Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 06.10.2016 betreffend LUSD-Eintragung der Fächer Sport und Religion - Schreiben des Hessischen Kultusministeriums an die Leiterinnen und Leiter der hessischen Schulen vom 30.09.2016 und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Mit einem persönlichen Schreiben vom 30.09.2016 an alle Leiterinnen und Leiter der hessischen Schulen hat der Kultusminister diese gebeten, "auch die für die Unterrichte in Sport und Religion relevanten Daten zur Unterrichtsorganisation wie Unterrichtsstunden, Schülerzahlen und den eingesetzten Lehrkräften in der LUSD vollständig zu erfassen." Grundsätzlich werden ohnehin alle Stunden mit den dazu gehörenden Lehrkräften und Klassen und damit Schülern über die Unterrichtsverteilung in der LUSD abgebildet. Dadurch ist aus der LUSD ablesbar, welcher Unterricht mit wie vielen Schülerinnen und Schülern tatsächlich stattfindet. Vorbemerkung des Kultusministers: Das genannte Schreiben wurde mit der Intention verschickt, einzelne Schulen im Hinblick auf den zu erteilenden Unterricht in den Fächern Religion und Sport und die damit verbundene Datenpflege mit der LUSD noch stärker zu sensibilisieren. Deutlich werden sollte zum einen, dass die Vermittlung von Werten und die physische Stärkung der hessischen Schülerinnen und Schüler auch tatsächlich in vollem Umfang zum Tragen kommt, d.h. der entsprechende Unterricht vollumfänglich gehalten wird, und zum anderen im Dialog mit den Kirchen und Sportverbänden dies entsprechend gespiegelt werden soll, was letztendlich durch die auf den LUSD- Eintragungen basierenden Daten geschieht. Somit ist eine entsprechende Datenpflege an den einzelnen Schulen unerlässlich. Dem Fach Religion kommt zudem eine besondere gesellschaftliche Rolle zu. Dies lässt sich unter anderem daran erkennen, dass es das einzige Unterrichtsfach mit expliziter Nennung in der Verfassung des Landes Hessen ist. So wird im Absatz 1 des Artikels 57 dargelegt, dass der Religionsunterricht ein "ordentliches Lehrfach“ ist. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Warum erfolgt nunmehr ein gesonderter Hinweis zur Datenerfassung in den Fächern Sport und Religion? Die Fächer Sport und Religion werden im Gegensatz zu den anderen Fächern der Stundentafel zum Teil nicht im Klassenverband unterrichtet, wodurch ihnen eine Sonderrolle zukommt. Gegenwärtig führt dies dazu, dass nicht nur die regulären Klassen und Unterrichte in der LUSD einzupflegen sind, sondern ergänzend die entsprechenden Religions- und Sportkurse angelegt und die einzelnen Schülerinnen und Schüler zugeordnet werden müssen. Die in der LUSD eingetragenen Religions- und Sportkurse an den einzelnen Schulen decken sich häufig nicht mit den Stundentafeln, daher wurde das genannte Schreiben des Hessischen Kultusministers an die Schulen versandt, in dem die bestehende Problematik benannt und um entsprechende Anpassung gebeten wird. Gemeinsam mit den Kirchen und Sportverbänden ist das Hessische Kultusministerium darauf bedacht, den Fächern Sport und Religion neben den übrigen Unterrichtsfächern keine untergeordnete Rolle zukommen zu lassen, und strebt die Sicherstellung der angedachten und zu erteilenden Unterrichtsstunden an. Eingegangen am 8. November 2016 · Bearbeitet am 8. November 2016 · Ausgegeben am 11. November 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3864 08. 11. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3864 Frage 2. Womit begründet sich die Entscheidung, die Bitte des Kultusministers um Dokumentation auf die Fächer Sport und Religion zu begrenzen? Seit Einführung der LUSD ist eine deutliche Fehlerminimierung bei der Datenpflege seitens der Schulen festzustellen. Die Schulleitungen und Sekretariate pflegen die Schülerdaten mit hohem Engagement, sodass die Weiterverarbeitung insbesondere der Schülerdaten gerade im Bereich der Zuweisung nahezu reibungslos funktioniert. Jedoch taucht bzgl. der Einrichtung der Religions - und Sportkurse noch verstärkt die in der Antwort zu Frage 1 genannte Problematik auf, weswegen sich die Bitte des Kultusministeriums in Bezug auf eine weitere Steigerung der Dokumentationsqualität auf diese beiden Fächer beschränkt. Frage 3. Über welchen Zeitraum soll die Eintragung erfolgen, so dass der angestrebte "Dialog" über die notwendigen Rahmenbedingungen für die Erteilung der Fächer Sport und Religion stattfinden kann? Die Daten sind grundsätzlich - wie für alle Unterrichte - für das gesamte Schuljahr korrekt und vollständig zu pflegen. Der nächste Abzug der Unterrichtsdaten erfolgt