Kleine Anfrage der Abg. Hartmann, Kummer und Schmitt (SPD) vom 29.11.2016 betreffend Personalsituation Finanzämter und Antwort des Ministers der Finanzen Vorbemerkung des Ministers der Finanzen: Zunächst ist anzumerken, dass im Bereich der Finanzämter erst zum 01.01.2005 SAP HCM eingeführt wurde. Für vor dem 01.01.2005 liegende Zeiträume ist eine zuverlässige Auswertung der gewünschten Daten daher nicht in vollem Umfang möglich. In der Steuerverwaltung gibt es keine Beamtinnen/Beamten des einfachen Dienstes. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber wurden in den Jahren 2000 bis 2016 in der Steuerverwaltung eingestellt (getrennt nach einfachem, mittlerem, gehobenem und höherem Dienst) und wie viel Bewerberinnen und Bewerber gab es? In der Steuerverwaltung werden regelmäßige bedarfsorientierte Einstellungen vorgenommen. Neben effizient ausgerichteten Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufen bildet die sachgerechte Personalausstattung in den Finanzämtern verknüpft mit einem nachhaltigen und wirtschaftlichen Einsatz der personellen Ressourcen eine wesentliche Säule der erfolgreichen Arbeit der hessischen Steuerverwaltung. Die in der Vergangenheit am Bedarf orientierte Einstellungspolitik und die strukturellen Optimierungsmaßnahmen im Innendienst, wie bspw. die Einrichtung von Großbezirken oder die Schaffung von Fallvorbereitungsstellen sind dabei in engem Kontext mit der erfolgreichen Aufstockung der Außendienste zu sehen. So konnte innerhalb der letzten Dekade der Arbeitsbereich der Außendienste um knapp 30 % personell verstärkt werden und dabei eine ausgewogene Balance zwischen dem Innen- und dem Außendienst gehalten werden . Mit Blick auf die Zukunft gilt es bei der Einstellungspolitik stärker denn je, den Herausforderungen des demografischen Wandels Rechnung zu tragen. Zum Einstellungsstichtag 1. August 2017 wird über den berechneten bloßen Ersatzbedarf hinaus mit insgesamt 650 Anwärterinnen und Anwärtern (202 mittlerer Dienst und 448 gehobener Dienst) insoweit auch ein Einstellungsrekord erreicht werden. Dies vorangestellt, beantworte ich die Frage zu der Zahl der Einstellungen wie folgt: Jahr Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst 2000 60 80 2001 80 100 2002 120 200 2003 120 200 2004 120 137 2005 45 183 23 2006 145 196 14 2007 135 179 13 2008 200 120 10 2009 180 140 25 Eingegangen am 25. April 2017 · Bearbeitet am 25. April 2017 · Ausgegeben am 28. April 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4234 25. 04. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4234 2010 110 200 21 2011 125 205 19 2012 50 128 15 2013 50 195 16 2014 51 175 8 2015 65 231 17 2016 139 206 20 Die Anzahl der Bewerberinnen / Bewerber ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung liegen entsprechende Daten erst für die Jahre ab 2010 vor, wobei sich die angegebenen Zahlen auf die Bewerbungen für das jeweilige Einstellungsjahr beziehen. Für den höheren Dienst ist die Zahl der Bewerbungen angegeben, die in dem jeweiligen Jahr eingegangen sind. Die Auswertung erfolgte bis zum 30. November 2016. Jahr Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst 2000 31 2001 197 2002 173 2003 149 2004 129 2005 114 2006 113 2007 121 2008 75 2009 120 2010 1448 1812 103 2011 1086 2144 79 2012 584 1822 84 2013 727 2090 74 2014 627 1881 45 2015 628 1843 75 2016 1003 1883 91 Frage 2. Wie viele Beamtinnen und Beamten scheiden voraussichtlich in den folgenden 5 Jahren aus der Steuerverwaltung wegen Erreichens der Altersgrenze aus? (getrennt nach einfachem, mittlerem, gehobenem und höherem Dienst) Es ist auf Grund verschiedener Faktoren (inzwischen) wenig hilfreich, die Frage, wie viele Beamtinnen und Beamte in den folgenden 5 Jahren aus der Steuerverwaltung wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ausscheiden, mit konkreten Zahlen zu beantworten. Auch wenn auf der Grundlage der vorliegenden Informationen eine dahin gehende Berechnung natürlich erfolgen kann, enthält das Ergebnis erfahrungsgemäß keine Aussagekraft. Die hiesige Personalplanung basiert dementsprechend auch nicht auf einer dahin gehenden Berechnung. Insbesondere muss bei der Betrachtung der altersbedingten Abgänge berücksichtigt werden, dass (inzwischen) nur noch eine vergleichsweise geringe Zahl der Beamtinnen und Beamten bis zur Regelaltersgrenze im aktiven Dienst bleibt. Ein Phänomen, das sich bundesweit und in beinahe jedem Verwaltungsteil beobachten lässt. In der hessischen Steuerverwaltung bleiben beispielsweise momentan lediglich rund 15 % der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes bis zur Regelaltersgrenze im aktiven Dienst. Bereits an diesem Faktor lässt sich erkennen, wie wenig Aussagekraft das Erreichen der Regelaltersgrenze (noch) hat. Nicht zuletzt mit Blick auf die dargestellte Entwicklung hat mein Haus im letzten Jahr eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit dem Themenfeld Demografie intensiv auseinandersetzt, von der demografievorsorgenden Stellen- und Personalpolitik bis hin zum so genannten altersgerechten Büro. Frage 3. Wie viele Beamtinnen und Beamten haben seit 2000 die Steuerverwaltung a) durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder b) durch Wechsel in ein anderes Bundesland, zu einer Kommune oder zum Bund die Hessische Steuerverwaltung verlassen und was waren die Gründe? Im Bereich der Finanzämter ist zum 1. Januar 2005 SAP HCM eingeführt worden. Damit ist es möglich, für den Zeitraum seit 1. Januar 2005 zuverlässige Datenauswertungen zu fahren, um Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4234 3 die nachgefragten Zahlen liefern zu können. Eine Datenauswertung für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 wäre nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich. A) Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis: Seit dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2016 sind durchschnittlich 55 Beamtinnen und Beamte pro Jahr durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Die Zahl beinhaltet Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit. Sie ist damit und gemessen am Gesamtpersonalkörper in Höhe von rund 9.250 Personen in der Steuerverwaltung als gering zu bewerten. Die Gründe für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis waren im Wesentlichen: Abbruch der Ausbildung / des dualen Studiums wegen Umorientierung, Wechsel in die freie Wirtschaft (Steuerberater, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltskanzleien ), Beginn eines Studiums. B) Wechsel in ein anderes Bundesland, zu einer Kommune oder zum Bund: Seit dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2016 wurden durchschnittlich zwischen 10 und 15 Beamtinnen und Beamte pro Jahr an andere Bundesländer, zu einer Kommune oder zum Bund versetzt. Gründe für eine Versetzung waren im Wesentlichen: Obsiegen in einer Stellenausschreibung (insbesondere beim Bundeszentralamt für Steuern), Verlegung des Wohnsitzes aus privaten Gründen, heimatnäherer Einsatz. Frage 4. Wie war das Durchschnittsalter der Beschäftigten im Bereich der Steuerverwaltung unterteilt nach Finanzamtsbereichen jeweils zum 30.6. in den Jahren 2000, 2010 und 2016? Das Durchschnittsalter der Beschäftigten (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte) ist der als Anlage 1 beigefügten Tabelle zu entnehmen. Die Berechnung des Durchschnittsalters zum 30. Juni 2000 wäre nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich - SAP HCM liefert , wie bereits dargestellt, automatisiert zuverlässige Datenauswertungen für den Zeitraum seit 1. Januar 2005. Alternativ wurde daher eine Auswertung zum 30. Juni 2005 durchgeführt. Anzumerken ist, dass das Durchschnittsalter der Beschäftigten zum 1. August eines jeden Jahres in Folge der Einstellungskampagnen leicht nach unten geht. Frage 5. Wie waren die Durchschnittsnoten von 2000 bis 2016 bei den Laufbahnprüfungen in der Steuerverwaltung ? Die Durchschnittsnoten in den Jahren 2000 bis 2016 stellen sich wie folgt dar: Mittlerer Dienst Prüfung im Jahre Durchschnittspunktzahl (bezogen auf die TN, die bestanden haben) 2000 8,89 2001 9,19 2002 9,25 2003 8,86 2004 9,28 2005 9,21 2006 9,58 2007 9,13 2008 9,71 2009 9,08 2010 8,86 2011 9,25 2012 9,05 2013 9,16 2014 9,47 2015 9,42 2016 9,62 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4234 Gehobener Dienst Prüfung im Jahre Durchschnittspunktzahl (bezogen auf die TN, die bestanden haben) 2000 8,97 2001 9,46 2002 9,41 2003 9,49 2004 9,82 2005 9,43 2006 9,75 2007 9,29 2008 8,99 2009 8,96 2010 8,84 2011 8,90 2012 8,85 2013 8,84 2014 8,85 2015 9,22 2016 9,02 Note 1 = ..... 13,50 bis 15,00 Punkte Note 2 = ..... 11,00 bis 13,49 Punkte Note 3 = ...... 8,00 bis 10,99 Punkte Note 4 = ........ 5,00 bis 7,99 Punkte Frage 6. Wie hat sich die Quote derer, die die Laufbahnprüfungen bei der Steuerverwaltung nicht bestanden haben, in den letzten 10 Jahren entwickelt? (unterteilt nach Finanzamtsbereichen) Die Quoten derer, die die Laufbahnprüfungen bei der Steuerverwaltung nicht bestanden haben, ergeben sich aus der Anlage 2. Frage 7. Wie stellt sich die Situation in Bezug auf Nachwuchsgewinnung für die Finanzverwaltung dar? Wie hoch war die Zahl der Bewerbungen und der zu besetzenden Anwärterstellen getrennt nach mittlerem und gehobenem Dienst in den Jahren 2000 bis 2016? Die Situation in Bezug auf die Nachwuchsgewinnung für die Finanzverwaltung stellt sich derzeit erfreulich dar. Was die Nachwuchsgewinnung für die Ausbildung bzw. das duale Studium im mittleren und gehobenen Dienst anbelangt, liegen für das Jahr 2017 (Einstellungstermin 1. August ) aktuell bereits 3.607 (Stand 8. März 2017) Bewerbungen vor. Damit liegt die Zahl der Bewerbungen so hoch wie wohl noch nie. Dies ist ein deutlicher Beleg für die nach wie vor sehr hohe Attraktivität der hessischen Steuerverwaltung als Arbeitgeber. Die Zahl der Bewerbungen und die Qualität der Bewerberinnen und Bewerber ist dabei natürlich regional durchaus unterschiedlich . Die angesprochene sehr hohe Attraktivität ist in den eher ländlich strukturierten Gebieten Hessens noch einmal höher als in den Ballungsräumen. Aus dieser Erfahrung heraus hat mein Haus ein erstes Maßnahmenpaket zur Stärkung der Steuerverwaltung im ländlichen Raum aufgelegt, das im Wesentlichen die Verlagerung von Arbeitsplätzen in den ländlichen Raum beinhaltet . Im Bemühen um guten Nachwuchs setzt die Steuerverwaltung auf unterschiedlichste Werbeträger . Diese reichen von klassischen (Print)-Anzeigen, Auftritten bei diversen Berufs- und Ausbildungsmessen über Radiospots bis hin zur Kinowerbung. Die Rekrutierung von Nachwuchskräften erfolgt zudem in Form von Werbung auf dem Karriereportal des Landes Hessen (www.karriere.hessen.de) sowie auf den ressorteigenen Internetseiten (www.finanzen.hessen .de, www.finanzverwaltung-mein-job.de). Zur Gewinnung von Nachwuchsführungskräften für den höheren Dienst werden neben Anzeigen in überregionalen Tageszeitungen wie z.B. der FAZ sowie in Fachzeitschriften (z.B. NJW) Stellenanzeigen auf Karriereportalen wie Stepstone und Interamt geschaltet, die zusätzlich