Kleine Anfrage der Abg. Hofmann und Dr. Sommer (SPD) vom 01.12.2016 betreffend Vollfixierungen bei einer Unterbringung gem. § 63 StGB und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt. Frage 1. Unter welchen Voraussetzungen wird bei volljährigen Untergebrachten gem. § 63 StGB eine Vollfixierung angewandt? In den Vitos Kliniken für forensische Psychiatrie Haina, Eltville und Riedstadt werden Vollfixierungen (Fixierungen an Händen, Bauch und Füßen mittels Segufix-System am Bett) bei: akuter Eigengefährdung (Gefahr massiver Selbstverletzungen), akuter Suizidalität, akuter Gefahr der Gewalttätigkeit gegen Personen (z.B. Angriff von Mitarbeitern bei Wundversorgung nach Selbstverletzung, Angriff von Mitarbeitern bei deren Eingreifen in Strangulierungsversuch des Patienten) durchgeführt, sofern nicht mildere Mittel greifen. Weiterhin können kurzfristige Fixierungen für die Dauer einer "Zwangsdiagnostik", z.B. Blutentnahme , EKG erforderlich werden. Die Durchführung der genannten kurz- oder längerdauernden Maßnahmen erfolgt gemäß den Vitos Fixierrichtlinien und den Vorgaben des § 34 Hessisches Maßregelvollzugsgesetz (Besondere Sicherungsmaßnahmen). In der Vitos jugendforensischen Klinik Marburg wurden Vollfixierungen bei volljährig gemäß § 63 StGB Untergebrachten bisher nicht angewandt. Frage 2. Unter welchen Voraussetzungen wird bei minderjährigen Untergebrachten gem. § 63 StGB eine Vollfixierung angewandt? Eine Vollfixierung von Minderjährigen erfolgt in der Vitos jugendforensischen Klinik Marburg unter den in der Beantwortung der Frage 1 aufgeführten Voraussetzungen. Bisher nicht zur Anwendung gekommen sind kurzfristige Fixierungen für die Dauer einer Zwangsdiagnostik (Blutentnahme, EKG). Frage 3. In welchen Fällen kann bei volljährigen Untergebrachten gem. § 63 StGB von der Erstellung eines Behandlungs- und Eingliederungsplans abgesehen werden? Frage 4. In welchen Fällen kann bei minderjährigen Untergebrachten gem. § 63 StGB von der Erstellung eines Behandlungs- und Eingliederungsplans abgesehen werden? Die Fragen 3 und 4 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Im Hessischen Maßregelvollzugsgesetz (§ 6 - Behandlungs- und Eingliederungsplan) ist die Erstellung eines Behandlungs- und Eingliederungsplanes zwingend und ohne Ermessensspielraum vorgeschrieben. Eine Abweichung hiervon ist in keinem Fall begründbar. Es kann allerdings ein bereits erstellter Behandlungs- und Eingliederungsplan ohne weitere Änderungen fortgeschrieben werden. Dies bedarf jedoch der ausdrücklichen Dokumentation. Eingegangen am 4. Januar 2017 · Bearbeitet am 6. Januar 2017 · Ausgegeben am 11. Januar 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4240 04. 01. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4240 Frage 5. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen von der Erstellung eines Behandlungs- und Eingliederungsplans bei minderjährigen und /oder volljährigen Untergebrachten gem. § 63 StGB abgewichen wurde? Falls ja, mit welcher Begründung? (bitte Aufschlüsseln nach jeweiliger Begründung) Es liegen keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass für einzelne Patienten keine Behandlungsund Eingliederungspläne erstellt wurden. Frage 6. Inwiefern kann in den in Frage 5 benannten Fällen den Betroffenen eine Entlassungsperspektive geboten werden? Die Beantwortung dieser Frage entfällt, da keine derartigen Fallkonstellationen vorliegen. Wiesbaden, 29. Dezember 2016 Stefan Grüttner