung bis zum 25. September 2032. Die Verpflichtung zur Stilllegung einer Anlage stellt grundsätzlich einen Eingriff in das erteilte Recht dar, der nur mit einem Widerruf nach § 18 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (bei völliger oder überwiegender Stilllegung ) oder mit einer entsprechenden Nebenbestimmung gemäß § 13 WHG festgelegt werden kann. Der Widerruf einer Bewilligung ist nur unter gesetzlich eng begrenzten Voraussetzungen und regelmäßig gegen Entschädigung möglich. Die Regelung nach § 35 Abs. 2 WHG kann nicht als Rechtsgrundlage für eine sofortige Stilllegung der Wasserkraftanlage Kostheim herangezogen werden. § 35 Abs. 2 WHG statuiert nach seinem Wortlaut eine abstrakt-generelle Anpassungspflicht , die den Anlagenbetreiber unabhängig davon trifft, ob die zuständige Behörde eine Anpassung der Anlage verfügt. Die Anpassung hat nach dem Wortlaut der Vorschrift innerhalb angemessener Fristen zu erfolgen. Eine Stilllegung zum derzeitigen Zeitpunkt wäre nicht rechtmäßig, da die Betreiberin der Wasserkraftanlage intensiv in gemeinsam vereinbarten Fristen an einer technischen Lösung arbeitet. Frage 6. Ist nach Ansicht der Landesregierung eine Verzögerung bei der Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie im Bereich der Lahn zu erwarten? Wie auch der zweite BP gezeigt hat, sind an der Mehrzahl der hessischen Fließgewässer deutliche Defizite im Bereich Hydromorphologie und Durchgängigkeit zu verzeichnen. Trotz bereits erfolgreich umgesetzter Renaturierungsprojekte und Maßnahmen zur Schaffung der ökologischen Passierbarkeit führen diese bisher nicht zu einer entscheidenden Verbesserung der Qualitätskomponenten Fische und Makrozoobenthos. An der Lahn muss zwischen der Gewässerstrecke der Bundeswasserstraße, an der die Unterhaltung dem Bund obliegt, und dem oberhalb von Gießen liegenden Oberlauf, an dem zwei Unterhaltungsverbände zusammen mit den anliegenden Kommunen tätig sind, unterschieden werden. Die Umsetzung des Maßnahmenprogramms (MP) im Bereich der Bundeswasserstraße ist aufgrund der schifffahrtsbedingten Restriktionen erschwert. Die Lahn ist - wie alle anderen Bundeswasserstraßen in Hessen - als "erheblich verändert" eingestuft und unterliegt daher anderen Zielanforderungen an die Gewässermorphologie. Im Rahmen des 2016 gestarteten EU LIFE-IP- Projektes "LiLa-Living-Lahn" soll erstmals bundesweit untersucht werden, welche ökologischen Alternativen es für ein für die gewerbliche Schifffahrt nicht mehr bedeutendes Gewässer gibt. Nähere Informationen zur Herstellung der Durchgängigkeit der Lahn sind der Antwort zur Kleinen Anfrage 19/2525 zu entnehmen. Frage 7. Bis wann soll das prioritäre Ziel "gute Wasserqualität" im Bereich der mehrfach gestauten Fließgewässer Fulda, Lahn, Main, Weser hergestellt werden? Das Ziel "guter Zustand" soll in allen hessischen Gewässern bis zum Jahr 2027 erreicht werden. Frage 8. Werden in Hessen die im EU-Aalmanagementplan vorgegebenen Ziele, insbesondere die Vorgabe , dass 40 Prozent des Blankaalbestandes abwandern können, trotz Wasserkraftanlagen erreicht? Die Erreichung des durch die EU-Aalverordnung vorgegebenen Zieles (Art. 2 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 DES RATES vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals) wird in Deutschland bezogen auf die großen Flusseinzugsgebiete überprüft. Eine Überprüfung auf Ebene einzelner Bundesländer findet nicht statt. Gemäß dem Aalbewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet der Weser (Dezember 2008) lag die Blankaalabwanderung bei Erstellung des Managementplans in der Managementeinheit Weser bei 56 % und überschritt damit klar die Zielabwanderungsrate von 40 %: http://www.portal-fischerei.de/fileadmin/redaktion/dokumente/fischerei/Bund/Bestandsmanagement /Flusseinzugs-gebietWeser.pdf. Gemäß dem Aalbewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet des Rheins (Dezember 2008) lag die Blankaalabwanderung bei Erstellung des Managementplans im Jahre 2007 in der Managementeinheit Rhein bei 71,8 % und überschritt damit ebenso die Zielabwanderungsrate von 40 %: http://www.portal-fischerei.de/fileadmin/redaktion/dokumente/fischerei/ Bund/Bestandsmanagement/FlussgebietseinheitRhein.pdf 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3852 Auf Basis neuerer Daten und bei Anwendung des weiterentwickelten deutschen Aalbestandsmodells GEM, das nun zur Modellierung der Blankaalabwanderung in allen deutschen Aalmanagementeinheiten (Eel Management Units, EMU) eingesetzt wird, wurde die Abwanderungsquote neu berechnet. Die Blankaalabwanderung (Bcurrent) in den Jahren 2011 bis 2013 aus allen deutschen Aaleinzugsgebieten betrug unter Anwendung des deutschen Aalbestandsmodells (GEM III) 49 % gemessen am Referenzzustand ohne anthropogene Beeinflussung (B0). Für das Wesereinzugssystem lag die Quote bei 50 % und für das Rheineinzugsgebiet bei 52 % (Fladung & Brämick 2015: Umsetzungsbericht 2015 zu den Aalbewirtschaftungsplänen der deutschen Länder 2008: http://www.portal-fischerei.de/fileadmin/redaktion/dokumente/fischerei/ Bund/Umsetzungsbericht_deutsche_Aalbewirtschaftungsplaene_2015.pdf. Die vorgegebenen Ziele der EU-Aalverordnung werden für die Flusseinzugsgebiete der Weser und des Rheins, die auch das Bundesland Hessen betreffen, erreicht. Frage 9. Welche hessischen Wasserkraftanlagen verfügen gegenwärtig über Vorkehrungen im Sinne des Fischschutzes, um den zukünftigen Anforderungen zu entsprechen? Frage 10. Welche hessischen Wasserkraftanlagen verfügen gegenwärtig nicht über ausreichende Vorkehrungen , um den zukünftigen Anforderungen an den Fischschutz zu entsprechen? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Die Anforderungen an den Fischschutz ergeben sich aus dem HFischG und der zugehörigen Verordnung (hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen). Eine Änderung der Anforderungen ist derzeit nicht geplant. In der zu Frage 2 genannten Datenbank ist auch die lichte Weite der Rechen erfasst. Nach dem derzeitigen Datenbestand betragen bei 109 Anlagen die Rechenweiten zwischen 1 und 15 mm. Bei 327 Anlagen sind sie größer als 15 mm.. Von diesen 327 Anlagen verfügen aber immerhin 206 Anlagen über eine Rechenweite zwischen 16 und 20 mm, was der früheren Vorschrift (siehe Antwort zu Frage 4) entspricht. Bei allen Anlagen, die als speziellen Fischschutz über einen Rechen mit einer Stabweite von 15 mm und kleiner verfügen, ist von einem ausreichenden Fischschutz auszugehen. Darüber hinaus verfügt jedoch ein großer Anteil der übrigen Anlagen aufgrund der technischen Ausstattung faktisch über einen Fischschutz. So haben bestimmte Turbinentypen (z. B. Ossberger) immer einen Rechen mit einem Stababstand von 15 mm oder kleiner. Außerdem erfüllen oberschlächtige Wasserräder meist auch die Anforderungen an den Fischschutz. Wiesbaden, 8. November 2016 Priska Hinz Anlage Anlage Wanderhindernisse mit WKA AUF_GESAMT AUF_GROSS AUF_KLEIN AUF_BENTHOS ohne Bewertung 6 150 150 171 passierbar 46 38 28 16 bedingt passierbar 43 47 33 27 weitgehend unpassierbar 62 37 39 28 unpassierbar 427 312 334 342 gesamt 584 584 584 584 Abkürzungen: AUF_GESAMT = Aufstieg insgesamt (nicht identisch mit der Summe der folgenden Spalten!) AUF_GROSS = Aufstieg für große Fische AUF_KLEIN = Aufstieg für kleine Fische AUF_BENTHOS = Aufstieg für Makrozoobenthos (MZB) Anlage zu KA 19/3852 Petry Rechteck