bei Indeed.de veröffentlicht und über Twitter gepostet werden. Zudem ist die Steuerverwaltung auf Fakultätskarrieretagen an den hessischen Universitäten vertreten. Sehr positiv entwickelt sich darüber hinaus das Projekt FRESCH (Finanzbeamte werben Schüler), mit dem junge Nachwuchskräfte der Steuerverwaltung Schülerinnen und Schülern im Rahmen von Unterrichtsbesuchen das Thema Steuern näherbringen. Die Steuerverwal- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4234 5 tung steigert durch dieses Projekt gezielt ihren Bekanntheitsgrad als attraktiver Arbeitgeber und rückt verstärkt ins Bewusstsein junger Menschen. Hinsichtlich der Anzahl der Bewerbungen und der zu besetzenden Anwärterstellen verweise ich auf die Ausführungen zu Frage 1. In den vergangenen Jahren konnten alle Anwärterstellen besetzt werden, so dass die Zahl der zu besetzenden Anwärterstellen der Zahl der Einstellungen entspricht. Frage 8. Wie unterscheiden sich die Rahmenbedingungen für Bundes- und einzelnen Bundesländer in der Steuerverwaltung, hinsichtlich a) Besoldung, b) Arbeitszeit, c) Leistung der Beihilfe? Zu Frage 8 a: Siehe Ausführungen zu Frage 9. Zu Frage 8 b: Die Rahmenbedingungen hinsichtlich der regelmäßigen Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte ergeben sich allgemein aus den diesbezüglich jeweils geltenden Verordnungen. Die dort enthaltenen Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei Bund und Ländern unterscheiden sich hinsichtlich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie stellen sich aktuell wie folgt dar: Für die hessischen Beamtinnen und Beamten besteht derzeit noch eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, die zum 1. August 2017 auf 41 Stunden reduziert wird. Für Beamtinnen und Beamte mit Schwerbehinderung und ab Beginn des 61. Lebensjahres gilt eine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Bundesbeamtinnen und -beamte haben dagegen eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Arbeitszeit von 40 Stunden zugelassen werden. Auch für die Beamtinnen und Beamten ohne Schwerbehinderung aus Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden, in Nordrhein-Westfalen ebenfalls mit Altersstaffelung. In den anderen Bundesländern liegt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei 40 Stunden. Zu Frage 8 c: Die Regelung des Beihilferechts war auch bereits vor der Föderalismusreform Ländersache. Eine Übersicht über die wesentlichen Leistungsbereiche der jeweiligen Beihilferechte des Bundes und der Länder ist in der beigefügten Anlage 3 (Bund-/Länderübersicht Beihilferecht ) dargestellt. Frage 9. Die beiliegende Tabelle (Anlage 1) zeigt einen Vergleich der Besoldung für Bundes- und Landesbeamte (jeweils Endstufe). Halten Sie diese Aufstellung für zutreffend? Falls nicht, an welcher Stelle sind Sie anderer Auffassung und weshalb? Die Aufstellung ist für einen Vergleich der Höhe der Besoldung in den Ländern und beim Bund nicht zutreffend, da für die Ermittlung des Mittelwertes und des Ranges zum Mittelwert keine einheitliche Basis zugrunde gelegt worden ist. Insbesondere finden die länderspezifischen Unterschiede der Besoldungskomponente Grundgehalt durch geänderte Grundgehaltsstrukturen, die sich seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 entwickelt haben, keine Berücksichtigung. Der Begriff des Grundgehaltes ist nicht mehr einheitlich definiert. Länder wie Baden- Württemberg und Rheinland-Pfalz haben die Sonderzahlung (ehemals "Weihnachtsgeld") in den monatlichen Grundgehaltsbetrag integriert, während Hessen seinen Beamtinnen und Beamten die Sonderzahlung zusätzlich zu dem Grundgehalt in Höhe von 5 % der jeweiligen Monatsbezüge zahlt. Dieser