Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 02.11.2016 betreffend Nutzung des Lebensarbeitszeitkontos durch hessische Beamtinnen und Beamte und Folgen der geplanten Neuregelung und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Mit der geplanten Verkürzung der Arbeitszeit für hessische Landesbeamtinnen und -beamte zum 1. August 2017 fällt die bislang bestehende Möglichkeit weg, sich die 42. Wochenarbeitsstunde auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutschreiben zu lassen. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Im Jahr 2009 trat rückwirkend zum 01. Juli 2007 die zwischen dem dbb und dem Land Hessen vereinbarte Gutschrift von einer Stunde pro Woche auf dem "Lebensarbeitszeitkonto" (LAK) in Kraft. Die Gutschrift diente als langfristiger Ausgleich für die besondere Belastung der Beamtinnen und Beamten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 41 Stunden. Zum 1. August 2017 wird nunmehr die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf 41 Stunden abgesenkt mit der Folge, dass die 42. Wochenarbeitsstunde ab diesem Zeitpunkt wegfällt. Inwieweit nach dem Wegfall dieser Stunde, die ursächlich für die Schaffung des Lebensarbeitszeitkontos war, auch zukünftig die Möglichkeit, weiterhin auf dem Lebensarbeitszeitkonto anzusparen , besteht, wird derzeit geprüft. Dies gilt auch für diejenigen, die aus Gleichbehandlungsgründen auf Antrag die Arbeitszeit von 40 oder 41 Stunden freiwillig um eine Stunde oder bei Teilzeitbeschäftigung anteilig erhöhen durften. Die bis dahin angesparten Stunden bleiben selbstverständlich erhalten und können von den Beamtinnen und Beamten weiterhin flexibel in Anspruch genommen werden. Die Hessische Arbeitszeitverordnung (HAZVO) findet auch Anwendung auf die Beamtinnen und Beamten im Kommunalbereich. Aufgrund der Vorbemerkung und der ersten Frage, die sich ausdrücklich auf die Landesbeamtinnen und -beamten bezieht, wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Kleine Anfrage auf die Landesbeamtinnen und -beamten bezieht. Aus dem Bereich der Kommunalbeamtinnen und -beamten liegen der Landesregierung zudem keine Zahlen vor. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, dem Minister der Finanzen, der Ministerin der Justiz, dem Kultusminister , dem Minister für Wissenschaft und Kunst, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung bezüglich der bisherigen Nutzung des Lebensarbeitszeitkontos durch hessische Beamtinnen und Beamte? Bitte hierbei insbesondere die angesammelten Zeiten nach Landesbehörden ausweisen. Zur Beantwortung dieser Frage wird hinsichtlich der Landesbeamtinnen und -beamten (ohne Lehrkräfte; Hochschulen und Universitätsklinikum Gießen-Marburg) auf die als Anlage beigefügten Tabellen verwiesen. Eingegangen am 30. Januar 2017 · Bearbeitet am 30. Januar 2017 · Ausgegeben am 3. Februar 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3915 30. 01. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3915 Ergänzend hierzu wird zu den hauptamtlich tätigen Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen folgendes ausgeführt: Hauptamtlich tätigen Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 der Pflichtstundenverordnung werden automatisch 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, gutgeschrieben. Dies ergibt bei Vollzeitbeschäftigten pro Jahr eine Gutschrift von 26 Pflichtstunden. Die Gutschrift erfolgt unabhängig davon, ob es sich um verbeamtete oder angestellte Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen handelt. Entscheidend ist ein aktives Beamten- oder Arbeitsverhältnis. Auch der Regelfall der Inanspruchnahme des Zeitguthabens ist gegenüber den übrigen Lebensarbeitszeitkonten unterschiedlich geregelt. Die Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus dem LAK erfolgt im Regelfall durch entsprechende gleichmäßige Ermäßigung der persönlich zu leistenden Pflichtstundenzahl gemäß vereinbartem Beschäftigungsumfang im letzten Schuljahr vor Beginn des Ruhestandes. Auf Antrag kann sich die Ermäßigung auch auf das letzte Schulhalbjahr erstrecken. Im Haushaltsjahr 2015 wurden im Buchungskreis 2300 Schulen 712.887 Pflichtstunden als LAK-Guthaben aufgebaut, im gleichen Zeitraum wurden 13.137 Pflichtstunden abgebaut. Das angesparte Gesamtkontingent der Lebensarbeitszeitkonten beläuft sich zum Stichtag 31.12.2015 auf 5.376.090 Pflichtstunden. Um die Werte mit Lebensarbeitszeitkonten für Beamte, die in Zeitstunden geführt werden, vergleichen zu können, müssen die Werte betragsmäßig verdoppelt werden. Frage 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, aus welchen Gründen (Betreuung/Pflege von Familienmitgliedern, Verlängerung von Urlaub, früherer faktischer Eintritt in den Ruhestand) hessische Beamtinnen und Beamte das Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch nehmen? Eine umfassende Auswertung der Gründe für eine Inanspruchnahme von angesparten Zeitguthaben aus dem LAK über das Personalverwaltungssystem SAP ist mangels eines Pflichtfeldes in SAP nicht möglich. Nach Beteiligung der Ressorts kann jedoch eine grundsätzliche Tendenz dahin gehend gezeichnet werden, dass besonders häufig LAK-Stunden zur Betreuung von Kindern oder zur Pflege von sonstigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden, gefolgt von "persönlichen Gründen". Persönliche Gründe können z.B. Fortbildungen, Studium, Hausbau, verlängerter Urlaub oder ähnliches sein. Direkt vor dem Ruhestand erfolgten bisher tendenziell weniger Inanspruchnahmen . Allerdings treten auch erst ab dem Jahr 2017 die ersten Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand , die im ersten Ansparjahr (2007) noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hatten und daher - auch ohne Aufstocken der Stunden - am LAK teilgenommen haben. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Inanspruchnahme zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen oder aus persönlichen Gründen häufiger beantragt wird und dabei regelmäßig nicht das gesamte Guthaben auf dem LAK verbraucht wird. Eine Inanspruchnahme "im Block" vor dem Ruhestand dagegen erfolgt einmalig und wird dafür über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen. Frage 3. Welche Möglichkeiten haben hessische Beamtinnen und Beamte, auf besondere familiäre Situationen (bspw. Betreuung/Pflege von Familienmitgliedern) flexibel zu reagieren, wenn ab August 2017 keine Zeiten mehr auf dem Lebensarbeitszeitkonto angespart werden können? Zum einen kann das LAK voll in Anspruch genommen werden, auch ohne weitere Ansparung. Zum anderen bestehen für die hessischen Beamtinnen und Beamten weitreichende Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten, sehr flexible Arbeitszeitmodelle und die Möglichkeit der alternierenden Telearbeit. Auch die Möglichkeit eines Sabbatzeitraumes steht zur Verfügung. Beispielsweise wird einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen nach § 63 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen , Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bewilligt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3915 3 Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann aus diesen Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann aus den oben genannten Gründen außerdem Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt 17 Jahren bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 64 HBG ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt 14 Jahren zu gewähren. Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Beurlaubung aus den genannten Gründen sind bis zu einer Dauer von insgesamt 17 Jahren möglich. Den Beamtinnen und Beamten kann Dienstbefreiung aus wichtigen persönlichen Gründen nach § 16 Nr. 2 c der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Sonderurlaub aus wichtigem Grund ohne Besoldung kann nach § 15 Absatz 1 HUrlVO gewährt werden. Da es sich hierbei um Ermessensregelungen handelt, kann individuell auf die Bedürfnisse des Einzelfalles eingegangen werden, wie z.B. eine plötzlich auftretende Erkrankung eines Kindes oder eine akut auftretende Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen. Soweit dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen erforderlich ist, können außerdem nach § 5 HAZVO Abweichungen von Arbeitsbeginn und Ende von fester Arbeitszeit, von der Kernarbeitszeit und von der festgelegten Mindestarbeitszeit zugelassen werden. Auf Grundlage des § 4 HAZVO wird eine weitere Flexibilisierung der Arbeitszeiten durch Gleitzeit oder flexible Arbeitszeitregelungen ermöglicht. In der Regel besteht eine Mindestarbeitszeit von vier Stunden bei Vollzeitkräften, ein Über- und Unterschreiten von 40 bzw. 20 Stunden ist innerhalb eines Kalendermonats -auch für Teilzeitkräfte- möglich. Ergänzend ermöglichen bis zu 24 Gleittage pro Jahr (max. drei pro Monat) ein flexibles Reagieren auf besondere Umstände. Frage 4. a) Wie stellen sich die Regelungen für die Beantragung und Genehmigung bei der Inanspruchnahme von angesparten Zeiten aus dem Lebensarbeitszeitkonto derzeit dar? b) Plant die Landesregierung im Zuge des faktischen "Einfrierens" der Guthaben auf den Lebensarbeitszeitkonten zum 01.08.2017, die Regelungen für die Beantragung und Genehmigung bei der Inanspruchnahme des bis dahin noch vorhandenen Zeitguthabens auf den Konten zu ändern und falls ja, inwiefern? c) Plant die Landesregierung im Zuge des faktischen "Einfrierens" der Guthaben auf den Lebensarbeitszeitkonten zum 01.08.2017, die Regelungen für die Übertragbarkeit von Stunden auf dem Mehrarbeits-/Gleitzeitkonto auf das Lebensarbeitszeitkonto zu verändern und falls ja, inwiefern? Zu Frage 4 a: Die Inanspruchnahme von auf dem Lebensarbeitszeitkonto angesparten Zeiten richtet sich nach § 1a Abs. 3 HAZVO in Verbindung mit den LAK-Richtlinien. Nach diesen Regelungen erfolgt für die angesparten Stunden in der Regel eine Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand. Die Dauer des Freistellungszeitraums richtet sich nach der angesparten Stundenzahl und der zuletzt bewilligten Wochenarbeitszeit. Die Freistellung kann nur in ganzen Arbeitstagen bzw. Arbeitstagen entsprechend der bewilligten Wochenarbeitszeit gewährt werden. Eine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen oder täglichen Arbeitszeit durch Inanspruchnahme des Zeitguthabens ist nicht zulässig. Eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens, insbesondere aus persönlichen Gründen, ist auf Antrag möglich, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden und zuvor jeweils ein Ansparvolumen von mindestens 208 Stunden (entspricht einem Ansparzeitraum von vier Jahren) erreicht wurde. Dieses Mindestvolumen muss grundsätzlich bei jedem Antrag vorliegen. Letzteres ist nicht erforderlich, soweit das Zeitguthaben zur erforderlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen in Anspruch genommen werden soll. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3915 Die Mindestdauer der Freistellung bei der vorzeitigen Inanspruchnahme des Zeitguthabens beträgt einen Arbeitstag. Die vorzeitige Freistellung ist mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Zu Frage 4 b: Die Regelungen für die Beantragung und Inanspruchnahme des LAK werden derzeit überarbeitet. Danach werden die Änderungen abgestimmt werden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Beantwortung dieser Frage möglich ist. Zu Frage 4 c: Nein, dies ist nicht geplant. Eine Möglichkeit zur Übertragung von Stunden zwischen dem Lebensarbeitszeitkonto und dem Gleitzeitkonto hat bisher nicht bestanden und soll wegen der völlig unterschiedlichen Zielrichtungen und rechtlichen Voraussetzungen der beiden Konten auch nicht geschaffen werden. Zur Entstehung des LAK wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit dienen dagegen nicht dem langfristigen Ansparen von Stunden. Sie sollen den Beamtinnen und Beamten ermöglichen, die vorgegebene wöchentliche Arbeitszeit entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse und unter Beachtung dienstlicher Belange in monatlichen Abrechnungszeiträumen selbst einzuteilen. Eine Verknüpfung der beiden verschiedenen Konten würde die Grundsätze der Mehrarbeit umgehen und den Regelungen zur Gleitzeit widersprechen. Diese Regelungen sollen die Beamtinnen und Beamten nicht in ihrer Flexibilität beschränken, sondern die Beamtinnen und Beamten schützen, indem keine Anreize zur stetigen Erhöhung der Arbeitszeit geschaffen werden. Insoweit sind die Regelungen zugleich ein Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Gleichwohl werden sicherlich auch zukünftig Weiterentwicklungen bei der Gleitzeit - unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstherrn und den Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - geprüft werden. Frage 5. Sieht die Landesregierung in dem Lebensarbeitszeitkonto ein Instrument zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf? Das LAK wurde als Ausgleich für die Belastung der Beamtinnen und Beamten durch die 42. Wochenarbeitsstunde geschaffen. Grundsätzlich soll die Freistellung im Block unmittelbar vor dem Ruhestand erfolgen. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen soll sie auch zu anderen Zwecken in Anspruch genommen werden können. Zu den Instrumenten zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 6. Inwieweit beeinflusst nach Auffassung der Landesregierung die Abschaffung der Möglichkeit, Zeitguthaben auf einem Lebensarbeitszeitkonto anzusparen, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes? Die Attraktivität des öffentlichen Dienstes würde durch den Wegfall der Ansparmöglichkeit in keiner Weise beeinträchtigt. Durch die Senkung der wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde wird die Attraktivität vielmehr erhöht. Die Aspekte für die Entscheidung für den öffentlichen Dienst als Arbeitgeber sind vielfältig. Ein sicherer Arbeitsplatz, sicheres Einkommen und die auch ohne das Lebensarbeitszeitkonto bestehenden flexiblen Arbeitszeitmodelle stellen wesentliche Argumente für eine Entscheidung für den öffentlichen Dienst dar. Der öffentliche Dienst bietet seinen Beschäftigten ein abwechslungsreiches Tätigkeitsfeld mit vielfältigen Einsatzmöglichkeiten, um gesellschaftliche und sozialpolitische Verantwortung zu übernehmen. Umfangreiche Fortbildungs- und Rotationsangebote ermöglichen den Beschäftigten dauerhafte Entwicklungsperspektiven und es besteht eine starke Vertretung der Beschäftigteninteressen. Frage 7. Plant die Landesregierung, innerhalb der 41-Stunden-Woche ab dem 1. August 2017 die 41. Wochenarbeitsstunde dem Lebensarbeitszeitkonto der Beamtinnen und Beamten zuzuführen? Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3915 5 Frage 8. Nach der bisher geltenden Regelung wird innerhalb der 42-Stunden-Woche die 42. Arbeitsstunde dem Lebensarbeitszeitkonto zugeführt und kann flexibel eingesetzt werden. Nach der ab 01.08.2017 geplanten Regelung beträgt die Arbeitszeit 41 Wochenstunden, eine Gutschrift erfolgt nicht. Worin besteht nach Auffassung der Landesregierung angesichts dieses Umstandes die Verbesserung für die hessischen Beamtinnen und Beamten durch die Neuregelung? Der Vorteil für die hessischen Beamtinnen und Beamten besteht darin, dass die Pflicht zur Dienstleistung in der 42. Wochenstunde entfällt und diese Stunde jede Woche zur freien Verfügung steht. Wiesbaden, 20. Januar 2017 Peter Beuth Anlagen Gesamtzahl der angesparten LAK-Stunden ohne Lehrkräfte; ohne Hochschulen und Universitätsklinikum Gießen-Marburg Abweichungen durch Rundung Ressort 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Summe 02 Hess. Staatskanzlei 4.354 4.251 4.423 4.616 4.814 4.692 4.562 4.434 4.551 40.695 03 HMdIS 594.549 570.358 557.044 538.255 538.848 540.220 544.041 546.026 539.220 4.968.561 04 HKM 24.298 20.105 15.024 17.143 16.222 15.584 15.623 15.237 14.221 153.455 05 HMdJ 200.015 194.380 188.345 183.519 181.317 185.067 189.156 186.789 193.442 1.702.031 06 HMdF 256.967 244.213 242.843 240.921 240.850 241.228 243.805 245.303 245.318 2.201.449 07 HMWEVL 31.503 29.117 28.165 27.969 28.485 28.583 27.760 27.637 *18.452 247.672 08 HMSI 4.522 4.399 4.138 4.454 4.240 4.086 4.177 4.279 3.960 38.254 09 HMUKLV 35.654 30.712 26.854 27.431 29.514 30.346 30.533 29.838 29.276 270.158 15 HMWK 6.149 6.189 5.945 6.865 6.694 6.614 6.494 6.336 6.693 57.980 Summe 1.158.011 1.103.725 1.072.779 1.051.173 1.050.984 1.056.420 1.066.151 1.065.878 1.055.135 9.680.255 * ohne Hessische Eichdirektion und Hessen Mobil Anlage zu KA 19/3915 Gesamtzahl der abgebauten LAK-Stunden ohne Lehrkräfte; ohne Hochschulen und Universitätsklinikum Gießen-Marburg Abweichungen durch Rundung Ressort 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Summe 02 Hess. Staatskanzlei 0 0 0 0 353 252 267 810 1.114 2.796 03 HMdIS 0 0 303 3.216 66.406 161.484 163.017 214.638 230.572 839.635 04 HKM 0 0 0 168 841 2.352 1.289 2.856 2.603 10.108 05 HMdJ 0 0 0 395 13.892 28.292 23.638 27.397 32.378 125.992 06 HMdF 0 0 370 4.604 86.170 104.183 97.364 107.956 120.924 521.571 07 HMWEVL 0 0 0 84 7.361 6.965 5.264 7.073 7.183 33.931 08 HMSI 0 0 0 0 240 1.041 1.221 1.305 780 4.587 09 HMUKLV 0 0 0 878 2.020 1.531 2.282 4.474 3.507 14.693 15 HMWK 0 0 0 0 41 269 126 919 1.264 2.619 Summe 0 0 673 9.345 177.324 306.368 294.468 367.428 400.326 1.555.933 Anlage zu KA 19/3915 Anzahl der Beschäftigten mit LAK-Abbau ohne Lehrkräfte; ohne Hochschulen und Universitätsklinikum Gießen-Marburg Abweichungen durch Rundung Ressort 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 02 Hess. Staatskanzlei 0 0 0 0 3 2 4 8 10 03 HMdIS 0 0 7 41 649 1.420 1.472 1.899 2.058 04 HKM 0 0 0 1 10 21 14 19 21 05 HMdJ 0 0 0 3 153 308 255 296 328 06 HMdF 0 0 7 60 927 1.112 1.080 1.213 1.410 07 HMWEVL 0 0 0 2 67 61 58 62 79 08 HMSI 0 0 0 0 3 7 11 9 8 09 HMUKLV 0 0 0 10 20 18 26 34 32 15 HMWK 0 0 0 0 2 4 1 7 9 Summe 0 0 14 117 1.834 2.953 2.921 3.547 3.955 Anlage zu KA 19/3915