Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Hahn (FDP) vom 09.12.2016 betreffend Neuregelung der Grundsteuer und Antwort des Ministers der Finanzen Vorbemerkung des Fragestellers: Auf Initiative Hessens und Niedersachsens soll eine Neuregelung der Grundsteuer vorgenommen werden. Dazu müssen alle Grundstücke in Deutschland einer neuen Bewertung unterzogen werden. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie ist der derzeitige Sachstand bei der gesetzlichen Neuregelung der Grundsteuer auf Bundesebene ? Der Bundesrat hat am 4. November 2016 beschlossen, die Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Grundsteuer (BR-Drucks. 514/16 und 515/16) gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Die Bundesregierung wird die Gesetzentwürfe zusammen mit ihrer Stellungnahme dem Deutschen Bundestag zuleiten. Frage 2. Wie viel zusätzliches Personal wird nach Einschätzung der Landesregierung für die Phase der neuen Erstbewertung von Grundstücken in Hessen nötig sein? Eine endgültige Größenordnung des zusätzlichen Personalbedarfs für die Phase der neuen Erstbewertung von Grundstücken in Hessen lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuverlässig abschätzen. Vorläufige Schätzungen gehen von einer Größenordnung im Umfang von etwa 300 Vollzeitäquivalenten aus. Die Daten für die neue Grundstücksbewertung sollen aus vorhandenen Verwaltungsdaten bzw. aus den Angaben in den Steuererklärungen der Grundstückseigentümer und möglichst durch elektronische Übermittlung gewonnen werden. Dies soll eine weitgehend automationstechnisch unterstützte Grundstücksneubewertung ermöglichen. Dazu muss die vorhandene IT-Infrastruktur der beteiligten Verwaltungen auf der Basis des beschlossenen Gesetzes entsprechend angepasst oder erweitert werden. Unter anderem hiervon wird es abhängen, in welchem Umfang die Erstbewertung vollautomatisch erfolgen kann oder personelles Zutun erfordert. In einer Übergangsphase sind altes und neues Recht parallel zu administrieren. Um den Verwaltungsmehraufwand hierfür auf ein verhältnismäßiges Maß zu reduzieren, werden die bisherigen Wertfortschreibungsgrenzen für die Einheitswerte mit einem festen Vervielfältiger versehen. Dies verringert die Anzahl der Fortschreibungen von Einheitswerten in der Übergangsphase. Frage 3. Wie viel zusätzliches Personal wird nach der Phase der Erstbewertung für die laufende Aktualisierung der Bewertung der Grundstücke nötig sein? Die Landesregierung geht davon aus, dass die laufende Aktualisierung der Grundstücksbewertung nach Abschluss der Erstbewertung mit dem derzeit vorhandenen Personal bewältigt werden kann. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 2. verwiesen. Eingegangen am 4. Januar 2017 · Bearbeitet am 6. Januar 2017 · Ausgegeben am 11. Januar 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4299 04. 01. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4299 Frage 4. Bis wann rechnet die Landesregierung mit einer Umsetzung der neuen Grundsteuergesetzgebung? Der Zeitpunkt der Umsetzung der neuen Grundsteuergesetzgebung hängt davon ab, wann der Deutsche Bundestag über die Gesetzentwürfe beraten und beschließen wird. Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Die Landesregierung hofft auf einen zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens beim Bund, damit die praktische Umsetzung des neuen Grundsteuerverfahrens, die viele Jahre in Anspruch nehmen wird, frühzeitig beginnen kann. Nur dann wird die neue Grundsteuer wie geplant 2027 in Kraft treten können. Frage 5. Anhand welcher Daten soll die Neubewertung vorgenommen werden? Die Neubewertung der Grundstücke erfolgt anhand von Daten, die a) gesetzlich normiert sind (z. B. Pauschalherstellungskosten für Gebäude, Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen), b) in der Verwaltung vorhanden sind (z. B. Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse) und c) durch Steuererklärungen von den Grundstückseigentümern erhoben werden (z. B. Gebäudeart und Baujahr). Frage 6. Gibt es bereits Gespräche mit Unternehmen, die nach dem Vorbild der Niederlande, Fotoaufnahmen aller Grundstücke vornehmen? Nein. Fotoaufnahmen durch Unternehmen für Zwecke der Grundsteuer sind nicht Gegenstand des Reformvorhabens. Frage 7. Unter welchen rechtlichen insb. datenschutzrechtlichen Voraussetzungen ist eine digitalisierte Herangehensweise geplant? Die bisherigen Regelungen in § 29 Bewertungsgesetz zu Auskünften, Erhebungen und Mitteilungen werden in das neue Recht übernommen und mit einer elektronischen Übermittlungsform zeitgemäß ausgestaltet. Für künftig elektronisch übermittelbare Steuererklärungen gelten die heutigen Regelungen zur elektronischen Kommunikation nach § 87a der Abgabenordnung. Wiesbaden, 28. Dezember 2016 Dr. Thomas Schäfer