Kleine Anfrage der Abg. Waschke (SPD) vom 17.10.2016 betreffend Abstufung von Kreis- zu Gemeindestraßen und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragestellerin: Immer wieder kommt es im Landkreis Fulda vor, dass Kreisstraßen zu Gemeindestraßen herabgestuft werden. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Herabstufung der Kreisstraßen? Die Rechtsgrundlage für eine Abstufung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Straßengesetz. Die Vorschrift bestimmt Folgendes: "Hat sich die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße geändert , so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung)." Die Straßengruppen sind in § 3 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz geregelt. Kreisstraßen sind danach "Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind." Frage 2. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um eine solche Herabstufung vorzunehmen? Um eine Abstufung vorzunehmen, muss sich die Verkehrsbedeutung der Straße geändert haben. Frage 3. Wer entscheidet, ob bestimmte Kreisstraßen zu Gemeindestraßen herabgestuft werden? Über die Abstufung einer Kreisstraße zur Gemeindestraße entscheidet die obere Straßenbaubehörde , d.h. Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement (Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz vom 16. Dezember 2011). Die Entscheidung erfolgt regelmäßig auf Anstoß des Landkreises und nicht aufgrund eigenen Entschlusses der oberen Straßenbaubehörde. Die Entscheidung über die Abstufung ist nicht in das Ermessen der oberen Straßenbaubehörde gestellt. Dies bedeutet, dass die obere Straßenbaubehörde die Abstufung vornehmen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wiesbaden, 16. Dezember 2016 Tarek Al-Wazir Eingegangen am 20. Dezember 2016 · Ausgegeben am 22. Dezember 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3898 20. 12. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG