Kleine Anfrage des Abg. Rentsch (FDP) vom 21.10.2016 betreffend Verbote und Absagen von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in hessischen Kommunen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: In den vergangenen Jahren ist zunehmend zu beobachten, dass die Zahl verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in hessischen Kommunen zurückgeht. Insbesondere die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes Hessen zu den Darmstädter verkaufsoffenen Sonntagen im Rahmen von "Darmstadt Mobil" (Az. 8 B 580/14 vom 27. März 2014), dem "Darmstädter Ostermarkt" (Az. 8 A 2205/13 vom Mai 2014), der Musikmesse in Frankfurt (Aktenzeichen : 8 B 751/16 vom 5. April 2016) sowie die Aktivitäten der sogenannten "Allianz für den freien Sonntag" und die hieraus folgenden weiteren Gerichtsverfahren mit unterschiedlichem Ausgang zeigen, dass erhebliche Rechtsunsicherheiten für Kommunen und Einzelhändler bei der Veranstaltung von Sonntagsöffnungen bestehen. Obgleich in allen Fällen das Erfordernis eines sogenannten "Sonderereignisses" wie etwa eines Markts, Fests oder einer Messe Streitgegenstand in den gerichtlichen Verfahren war, hat sich die Landesregierung ablehnend hinsichtlich einer entsprechenden Gesetzesinitiative geäußert, die eine Abschaffung des Anlassbezuges vorsah. Vor allem im Jahr 2016 mehren sich die Berichte, das Kommunen und Einzelhändler verkaufsoffene Sonn- und Feiertage von sich aus absagen, um einem etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entgehen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele verkaufsoffene Sonn- und Feiertage wurden nach Informationen der Landesregierung in den Jahren 2012 bis 2016 in hessischen Städten und Gemeinden veranstaltet (bitte nach Jahren und wenn möglich nach Kommunen ausweisen)? Zur Beantwortung der Fragen 1, 3 und 4 wurden die kommunalen Spitzenverbände Hessens um einen Antwortbeitrag unter Beteiligung ihrer Mitglieder gebeten. Nach Informationen der 204 hessischen Städte und Gemeinden, die auf die Anfrage geantwortet haben, wurden in den Jahren 2012 bis 2016 insgesamt 1.616 verkaufsoffene Sonn- und Feiertage veranstaltet. Die nach Jahren und Kommunen ausgewiesenen Antworten sind in der Anlage zusammengefasst. Frage 2. a) Bezüglich wie vieler geplanter verkaufsoffener Sonn- und Feiertage fand in den Jahren 2012 bis 2016 eine gerichtliche Überprüfung vor hessischen Verwaltungsgerichten auf deren Zulässigkeit statt (bitte auch das jeweilige Ergebnis des Gerichtsverfahrens ausweisen (Untersagung , Zulassung, ggf. Auflagen, Beendigung des Verfahrens wegen Absage))? Bezüglich 20 verkaufsoffener Sonn- und Feiertage fand in den Jahren 2012 bis 2016 eine gerichtliche Überprüfung vor hessischen Verwaltungsgerichten auf deren Zulässigkeit statt. Im Ergebnis haben die Gerichte die entsprechenden Freigaben in neun Fällen für rechtswidrig und in sieben Fällen für rechtmäßig befunden. In einem Fall hielt das Gericht eine räumliche Beschränkung der Freigabe für erforderlich. In drei Fällen entschieden die Gerichte nicht darüber, ob die Freigaben rechtmäßig waren, sondern erachteten andere Gesichtspunkte für entscheidungserheblich . Hierbei sind die Antragsteller vonseiten der Gewerkschaft bzw. der Kirche in zwei Fällen unterlegen und haben in einem Fall obsiegt. Der Antwort zugrunde gelegt wurden im Wesentlichen diejenigen Gerichtsentscheidungen, welche in den juristischen Datenbanken veröffentlicht sind. Bei Verfahren, die mehrere Instanzen durchlaufen haben, wurde die jeweils letztinstanzliche Entscheidung berücksichtigt. Bei Verfahren , bei denen sich an den vorläufigen Rechtsschutz ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat, wurde die jeweils letztinstanzliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren herangezogen. Eingegangen am 21. Dezember 2016 · Ausgegeben am 27. Dezember 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3903 21. 12. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3903 b) In wie vielen Fällen hat die sogenannte "Allianz für den freien Sonntag" das Klageverfahren betrieben? Die vorgenannten Gerichtsverfahren wurden von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Dekanaten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bzw. der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) verschiedener Diözesanverbände betrieben. Diese sind neben weiteren Organisationen Mitglieder der Hessischen Allianz für den freien Sonntag. Die Allianz für den freien Sonntag selbst war an den Rechtsverfahren jedoch nicht beteiligt. Frage 3. Wie viele geplante verkaufsoffene Sonn- und Feiertage wurden nach Kenntnis der Landesregierung in den Jahren 2012 bis 2016 vonseiten der Veranstalter freiwillig oder auf Druck von Gewerkschaften , Kirchen etc. ganz oder teilweise wieder abgesagt, ohne dass es eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung gegeben hat (bitte nach Möglichkeit auch den jeweiligen Absagegrund aufführen)? Nach Auskunft der 204 hessischen Städte und Gemeinden wurden in den Jahren 2012 bis 2016 in vier Fällen verkaufsoffene Sonn- und Feiertage vonseiten der Veranstalter freiwillig oder auf Druck von Gewerkschaften, Kirchen etc. ganz oder teilweise wieder abgesagt, ohne dass es eine diesbezügliche gerichtliche Entscheidung gegeben hat. Als Absagegründe wurden hierbei eine Intervention von ver.di, die hohen Erfolgsaussichten einer angedrohten Klage sowie die aktuelle Rechtsprechung angegeben. In einem Fall wurde kein Grund benannt. Frage 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung in den Fällen, in denen eine gerichtliche Untersagung oder (freiwillige) Absage durch die Veranstalter erfolgte, darüber, wie hoch die für die Veranstaltung bereits verausgabten Kosten für die jeweilige Kommune, die Einzelhändler bzw. Handels - und Gewerbevereine waren? Nach Auskunft der 204 hessischen Städte und Gemeinden erfolgte in insgesamt acht Fällen eine gerichtliche Untersagung oder (freiwillige) Absage durch die Veranstalter. Zu der Frage, wie hoch die für die Veranstaltung bereits verausgabten Kosten für die jeweilige Kommune, die Einzelhändler bzw. Handels- und Gewerbevereine waren, wurden folgende Angaben gemacht: - In drei Fällen seien Kosten in Höhe von ca. 10.200 €, 30.000 € bzw. 45.000 € entstanden. - In einem Fall seien keine Kosten entstanden. - In einem Fall seien über vier Jahre jährlich jeweils ca. 20.000 € Sponsorengelder weggefallen . - In drei Fällen wurden keine näheren Angaben zu den Kosten gemacht. Frage 5. a) Welche anderen Bundesländer haben nach Kenntnis der Landesregierung keinen Anlassbezug für die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen in den entsprechenden Landesgesetzen statuiert? Das niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), das rheinland -pfälzische Ladenöffnungsgesetz (LadöffnG Rheinland-Pfalz) und das saarländische Ladenöffnungsgesetz enthalten keinen Anlassbezug für die sonn- und feiertägliche Ladenöffnung. Angemerkt sei, dass nach den Durchführungsbestimmungen zum NLöffVZG das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Berliner Ladenöffnungsgesetz zu beachten ist (Nds. MBl. 2011, S. 307). Hiernach bedürfen Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes, der über bloße wirtschaftliche Umsatzinteressen und alltägliche Erwerbsinteressen ("Shopping-Interessen") hinausgeht (vgl. BVerfG 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07, 2858/07). Das LadöffnG Rheinland-Pfalz sieht statt des Anlassbezuges ein Anhörungserfordernis vor. Diesbezüglich ist derzeit ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) anhängig (vgl. BVerwG 27. Juli 2016, 8 BN 2.14). b) Sind die betreffenden Landesgesetze anderer Bundesländer nach Auffassung der Landesregierung verfassungswidrig? Die Landesregierung nimmt davon Abstand, die Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen, rheinland-pfälzischen und saarländischen Ladenöffnungsgesetzes zu beurteilen. Die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm obliegt grundsätzlich der Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das derzeit anhängige Normenkontrollverfahren zum LadöffnG Rheinland-Pfalz. Frage 6. Sind mit der geltenden Rechtslage in Hessen, wodurch nach Auffassung der Verwaltungsgerichte eine enge räumliche Beziehung von Sonderereignis und Sonn- bzw. Feiertagsöffnung notwendig ist, überhaupt noch stadt- bzw. gemeindeweite Veranstaltungen, d.h. auch in Rand- oder Außenbereichen , möglich? Nach den Vorgaben der Rechtsprechung setzt eine Sonn- und Feiertagsöffnung voraus, dass die Ladenöffnung lediglich von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist. Dies könne in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibe. Je größer die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung wegen ihres Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3903 3 Umfangs oder ihrer besonderen Attraktivität sei, desto weiter reiche der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Veranstaltungsgeschehen gebracht werde (vgl. BVerwG 11. November 2015, 8 CN 2.14 i.V.m. BVerfG 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07, 2858/07; Hess. VGH 21. Oktober 2016, 8 B 2618/16). Inwiefern eine stadt- oder gemeindeweite Sonn- und Feiertagsöffnung möglich ist, lässt sich mithin nicht abstrakt, losgelöst vom konkreten Sachverhalt, beantworten. Vielmehr handelt es sich hierbei stets um eine Einzelfallentscheidung, bei der die Ausstrahlungswirkung der konkreten Veranstaltung sowie sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Frage 7. Sieht die Landesregierung nach wie vor und trotz entsprechender Forderungen seitens der Kommunen und des Einzelhandels noch immer keine Veranlassung, das hessische Ladenöffnungsgesetz zu ändern und damit den Grund für gerichtliche Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsöffnungen zu beseitigen? Die Landesregierung ist bei ihrem Handeln grundsätzlich an Verfassung, Gesetz und Recht gebunden . Die seitens der Kommunen und des Einzelhandels geforderte Abschaffung des Anlassbezuges widerspräche jedoch Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung i.V.m. Artikel 140 GG sowie Artikel 53 der Hessischen Verfassung, wonach