Betrag ist in Hessen im Tabellenwert der Grundgehaltstabelle nicht enthalten. Er wird auf der Bezügemitteilung separat zum Grundgehalt ausgewiesen. Andere Länder haben die Sonderzahlung erheblich reduziert oder komplett gestrichen. Darüber hinaus hat der Bund, der in der Auflistung Rang 1 zum Mittelwert belegt, neben der Sonderzahlung auch die allgemeine Stellenzulage, die in Hessen ebenfalls gesondert als eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage gezahlt wird, in die Grundgehaltssätze eingebaut. Wird nunmehr für die Ermittlung des Mittelwertes der Besoldung in den Ländern und beim Bund lediglich der Tabellenwert der Grundgehaltstabelle eines Landes und des Bundes berücksichtigt, ist das Ergebnis nicht valide , da unterschiedliche Besoldungskomponenten miteinander verglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in seinen Entscheidungen vom 5. Mai und 17. November 2015 zur amtsangemessenen Alimentation festgelegt, dass für einen Quervergleich des Durchschnitts der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen zugrunde zu legen ist. 6 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4234 Ergänzend ist anzumerken, dass die Besoldungsanpassung 2016 in den Ländern Baden- Württemberg ab Besoldungsgruppe A 12 und dem Saarland in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 erst ab November 2016 wirksam geworden ist. Die angegebenen Grundgehaltssätze waren daher im Oktober 2016 noch nicht zutreffend. Wiesbaden, 7. April 2017 Dr. Thomas Schäfer Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlage kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden www.Hessischer-Landtag.de Anlage 1 - Altersdurchschnitt Finanzämter Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte Durchschnittsalter zum 30.06.2005 Finanzämter Durchschnittsalter Finanzämter Gruppe Mitte 39,74 Finanzämter Gruppe Nord 45,41 Finanzämter Gruppe Süd 40,66 Durchschnittsalter zum 30.06.2010 Finanzämter Durchschnittsalter Finanzämter Gruppe Mitte 39,30 Finanzämter Gruppe Nord 46,77 Finanzämter Gruppe Süd 42,54 Durchschnittsalter zum 30.06.2016 Finanzämter Durchschnittsalter Finanzämter Gruppe Mitte 40,54 Finanzämter Gruppe Nord 47,31 Finanzämter Gruppe Süd 45,30 Anlage zu KA 19/4234 Anlage 2a) - Durchfallquoten im mittleren Dienst Prüfung im Jahre Anzahl der Prüflinge aus FA bestanden % "Durchfaller" % 2007 4 Finanzämter Gruppe Mitte 3 75,00 1 25,00 36 Finanzämter Gruppe Nord 32 88,89 4 11,11 5 Finanzämter Gruppe Süd 3 60,00 2 40,00 2008 52 Finanzämter Gruppe Mitte 45 86,54 7 13,46 27 Finanzämter Gruppe Nord 23 85,19 4 14,81 65 Finanzämter Gruppe Süd 60 92,31 5 7,69 2009 73 Finanzämter Gruppe Mitte 63 86,30 10 13,70 5 Finanzämter Gruppe Nord 4 80,00 1 20,00 54 Finanzämter Gruppe Süd 49 90,74 5 9,26 2010 135 Finanzämter Gruppe Mitte 121 89,63 14 10,37 1 Finanzämter Gruppe Nord 1 100,00 0 0,00 60 Finanzämter Gruppe Süd 53 88,33 7 11,67 2011 114 Finanzämter Gruppe Mitte 89 78,07 25 21,93 26 Finanzämter Gruppe Nord 23 88,46 3 11,54 44 Finanzämter Gruppe Süd 37 84,09 7 15,91 2012 86 Finanzämter Gruppe Mitte 81 94,19 5 5,81 16 Finanzämter Gruppe Nord 15 93,75 1 6,25 30 Finanzämter Gruppe Süd 28 93,33 2 6,67 Anlage zu KA 19/4234 Prüfung im Jahre Anzahl der Prüflinge aus FA bestanden % "Durchfaller" % 2013 72 Finanzämter Gruppe Mitte 57 79,17 15 20,83 25 Finanzämter Gruppe Nord 19 76,00 6 24,00 29 Finanzämter Gruppe Süd 25 86,21 4 13,79 2014 46 Finanzämter Gruppe Mitte 40 86,96 6 13,04 8 Finanzämter Gruppe Nord 7 87,50 1 12,50 7 Finanzämter Gruppe Süd 6 85,71 1 14,29 2015 42 Finanzämter Gruppe Mitte 35 83,33 7 16,67 8 Finanzämter Gruppe Nord 7 87,50 1 12,50 4 Finanzämter Gruppe Süd 3 75,00 1 25,00 2016 40 Finanzämter Gruppe Mitte 31 77,50 9 22,50 9 Finanzämter Gruppe Nord 9 100,00 0 0,00 2 Finanzämter Gruppe Süd 1 50,00 1 50,00 Anlage zu KA 19/4234 Anlage 2b) - Durchfallqoten im gehobenen Dienst Prüfung im Jahre Anzahl der Prüflinge aus FA bestanden % "Durchfaller" % 2007 71 Finanzämter Gruppe Mitte 66 92,96 5 7,04 33 Finanzämter Gruppe Nord 29 87,88 4 12,12 55 Finanzämter Gruppe Süd 51 92,73 4 7,27 2008 35 Finanzämter Gruppe Mitte 31 88,57 4 11,43 49 Finanzämter Gruppe Nord 46 93,88 3 6,12 86 Finanzämter Gruppe Süd 74 86,05 12 13,95 2009 75 Finanzämter Gruppe Mitte 67 89,33 8 10,67 14 Finanzämter Gruppe Nord 13 92,86 1 7,14 101 Finanzämter Gruppe Süd 88 87,13 13 12,87 2010 106 Finanzämter Gruppe Mitte 88 83,02 18 16,98 11 Finanzämter Gruppe Nord 10 90,91 1 9,09 66 Finanzämter Gruppe Süd 55 83,33 11 16,67 2011 86 Finanzämter Gruppe Mitte 77 89,53 9 10,47 8 Finanzämter Gruppe Nord 7 87,50 1 12,50 21 Finanzämter Gruppe Süd 21 100,00 0 0,00 2012 81 Finanzämter Gruppe Mitte 71 87,65 10 12,35 13 Finanzämter Gruppe Nord 11 84,62 2 15,38 20 Finanzämter Gruppe Süd 20 100,00 0 0,00 2013 116 Finanzämter Gruppe Mitte 100 86,21 16 13,79 20 Finanzämter Gruppe Nord 19 95,00 1 5,00 34 Finanzämter Gruppe Süd 30 88,24 4 11,76 Anlage zu KA 19/4234 Prüfung im Jahre Anzahl der Prüflinge aus FA bestanden % "Durchfaller" % 2014 109 Finanzämter Gruppe Mitte 85 77,98 24 22,02 35 Finanzämter Gruppe Nord 34 97,14 1 2,86 41 Finanzämter Gruppe Süd 39 95,12 2 4,88 2015 82 Finanzämter Gruppe Mitte 75 91,46 7 8,54 18 Finanzämter Gruppe Nord 14 77,78 4 22,22 35 Finanzämter Gruppe Süd 31 88,57 4 11,43 2016 95 Finanzämter Gruppe Mitte 86 90,53 9 9,47 22 Finanzämter Gruppe Nord 20 90,91 2 9,09 54 Finanzämter Gruppe Süd 39 72,22 15 27,78 Anlage zu KA 19/4234 Anlage 3 (Bund-/Länderübersicht Beihilferecht) Stand 12/20131, Aktualisierung für Hessen 12/2016 Bund BW BY BE BB HB HH HE Rechtsgrundlage Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Eigenes Beihilferecht Eigenes Beihilferecht Eigenes Beihilferecht Bundesrecht mit Abweichungen Eigenes Beihilferecht Eigenes Beihilferecht Eigenes Beihilferecht Leistungsbereiche - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge - nicht rwi. SwA//Sterilisatio n - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge - Todesfälle - Krankheit - Pflege - Geburt - Gesundheitsvorsorge - SwA nur unter Vorauss. § 218a II, III StGB Wie Bund - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge - nicht rwi. SwA/Sterilisation - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge - Todesfälle - nicht strafbarer SwA/ Sterilisation - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge - Todesfälle - nicht strafbarer SwA/ Sterilisation Beihilfeberechtigte Beamte, Richter, VE, Witwen und Waisen; Ausnahmen Beamte, Richter, VE, Witwen und Waisen; Ausnahmen Beamte, Richter , VE, Witwen und Vollwaisen; Ausnahmen Wie Bund Beamte, Richter, VE, Witwen und Waisen; Ausnahmen Beamte, Richter, VE, Witwen und Waisen, Tarifbeschäftigte (Stichtag 1.4.1999); Ausnahmen Beamte, Richter, VE, Witwen und Waisen, Tarifpersonal (Stichtag 30.4.2001); Ausnahmen berücksichtigungsfähige Angehörige - EG und LP (Einkommensgrenze 17.000 €) - Kinder im FamZ - EG (Einkommensgrenze : 10.000 € ) - Kinder im FamZ - EG (Einkommensgrenze : 18.000 € ) - Kinder im FamZ Wie Bund - EG, die nicht selbst beihilfeberechtigt sind - Kinder und Enkelkinder im FamZ (Behinderte über das 27. Lj. nur bei dauernder Erwerbsunfähigkeit ) - EG (Einkommensgrenze 18.000 € ) - Kinder im FamZ - EG/LP (steuerlicher Grundfreibetrag ) - Kinder im FamZ Bemessungssatz (BMS) Personenbezogen . Grds. 50% für Beamte (ab 2 berücksichtigungsfähige Kinder 70%), 70% für VE u. EG und 80% für Kinder