Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 17.10.2016 betreffend Beteiligung Behindertenbeauftragte und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragestellerin: In § 18, 3 Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen steht, dass die obersten Landesbehörden die Behindertenbeauftragte der Landesregierung rechtzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs - und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Belange von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren, beteiligen. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Der Auftrag aus dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG vom 20. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2009 (GVBl S. 729) wird durch die Gemeinsame Geschäftsordnung der Staatskanzlei, der Ministerien des Landes Hessen sowie der Landesvertretung Berlin (GGO), die neu gefasst und am 28. Juni 2016 in Kraft getreten ist, ausgeführt. Sie regelt sowohl die Beteiligung der Beauftragten der Landesregierung für Menschen mit Behinderung als auch die von Verbänden und sonstigen Stellen. Wenn die Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderungen entsprechend dem Hessischen Behinderten -Gleichstellungsgesetz zu beteiligen ist, dann erfolgt zeitgleich auch die Beteiligung der Fachkreise und Dachverbände von Menschen mit Behinderung. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Wie verläuft die Beteiligung der Behindertenbeauftragten des Landes bei der Einbringung eines Gesetzes durch die Landesregierung? Die Beteiligung der Behindertenbeauftragten bei der Einbringung eines Gesetzes durch die Landesregierung ergibt sich aus § 33 Abs. 1 sowie § 38 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Staatskanzlei, der Ministerien des Landes Hessen sowie der Landesvertretung Berlin (GGO) vom 6. Juni 2016 (StAnz. S.639). Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 ist die Behindertenbeauftragte des Landes vom federführenden Ministerium frühzeitig zu beteiligen, sofern das Gesetzesvorhaben ihre Aufgaben behandelt oder berührt . Eine erste Bestimmung des Zeitpunkts der Beteiligung ergibt sich aus § 33 Abs. 1 GGO. Unter Beachtung der Vorgaben des § 38 Abs. 7 GGO ist auch eine Beteiligung vor der ersten Kabinettbefassung möglich. Frage 2. Wie verläuft die Beteiligung der Behindertenbeauftragten des Landes bei der Einbringung eines Gesetzes durch die Fraktionen? § 18 Abs. 3 Hessisches Behindertengleichstellungsgesetz richtet sich nur an die obersten Landesbehörden . Frage 3. Wird die Behindertenbeauftragte bei allen Gesetzesentwürfen angehört? Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 18 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen beteiligen die obersten Landesbehörden die beauftragte Person rechtzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Belange von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Eingegangen am 12. Dezember 2016 · Bearbeitet am 12. Dezember 2016 · Ausgegeben am 16. Dezember 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3901 12. 12. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3901 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 4. Gab es in dieser Wahlperiode Gesetzesentwürfe, bei denen sie nicht beteiligt wurde? Die Landesbeauftragte wird nicht beteiligt bei Gesetzesentwürfen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen nicht tangieren. Frage 5. Bei Gesetzesentwürfen ist jeweils unter Punkt G vorgesehen, dass die besonderen Auswirkungen auf behinderte Menschen aufgeführt werden. Wer stellt diese Auswirkungen bei Gesetzesentwürfen der Landesregierung fest? Die GGO wurde in 2016 novelliert und mit dem Inkrafttreten der GGO am 28. Juni 2016 ist die Anwendung des Prüfleitfadens zur Überprüfung von Normen am Maßstab der UN-Behindertenrechtskonvention durch die Erweiterung des Punktes G im Vorblatt der Kabinettvorlage für verbindlich erklärt worden (Anlage 2 zu § 32 Abs. 1). Mit dieser Regelung ist nun sowohl die Frage der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen als auch die der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention in Bezug auf hessische Gesetze und Verordnungen konkretisiert. Alle Gesetze und Verordnungen des Landes Hessen werden nun am Maßstab der UN- Behindertenrechtskonvention überprüft. Dazu wurde ein Instrument, der sogenannte Normprüfleitfaden , im Auftrag des Landes durch die Max-Planck-Stiftung erstellt. Um die Arbeit der Prüfung zu erleichtern wurde das Instrument der Vorprüfung entwickelt, dass interaktiv durch die Prüfung führt und Hinweise dazu gibt, welche weiteren Kapitel des Normprüfleitfadens ggf. noch herangezogen werden können. Auch diese sind interaktiv nutzbar. Die Prüfung erfolgt jeweils durch die mit der konkreten Normerstellung befassten Fachreferate in den jeweiligen Ressorts. Frage 6. Inwiefern ist die Behindertenbeauftragte der Landesregierung an dieser Feststellung beteiligt? Die Auswirkung eines Gesetzentwurfs auf behinderte Menschen wird durch das federführende Ministerium unter Zuhilfenahme des Prüfinstrumentes festgestellt (siehe dazu auch Antwort auf Frage 5). Eine gesonderte Beteiligung der Behindertenbeauftragten findet zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Sofern die Gesetzesvorlage Belange von Menschen mit Behinderungen berührt, hat sie die Möglichkeit, im Rahmen der Anhörung ihre Stellungnahme einzubringen. Frage 7. In welchen Fällen wird der Gesetzentwurf am Maßstab der UN-Behindertenrechtskonvention überprüft? Hierzu wird auf die Beantwortung zu Frage 5 verwiesen. In allen Fällen wird der Gesetzentwurf am Maßstab der UN-Behindertenrechtskonvention überprüft . Frage 8. Wer übernimmt diese Prüfung? Hierzu wird auf die Beantwortung zu Frage 5 verwiesen. Frage 9. In welchen Fällen wird das Ergebnis der Vorprüfung in welcher Form veröffentlicht? Eine Veröffentlichung der Prüfung erfolgt nicht. Sie wird auf fachlicher Ebene durchgeführt und dem Aktenvorgang beigefügt, sodass erforderlichenfalls die Prüfung nachvollzogen werden kann. Frage 10. Gab es bereits Prüfungen, nach denen eine Nachbesserung erforderlich war? Bei dem Normprüfleitfaden handelt es sich um ein noch "junges" Instrument, das erst Anfang 2016 fertiggestellt und nach Zustimmung des Kabinetts verpflichtend mit der Neufassung der GGO am 28. Juni 2016 eingeführt wurde (siehe dazu die Ausführungen zu Frage 5). Grundsätzlich stellt sich diese Frage nicht, da bereits bei der Erstellung des Entwurfs des Gesetzes/der Verordnung eine Prüfung mittels des Normprüfleitfadens erfolgt. Erforderliche Anpassungen oder Änderungen in Folge der Prüfung werden direkt in den Entwurf eingearbeitet. Wiesbaden, 5. Dezember 2016 Stefan Grüttner