Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 17.10.2016 betreffend Bundesteilhabegesetz und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Welche eigenen politischen Initiativen hat sie zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz-BTHG) im Bundesrat beigetragen? Es wurden zwei Anträge eingebracht. Ein Antrag betrifft den Verzicht auf ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger betreffend das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung. Für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, die die Aufnahmevoraussetzungen für eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nicht oder noch nicht erfüllen und tagesstrukturierende Angebote erhalten (können), soll in Zukunft die bisher notwendige Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger entfallen und ihr Vorliegen durch gesetzliche Fiktion klargestellt werden. Der Antrag dient neben einer rechtlichen Klarstellung auch der Verwaltungsvereinfachung , um aufwendige Verfahren beim Träger der Rentenversicherung und dem Träger der Sozialhilfe zu vermeiden. Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates. Der andere Antrag will durch eine die Bundesagentur für Arbeit verpflichtende Veröffentlichung von gemeldeten freien und neu zu besetzenden Arbeitsplätzen bei öffentlichen Arbeitgebern dafür Sorge tragen, dass allen Trägern der Arbeitsvermittlung die Möglichkeit eröffnet werden kann, die Stellenangebote für ihre Akquise nutzen zu können. Der Veröffentlichungsauftrag soll helfen, insbesondere die Vermittlungschancen von langzeitarbeitslosen Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass angesichts der umfänglichen Gesetzesvorlage eine arbeitsteilige Bearbeitung unter den Ländern in einer Arbeitsgruppe organisiert wurde. Es gab eine Absprache zu federführenden Verantwortlichkeiten betreffend die Regelungsbereiche. Die von den federführenden Ländern gefertigten Anträge wurden vor deren Einbringung mit den Ländern gemeinsam abgestimmt. Frage 2. Welche Position hat die Landesregierung zu dem Antrag des Freistaats Thüringen an den Bundesrat zum BTHG (Bundesrat-Drucksache 428/3/16) vom 20.09.2016 eingenommen, "Der Bundesrat möge beschließen: Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen eines Stufenplanes eine klare zeitliche Perspektive für den vollständigen Ausstieg aus der Anrechnung von Einkommen und Vermögen zu benennen."? Hessen hat dem Antrag BR-Drs. 428/3/16 TH im Plenum des Bundesrates am 23. September 2016 in öffentlicher Sitzung nicht zugestimmt. Der Antrag erhielt insgesamt keine Mehrheit. Frage 3. Wie hat sie den Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bundesrat zum BTHG (BR-Drs. 428/4/16) vom 22.09.2016 bewertet, in dem gefordert wird, die Begrenzung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 43 a SGB XI in Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzuheben und dafür Sorge zu tragen, dass für die Pflege behinderter Menschen die gleichen Leistungen gewährt werden wie für nicht behinderte Menschen? Hessen hat dem Antrag BR-Drs. 428/4/16 NW im Plenum des Bundesrates am 23. September 2016 in öffentlicher Sitzung zugestimmt. Der Antrag erhielt insgesamt keine Mehrheit. Eingegangen am 6. Dezember 2016 · Bearbeitet am 8. Dezember 2016 · Ausgegeben am 12. Dezember 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3900 06. 12. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3900 Frage 4. Welche Anträge hat die Landesregierung bei der Beratung im Bundesrat am 23. September 2016 unterstützt? Dem Plenum des Bundesrates lagen am 23. September 2016 in der 948. Sitzung zum TOP 29 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG (Drucksache 428/16 und Drucksache 428/1/16) 127 Ausschussempfehlungen und vier Länderanträge vor. Hessen hat 107 Ausschussempfehlungen und zwei Länderanträgen zugestimmt. Insgesamt nahm der Bundesrat Stellung mit Übernahme von 108 Ausschussempfehlungen mit einer Mehrheit und einem Länderantrag mit einer Mehrheit (BR-Drs. 482/2/16 HH). Die Aufführung aller 127 Ausschussempfehlungen mit Sachinhalt und jeweiligem Abstimmungsergebnis