und Waisen Personenbezogen . Ab 01.01.13: Beamte und VE sowie berücksichti - gungsfähige EG/LP 50%. Bestandsschutzsonderregeln für am 31.12.12 Vor- Personenbezogen . grds. 50% für Beamte (bei 2 und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70%), 70% für VE u. EG und 80% für Kinder und Waisen Wie Bund. Familienbezogen. Für Beamte und Richter 50 %, für berücksichtigungsfähige EG und Kinder jew. weitere 5 %, max. 70 %. Für VE weitere 10 % Personenbezogen . Grds. 50% für Beamte (bei 2 und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70%), 70% für VE u. EG und 80% für Kinder und Waisen Familienbezogen. Für Beamte und Richter 50 %, steigt für berücksichtigungsfähige EG und Kinder um jew. weitere 5 %, max. 70 %. Für VE weitere 10 %, für Witwen/ Witwer weitere 5 Anlage zu KA 19/4234 Anlage 3 (Bund-/Länderübersicht Beihilferecht) Stand 12/20131, Aktualisierung für Hessen 12/2016 Bund BW BY BE BB HB HH HE handene: 70% für VE u. EG. Kinder und Waisen 80% % Pflege: BMS wie Bund KDP oder Eigenbehalte Eigenbehalte 10 % (min. 5 € max. 10 €) bei div. Leistungen KDP. Eigenbehalte. . Eigenbehalte. KDP. Eigenbehalte. Eigenbehalte KDP. Eigenbehalte. Eigenbehalte. (zahn)-ärztliche Leistungen nach GOÄ und GOZ, Ausschlüsse. nach GOÄ und GOZ, Ausschlüsse. wie Bund. - nach GOÄ und GOZ Wartezeiten. Ausschlüsse. - nach GOÄ und GOZ Wartezeiten. Ausschlüsse nach GOÄ und GOZ Wartezeiten. Ausschlüsse zahntechnische Leistungen, Material/Laborkosten zu 40% beihilfefähig zu 70% beihilfefähig zu 40% beihilfefähig wie Bund. 60 v.H. beihilfefähig zu 60% beihilfefähig zu 60% beihilfefähig Arzneimittel nur verschreibungspflichtige Arzneimittel (Ausnahmen ) alle Arzneimittel (Ausnahmen) alle Arzneimittel (Ausnahmen). nur verschreibungspflichtige Arzneimittel (Ausnahmen ) alle Arzneimittel (Ausnahmen) alle Arzneimittel ( Ausnahmen) Heilbehandlungen Höchstbeträge nach Leistungsverzeichnis Wie Bund Wie Bund Höchstbeträge nach Anlage 4 zu § 23 LBhVO Wie Bund Wie Bund Wie Bund Allgemeine Krankenhausleistungen ja. Es gelten Höchstbeträge ja ja Es gelten Höchstbeträge ja ja ja ja ja Wahlleistungen ja ja Eigenbetrag 22 € mtl. ja nein nein nein nein ja Eigenbetrag 18,90 € mtl. Pflege bei allen weitgehend entspr. der Regelungen des SGB XI ja ja ja ja ja ja ja ja Anlage zu KA 19/4234 Anlage 3 (Bund-/Länderübersicht Beihilferecht) Stand 12/20131, Aktualisierung für Hessen 12/2016 MV NI NRW RP SL SN ST SLH TH Rechtsgrundlage Bundesrecht mit Abweichungen Eigenes Beihilferecht Eigenes Beihilferecht Eigenes Beihilferecht Eigenes Beihilferecht Eigenes Beihilferecht Bundesrecht Eigenes Beihilferecht Eigenes Beihilferecht Leistungsbereiche - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge /Prävention - nicht rwi SwA/Sterilisation - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge - Todesfälle - nicht rwi. SwA und durch Krankheit erforderliche Sterilisation - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge - Todesfälle - Gesundheitsvorsorge / Früherkennung - nicht rwi. SwA /Sterilisation - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge - Todesfälle - nicht rwi. SwA/Sterilisatio n - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge - Todesfälle - nicht rwi. SwA/Sterilisation - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge - Krankheit - Pflege - Geburt - Vorsorge - nicht rwi. SwA/Sterilisati on Beihilfeberechtigte Beamte, Richter, VE, Witwen und Waisen; Ausnahmen Beamte, Richter, VE, Witwen und Waisen, Verwaltungslehrlinge und -praktikanten , Schulpraktikanten ; Ausnahmen Beamte, Richter, VE, Witwen und Waisen; Tarifpersonal (Stichtag: 1.1.1999); Ausnahmen Beamte, Richter, VE, Witwen und Waisen; Ausnahmen Beamte, Richter, VE, Witwen