im Zuge der Herbststatistik zum 01.11.2016. Frage 4. Welche Unterstützungsleistungen sind seitens des Hessischen Kultusministeriums denkbar oder geplant, um die Schulen bei der Erteilung der Fächer zu unterstützen und ggf. bestehenden Unterrichtsausfall in den abgefragten Fächern zu reduzieren? Die Schulen erhalten eine entsprechende Stundenzuweisung, durch die alle Fächer und Kurse, die für den insgesamt zu erteilenden Unterricht notwendig sind, eingerichtet werden können. Die Bedarfe für die Fächer Religion und Sport an Gymnasien, Beruflichen und Haupt- und Realschulen können durch Bewerberinnen und Bewerber im Ranglistenverfahren oder schulbezogenen Ausschreibungsverfahren vollständig abgedeckt werden. Frage 5. Welche Schlussfolgerungen möchte das Kultusministerium aus der Eingabe von Unterrichtsstunden , Schülerzahlen und Lehrkräften ziehen? Die Eingabe der Kursdaten in der LUSD ist die wichtigste Möglichkeit, seitens der Bildungsverwaltung einen Einblick in die tatsächlich stattfindenden Unterrichte zu erhalten. Eine verlässliche Gesamtübersicht über die Unterrichte in Religion und Sport bildet wiederum die Grundlage für effektive Gespräche mit den Kirchen und Sportverbänden, die verständlicherweise daran interessiert sind, dass der laut Stundentafel angedachte Unterricht tatsächlich in den einzelnen Schulen angeboten wird. Um in diesen Gesprächen mit verlässlichen Zahlen argumentieren zu können, ist die Bildungsverwaltung darauf angewiesen, dass die entsprechenden Daten seitens der Schulen vollständig und korrekt - wie es auch im Erlass zum Einsatz der LUSD an den staatlichen hessischen Schulen formuliert ist - gepflegt werden. Somit ist aufgrund der genannten Aspekte aus der bisherigen, unvollständigen Dateneingabe zu folgern, dass eine Verbesserung der Datenpflege zwingend erforderlich ist, worauf in dem an die Schulen gerichteten Brief vom 30. September 2016 explizit hingewiesen wurde. Frage 6. Müssen die einzelnen Schulen nach und aufgrund der Auswertung der Daten mit Veränderungen bei der Zuweisung von Lehrerstunden rechnen? An den Schulen kann die qualitativ hochwertige pädagogische Arbeit selbstverständlich nur aufrechterhalten werden, wenn das Hessische Kultusministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde die für die Abdeckung des Unterrichts notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellt. Dies wird auch zukünftig gewährleistet sein. Frage 7. Wie trägt das Hessische Kultusministerium dem § 127c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 127d Abs. 2 Ziffer 1 HSchG Rechnung, nachdem für selbstständige allgemeinbildende Schulen und selbstständige berufliche Schulen insbesondere Abweichungen bei der Unterrichtsorganisation und Ausgestaltung der Stundentafeln zulässig sind und diese in der alleinigen Zuständigkeit der Schulen liegen? Dem Kultusministerium ist das selbstbestimmte, pädagogisch individuell an die jeweilige Schule angepasste Umsetzen des Bildungsauftrages im Rahmen der durch die Rechtsvorschriften festgelegten Richtlinien besonders wichtig. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3864 3 Den Abschnitten zur Weiterentwicklung und Selbstverwaltung der hessischen Schulen sowie dem Abschnitt zur Selbstständigen Schule wird seitens des Kultusministeriums insofern in vollem Umfang Rechnung getragen, als die Schulen durch das in den Vorbemerkungen genannte Schreiben keinerlei einschränkende Vorgaben zur organisatorischen Bildung oder inhaltlichen Ausgestaltung der jeweiligen Kurse erhalten, stattdessen lediglich auf den verpflichtenden Eintrag der jeweiligen Unterrichte in der LUSD hingewiesen werden. Frage 8. Welchen Rechtscharakter hat das Schreiben vom 30.09.2016 (Erlass, unverbindliche Bitte usw.)? Bei dem Schreiben handelt es sich um ein Informationsschreiben verbunden mit dem Wunsch, die Qualität im Bereich der Datenpflege weiterhin zu erhöhen. Eine besondere Rechtsstellung ist hierbei nicht erforderlich, da in Abschnitt 1, Satz 4 und 5 des LUSD-Erlasses vom 6. Dezember 2011 (ABl. 1/12) bereits festgelegt ist, dass die Daten aus der LUSD Grundlage für Entscheidungsprozesse der Bildungsverwaltung sind und deswegen die Nutzung des Programms von besonderer Bedeutung ist sowie die Datenpflege zeitnah zu den jeweiligen Ereignissen zu erfolgen hat, so dass der Datenbestand immer die aktuelle Situation der Schule widerspiegelt. Ebenso ist die vollständige Erteilung der in den Stundentafeln vorgesehenen Unterrichtsstunden verpflichtend . Wiesbaden, 28. Oktober 2016 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz