Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 04.10.2016 betreffend Sicherstellung von Geburtshilfe im Landkreis Vogelsberg und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Welche Entbindungsstation gibt es im Landkreis Vogelsberg? Im Vogelsbergkreis verfügt das Kreiskrankenhaus Alsfeld über eine Geburtsstation. Frage 2. Inwiefern ist beabsichtigt die Entbindungsstation im Krankenhaus Alsfeld zu schließen? Die Belegärzte, die die Geburtsstation am Kreiskrankenhaus Alsfeld betreiben, haben im September 2016 mitgeteilt, dass sie zum Ende des Jahres ihre geburtshilfliche Tätigkeit einstellen werden. Frage 3. Welche ambulanten Geburtshilfeeinrichtungen gibt es im Vogelsbergkreis? Auf Nachfrage teilt die AOK-Die Gesundheitskasse in Hessen mit, dass in der vom GKV- Spitzenverband zur Verfügung gestellten Liste der "Vertragspartner Hebammen gemäß § 134 a SGB V" - Stand Juni 2016 - für den Vogelbergkreis 16 Hebammen aufgeführt sind. Frage 4. Wie viele Hebammen sind im Vogelsbergkreis in der Geburtshilfe tätig (bitte aufgliedern nach ambulant und stationär)? Ambulant sind im Vogelsbergkreis 16 Hebammen tätig. Stationär sind im Kreiskrankenhaus Alsfeld aktuell sieben angestellte Hebammen tätig. Frage 5. Warum haben die AOK und der Verband der Ersatzkassen e.V. gegen das Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Soziales und Integration, wegen Krankenhausrecht einschließlich Krankenhauspflegesätzen, geklagt? Das Kreiskrankenhaus Alsfeld hatte ursprünglich im April 2013 einen Antrag auf Gewährung eines sog. Sicherstellungszuschlags für die Vorhaltung der geburtshilflichen Abteilung gestellt. In der Folgezeit hatte das Kreiskrankenhaus seinen Antrag um die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags für die Vorhaltung von notfall- und intensivmedizinischen Leistungen erweitert. Mit Bescheid vom Juni 2014 hatte das Hessische Ministerium für Soziales und Integration die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag für die Vorhaltung von notfall- und intensivmedizinischen Leistungen dem Grunde nach bestätigt, hinsichtlich der Geburtshilfe jedoch den Antrag des Kreiskrankenhauses Alsfeld abgelehnt. Die AOK Hessen und der Verband der Ersatzkassen haben gegen diesen Bescheid Klage erhoben und im Rahmen ihrer Klagebegründung u.a. die Auffassung vertreten, dass das Hessische Ministerium für Soziales und Integration für die Entscheidung darüber, ob dem Kreiskrankenhaus Alsfeld ein Anspruch auf Gewährung eines Sicherstellungszuschlags für die Vorhaltung von notfall- und intensivmedizinischen Leistungen dem Grunde nach zusteht, noch nicht zuständig gewesen sei. Eingegangen am 8. November 2016 · Bearbeitet am 8. November 2016 · Ausgegeben am 11. November 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3859 08. 11. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3859 Frage 6. Ist in diesem Verfahren bereits ein Urteil ergangen? Mit Urteil vom 23.06.2016 hat das Verwaltungsgericht Gießen der Klage stattgegeben. Frage 7. Wurden gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt? Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat davon abgesehen, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen die Zulassung der Berufung zu beantragen. Frage 8. Welche Konsequenzen hat eine Aufhebung des Bescheids vom 17.06.2014 für das Krankenhaus Alsfeld? Aufgrund des klagestattgebenden Urteils ist der Bescheid des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration nicht bestandskräftig geworden. Dies hat zur Folge, dass das Kreiskrankenhaus Alsfeld nicht unmittelbar mit den Krankenkassen über die Höhe des Sicherstellungszuschlags für die Vorhaltung von notfall- und intensivmedizinischen Leistungen verhandeln kann, sondern hierüber zunächst Verhandlungen dem Grunde nach führen muss. Frage 9. Weshalb wurde von Seiten des Landes kein Antrag auf den Sicherstellungszuschlag für die Geburtshilfe gestellt? Die bundesgesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag sehen das Recht eines Bundeslandes, einen Antrag auf Gewährung eines Sicherstellungszuschlags zu stellen, nicht vor. Frage 10. Inwiefern sieht die Landesregierung die Geburtshilfe im Vogelsbergkreis gesichert? Die geburtshilfliche Versorgung der Bevölkerung im Vogelsbergkreis ist durch die Krankenhäuser mit Geburtsstationen in Schwalmstadt, Bad Hersfeld, Fulda, Hünfeld, Gelnhausen, Bad Nauheim, Lich, Gießen und Marburg sichergestellt. Wiesbaden, 2. November 2016 Stefan Grüttner