Kleine Anfrage des Abg. Rudolph (SPD) vom 12.05.2014 betreffend Sanierung der Landesstraße 3147 zwischen Melsungen/Günsterode und Hessisch Lichtenau und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Der Zustand der L 3147 zwischen Melsungen/Günsterode und Hessisch Lichtenau ist teilweise gefährlich und stellt für die Autofahrer eine große Gefahr dar. Hessen Mobil hat auf diesem Streckenabschnitt zwischen Melsungen/Günsterode und Hessisch Lichtenau mit einem Tempolimit reagiert. Teilweise wurden 70 bzw. streckenweise sogar 50 km/h als höchstzulässige Geschwindigkeit verfügt. Die Straße wird von vielen Pendlern benutzt, die über Hessisch Lichtenau und die B 7 nach Kassel fahren. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Die L 3147 verbindet die Bundesstraßen B 83 und B 7 zwischen den Städten Melsungen und Hessisch Lichtenau. Sie erfüllt hauptsächlich eine regionale Verbindungsfunktion. Die L 3147 zwischen Melsungen/Günsterode und Hessisch Lichtenau weist mit 1.502 Kfz/24 Std., davon 40 Kfz/24 Std. Schwerverkehr, im Vergleich zur durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung aller freien Strecken an Landesstraßen in Hessen mit 3.200 Kfz/24 Std., davon 151 Kfz/24 Std. Schwerverkehr, ein unterdurchschnittliches Verkehrsaufkommen auf. Die Verfügung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen ist Sache der Straßenverkehrsbehörden. Dies gilt auch dann, wenn die Verkehrssicherheit aufgrund baulicher Mängel beeinträchtigt ist. Im behandelten Abschnitt der L 3147 ist dies Aufgabe der Bürgermeister der Städte Melsungen und Hessisch Lichtenau. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist der Hessischen Landesregierung der in der Vorbemerkung geschilderte Sachverhalt bekannt? Der Hessischen Landesregierung ist der unbefriedigende Zustand der L 3147 Melsungen/ Günsterode - Hessisch Lichtenau bekannt. Frage 2. Welche Konsequenzen zieht die Hessische Landesregierung aus diesem Sachverhalt und ist sie bereit, die entsprechenden Sanierungsarbeiten für die Landesstraße in Angriff zu nehmen? Frage 3. Falls dies von der Landesregierung bejaht wird, in welchem zeitlichen Rahmen ist eine Sanie- rung vorgesehen? Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Sanierung der der L 3147 Melsungen/Günsterode - Hessisch Lichtenau konnte wegen anderer dringlicherer Maßnahmen nicht in das Landesstraßenbauprogramm des Doppelhaushalts 2013/2014 aufgenommen werden. Die bauliche Umsetzung kann somit frühestens 2015 finanziert werden. Maßgebend ist das Ergebnis der laufenden Überprüfung der Dringlichkeit aller hessenweiten Landesstraßenbaumaßnahmen. Erste Ergebnisse werden Ende dieses Jahres erwartet . Der Entwurf des Landesstraßenbauprogramms 2015 befindet sich derzeit noch in der Aufstellung . Für die Festlegung der einzelnen Vorhaben bleibt die abschließende Ausgestaltung der Landesstraßenbaufinanzierung 2015 abzuwarten, die der Hessische Landtag durch Verabschiedung des Haushaltsgesetzes beschließt. Eingegangen am 13. Juni 2014 · Ausgegeben am 18. Juni 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/389 13. 06. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/389 Frage 4. Hält die Hessische Landesregierung das Anbringen von Tempolimits für eine geeignete Maß- nahme, falls eine Sanierung nicht in Betracht kommt? Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und anderen Verboten und Beschränkungen des fließenden Verkehrs kommt in Betracht, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter, wie z.B. der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder des Schutzes der Wohnbevölkerung vor übermäßigem Straßenverkehrslärm, erheblich übersteigt. Sie sollen kein dauerhafter Ersatz für technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche oder andere Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung bestehender Gefahren sein. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestehenden Straßen kommen insbesondere in Betracht, wenn Unfalluntersuchungen eine Häufung geschwindigkeitsbedingter Unfälle ergeben haben, die nicht auf die Nichteinhaltung allgemeiner oder bereits angeordneter Geschwindigkeitsbeschränkungen zurückzuführen sind. Wiesbaden, 3. Juni 2014 Tarek Al-Wazir