Kleine Anfrage der ehemaligen Abg. Cárdenas (DIE LINKE) vom 31.10.2016 betreffend Hundetötungen in Hessen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragestellerin: Der Fraktion DIE LINKE und der Tierschutzorganisation TASSO e.V. liegen zahlreiche Dokumente und Statistiken vor, aus denen auf eine Zahl der seit Juli 2000 getöteten Hunde von bis zu 500 Tieren geschlossen werden kann, - der Hauptteil davon in den Jahren bis 2003. Diese Zahl wäre damit die höchste im Vergleich mit den anderen Bundesländern (vgl. "Deutsches Tierärzteblatt" 3/2003, Umfrage Landestierärztekammer Hessen von 2003, Verwaltungsgerichtshof Hessen von 2004, Bundestierärztekammer 2004). In einem Schreiben an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 23.01.2004 spricht auch das Innenministerium z.B. von 456 getöteten Hunden von August 2000 bis September 2003. Gleichwohl gibt das Innenministerium in seiner Antwort auf die Kleine Anfrage betreffend Rasseliste in Hessen (Drs. 19/3550) an, dass in den Jahren 2000 bis 2002 keine statistische Erfassung der getöteten Hunde erfolgt sei. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: In der Vorbemerkung der Fragestellerin bezieht sich diese auf Zahlen über getötete Hunde seit Juli 2000 und eine dazu ergangene vermeintlich widersprüchliche Beantwortung der Kleinen Anfrage 19/3550. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass sich die Kleine Anfrage 19/3550 auf die Anzahl der getöteten Hunde nach der Hundeverordnung (HundeVO), die sogenannte Rasseliste in Hessen betreffend , bezog. In den seit August 2000 in verschiedenen Vermerken geführten Erhebungen bis zur Umstellung der Meldebögen im Juni 2002 sind dagegen alle Todesfälle von gefährlichen, d.h. erlaubnispflichtigen Hunden, aufgenommen worden, die den Behörden bekannt wurden. Sind erlaubnispflichtige Hunde auf natürliche Weise gestorben, wurden sie bei Unfällen getötet oder nach Schadensfällen - auch ohne Verletzung außenstehender Dritter - im Einverständnis ihrer Halter getötet, so wurden diese Fälle bis Juni 2002 auch als Todesfälle gefährlicher Hunde in diese Erhebungen aufgenommen. Seit Juni 2002 werden nur noch solche Todesfälle gemeldet, die in behördlichen Anordnungen aufgrund der HundeVO ihre Ursache haben. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass nicht sofort nach der Umstellung der Meldebehörden, nach dem Juni 2002, alle örtlichen Ordnungsbehörden die Umstellung beachtet haben. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch weiterhin Todesfälle von gefährlichen, d.h. erlaubnispflichtigen Hunden, aufgenommen wurden. Vor diesem Hintergrund liegen verlässliche Daten zu aufgrund der HundeVO getöteten Hunden erst seit dem Beginn der elektronischen statistischen Erfassung im Jahr 2003 vor. Eine Bewertung und Vergleich der durch die Fragestellerin genannten Zahlen ist demzufolge nicht möglich. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Verfügt das Innenministerium über Statistiken, Hundejahresstatistiken, Meldebögen und Vermerke , in denen die Zahlen der getöteten Hunde aus den Jahren 2000 bis 2002 aufgeführt sind? Wie bereits in der Vorbemerkung des Hessischen Ministers des Innern und für Sport ausgeführt , gibt es für den Zeitraum 2000 bis 2002 lediglich einzelne Vermerke. Aus diesen lässt sich Eingegangen am 2. Januar 2017 · Bearbeitet am 2. Januar 2017 · Ausgegeben am 6. Januar 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3912 02. 01. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3912 jedoch weder die tatsächliche Anzahl der in diesem Zeitraum behördlich angeordneten Tötungen noch die aufgrund der HundeVO angeordneten Tötungen verlässlich entnehmen. Frage 2. Wie viele Hunde (bitte getrennt nach Listenhunden und nicht gelisteten Hunden aufschlüsseln) wurden seit Inkrafttreten der Rasseliste am 15. Juli 2000 bis heute tatsächlich in Hessen aufgrund der Hundeverordnung getötet? Aus den sowohl in der Vorbemerkung des Hessischen Ministers des Innern und für Sport als auch in der Beantwortung der Frage 1 dargelegten Gründen kann eine genaue Anzahl der in den Jahren 2000 bis 2002 getöteten Hunde nicht verlässlich angegeben werden. Die Statistik der nach der HundeVO vorgenommenen Hundetötungen in den Jahren 2003 bis 2015 sieht wie folgt aus: Jahr Anzahl der getöteten Listenhunde Anzahl der getöteten sonstigen Hunde Tötungen insgesamt 2003 41 23 64 2004 7 4 11 2005 7 3 10 2006 4 5 9 2007 2 3 5 2008 2 1 3 2009 1 2 3 2010 1 0 1 2011 0 2 2 2012 0 2 2 2013 1 1 2 2014 1 2 3 2015 2 0 2 Gesamt 69 48 117 Frage 3. Wer war verantwortlich dafür, dass eine so hohe Zahl an Hunden getötet wurde? Die Anordnungen zur Tötung der Hunde erfolgten durch die jeweiligen örtlichen Ordnungsbehörden nach Maßgabe der HundeVO. Im Übrigen erfolgten Tötungen von Hunden auch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen, wie dem § 16a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) oder dem § 60 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (HSOG). Frage 4. Wie wurde dieses rigide Vorgehen begründet? Bei der Tötung eines Hundes handelt es sich nicht um einen willkürlichen Akt. Vielmehr beruht dieser auf entsprechenden Rechtsgrundlagen. So kann nach § 14 Abs. 2 der HundeVO die zuständige Behörde die Tötung eines Hundes nach § 42 HSOG anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen , wenn der Hund einen Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich verletzt hat. Zudem kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG die Behörde das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann. Bei jeder Tötung eines Hundes müssen die gesetzlichen Vergaben vorliegen bzw. vorgelegen haben, so dass in diesen die Begründung für das behördliche Vorgehen zu sehen ist. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3912 3 Frage 5. Wie beurteilt die Landesregierung jetzt im Nachhinein die Tatsache, dass in keinem anderen Bundesland so viele Hunde getötet wurden, wie in Hessen? Die HundeVO ist Teil des Gefahrenabwehrrechts und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Länder. Die Statistiken anderer Bundesländer sind wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen nicht vergleichbar. Der Landesregierung steht es im Übrigen nicht zu, andere Bundesländer zu beurteilen. Wiesbaden, 27. Dezember 2016 Peter Beuth