Kleine Anfrage der Abg. Faulhaber (DIE LINKE) vom 17.11.2016 betreffend Verfassungsmäßigkeit der Rasseliste und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragestellerin: In seinem Urteil vom 16. März 2004 (-1 BvR 1778/01-, Rn. 97) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber aufgegeben, die Rasseliste den neuen Erkenntnissen anzupassen. "Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken." In zwei weiteren Entscheidungen hat das BVerfG betont, dass diese Grundsätze ebenso für Landesgesetze und Verordnungen gelten. Legt man die Beißstatistiken des Innenministeriums zugrunde, stellt man fest, dass einige der nicht gelisteten Rassen, besonders der Deutsche Schäferhund, um ein Vielfaches häufiger zubeißen als die Listenhunde. Allerdings lässt sich beim Deutschen Schäferhund, wie vom BVerfG zur Aufrechterhaltung der Rasseliste gefordert, das Verhältnis zur Gesamtpopulation nicht ermitteln, da diese schlichtweg nicht bekannt ist (Welpenstatistiken sind hier nicht zielführend). Folglich kann es keine verlässlichen Beißstatistiken geben, die belegen, dass die gelisteten Hunderassen stärker auffällig bzw. gefährlicher sind als die nicht gelisteten Rassen und die Rasseliste kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht weiter aufrechterhalten werden. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2004 - 11 N 520/03 - festgestellt, dass im Hinblick auf statistische Erhebungen eine Gefährlichkeit von Hunderassen vermutet werden kann. Diese Hunderassen sind in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO aufgeführt. Die Rasseliste wird insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig im Lichte neuer Erkenntnisse und aktueller Statistiken über Beißvorfälle überprüft . Eine Rasse wird dann von der Liste gestrichen, wenn innerhalb eines Beobachtungszeitraums von vier Jahren keine Beißvorfälle zu verzeichnen sind und die Durchfallquote bei der Wesensprüfung unter 3 % liegt. Als Folge wurden bereits einige Hunderassen von der Liste gestrichen. Dies geschah bei Bandog (2000), Bordeaux Dogge (2002), Bullmastiff (2002), Mastin Espanol (2002), Tosa Inu (2002), Mastiff (2008), Mastino Napolitano (2008) sowie Fila Brasileiro (2010). Im Gegenzug werden auch Rassen neu auf die Liste genommen, so geschehen im Jahr 2008 mit dem Rottweiler. Für den Deutschen Schäferhund ist die vermutete Gefährlichkeit bisher nicht festgestellt worden . Das Bundesverfassungsgericht hat zudem nicht gefordert, dass die Population anhand einer amtlichen Statistik zu ermitteln ist. Insofern kann die vom Verband für das Hundewesen e.V. (VdH) geführte Welpenstatistik herangezogen werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Deutsche Schäferhunde werden in Hessen gehalten? Da die HundeVO keine Registrierungspflicht für alle Hunderassen vorsieht, ist nicht bekannt, wie viele Hunde der Rasse "Deutscher Schäferhund" in Hessen tatsächlich gehalten werden. Darüber hinaus gibt es auch keine landesweite Statistik über sämtliche in Hessen gehaltenen Hunde. Eingegangen am 27. Dezember 2016 · Ausgegeben am 29. Dezember 2016 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4102 27. 12. 2016 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4102 Frage 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Rasseliste, wie oben ausgeführt, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht weiter möglich ist? Wenn nein, warum nicht? Die Landesregierung teilt diese Auffassung nicht. Aus den in der Vorbemerkung dargestellten Gründen ist die Rasseliste des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO verfassungsgemäß. Insbesondere werden die Vorgaben der genannten Rechtsprechung beachtet. Wiesbaden, 13. Dezember 2016 Peter Beuth