die Sonn- und Feiertagsruhe verfassungsrechtlich geschützt ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG bedürfen Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes, der über bloße wirtschaftliche Umsatzinteressen und alltägliche Erwerbsinteressen ("Shopping- Interessen") hinausgeht (vgl. BVerfG 1. Dezember 2009, 1 BvR 2857/07, 2858/07). Die Landesregierung teilt daher die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH), dass eine Aufhebung des Anlassbezuges nach den Vorgaben des BVerfG offensichtlich verfassungswidrig wäre, und lehnt diese daher ab (vgl. Hess. VGH 15. Mai 2014, 8 A 2205/13). Wiesbaden, 13. Dezember 2016 Stefan Grüttner Anlage Städte und Gemeinden 1616 Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 gesamt Absteinach 0 0 1 0 0 1 Allendorf (Eder) 13 Allendorf (Lumda) 1 1 1 1 1 5 Alsbach-Hähnlein 0 0 0 0 0 0 Alsfeld 3 3 3 3 3 15 Altenstadt 4 4 4 4 3 19 Aßlar 1 2 1 1 1 6 Babenhausen 4 4 4 4 4 20 Bad Arolsen 0 0 4 4 4 12 Bad Emstal 0 1 0 1 0 2 Bad Endbach 1 1 1 1 1 5 Bad Hersfeld 1 1 1 3 2 8 Bad Homburg 2 2 2 2 2 10 Bad König 2 3 0 1 0 6 Bad Soden 2 2 2 2 0 8 Bad Sooden-Allendorf 0 Bad Vilbel 4 4 4 4 3 19 Baunatal 4 4 4 4 3 19 Bebra 3 3 4 4 3 17 Beerfelden 1 1 1 1 1 5 Bensheim 4 4 4 4 3 19 Berkatal 0 0 0 0 0 0 Biblis 3 3 3 3 3 15 Biebergemünd 0 0 0 0 0 0 Biebertal 0 0 0 0 0 0 Biebesheim am Rhein 3 2 3 2 1 11 Biedenkopf 1 2 1 4 2 10 Birkenau 14 Birstein 0 1 0 1 0 2 Bischoffen 0 0 0 0 0 0 Bischofsheim 4 4 4 4 3 19 Borken 3 3 3 3 3 15 Breidenbach 4 4 4 4 4 20 Breitenbach am Herzberg 0 0 0 0 0 0 Brensbach 0 0 0 0 0 0 Breuna 0 0 0 0 0 0 Brombachtal 0 0 0 0 0 0 Bruchköbel 3 3 3 3 3 15 Büdingen 4 4 4 4 4 20 Bürstadt 3 3 3 3 3 15 Buseck 1 2 1 1 1 6 Cornberg 0 0 0 0 0 0 Wie viele verkaufsoffene Sonn- und Feiertage wurden in den Jahren 2012 bis 2016 in hessischen Städten und Gemeinden veranstaltet? nur Gesamtsumme angegeben nur Gesamtsumme angegeben nur Gesamtsumme angegeben Gesamtsumme 1 von 5 Anlage Städte und Gemeinden 1616 Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 gesamt Wie viele verkaufsoffene Sonn- und Feiertage wurden in den Jahren 2012 bis 2016 in hessischen Städten und Gemeinden veranstaltet? Gesamtsumme Darmstadt 4 2 3 2 3 14 Dautphetal 0 0 0 0 0 0 Dieburg 3 2 2 2 2 11 Dietzenbach 20 Dreieich 4 4 4 4 4 20 Dornburg 0 0 0 0 0 0 Ebersburg 3 3 3 3 2 14 Edermünde 3 3 3 3 3 15 Ehrenberg-/Rhön 2 1 2 1 1 7 Ehringshausen 0 0 0 0 0 0 Eichenzell 3 3 3 3 3 15 Elbtal 0 0 0 0 0 0 Elz/Westerwald 3 3 3 3 3 15 Erlensee 1 1 1 1 1 5 Eschenburg 2 4 2 3 3 14 Feldatal 0 0 0 0 0 0 Fischbachtal 0 0 0 0 0 0 Flörsheim 2 2 2 2 2 10 Frankenberg 4 4 4 4 4 20 Frankfurt 4 4 4 4 3 19 Freiensteinau 2 0 1 0 1 4 Freigericht 2 2 2 2 2 10 Friedberg 3 2 3 3 4 15 Friedewald 0 0 0 1 0 1 Frielendorf 4 Fritzlar 3 3 4 3 4 17 Fronhausen 0 0 0 0 0 0 Fulda 3 3 3 3 3 15 Fuldabrück 4 4 4 4 4 20 Fuldatal 1 0 1 0 1 3 Gedern 2 2 2 2 2 10 Geisenheim 4 4 4 4 2 18 Gemünden/Felda 0 0 0 0 0 0 Gemünden/Wohre 2 2 2 3 3 12 Gießen 4 4 4 4 4 20 Gilserberg 0 0 0 0 0 0 Ginsheim-Gustavsburg 0 0 0 0 0 0 Gladenbach 2 2 2 2 2 10 Glashütten 0 0 0 0 0 0 Grasellenbach 1 1 1 1 1 5 Grebenstein 3 Greifenstein 0 0 0 0 0 0 nur Gesamtsumme angegeben nur Gesamtsumme angegeben nur Gesamtsumme angegeben 2 von 5 Städte und Gemeinden 1616 Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 gesamt Wie viele verkaufsoffene Sonn- und Feiertage wurden in den Jahren 2012 bis 2016 in hessischen Städten und Gemeinden veranstaltet? Gesamtsumme Griesheim 3 3 3 3 3 15 Grossalmerode 0 0 0 0 0 0 Großenlüder 1 2 1 1 1 6 Groß-Gerau 2 2 2 2 2 10 Groß-Krotzenburg 1 1 1 1 1 5 Groß-Rohrheim 0 0 0 0 0 0 Gudensberg 0 1 0 1 0 2 Habichtswald 0 0 0 1 0 1 Haiger 4 4 4 3 3 18 Haina 0 0 0 0 0 0 Hainburg 2 2 2 2 2 10 Hatzfeld/Eder 0 0 0 0 0 0 Haunetal 0 0 0 0 0 0 Heidenrod 1 1 1 1 1 5 Heppenheim 2 2 2 2 2 10 Herborn 4 4 4 4 4 20 Heringen (Werra) 1 1 2 2 1 7 Herleshausen 0 0 0 0 0 0 Hirschhorn 3 3 0 1 1 8 Hilders 3 2 2 2 2 11 Hochheim 4 4 3 3 3 17 Hofheim 3 3 3 4 3 16 Hosenfeld 0 0 0 0 0 0 Hünfelden 0 0 0 0 0 0 Hungen 2 1 2 2 2 9 Immenhausen 0 0 0 0 0 0 Kalbach 0 0 0 0 0 0 Kassel 4 4 4 4 4 20 Körle 0 0 0 0 0 0 Kirchhain 2 2 2 2 2 10 Knüllwald 4 4 4 4 4 20 Künzell 0 0 0 0 0 0 Kriftel 1 0 0 1 0 2 Kronberg 5 5 5 5 5 25 Lautertal 0 0 0 0 0 0 Langenselbolb 4 4 4 4 4 20 Langöns 2 1 2 2 2 9 Laubach 4 4 4 4 4 20 Leun 0 0 0 0 0 0 Lichtenfels 0 0 0 0 0 0 Lich 3 4 4 3 4 18 Lindenfels 4 4 4 4 4 20 3 von 5 Städte und Gemeinden 1616 Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 gesamt Wie viele verkaufsoffene Sonn- und Feiertage wurden in den Jahren 2012 bis 2016 in hessischen Städten und Gemeinden veranstaltet? Gesamtsumme Linsengericht 3 4 4 4 2 17 Löhnberg 0 0 0 0 0 0 Lohfelden 1 1 1 1 1 5 Lollar 1 1 1 1 1 5 Lorch am Rhein 4 4 4 4 4 20 Lorsch 3 3 3 3 3 15 Melsungen 3 3 3 3 4 16 Mörlenbach 3 1 1 1 0 6 Mühltal 0 0 0 0 0 0 Münster 0 0 0 0 0 0 Naumburg 0 0 0 5 5 10 Neuberg 0 0 0 0 0 0 Neckarsteinach 1 1 1 1 1 5 Neu-Eichenberg 0 0 0 0 0 0 Neuenstein 0 0 0 0 0 0 Neuhof/Fulda 0 0 0 0 0 0 Niedenstein 0 0 0 0 0 0 Neu-Isenburg 4 4 4 4 1 17 Neustadt 1 1 1 1 1 5 Niedenstein 0 0 0 0 0 0 Niederdorfelden 0 0 0 0 0 0 Niedernhausen 0 0 0 0 0 0 Niddatal 0 0 0 0 0 0 Ober-Mörlen 0 0 0 0 0 0 Oestrich-Winkel 3 3 3 3 3 15 Offenbach 3 3 2 4 1 13 Petersberg 3 3 3 3 2 14 Pfungstadt 2 2 2 2 2 10 Pohlheim 0 0 0 0 0 0 Rasdorf 0 0 0 1 0 1 Reichelsheim (Odw.) 1 1 1 1 1 5 Reichelsheim (Wetterau) 1 0 0 0 1 2 Rimbach (Odw.) 2 2 2 2 2 10 Rodenbach 0 0 0 0 0 0 Rodgau 4 3 4 4 4 19 Romrod 1 1 1 1 1 5 Ronshausen 2 2 2 2 2 10 Rosbach 2 2 2 2 2 10 Rossdorf 1 2 0 2 2 7 Rotenburg (Fulda) 3 3 3 3 2 14 Seeheim-Jugenheim 2 2 2 2 2 10 Seligenstadt 4 4 4 4 4 20 4 von 5 Städte und Gemeinden 1616 Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 gesamt Wie viele verkaufsoffene Sonn- und Feiertage wurden in den Jahren 2012 bis 2016 in hessischen Städten und Gemeinden veranstaltet? Gesamtsumme Schöneck 0 0 0 0 0 0 Sensbachtal 0 0 0 0 0 0 Solms 4 4 2 3 4 17 Sulzbach 4 3 3 3 1 14 Schenklengsfeld 0 1 1 1 0 3 Schlitz 4 3 4 3 3 17 Sinn 0 0 0 0 0 0 Schwalbach 4 4 4 1 1 14 Schwalmtal 1 Stadtallendort 3 2 1 1 1 8 Staufenberg 0 0 0 0 0 0 Steinbach/Taunus 1 1 1 1 1 5 Stockstadt 0 0 0 0 0 0 Tann/Rhön 2 2 2 3 2 11 Trebur 4 4 4 4 4 20 Twistertal 4 4 4 4 4 20 Viernheim 2 2 2 2 2 10 Volkmarsen 0 1 0 0 1 2 Waldems 0 0 0 0 0 0 Waldsolms 0 0 0 0 0 0 Wehretal 0 0 0 0 0 0 Weilburg 4 4 4 4 4 20 Weilmünster 3 3 3 3 3 15 Weimar/Lahn 0 0 0 0 0 0 Weißenborn 0 0 0 0 0 0 Wetter 5 Wetzlar 4 4 4 4 4 20 Wiesbaden 3 3 3 3 3 15 Wildeck 1 1 1 2 1 6 Willingen 0 0 0 0 0 0 Willingshausen 0 0 0 0 0 0 Witzenhausen 3 3 3 3 3 15 Wölfersheim 0 0 0 1 0 1 Wöllstadt 0 0 0 0 0 0 Wolfhagen 3 3 2 4 4 16 Zierenberg 2 2 0 0 0 4 nur Gesamtsumme angegeben nur Gesamtsumme angegeben 5 von 5