sprengt den zur Beantwortung Kleiner Anfragen üblichen Aufwand. Es wird stattdessen auf die im Internetangebot des Bundesrates verfügbare Stellungnahme zu Bundesrat-Drucksache 428/16 (Beschluss ) hingewiesen. Frage 5. In welcher Form waren die Behindertenbeauftragte und der Inklusionsbeirat an der Erarbeitung der Position der Landesregierung zu dem BTHG beteiligt? Aufgrund des Umfangs des Gesetzentwurfes (ca. 396 Seiten), der kurzen Fristsetzung zur Bewertung und Stellungnahme nebst Bewertungen der 127 Ausschussempfehlungen und vier Länderanträge und damit verbundenen Länderabstimmungen sowie dem gleichzeitig laufenden Bewertungs - und Abstimmungsverfahren zum PSG III war eine Beteiligung nicht möglich. Der Inklusionsbeirat ist über die Grundzüge des BTHG im Rahmen einer Sitzung informiert worden. Frage 6 Warum wurde bei dem 6. Hessischen Tag der Menschen mit Behinderungen am 02.09.2016 im Hessischen Landtag kein Diskussionsforum zu dem Bundesteilhabegesetz angeboten? Der bereits traditionelle hessische Tag der Menschen mit Behinderungen möchte immer wieder von neuem einen Anstoß leisten und den Menschen die Möglichkeit geben, neben der sonst herrschenden politischen Diskussionen, einen Austausch untereinander zu starten. Deshalb war und bildet der Tag der Menschen mit Behinderungen, ohne die Bedeutung von gesetzlichen Regelungen zu unterschätzen, ein Forum der Begegnung, der Anregung und der Ermutigung für und von Menschen mit Behinderungen. Teilhabe und Inklusion sind Querschnitts- und Erlebensthemen , welche weit über juristische Aspekte hinausgehen. Unbeschadet der Wichtigkeit einer Diskussion über den besten gesetzlichen Weg rund um das BTHG hat sich das Fachreferat der UN-Behindertenrechtskonvention bewusst dafür entschieden, seinen Schwerpunkt auf die Bewusstseinsbildung zwischen den Menschen während der Veranstaltung zu legen. Die Workshops luden deshalb ausdrücklich zum Mitmachen ein und sollten die Teilnehmer dazu anregen und ermutigen, selbst auszuprobieren und die so gewonnenen Anregungen mitzunehmen und weiter zu geben. All diese praktischen Erfahrungen hätte ein Diskussionsforum zum BTHG nicht bringen können, denn Inklusion beruht nicht nur auf der gesetzlichen Basis, sondern viel mehr auf der Offenheit der Gesellschaft und auf dem Mut der Menschen mit Behinderungen , diese Offenheit nicht nur durch geltendes Recht einzufordern, sondern auch auszuprobieren . Frage 7. Wie bewertet sie das Positionspapier der Liga der freien Wohlfahrtspflege vom 16.08.2016 insbesondere auf die folgenden Punkte, wonach durch das BTHG in vorliegender Form in Hessen zukünftig - die erfolgreichen und bundesweit anerkannten Bemühungen um eine zeitgemäße individuelle Personenzentrierung weit zurück geworfen werden, - behinderte Menschen nur noch als Kostenfaktor angesehen werden, anstatt ihre umfassende Teilhabe in der Gesellschaft umzusetzen, - ganze Personengruppen, insbesondere solche mit hohem Unterstützungsbedarf der Zugang zu Teilhabeleistungen erschwert bzw. verwehrt wird, - bisherige Leistungen gekürzt werden, was zu einer Einschränkung der selbstbestimmten Teilhabe in der Gesellschaft führen wird, - Menschen mit Behinderungen Teilhabeleistungen abhängig von der Prioritätensetzung und der Finanzlage ihrer Kommunen zu gewähren, - ein sehr hoher Verwaltungsaufwand entstehen wird, - rechtliche Auseinandersetzungen deutliche zunehmen werden? Die allgemeinen prognostizierten negativen Auswirkungen aus dem Positionspapier der Liga der freien Wohlfahrtspflege werden nicht geteilt. Das BTHG überführt die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem in ein Leistungssystem. Mit dem BTHG erfolgt ein Systemwechsel. Es werden sowohl strukturelle als auch leistungsrechtliche Veränderungen durch ein Bündel von Maßnahmen am geltenden Recht vorgenommen. Ziel des BTHG ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Befürchtungen möglicher Leistungsverschlechterungen für bisher Leistungsberechtigte soll insbesondere mit Evidenzbeobachtung, Besitzstandsregelungen und Umsetzungsbegleitung (Art. 25 Abs. 2 BTGH) begegnet werden. Durch die Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3900 3 Umsetzungsbegleitung erhält der Gesetzgeber Erkenntnisse und Hinweise auf etwaige Veränderungsbedarfe . Dass es sicherlich in Einzelfällen zu Reibungsverlusten kommen kann, bleibt bei der Umsetzung eines neuen und so umfänglichen Gesetzes nicht aus. Es ist Gegenstand von Hilfe - und Gesamtplanverfahren, hier auf den Einzelnen zugeschnittene Maßnahmen und Unterstützungsleistungen zu identifizieren und zu erbringen. Ziel des Gesetzes ist es, den bisherigen leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe beizubehalten. Zusätzlich wurde eine Ermessensregelung in den Gesetzentwurf aufgenommen, um mögliche Lücken zu schließen . Die Regelung beinhaltet einen Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Im Einzelfall kann das Ermessen soweit eingeschränkt sein, dass nur eine einzige Entscheidung fehlerfrei möglich ist (sog. "Ermessensreduzierung auf Null"). Das Gesetz enthält zudem Leistungserweiterungen z.B. Mobilität und Teilhabe an Bildung. Weitere positive Schritte in die richtige Richtung, wie zum Beispiel die umfassende Bedarfsfeststellung, die Schaffung des Budgets für Arbeit, die Stärkung der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen, die unabhängige Teilhabeberatung, die Regelung des Schwerbehindertenrechts und die Verbesserung der Einkommens- und Vermögensanrechnung, haben bereits unter Mitwirkung von Betroffenen und Verbänden in den aktuellen Regierungsentwurf des BTHG Einzug gefunden. Trotz der Betonung dieser positiven Aspekte sieht die Hessische Landesregierung die Regelungen des BTHG kritisch und sieht weitere Änderungsbedarfe und fordert daher mit den Ländern Nachbesserungen. Hierzu wird auch auf die Beantwortung zu Frage 4 verwiesen. Diese sind Gegenstand von umfänglichen Antragstellungen im Gesetzgebungsverfahren. Insgesamt gesehen gilt es, das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch zu begleiten und die Gegenäußerung der Bundesregierung auszuwerten und die Bewertung auch auf Länderebene abzustimmen. Die Länder haben über Jahre die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und Teilhabe am Arbeitsleben fachlich begleitet und sich gegenüber dem Bund positioniert. Es ist nicht beabsichtigt, die bekannten und gemeinsam vertretenen Positionen aufzugeben. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch auf die kritischen Stimmen im Rahmen der Anhörung mit 19 Sachverständigen (BT-DS. 18/9522) hingewiesen. Auch diese ist in die Bewertungen miteinzubeziehen. Frage 8. Inwiefern beabsichtigt die Landesregierung der Liga der Freien Wohlfahrtspflege und den Behindertenverbänden die Möglichkeit einer Anhörung zum BTHG einzuräumen? In ihrem Koalitionsvertrag haben die die Regierungskoalition tragende Parteien CDU, CSU und SPD im Jahr 2013 vereinbart, ein neues "Bundesleistungsgesetz" zu erarbeiten und "die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht" weiterzuentwickeln. Es handelt sich um ein ehrgeiziges Projekt der Bundesregierung. Nach einem hochrangigen und langen Beteiligungsprozess von Behinderten-, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, Selbstvertretungsorganisationen, Gewerkschaften, Schwerbehindertenvertretungen und der Wissenschaft sowie Abstimmungen mit Ländern, Kommunen und zwischen den Bundesministerien wurde am 26. April 2016 ein Referentenentwurf für ein BTHG vorgelegt und mit geringen Änderungen am 28. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlossen. Derzeit durchläuft der Gesetzentwurf das parlamentarische Verfahren. Die von den Verbänden und Interessenvertretungen dargelegten Problemlagen sind hinreichend bekannt und wurden ausführlich besprochen und auch von den Interessenvertretungen in die Diskussionen zu einem neuen Teilhabegesetz eingebracht. Die hessische Landesregierung setzt sich für die Belange der Menschen mit Behinderung ein. Gemeinsam mit den Ländern wurden entsprechende Anträge (über 127 Änderungsanträge und vier Länderanträge) eingebracht und unterstützt. Der Bund hat sich hierzu positioniert (Gegenäußerung der Bundesregierung zu BR-Drs. 