Kleine Anfrage der Abg. Hofmann (SPD) vom 02.11.2016 betreffend Todesfall eines ehemaligen Mitarbeiters der Firma Merck und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung der Fragestellerin: 2009 kam ein Mitarbeiter der Firma Merck in New York ums Leben. Aufgrund des Todes und der ungeklärten Umstände seines Ablebens leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wann hat die zuständige Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingeleitet? Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat aufgrund einer Strafanzeige vom 12. Juli 2015 am 14. Juli 2015 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Frage 2. Warum wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt? Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgte mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Ausweislich der Begründung des Einstellungsbescheides haben die durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der in der Strafanzeige erhobene Vorwurf eines Tötungsdelikts zutreffend sein könnte. Die in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Firma Merck befindliche Anzeigeerstatterin habe angegeben, zwei Mitarbeiter hätten ihr mitgeteilt , der Verstorbene sei ermordet worden. Über einen Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes habe jedoch in Erfahrung gebracht werden können, dass zwei voneinander unabhängige Untersuchungen in den USA ergeben haben, dass ein Fremdverschulden auszuschließen sei. Ein Todesermittlungsverfahren bei der wegen des Wohnortes des Verstorbenen zuständigen Staatsanwaltschaft Stuttgart sei nach dem Todesfall im Jahr 2009 nicht geführt worden. Weitere Ermittlungen erschienen aussichtslos, zumal es sich schon bei den Mitteilungen gegenüber der Anzeigeerstatterin um Mutmaßungen gehandelt habe. Frage 3. Hat die Hessische Landesregierung die zuständige Staatsanwaltschaft in diesem konkreten Fall um mündliche und/oder schriftliche Berichte zu dem Ermittlungsverfahren und dessen Ausgang gebeten ? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, hat in diesem konkreten Fall die zuständige Staatsanwaltschaft der Hessischen Landesregierung mündlich und/oder schriftlich berichtet und welche Informationen sind der Hessischen Landesregierung mitgeteilt worden? Das Hessische Ministerium der Justiz hat nicht um Berichte zu dem Ermittlungsverfahren und dessen Ausgang gebeten. Das Ermittlungsverfahren war bis zum Eingang dieser Kleinen Anfrage im Hessischen Ministerium der Justiz nicht bekannt. Frage 4. Wurde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens Beschwerde eingelegt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Anzeigeerstatterin hat gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft geprüft und im Ergebnis verworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ausgeführt, dass die Eingegangen am 19. Dezember 2016 · Ausgegeben am 22. Dezember 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/3921 19. 12. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/3921 Staatsanwaltschaft Darmstadt das Verfahren mit zutreffenden Erwägungen eingestellt habe. Die Untersuchungen der US-amerikanischen Behörden hätten keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden ergeben. Die von der Anzeigeerstatterin benannten Zeugen hätten sich nicht zu konkreten Anhaltspunkten für eine Straftat geäußert. Die Annahme eines Tötungsdeliktes entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Wiesbaden, 8. Dezember 2016 Eva Kühne-Hörmann