Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 07.12.2016 betreffend Verlängerung der Anfangsvergütung für Windkraftanlagen und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Aufgrund des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) kassieren die Betreiber von Windkraftanlagen eine garantierte Vergütung für Strom, unabhängig vom Marktpreis und dem tatsächlichen Strombedarf. Diese Vergütung ist in den ersten Jahren deutlich höher und wird nach einigen Jahren, je nach Wirtschaftlichkeit des Standortes, abgeflacht. Dabei gilt: Je geringer der Ertrag und die Wirtschaftlichkeit eines Standortes sind, je länger wird die erhöhte Anfangsvergütung gezahlt. Besonders unwirtschaftliche Standorte erhalten besonders hohe Vergütungen. Dieses System ist für Manipulationen dann anfällig, wenn die Wind- resp. Wirtschaftlichkeitsgutachten der Betreiber nicht neutral überprüft werden, da dann die Gefahr besteht, dass zu Unrecht erhöhte Vergütungen kassiert werden. Gegenwärtig befinden sich 48 hessische Windkraftanlagen in einem Genehmigungsprozess zur Verlängerung der Anfangsvergütung nach EEG. Vorbemerkung des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung: Da es sich bei der Fragestellung um Anlagen handelt, die hinsichtlich der Dauer der Anfangsvergütung nicht dem seit 01.01.2017 geltenden EEG 2017 unterliegen, wird hier auf die Rechtslage nach EEG 2014 eingegangen. Dieses gilt für Anlagen fort, die vor dem 01.01.2017 in Betrieb genommen worden sind. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Für wie viele hessische Windkraftanlagen wurde bisher eine Verlängerung der Anfangsvergütung genehmigt? Frage 2. Wie viele Anträge für hessische Windkraftanlagen auf Verlängerung der Anfangsvergütung wurden bisher abgelehnt? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Landesbehörden haben keine Zuständigkeiten im Prozess der Verlängerung der Anfangsvergütung von Windenergieanlagen (siehe auch Antwort zu den Fragen 3 bis 7). Das Verfahren läuft zwischen Anlagenbetreiber, der FGW e.V. (Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien), einem Wirtschaftsprüfer und dem zuständigen Netzbetreiber. Alleine der Netzbetreiber hat somit Kenntnis über die Verlängerungsverfahren aller an seinem Netz angeschlossenen Windenergieanlagen. Ein zentrales Register für diese Informationen existiert nicht. Auch das Anlagenregister der Bundesnetzagentur beinhaltet derartige Daten nicht. Daher liegen auch dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) keine Zahlen hierzu vor. Frage 3. Aufgrund welcher Gründe wurden die Verlängerungen der Anfangsvergütung genehmigt? Frage 4. Welche konkreten Prüfkriterien werden bei der Verlängerung der Anfangsvergütung abgeprüft? Frage 5. Wie wird konkret eine Überförderung bzw. Subventionsbetrug verhindert? Frage 6. In welcher Form werden die Angaben der Antragsteller (Windkraftanlagenbetreiber) seitens der staatlichen Behörden konkret überprüft? Eingegangen am 30. Januar 2017 · Bearbeitet am 30. Januar 2017 · Ausgegeben am 3. Februar 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4287 01. 02. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4287 Frage 7. Wie wird verhindert, dass Antragsteller (Windkraftanlagenbetreiber) durch manipulierte Gutachten zur Windhöffigkeit überhöhte Vergütungen in Anspruch nehmen? Die Fragen 3 bis 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Regelungen zur Zahlungsdauer der höheren Anfangsvergütung für Strom aus Windenergieanlagen finden sich in § 49 Abs. 2 EEG 2014 sowie in der zugehörigen Anlage 2. Die Verlängerung der erhöhten Anfangsvergütung erfolgt in Abhängigkeit vom Ertrag der Anlage . Je stärker der Ertrag einer Anlage in den ersten fünf Betriebsjahren den sogenannten typspezifischen Referenzertrag unterschreitet, desto weiter verlängert sich der Zeitraum der Anfangsvergütung . Die Standortdifferenzierung erfolgt zwischen 80 und 130% des Referenzertrages , d.h. unterhalb von 80 % wird die Anfangsvergütung stets für 20 Jahre, oberhalb von 130 % wird hingegen keine Verlängerung gewährt. Der Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 2 des EEG in der am 31.12.2016 geltenden Fassung. Gemäß diesen Vorgaben hat sich folgendes Verfahren etabliert, um die Verlängerung der Anfangsvergütung vom Netzbetreiber bestätigt zu bekommen: Der Windenergieanlagenbetreiber erhält für seine Anlage von der FGW e.V. den Referenzertrag in Form eines Referenzzertifikats. Ein Wirtschaftsprüfer testiert den Standortertrag (Ertragstestat ) und berechnet den zusätzlichen Zeitraum der Anfangsvergütung (Anlagenzertifikat) auf Grundlage der Vorgaben des § 49 Abs. 2 EEG 2014. Der Windenergieanlagenbetreiber übergibt das Anlagenzertifikat, das Referenzzertifikat und das Ertragstestat an den Netzbetreiber . Dieser bestätigt die Verlängerung der Anfangsvergütung. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um ein behördliches Genehmigungsverfahren handelt. Durch die Prüfung der Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer sowie durch die Plausibilitätsprüfung durch den Netzbetreiber, dem aufgrund der regelmäßigen Zahlung der EEG-Vergütung an den Anlagenbetreiber bekannt ist, wie viel Strom die jeweilige Anlage in dem relevanten 5- Jahreszeitraum eingespeist hat, kann mit hoher Sicherheit ein Missbrauch durch manipulierte Gutachten ausgeschlossen werden. Falls es dennoch konkrete Anhaltspunkte für Manipulationen geben sollte, so hat nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 die Bundesnetzagentur als zuständige Überwachungsbehörde die Aufgabe diesen nachzugehen. Hierzu kann sie nach § 85 Abs. 2 EEG 2014 bei begründetem Verdacht bei Anlagenbetreibern, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Netzbetreibern Kontrollen durchführen. Frage 8. Ist es möglich Vergütungen nachträglich zu reduzieren, wenn eine Überförderung offenkundig ist? Wie in der Antwort zu den Fragen 3 bis 7 ausgeführt, kann eine Überförderung durch manipulierte Gutachten mit hoher Sicherheit in Hessen ausgeschlossen werden. Dem HMWEVL sind in diesem Zusammenhang auch keine Missbrauchsvorwürfe bekannt. Falls jedoch Zahlungen des Netzbetreibers an einen Anlagenbetreiber nicht rechtmäßig ermittelt wurden, so muss nach § 57 Abs. 5 EEG 2014 der Übertragungsnetzbetreiber diese Zahlungen vom Netzbetreiber zurückfordern, soweit die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Ebenso muss der Netzbetreiber diese Zahlungen unter Einhaltung der Verjährungsfrist vom Anlagenbetreiber zurückfordern. Wiesbaden, 23. Januar 2017 Tarek Al-Wazir