und Waisen; Ausnahmen Beamte, Richter, VE, Witwen und Waisen; Ausnahmen Beamte, Richter , VE, Witwen und Waisen ; Ausnahmen berücksichtigungsfähige Angehörige - EG (Einkommensgrenze : 18.000 Euro); - LP (außer von Waisen - Kinder im FamZ - EG, die nicht selbst beihilfeberechtigt sind - Kinder im FamZ - EG und LP (Einkommensgrenze : ab 1.1.2012): steuerlicher Grundfreibetrag - Kinder im FamZ - EG und LP, (: die nicht selbst beihilfeberechtigt sind; Einkommensgrenze 16.000 € - Kinder im FamZ - EG (Einkommensgrenze : 18.000 €) LP stehen EG gleich - Kinder imFamZ - EG und LP (Einkommensgrenze : 18.000 €) - Kinder im FamZ - EG und LP (Einkommensgrenze : 18.000 € ) - Kinder im FamZ Bemessungs- Personenbezogen . Grds. 50 % für Personenbezogen . Grds. 50% für Personenbezogen . Grds. 50% für Personenbezogen . Grds. 50% für Personenbezogen . Grds. 50% für Personenbezogen . Grds. 50% für Beam- Anlage zu KA 19/4234 Anlage 3 (Bund-/Länderübersicht Beihilferecht) Stand 12/20131, Aktualisierung für Hessen 12/2016 MV NI NRW RP SL SN ST SLH TH satz (BMS) Beamte (bei 2 und mehr berücksichtigungs - fähigen Kindern 70 %). 70 % für VE 70 % für EG/LP 80 % für Kinder u. Waisen Beamte (bei 2 und mehr berücksichtigungs - fähigen Kindern 70%), 70% für VE u. EG. 80% für Kinder und Waisen Beamte (bei 2 und mehr berücksichtigungs - fähigen Kindern 70%), 70% für VE u. EG. 80% für Kinder und Waisen Beamte (bei 2 und mehr berücksichtigungs - fähigen Kindern dauerhaft 70%), 70% für VE. EG und 80% für Kinder und Waisen Beamte (bei 2 und mehr berücksichtigungs - fähigen Kindern 70%), 70% für VE u. EG. 80% für Kinder und Waisen te (bei 2 und mehr berücksichtigungsfä - higen Kindern 70%), 70% für VE u. EG und 80% für Kinder und Waisen KDP oder Eigenbehalte wie Bund Eigenbehalte. KDP. Eigenbehalte. KDP. KDP Eigenbehalte + Selbstbehalt 40 € jährlich KDP. Eigenbehalte. KDP. Eigenbehalte (zahn)- ärztliche Leistungen nach GOÄ und GOZ Wartezeiten. Ausschlüsse nach GOÄ und GOZ nach GOÄ und GOZ nach GOÄ und GOZ, Wartezeiten. Ausschlüsse nach GOÄ und GOZ Wartezeiten. Ausschlüsse nach GOÄ und GOZ Wartezeiten. Ausschlüsse nach GOÄ und GOZ Wartezeiten. Ausschlüsse zahntechnische Leistungen , Material /Laborkosten 40 Prozent beihilfefähig Zu 60% beihilfefähig zu 60 v.H. beihilfefähig zu 50% beihilfefähig 60 % beihilfefähig zu 60% beihilfefähig zu 40% beihilfefähig Arzneimittel nur verschreibungspflichtige Arzneimittel (Ausnahmen) nur verschreibungspflichtige Arzneimittel (Ausnahmen) alle Arzneimittel (Ausnahmen) alle Arzneimittel (Ausnahmen) alle Arzneimittel (Ausnahmen) alle Arzneimittel (Ausnahmen) alle Arzneimittel (Ausnahmen) Heilbehandlungen Höchstbeträge nach Leistungsverzeichnis Wie Bund. Höchstbeträge Höchstbeträge Höchstbeträge Höchstbeträge Höchstbeträge nach Leistungsver - zeichnis Allgemeine Krankenhausleistungen ja ja ja Ja Es gelten Höchstbeträge ja ja ja ja Wahlleistungen nein nein ja ja Eigenbetrag 26 € mtl. nein ja nur begrenzter Personenkreis ja Anlage zu KA 19/4234 Anlage 3 (Bund-/Länderübersicht Beihilferecht) Stand 12/20131, Aktualisierung für Hessen 12/2016 MV NI NRW RP SL SN ST SLH TH Pflege bei allen weitgehend entspr. der Regelungen des SGB XI ja ja ja ja ja ja ja ja ja 1: Die Angaben beruhen auf Auskünften des Bundes bzw. der Länder Legende: VE: Versorgungsempfängerinnen und -empfänger EG: Ehegattinnen und Ehegatten LP: Lebenspartnerinnen und Lebenspartner SwA Schwangerschaftsabbruch BMS: Bemessungssatz FamZ: Familienzuschlag KDP: Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen gestaffelt Einkommensgrenze: Gesamtbetrag der Einkünfte Anlage zu KA 19/4234 4234_Anlagen.pdf 19-4234-Anl.1 19-4234-Anl.2a 19-4234-Anl.2b 19-4234-Anl.3