428/16). Ebenfalls liegt das Ergebnis der Anhörung mit 19 Sachverständigen zum BTHG vor (BT-Ds. 18/9522). Dies gilt es nunmehr aus- und zu bewerten und im gemeinsamen Verfahren mit den anderen Ländern eine weitere Abstimmung herbeizuführen. Unabhängig von den durch das BTHG teilweise umgesetzten politischen Forderungen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und Teilhabe am Arbeitsleben ist festzuhalten, dass das Gesetz in der vorliegenden Form unstrukturiert und zum Teil schlicht unverständlich ist. Es enthält eine Vielzahl an sprachlich und konzeptionell missglückten Vorschriften. Diese unlogische Struktur ist überarbeitungsbedürftig, ganz zu schweigen von der schweren Lesbarkeit des Gesetzes. Von dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf BTHG ist zu erwarten, dass es ein modernes Teilhaberecht nach den Zielen der UN-BRK entwickelt, Steuerungsmöglichkeiten der Leistungsträger stärkt, die Ausgabendynamik dämpft und keine neue Ausgabendynamik auslöst. Diese Anforderungen erfüllt der Gesetzentwurf bei Weitem nicht. Der Entwurf enthält keine hinreichenden Maßnahmen, um die heutige Ausgabendynamik, die eine jährliche Steigerung von ca. über 4 % umfasst, zu bremsen. Zugleich wird eine neue Ausgabendynamik insbesondere bei nachfolgenden Regelungen befürchtet: Die weit gefasste und offene Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen in der Eingliederungshilfe lässt eine Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises erwarten; andererseits fallen möglicherweise Sinnesbehinderte sowie seelisch behinderte Menschen heraus, weil diese nicht in den erforderlichen Lebensbereichen betroffen sind. Durch neue Leistungstatbestände vor allem im Bereich der Bildung, der sozialen Teilhabe, der Mobilität und der Assistenz wird die Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe verstärkt. Richtiger wäre stattdessen, die vorrangigen Regelsysteme inklusiv auszugestalten. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3900 Der Entwurf hält an der Diskriminierung pflegebedürftiger Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht nur fest, sondern erweitert sie noch. Die Einführung aufwendiger Verfahren erfordert einen beträchtlichen Personaleinsatz, ohne dass damit immer ein unmittelbarer Nutzen für die Leistungsberechtigten verbunden wäre. Neben diesen strukturellen Defiziten bestehen die Fachlichen wie diese in der Antragsflut der Länder zum Ausdruck kommt. Insbesondere sind hier zu nennen die Schnittstellenproblematik PSG III, Hilfe zur Pflege und BTHG; die Schnittstelle zur Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), der leistungsberechtigte Personenkreis des § 99 BTHG; die Abstimmung von Gesamtplan- und Hilfeplanverfahren; die Wiedereinführung der Kopfteilmethode bei Menschen mit Behinderung , die mit ihren Verwandten ersten und zweiten Grades in einer Wohnung leben und deren Bedarf an Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung zu ermitteln ist; der Zeitpunkt des Inkrafttretens. An dieser Stelle wird deutlich und ist auch ausdrücklich darauf hinzuweisen , dass es sich hier um ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung handelt und weitergehende Regierungsanhörungen oder basierend auf den Kritiken erforderliche weitere Befassungen im Sinne von Anhörungen etc. im alleinigen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Bundesregierung liegen. Vor diesem Hintergrund wird eine Regierungsanhörung der Landesregierung für in der Sache nicht als zielführend angesehen. Anders sieht dies allerdings im Hinblick auf die erforderlichen Umsetzungen auf Landesebene aus. Hier wurden bereits sowohl mit der Liga als auch mit den Kommunalen Spitzenverbänden und dem LWV Hessen erste Gespräche geführt und eine Beteiligung zu gegebener Zeit zugesagt . Es hat sich gezeigt, dass sinnvolle Gespräche zu Einzelheiten erst dann greifen, wenn eine valide Fassung des Gesetzes vorhanden ist. Derzeitige geführte Diskussionen verbleiben auf dem Stand von Mutmaßungen und theoretischen Ausführungen und führen in der Sache nicht weiter. Wiesbaden, 28. November 2016 Stefan Grüttner