Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 22.11.2016 betreffend Notunterkünfte für Flüchtlinge und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wurden die Kosten für den Betrieb der Notunterkünfte für Flüchtlinge den Landkreisen und kreisfreien Städten vollständig erstattet? Den Landkreisen und kreisfreien Städten wurden erstattungsfähige Kosten für den Betrieb der Notunterkünfte vollständig erstattet. Mit Herstellungskosten, die den Gebietskörperschaften in Erwartung eines unmittelbar bevorstehenden , letztendlich nicht erteilten Einsatzbefehls für die Errichtung von Unterkünften entstanden sind, geht die Landesregierung grundsätzlich genauso um, wie wenn der Einsatzbefehl ergangen wäre. Die gegebenenfalls anteilige Erstattung der entstandenen Kosten für die Herrichtung befindet sich in der Bearbeitung nach dem identischen Verfahren wie bei Notunterkünften mit Einsatzbefehl. Frage 2. Wenn nein, welche Kosten wurden bisher noch nicht beglichen und warum? Bitte nach Notunterkünften aufschlüsseln. Grundsätzlich wurden die Kosten für den Einsatz des hauptamtlichen Personals der Gebietskörperschaften nicht erstattet, weil diese nicht erstattungsfähig sind. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat als obere Katstrophenschutzbehörde die Kreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden mit Einsatzbefehl nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz beauftragt, kurzfristig Notunterkünfte einzurichten und zunächst zu betreiben. Die Kreise und kreisfreien Städte sind bei Auftragsangelegenheiten nach § 4 Abs. 2 S. 3 der Hessischen Landkreisordnung und § 4 Abs. 2 S. 2 der Hessischen Gemeindeordnung verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Wiesbaden, 22. Dezember 2016 Stefan Grüttner Eingegangen am 2. Januar 2017 · Bearbeitet am 3. Januar 2017 · Ausgegeben am 6. Januar 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4115 02 .01. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG