Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 29.10.2016 betreffend K+S Rückstandshalde Hattorf: Wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: Das Grundwasser ist in Deutschland durch die EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geschützt. Das WHG legt fest, dass Stoffe, somit auch bergbauliche Abfälle, nur so gelagert oder abgelagert werden dürfen, dass eine nachteilige Veränderung des Grundwassers nicht zu besorgen ist (§48 Abs. 2 Satz 1 WHG). Die Errichtung und Betrieb der Rückstandshalde Hattorf (Philippsthal) der K+S Kali GmbH stellt eine Benutzung im Sinne des § 9 des WHG dar. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Liegt für die Errichtung und den Betrieb der Rückstandshalde Hattorf eine wasserrechtliche Erlaubnis vor? a) Falls nein: Warum nicht? b) Falls ja: Wann und durch welche Behörde(n) wurde(n) die Erlaubnis(se) erteilt? Ja. Es ist hierzu anzumerken, dass im Rahmen der letzten bergrechtlich planfestgestellten Erweiterung der bestehenden Kalirückstandshalde Hattorf - bedingt durch die Überschüttung der Landesgrenze bei der Aufhaldung - für den hessischen und für den thüringischen Teil zwei getrennte Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden sind. Der durch die Bergbehörde des Regierungspräsidiums Kassel als Planfeststellungsbehörde mit Datum vom 25. November 2004 zugunsten der K+S Kali GmbH, Werk Werra, planfestgestellte Rahmenbetriebsplan für die in den Gemarkungen Hohenroda-Ransbach und Philippsthal vorgesehene Erweiterung der bestehenden Kalirückstandshalde Hattorf schließt hinsichtlich der Aufhaldung von Kalirückstandssalzen die im Einvernehmen mit der Oberen Wasserbehörde des Regierungspräsidiums Kassel getroffene Entscheidung über die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der damals geltenden Fassung ein. Frage 2. Gemäß § 12 WHG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Waren die nun der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Gewässerverunreinigungen durch Schwermetalle den hessischen Behörden zum Zeitpunkt der Erteilung der letzten wasserrechtlichen Erlaubnis bekannt? a) Falls nein: Warum nicht? b) Falls ja: Warum wurde die wasserrechtliche Erlaubnis dennoch erteilt? Nein. Die zurzeit als Wirkzusammenhang in Betracht gezogene Möglichkeit einer Belastungssituation des Grundwassers im direkten Haldenumfeld infolge in den Untergrund infiltrierender mineralisierter Haldenabwässer und einer durch haldensickerwasserbedingte Lösungsprozesse ursächlich herbeigeführten Freisetzung von Schwermetallen und Aluminium war den hessischen Behörden zum Zeitpunkt der bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanzulassung im Jahr 2004, und damit einhergehend zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Entscheidung, nicht bekannt. Aufgrund der stofflichen Zusammensetzung des geförderten Kalirohsalzes bzw. des zur Aufhaldung vorgesehenen Haldenmaterials ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesem neben den bekannten Salzparametern Schwermetalle bzw. Aluminium enthalten sein könnten. Unter Zugrundelegung der Planunterlagen sind die Behörden davon ausgegangen, dass auch Eingegangen am 31. Januar 2017 · Bearbeitet am 31. Januar 2017 · Ausgegeben am 3. Februar 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4139 31. 01. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4139 nicht im Haldenabwasser oder im Grundwasser messbare Konzentrationen an Schwermetallen bzw. Aluminium vorzufinden sind. Daher konzentrierte sich auch das im Vorfeld des in Rede stehenden bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahrens eingeleitete hydrogeologische Untersuchungsprogramm, welches unter anderem die Schaffung und Beprobung von Grundwassermessstellen vorsah, auf eine Betrachtung der im Haldenabwasser vorzufindenden Chloridfrachten. Frage 3. Gemäß § 18 Abs. 1 WHG ist eine Erlaubnis widerruflich. Warum wurde die wasserrechtliche Erlaubnis für Errichtung und Betrieb der Halde Hattorf noch nicht widerrufen bzw. wann soll der Widerruf erfolgen? In die bergrechtliche Rahmenbetriebsplanzulassung vom 25. November 2004 hat das für die Zulassung zuständige Regierungspräsidium Kassel unter Ziffer 4.2.2.6 folgende Nebenbestimmung aufgenommen: "Sollte die Grundwasserbeobachtung Erkenntnisse bringen, dass es zu nicht erwarteten Auswirkungen auf das Grundwasser kommt, sind geeignete Gegenmaßnahmen zu erarbeiten und zur Zulassung vorzulegen." Der entsprechende Bescheid der thüringischen Behörden enthält eine im Wesentlichen gleichlautende Nebenbestimmung. In Erfüllung dieser Nebenbestimmung hat die K+S Kali GmbH bei den zuständigen Behörden im Freistaat Thüringen Sofortmaßnahmen zur Zulassung vorgelegt. Diese sind zugelassen und umgesetzt. Da die Entscheidung über den Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht, wobei sie die für und gegen einen Widerruf sprechenden Gründe abzuwägen hat, ist ein Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnis derzeit nicht beabsichtigt. Frage 4. Hat K+S als Antragsteller in den Antragsunterlagen zur Erweiterung der Halde Hattorf die nun der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Gewässerverunreinigungen in Folge der Aufhaldung auch behandelt? a) Falls nein: Hat die zuständige Behörde hierzu nachträgliche Unterlagen angefordert? b) Falls ja: In welchen Abschnitten der Planunterlagen wird die zu erwartende Verunreinigung von Böden und Gewässern durch Schwermetalle behandelt? Ja. In der Umweltverträglichkeitsstudie, Band 2.1 der im Planfeststellungsverfahren zur Einsichtnahme ausgelegten Planunterlagen, finden sich auf Seite 89 Ausführungen zu Schwermetallen und Aluminium. Im Rahmen des Erörterungstermins zu dem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren wurde am 16. Februar 2016 die Schwermetallbelastung des Grundwassers im unmittelbaren Haldenumfeld angesprochen und mit Blick auf den zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplan eine vertiefende Darstellung samt fachlicher Bewertung etwaiger Auswirkungen auf Gewässer und kommunizierende Landökosysteme gefordert. Die K+S Kali GmbH hat die Erarbeitung und Vorlage ergänzender Unterlagen zugesagt. Diese liegen dem Regierungspräsidium Kassel bislang nicht vor. Wiesbaden, 18. Januar 2017 Priska Hinz