Kleine Anfrage der Abg. Geis (SPD) vom 10.01.2017 betreffend Erste Hilfe im Schulsport und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragestellerin: Mit dem Sporterlass vorn 5. Oktober 2016 wurden die Verwaltungsvorschriften für die Aufsicht im Schulsport näher ausgeführt. Im Abschnitt II, Punkt 5 (Erste Hilfe) wird festgestellt, dass die zur Aufsicht verpflichteten Personen, die Sportunterricht erteilen oder außerunterrichtliche Sportangebote durchführen, als Ersthelferin oder Ersthelfer ausgebildet sein müssen und diese Ausbildung alle vier Jahre durch Fortbildung auffrischen und dies nachweisen müssen. Im Abschnitt IV wird die Qualifikation für Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ausgeführt. Vorbemerkung des Kultusministers: Die Regelungen zur Ersten Hilfe wurden auf Basis der Vorschrift II der Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in § 5 der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung - AufsVO) vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014, S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. 9/15, S. 498), neu gefasst. In § 5 Abs. 4 ist festgelegt, dass im Sportunterricht oder außerunterrichtlichen Schulsport aufsichtsführende Personen eine Ersthelferausbildung vorweisen und diese alle vier Jahre auffrischen müssen. Die Verwaltungsvorschriften für die Aufsicht im Schulsport (Sporterlass) vom 5. Oktober 2016 weisen darüber hinaus lediglich auf die bundesweit vorgegebene Kursdauer sowie die "Ermächtigten Stellen" hin. Frage 1. Wie viele an den Schulen zur Aufsicht eingesetzte Personen haben in den Jahren 2011 bis 2015 an den durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) durchgeführten Fortbildungen zur Auffrischung der Kenntnisse als Ersthelferin/Ersthelfer teilgenommen? (bitte getrennt nach Schuljahren auflisten) Auf Basis der oben beschriebenen Rechtslage stellt die Unfallkasse Hessen (UKH) Schulen Gutscheine zur Verfügung, mit denen Ersthelferschulungen bei zertifizierten Stellen eingekauft werden können. Die Schulen können darüber hinaus Lehrgänge, zum Beispiel für das gesamte Kollegium, nutzen und dies aus anderen Mitteln abrechnen. Die folgende Tabelle gibt die Anzahl der Lehrkräfte an, die an Erste-Hilfe-Lehrgängen teilgenommen haben und für die die Unfallkasse Hessen die Kosten übernommen hat. Kalenderjahr 2011 2012 2013 2014 2015 Gesamt 2.604 2.343 2.405 2.845 2.004 Zahlen über Erste-Hilfe-Schulungen, die nicht über die UKH abgerechnet wurden, liegen nicht vor. Frage 2. Durch wen erfolgt die Überprüfung, ob die erforderlichen Fortbildungen in dem vorgeschriebenen Zeitraum durchgeführt und erneuert werden? Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind dazu verpflichtet, die Schule nach geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu leiten (§ 88 Abs.1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG), Eingegangen am 22. Februar 2017 · Bearbeitet am 23. Februar 2017 · Ausgegeben am 28. Februar 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4373 22. 02. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4373 GVBl. II 72-123, in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)). Sie nehmen die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe des HSchG und der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Dienstordnung ) vom 4. November 2011 (ABl. 12/11, S. 870), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. 12/16, S. 624), im Rahmen der ergangenen Anordnungen u.a. der Schulaufsichtsbehörden wahr und sind dementsprechend weisungsbefugt (vgl. § 88 Abs.4 HSchG). Aus diesem Grund ist es auch ihre Pflicht, sicher zu stellen, dass an ihrer Schule diejenigen Personen, die Sportunterricht erteilen, als Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer ausgebildet sind und die entsprechende Fortbildung nachweisen. Sie sind zudem nach § 17 Abs. 2 der Dienstordnung berechtigt, Lehrkräfte zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsveranstaltungen zu verpflichten, wenn dies für die Organisation der Schule erforderlich ist. Frage 3. Wurden seit dem Jahr 2011 Versäumnisse hinsichtlich der Fortbildungsverpflichtung festgestellt? Eine bestimmte Anzahl von Personen bzw. Fällen, bei denen der Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen wurde, ist dem HKM nicht bekannt. Frage 4. Wenn ja, wie viele und in welchen Schulamtsbezirken? (bitte getrennt nach Schuljahren auflisten) In diesem Zusammenhang wird auf die Frage 3 verwiesen. Frage 5. Welche Konsequenzen und Sanktionen erfolgen im Fall des Versäumnisses der Fortbildungsverpflichtung für Ersthelferinnen/ Ersthelfer? Diese Frage kann lediglich allgemein und nicht im Einzelfall beantwortet werden. Handlungsleitend muss zunächst das Ziel sein, das Versäumnis nachzuholen. Hierfür steht ein ausreichendes Angebot zur Verfügung. Die Schulleitung kann, wie unter der Antwort zu Frage 2 beschrieben, die Teilnahme an einer Ersthelferfortbildung anordnen. Frage 6. In wie vielen Fällen wurden Konsequenzen gezogen und/oder Sanktionen auferlegt? (bitte getrennt nach Lehrkräften und Personen des außerschulischen Sportangebots) Dem Hessischen Kultusministerium sind keine Fälle bekannt, in denen Konsequenzen gezogen und/oder Sanktionen auferlegt werden mussten. Frage 7. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer verfügen in Hessen über die erforderlichen Qualifikationen für Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial? Über eine exakte Zahl verfügt die Landesregierung nicht, da die geforderten Qualifikationen für Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial auf verschiedenen Wegen erworben werden können: 1. Sportlehrkräfte erwerben die Qualifikationen durch die entsprechenden sportartspezifischen Leistungsnachweise im Rahmen der Ausbildung an den Hochschulen, 2. die Qualifikationen können über die landeseigene zentrale Fortbildungseinrichtung für Sportlehrkräfte (ZFS) erworbenen werden, wobei die meisten der Kurse für alle Lehrkräfte und nicht nur für Sportlehrkräfte zugänglich sind, 3. darüber hinaus sind alle gültigen Trainer-C-Lizenzen (oder höher) der entsprechenden Sportarten anerkannt und berechtigen dazu, die entsprechende Sportart zu unterrichten. Entscheidend ist an dieser Stelle nicht die Anzahl der Lehrkräfte, die über Qualifikationen verfügen , sondern die Abdeckung bzw. der Bedarf an Qualifikationen, um die schulsportlichen Veranstaltungen durchführen zu können. An dieser Stelle erhebt die ZFS regelmäßig den Fortbildungsbedarf , um das Angebot zum Qualifikationserwerb steuern bzw. nachsteuern zu können . Unlösbare Engpässe im Sinne der dauerhaften Undurchführbarkeit von Angeboten aufgrund von fehlenden Qualifikationen an einzelnen Schulen sind der Landesregierung nicht bekannt . Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4373 3 Frage 8. Welches Angebot besteht für die erforderliche Fortbildung für Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial durch welche Anbieter? (bitte getrennt nach Schulamtsbezirken auflisten)? Die unter 2. und 3. aufgeführten Möglichkeiten (siehe Antwort zu Frage 7) sind landesweit organisierte Angebote. Sie werden zentral veranstaltet und sind daher keinem Schulamtsbereich speziell zuzuordnen. Aufgrund von besonderen Rahmenbedingungen (Sportstätten oder Sportmöglichkeiten , u.a. Flüsse, Seen, Berge, Schnee) können die Kurse nicht beliebig an jedem Ort stattfinden. Auf Bedarfsanfrage lassen sich bei stimmigen Rahmenbedingungen unter Abwägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regionale Angebote organisieren. Frage 9. Wie wird sichergestellt, dass alle Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht bei Sportarten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial über die geforderte Qualifikation verfügen? Über Schulsportleiterdienstversammlungen, die verlässlich mindestens einmal pro Jahr in jedem Schulamtsbezirk stattfinden, werden die Schulen über die Schulsportleitungen sowohl über die Rechtslage als auch über Beratungs- und Angebotsoptionen informiert. Der Fortbildungsbedarf wird regelmäßig festgestellt. Bei Engpässen hilft oft eine direkte schulische Beratung, um kurzfristige Lösungsmöglichkeiten durch einen veränderten Personaleinsatz zu erwirken. Da die Sorge darum, dass die notwendigen Qualifikationen zur Durchführung der schulsportlichen Angebote vorliegen, vorrangig die Steuerung einer schulbezogenen Personalentwicklung durch die Schulleitung erfordert, liegt die Sicherstellung des Qualifikationserwerbs bei der Schule. Sie ist gefordert, aktiv die genannten Unterstützungssysteme zu nutzen. Die ZFS erfüllt hier eine besondere Mittlerfunktion im Doppelauftrag einer Beratungs- und Entscheidungsinstanz sowie einer Veranstalterrolle. Wiesbaden, 9. Februar 2017 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz