Kleine Anfrage der Abg. Irmer, Bauer, Bächle-Scholz, Caspar, Dietz, Kartmann, Lannert, Meysner, Müller-Klepper, Ravensburg, Schwarz, Tipi, Utter, Veyhelmann, Wiegel, Wiesmann (CDU) vom 11.01.2017 betreffend Videoüberwachung/ Videosicherheitstechnik an kreiseigenen Schulgebäuden und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Kultusministers: Die Errichtung, Unterhaltung und Sachausstattung von Schulgebäuden und Schulanlagen liegt nach § 158 Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Zuständigkeit der kommunalen Schulträger. Dies beinhaltet auch den Einbau bzw. die Installation von Videoüberwachungsanlagen oder Videosicherheitstechnik . Nach dieser Maßgabe ist es dem Land nicht möglich, die Fragen, soweit sie entsprechende Maßnahmen durch einzelne Schulträger betreffen, von sich aus zu beantworten . Um die Fragen 4 bis 6 der Kleinen Anfrage beantworten zu können, wurden daher die Landkreise und Städte über ihre Spitzenverbände direkt befragt. Die Antworten sind in der als Anlage beigefügten Tabelle zusammengefasst. Die Fragen 7 bis 10 betreffen die gesetzlichen Grundlagen für Videoüberwachungsmaßnahmen, die in die Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport fallen. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Ist es rechtlich möglich, dass Landkreise, die gleichzeitig Schulträger sind, ihre Schulgebäude durch Videoanlagen sichern, und zwar in der Zeit vom Verlassen des letzten Schulbesuchers /Turnhallenbenutzers bis zum jeweiligen anderen Morgen bis zur Öffnung der Schule, bei gleichzeitiger ausschließlicher Konzentration der Videoanlage auf das Gebäude und nicht auf angrenzenden öffentlichen Raum oder privates Gelände? Im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen können konkrete Maßnahmen für eine Videoüberwachung ergriffen werden. Da es keine spezialgesetzlichen Regelungen für eine Videoüberwachung von Schulgebäuden und Schulanlagen gibt, kommt als Rechtsgrundlage gegenwärtig nur § 14 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Betracht. Danach ist die Einrichtung von Videoüberwachungssystemen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HSOG darf eine Videoüberwachung durch die Gefahrenabwehrbehörden zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen erfolgen. Gefahrenabwehrbehörde im Sinne der Vorschrift kann dabei nach § 14 Abs. 4 Satz 2 HSOG auch der Inhaber des Hausrechts sein. Das Hausrecht in der Schule steht dem kommunalen Schulträger zu und wird für ihn durch den Schulleiter oder die Schulleiterin wahrgenommen (§ 90 Abs. 1 Satz 3 HSchG). Die Installation von Videokameras ist nach § 14 HSOG nur zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen zulässig. Wie der Hessische Datenschutzbeauftragte in seinem aktuellen Datenschutzbericht ausführt, gehören Schulen jedoch nicht per se zu den besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen im Sinne der Vorschrift, sondern nur dann, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen in dem zur Überwachung vorgesehenen Bereich aufgetreten sind, z.B. besonders schwere oder häufige Straftaten (vgl. 44. Tätigkeitsbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten, Ziff. 3.4.4.2). Für den Einsatz ist abzuwägen, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls von einer besonderen Gefährdung auszugehen ist und ob die Videoüberwachung in Anbetracht eines möglichen Eingriffs in die Rechte der von einer Aufzeichnung betroffenen Personen verhältnismäßig ist. Eingegangen am 19. April 2017 · Bearbeitet am 19. April 2017 · Ausgegeben am 21. April 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4391 19. 04. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4391 Danach kann die Videoüberwachung eines Schulgebäudes insbesondere dann zulässig sein, wenn sie dem Schutz des Objekts vor Schäden dient und auf Zeiten außerhalb des Unterrichtsbetriebs beschränkt ist. Frage 2. Falls dies grundsätzlich möglich ist, gibt es irgendwelche Einschränkungen? Die Einschränkungen ergeben sich aus der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 14 HSOG und der danach vorzunehmenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Es wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Frage 3. Sollte es Einschränkungen geben, welcher Art sind diese a) unter gesetzlichen Aspekten, b) möglicherweise unter Verordnungs-/Erlassaspekten? Die Einschränkungen ergeben sich aus § 14 HSOG und der danach vorzunehmenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Es wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Frage 4. In welchen Landkreisen wird grundsätzlich von der Videoüberwachung kein Gebrauch gemacht? Frage 5. In welchen Landkreisen wird partiell von diese Möglichkeit Gebrauch gemacht und warum jeweils ? Frage 6. Zu welchen Ergebnissen sind Landkreise/Schulträger, zum Beispiel auch kreisfrei oder Sonderstatusstädte , in Hinblick auf die Anwendung der Videoanlage gekommen? Zu den Fragen 4 bis 6 wird auf die Vorbemerkung und Anlage 1 verwiesen. Frage 7. Gibt es eine wie auch immer geartete gesetzliche Bestimmung/Verordnung, wonach eine Videoüberwachung nur "anlassbezogen" stattfinden darf? Sowohl im Hessischen Datenschutzgesetz als auch im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird der Begriff "anlassbezogen" nicht verwendet. Regelungen über die Videoüberwachung finden sich in § 14 HSOG. Zum Beispiel darf eine Videoüberwachung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HSOG "zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen" erfolgen. Im Hessischen Datenschutzgesetz enthält nur § 12 Abs. 1 Satz 2 eine Regelung zur Videoüberwachung. Danach ist es bei der Videoüberwachung nicht erforderlich, dass die betroffenen Personen Kenntnis von dieser Datenerhebung haben, vielmehr ist es ausreichend, dass sie eine den "schutzwürdigen Belangen angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme" besitzen. Frage 8. Sollte sich irgendwo der Hinweis im Hessischen Datenschutzgesetz auf die Anlassbezogenheit wiederfinden, wie wird Anlassbezogenheit am Beispiel öffentlicher Schulen und Turnhallen, die zum Zeitpunkt der Überwachung leer sind, inhaltlich definiert? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Frage 9. Soweit die Landesregierung eine grundsätzliche Videoüberwachung von Schulen, Schulgebäuden oder Schulflächen außerhalb der "Schulnutzungszeiten" ohne weiteren Anlass aufgrund gesetzlicher Vorgaben für nicht möglich hält, welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung diese Überwachung für die Schulträger zu ermöglichen. Die Landesregierung wird im Zuge der Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung in das Hessische Datenschutzgesetz die Aufnahme einer Regelung prüfen, die jenseits des § 14 HSOG für öffentliche Stellen die Möglichkeit schafft, unter angemessenen und verhältnismäßigen Voraussetzungen eine Videoüberwachung einzurichten. Frage 10. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass Videoanlagen alleine durch ihr Vorhandensein einen präventiven Charakter haben und zweitens darüber hinaus zur Aufklärung von Straftaten beitragen können? Ja, die Landesregierung teilt diese Auffassung. Wiesbaden, 29. März 2017 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlagen Anlage 1 - 1 -   Frage 4: In welchen Landkreisen wird grundsätzlich von der Videoüberwachung kein Gebrauch gemacht? Frage 5: In welchen Landkreisen wird partiell von diese Möglichkeit Gebrauch gemacht und warum jeweils? Frage 6: Zu welchen Ergebnissen sind Landkreise /Schulträger, zum Beispiel auch kreisfrei oder Sonderstatusstädte, in Hinblick auf die Anwendung der Videoanlage gekommen? Stadt Darmstadt Es wird von der Videoüberwachung kein Gebrauch gemacht. Ausnahme sind Baustellenkameras, die bei größeren Sanierungen während der Bauphase zur Baustellensicherung genutzt und nach Abschluss der Bauarbeiten sofort wieder entfernt werden, bzw. wurden. keine Angabe Stadt Frankfurt entfällt Von der Möglichkeit, Videoüberwach an Schulgebäuden zu installieren, wird nur partiell Gebrauch gemacht. Grundsätzlich erfolgt keine Videoüberwachung der Schulgebäude und des Außengeländes . Die Installationen von Videoüberwachungsanlagen wurden bisher in fünf Schulen eingeführt. Es lagen bei diesen Schulen konkrete Hinweise und Ansatzpunkte dafür vor, die das Kriterium „besonders gefährdete öffentliche Einrichtung“ belegten. Die Vandalismusvorfälle und Schadenshäufigkeiten im Bereich dieser Liegenschaften sollten mit der Videoüberwachung minimiert werden. Durch die Anbringung von Videokameras im Außenbereich der Schulgebäude konnte ein deutlicher Rückgang von Vandalismus und Schadenshäufigkeiten festgestellt werden. Stadt Gießen entfällt An 2 von 26 Schulstandorten wird ein Videoüberwachungssystem genutzt, das eine Überwachung mit einer durch Bewegungsmelder gesteuerten Nachtsichtkamera und unsichtbarer Infrarotbeleuchtung gewährleistet. Da die übertragenen Bilder keine genaue Er- Aufgrund der erst kurzen Einsatzzeit des Systems in den beiden Schulen können noch keine belastbaren Einschätzungen bezüglich der Reduzierung von Störungen/Einbrüchen bzw. von Schäden vorgenommen werden. Die ersten Erfahrungen sind positiv, KA 19/4391 - 2 -   kennung von Personen ermöglichen, wird der (stille) Alarm über eine Leitstelle an einen Wachdienst vor Ort weitergeleitet , der dann das Objekt im Verdachtsfall kontrolliert und bei Bedarf die Polizei einschaltet. Die beiden Schulstandorte wurden aufgrund einer erhöhten Anzahl an Einbrüchen /Einbruchsversuchen ausgewählt . jedoch ist die Aufnahme von 10 Sek. relativ kurz für die Leitstelle, um die Situation vor Ort beurteilen können. Gleichzeitig vergeht trotz durchgehend besetzter Leitstelle natürlich Zeit, bis der Wachdienst bzw. die Polizei vor Ort sind, so dass mögliche Täter bereits das Schulgebäude/Schulgelände wieder verlassen haben könnten. Stadt Kassel entfällt Bei der Stadt Kassel als Schulträger wurden im Rahmen eines Pilotversuchs an vier Schulen Videoüberwachungsanlagen angebracht. Ziel der Videoüberwachung war, die Kosten durch Sachbeschädigungen zur verringern, ggf. Täter zu identifizieren und kriminelle Handlungen von den Liegenschaften fernzuhalten. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Anlagen ihren Zweck erfüllen. Die Kosten für den Schulträger in der Folge von Vandalismus wurden reduziert. Ein weiterer Pluspunkt liegt in dem deutlichen Rückgang von Verunreinigungen (Scherben und Müll) auf den Grundstücken. Stadt Marburg Es wird von der Videoüberwachung kein Gebrauch gemacht. entfällt Überprüfen dies jedoch derzeit konkret vor dem Hintergrund zunehmender Vandalismusschäden auf Schulhöfen und wollen bei positivem Ausgang an einer Schule mit einer Videoüberwachung beginnen. Stadt Wiesbaden entfällt An 7 Schulen werden Videoüberwachung bzw. Attrappen eingesetzt. An diesen Schulen wurden in der Vergangenheit häufige Sachbeschädigungen festgestellt. Diese wurden zumeist am Abend und am Wochenende begangen. Um diese Schäden zu minimieren wurde an Schulen mit besonders hohem Schadensaufkommen Videoüberwachung bzw. Attrappen eingesetzt . Seit der Installation der Videoanlagen sind die Schadensereignisse deutlich zurückgegangen . Das Schulamt wird in begründeten Einzelfällen, in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten, auch zukünftig Videoanlagen zur Schadensminimierung anbringen. Kreis Bergstraße entfällt Es wird von der Möglichkeit Gebrauch Seit Einführung der partiellen Videoüber- KA 19/4391 - 3 -   gemacht, die Liegenschaften partiell mittels Videoüberwachung zu sichern. Von der Möglichkeit der Videoüberwachung wurde aufgrund von vermehrten Vandalismus -Schäden und erhöhten Diebstahlraten Gebrauch gemacht. wachung ist ein signifikanter Rückgang von Beschädigungen durch Vandalismus am Schulgebäude bzw. auf den Schulgrundstucken zu verzeichnen. Die Diebstahlraten sind spürbar zurückgegangen. Im Gegenzug konnte eine Erhöhung bei der Aufklärung von Diebstahlsdelikten verzeichnet werden. Insgesamt ergibt sich ein erhöhtes Sicherheitsempfinden bei den Nutzern. Die Einführung der Videoüberwachung hat sich bewährt. Landkreis Gießen entfällt An einer Grundschule wird von der Möglichkeit der Videoüberwachung des Gebäudes Gebrauch gemacht. An einer weiteren Grundschule ist die Installation einer Videoanlage geplant. Vandalismus soll so entgegen gewirkt werden . Die Erfahrung hat gezeigt, dass Schäden durch Vandalismus am Schulgebäude seit der Videoüberwachung zurückgegangen sind. Landkreis Groß- Gerau entfällt Es wird partiell in sehr geringem Umfang von Videoüberwachung Gebrauch gemacht. Sie dient der Abschreckung gegen Vandalismus und dem Schutz vor Einbruch . An den betreffenden Liegenschaften gingen Vandalismus und Einbrüche zurück. Landkreis Hersfeld -Rotenburg entfällt Es wird partiell von der Videoüberwachung an kreiseigenen Schulen Gebrauch gemacht. Die Beweggründe hierfür waren Vandalismusschäden, Einbrüche oder andere kriminelle Handlungen. Die Einführung der Videoüberwachung hat präventive Wirkung. Die Zahl der Schäden ging zurück. Lahn-Dill-Kreis entfällt Es wird Videosicherheitstechnik anlassbezogen eingesetzt. Die Prüfung und ggf. Einrichtung von geeigneten Präventions- und Sicherheitsmaßnahmen der Schulen gegen Ein- An den beiden Projektschulen im Kreisgebiet , an denen eine Einbruchmeldeanlage / Videoüberwachungsanlage im Mai 2016 installiert wurde, ist eine 100%ige Reduzierung der Vandalismusschäden zu ver- KA 19/4391 - 4 -   bruchdiebstahl und Vandalismusschäden erfolgt jeweils anlassbezogen und somit im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen. Voraussetzung für die Einrichtung einer Videoüberwachung im Einzelfall ist das Vorliegen von mehreren Fällen von Einbruch bzw. versuchtem Einbruch, Sachbeschädigungen , Vandalismus oder sonstigen Straftaten. Nach einer Vielzahl von Einbrüchen in den Wintermonaten, insbesondere in den Weihnachtsferien, werden derzeit Sicherheitsüberprüfungen der betroffenen Schulen mit Unterstützung durch kriminalpolizeiliche Berater durchgeführt. Man folgt an dieser Stelle der kriminalpolizeilichen Empfehlung, die lautet, dass Videoüberwachung in der Regel nur in Kombination mit Einbruchmeldeanlagen zielführend ist. zeichnen. Weiterhin gab es einen Einbruchversuch , der jedoch abgebrochen wurde, dabei ist ein geringfügiger Sachschaden entstanden. Geplant ist die kurzfristige Installation an weiteren Schulstandorten. Landkreis Limburg - Weilburg entfällt Es werden an sechs Schulstandorten Videosysteme zur Gebäudesicherung eingesetzt. Die Anlagen sind grundsätzlich nur außerhalb der Schulbetriebszeiten und in den Nachtstunden von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nutzbar. Anlagen wurden bisher nur installiert, wenn erhebliche Sachbeschädigungen und Vandalismus an dem jeweiligen Standort zu verzeichnen waren. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt im Zuge der Erstellung der Verfahrensverzeichnisse . Die Erfahrungen zeigen, dass durch das Vorhandensein der Videoanlagen deutlich weniger Schäden auftreten. Odenwaldkreis entfällt Es wird partiell von der Möglichkeit der Videoüberwachung Gebrauch ge- Die Überwachung hat zu einem deutlichen Rückgang von Vandalismus und KA 19/4391 - 5 -   macht. An den betroffenen Schulen waren vor Beginn der Überwachung erhebliche Vandalismusschäden bzw. vermehrt Einbrüche zu verzeichnen. Einbruchsdelikten geführt und somit ihren Zweck voll erfüllt. Landkreis Offenbach entfällt Es wird partiell von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Initiative geht hier stets von den Schulleitungen aus. Wiederholte Vandalismusschäden, Diebstahl etc. sind hier als Gründe zu nennen. Der Schulträger ist weder bei der Auswahl und Installierung von Videoüberwachungsgeräten , noch bei der Auswertung von Datenmaterial und den sich daraus ergebenen Folgemaßnahmen involviert. Akteure sind hier neben der Schulleitung die Polizei oder auch Fördervereine, die aus verfügbaren Mitteln oder Spenden die Überwachungsmaßnahmen finanzieren. Rheingau-Taunus- Kreis entfällt An einzelnen Schulen wurde eine Videoüberwachung installiert. Hierbei handelt es sich um Schulstandorte, die häufig von Vandalismus oder Einbrüchen betroffen sind. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Videoüberwachung zwar insgesamt abschreckende Wirkung zeigt, aber nur mit weiteren begleitenden Maßnahmen wie z. B. die Einzäunung von Schulgeländen , verstärkten Polizeikontrollen oder Präventionsmaßnahmen zu einem merklichen Rückgang an Vandalismusund Einbruchsschäden führen kann. Anzumerken ist, dass die Entscheidung zur Videoüberwachung immer in enger Abstimmung mit der jeweiligen Schule u.a. unter Beteiligung der schulischen Gremien erfolgt. Schwalm-Eder- Kreis entfällt Im Rahmen eines Pilotprojekts wird eine Videoüberwachung an der Gustav -Heinemann-Schule Borken betrieben . Die Videoüberwachungsanlage befindet sich in einem nicht einsehbaren Bereich des Schulgeländes. Die Entscheidung wurde auf Grund folgen- Seit der Inbetriebnahme der Anlage wurden folgende Erkenntnisse gewonnen: Seit Inbetriebnahme der Anlage gingen die Vandalismusschäden im überwachten Bereich stark zurück; Aber: Dafür Schäden in den nicht überwachten Bereichen; KA 19/4391 - 6 -   der Ausgangslage im Jahr 2012 getroffen und im Mai 2014 umgesetzt: Hohe Schadenshäufigkeit bei ED- und Vandalismusschäden im Bereich der GHS Borken nach Einstellung des erfolgreichen Projekts Objektschutz. Dadurch Störung des Schulbetriebs. Vorhandene Einbruchmeldeanlage für das Verwaltungsgebäude mit Aufschaltung auf eine Alarmzentrale; Initiative der Schulleitung hinsichtlich einer Videoüberwachung der Schule außerhalb der schulischen Nutzung; Datenschutzbestimmungen sind zu beachten (hohe Anforderungen an die Begründung der Videoüberwachung). Vandalismus: Schadensanzahl und - höhe insgesamt nicht signifikant gesunken; Keine ED-Schäden mehr im Bereich der Schulgebäude, aber 2016 Einbruch in Sporthalle. Landkreis Waldeck -Frankenberg Es wird von der Videoüberwachung kein Gebrauch gemacht. Zur Sicherung einiger Gebäude wurden in Zusammenhang mit der Versicherung Einbruchmeldeanlagen installiert. -- Wetteraukreis entfällt Seit Juli 2006 ist an einer Grundschule eine Videoüberwachungsanlage mit zwei Kameras im Außenbereich im Einsatz. Ziel: Aufklärung von Einbrüchen und Abwehr von Vandalismusschäden. Die Anlage dient dem Objektschutz, nämlich dem Erhalt des Schulgebäudes. Der Wetteraukreis unterhält derzeit 88 Schulen mit mehr als 400 Einzelgebäuden. Valide Daten, im Sinne eines Vorher- Nachher-Vergleichs von Anzahl und Art der Schadenereignisse, existieren nicht. Eine präventive Funktion ist nach unserer Wahrnehmung zu attestieren, d. h. die Anlage hat eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter. Die Schwierigkeit ist, dass sich die Effizienz einer Videoüberwachung mangels Messgrößen kaum qualifizieren lässt. Im Einzelhandel Ist dies einfach, da hier der Warenbestand exakt dokumentiert ist (Stückzahlen) und Abweichungen nur durch Diebstahl zu erklären sind. In den vergangen Jahren wurde versucht mit Hilfe des Einsatzes von Sicherheitsun- KA 19/4391 - 7 -   ternehmen widerrechtlichen Grundstücksnutzungen und Vandalismus Einhalt zu gebieten. Hierbei handelte es sich um Stichprobenkontrollen durch Bestreifung zu unregelmäßigen Zeiten an mit der jeweiligen Schule abgestimmten Schwerpunkttagen . Schulen (insbesondere Gymnasien) fordern vermehrt die Installation von Videoüberwachung beim Schulträger ein (alleine vier große Schulen im letzten Jahr). In 2017/18 plant der Wetteraukreis an 1-3 Schulen den Einsatz von Videoüberwachung zu realisieren. An einem Gymnasium geht bis Jahresmitte ein Pilotprojekt „Schutz vor Fahrraddiebstählen und Vandalismus “ in die Umsetzungsphase. In Zusammenarbeit u. a. mit der Polizei, soll durch ein Bündel von Maßnahmen versucht werden, insbesondere der hohen Anzahl von Fahrraddiebstählen entgegenzuwirken (durchschnittlich mehrere Diebstähle /Woche). Teil dieses Maßnahmenpaketes wird der Einsatz einer Videoüberwachungsanlage mit ca. 5 Kameras und Aufzeichnungstechnik für 72h sowie die Erstellung weiterer Einfriedungen sein. Werra-Meißner- Kreis Von der Videoüberwachung wird Gebrauch gemacht. Von den insgesamt 38 Schulen werden 13 Schulen bzw. Teilbereiche (Gebäudeteile) videoüberwacht. Von den 33 Sporthallen werden drei Sporthallen videoüberwacht. Die Videoüberwachung begrenzt sich ausschließlich auf Zeiten außerhalb des Schulbetriebes und gleichzeitig nur auf das Gebäude. Angrenzender öffentlicher Nach der Einführung der Videoüberwachung konnte feststellt werden, dass die Anzahl der Einbrüche und Schäden durch Vandalismus zurückgegangen ist. KA 19/4391 - 8 -   Raum bzw. privates Gelände ist davon nicht betroffen. Aufgrund der Vielzahl von Einbrüchen und Schäden durch Vandalismus hat man sich zu dieser Maßnahme entschlossen. KA 19/4391