Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 13.12.2016 betreffend Sonntagsöffnung Flughafen Frankfurt und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Gemäß § 4 HLöG (Sonderöffnungszeiten) dürfen Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Offenbar handhabt das Regierungspräsidium Darmstadt bzw. die Ordnungsbehörde der Stadt Frankfurt die Zulässigkeit der Öffnungszeiten unterschiedlich, so dass einige Geschäfte geöffnet haben, während anderen die Sonntagsöffnung bei gleicher Situation untersagt wird. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie grenzt die Landesregierung Geschäfte im Bereich des Flughafens Frankfurt sowie des Regional - und Fernbahnhofes nach Zulassung zur Sonntagsöffnung räumlich ab? Frage 6. Welche Bereiche des Flughafens bzw. der Bahnhöfe am Flughafen fallen konkret nicht unter die Regelung gemäß § 4 HLöG? Frage 7. Warum fallen diese Bereiche nicht unter die Regelung gemäß § 4 HLöG? Die Fragen 1, 6 und 7 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 HLöG dürfen Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf geöffnet sein. Nach der allgemeinen Kommentarliteratur sind Abgrenzungsmerkmale für Verkaufsstellen auf dem internationalen Verkehrsflughafen oder auf dem Personenbahnhof z.B. das Flughafenbetriebsgelände, das Bahnhofsgebäude, das Bahnhofsgrundstück oder das für Bahnhofszwecke genutzte Betriebsgelände (vgl. Stober, § 8 LSchlG, Rn. 13 und § 9 LSchlG Rn. 8). Die Verkaufsstelle muss damit nicht zwingend „in“ der Verkehrseinrichtung (z.B. Bahnhofshalle) untergebracht sein. Hierbei kommt es darauf an, ob eine Verkaufsstelle nach der Verkehrsauffassung der vorgenannten Verkehrseinrichtung als räumlich und sachlich zugehörig zu betrachten ist (vgl. Meixner, § 4 HLöG, Rn. 10). Frage 2. Wie viele Geschäfte am Standort Flughafen Frankfurt/Bahnhof Flughafen Frankfurt sind sonntags geöffnet? Frage 3. Wie viele Geschäfte haben den Wunsch geäußert sonntags zu öffnen? Die Fragen 2 und 3 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Nach Auskunft der Stadt Frankfurt liegen hierzu keine Informationen vor. Frage 4. Sind Fälle bekannt, in denen der Wunsch/Antrag auf Sonntagsöffnung verwehrt wurde? Frage 5. Aus welchen Gründen wurde die Sonntagsöffnung verwehrt? Die Fragen 4 und 5 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Nach Auskunft der Stadt Frankfurt gab es eine Anfrage bzgl. einer Sonntagsöffnung. Die Prüfung habe ergeben, dass sich das Ladengeschäft außerhalb des internationalen Verkehrsflughafens befindet. Eingegangen am 8. März 2017 · Bearbeitet am 9. März 2017 · Ausgegeben am 10. März 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4320 08. 03. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4320 Frage 8. Welche Behörden kontrollieren die Durchsetzung des HLöG bzgl. Sonntagsöffnung im Bereich des Flughafens und der Bahnhöfe am Flughafen? Nach Auskunft der Stadt Frankfurt am Main ist die zuständige Überwachungsbehörde für die Regelungen des HLöG am Flughafen Frankfurt am Main der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main. Gemäß aktueller Aufgabenverteilung der städtischen Ämter wird diese Aufgabe durch das Ordnungsamt wahrgenommen. Kontrollen vor Ort werden durch die Stadtpolizei des Ordnungsamtes , im Regelfall wie auch im übrigen Stadtgebiet beschwerdeorientiert, durchgeführt. Frage 9. Sind Verstöße gegen die Regelungen gemäß HLöG bekannt? Nach Auskunft der Stadt Frankfurt liegen keine Informationen vor. Wiesbaden, 25. Februar 2017 Stefan Grüttner