Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 02.12.2016 betreffend Flugsicherung Windpark Hünfeld und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Nach Auskunft des Bundesamtes für Flugsicherheit (BAF) muss durch einen Sicherheitsabstand von Windkraftanlagen zu Drehfunkfeuern die Sicherheit im Luftverkehr gewährleistet werden. Für Windkraftanlagen gilt ein erweiterter Anlagenschutzbereich mit einem Radius von 15 km um das Drehfunkfeuer (D) VOR. Das wurde 2009 im "ICAO Eur doc 015" festgelegt, um die unterschiedlichen europäischen Vorgaben zu harmonisieren . Navigationsanlagen, insbesondere Drehfunkfeuer, reagieren sehr sensibel auf Reflektionen von Windenergieanlagen. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Vor der Errichtung jeder Windenergieanlage (WEA) (> 50 m Höhe) muss ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird detailliert überprüft, ob alle rechtlichen Anforderungen an einen umweltkonformen Betrieb der Windenergieanlage gegeben sind und ob die Auswirkungen auf Mensch, Natur und Umwelt auf das zulässige Maß beschränkt werden. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird die jeweilige Luftfahrtbehörde bei den Regierungspräsidien Darmstadt oder Kassel immer beteiligt. Die Koordinaten der WEA werden in ein Webtool (AWplus-System), welche das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) den Luftfahrtbehörden zur Verfügung gestellt hat, eingegeben. Das BAF wird von den Luftfahrtbehörde unter anderem beteiligt, wenn das Vorhaben in einem 15 km Radius eines UKW- Drehfunkfeuers (VOR oder DVOR) - dem so genannten Anlagenschutzbereich - liegt, dies wird durch das Webtool ermittelt. Das BAF wiederum entscheidet aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS), welches die Funkfeuer betreibt. Das Vorhaben "Windpark Hünfeldener Wald" liegt im Anlagenschutzbereich der "DVOR Taunus". Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Mit welcher Begründung hat nach Informationen der Landesregierung das BAF am 06.09.2016 die Errichtung von fünf Windkraftanlagen im Wald von Hünfelden (VRG 1140) genehmigt, obwohl der Errichtung der Anlagen zuvor seitens des BAF im Juni 2013 und November 2014 widersprochen wurden war? Das BAF erteilt keine Genehmigung für WEA, dies ist der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Regierungspräsidium, vorbehalten. Das BAF teilt der Genehmigungsbehörde die Entscheidung gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können, mit. Die Begründung, weswegen das BAF in 2014 der Planung der 5 WEA widersprach, aber in 2016 nun doch eine positive Entscheidung getroffen hat, liegt in der Berücksichtigung der neuen Datengrundlage. Im Jahre 2016 fand ein aktueller Abgleich zwischen den real errichteten WEA und den nur beantragten, aber nicht realisierten WEA statt. Nach der danach erstellten neuerlichen gutachterlichen Stellungnahme der DFS "wird zwar noch ein zusätzlicher Störbeitrag erwartet, der jedoch auf Grund der bestehenden Situation akzeptabel ist". Eingegangen am 11. Januar 2017 · Bearbeitet am 12. Januar 2017 · Ausgegeben am 16. Januar 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4280 11. 01. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4280 Frage 2. Hat das BAF den Windpark Hünfelden oder Windpark Hünfeldener Wald für seine "erneute Beurteilung " herangezogen bzw. kann ausgeschlossen werden, dass es seitens des BAF zu einer Verwechselung der beiden Windparks gekommen ist? Eine Verwechslung der beiden Windparks ist ausgeschlossen. Die Eintragung in das Webtool des BAF wird durch die Verortung anhand der Nord- und Ostwerte (Koordinaten) spezifiziert. Frage 3. Aufgrund welcher Umstände, Argumente und förmlichen Stellungnahmen ist das BAF bei der Entscheidung aus dem September 2016 zu einer anderen Einschätzung als zuvor gekommen? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 4. Hat die Landesregierung Kenntnis, ob das BAF den Genehmigungsantrag mit Standortkarte sowie die Rücknahme der bis dahin unbekannten zwei Windkraftanlagen kennt? Es liegen der Landesregierung Nachweise vor, die belegen, dass das BAF den Genehmigungsantrag "Windpark Hünfeldener Wald" mit seinen 5 WEA Standorten sowie auch die Rücknahme von 2 WEA, in seiner Stellungnahme berücksichtigt hat. Frage 5. Waren dem BAF die zur erneuten Beurteilung notwendigen Daten, insbesondere Standortkoordinaten , Fußpunkthöhe üNN und Blattspitzenhöhe der beantragten und zurückgenommenen zwei Windkraftanlagen bekannt? Ja. Wiesbaden, 28. Dezember 2016 In Vertretung: Dr. Beatrix Tappeser