Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD vom 17.01.2017 betreffend Belastungen und Befristungen in der Arbeitswelt Schule Drucksache 19/4415 Vorbemerkung der Fragesteller: Die Kernaufgabe von Lehrkräften ist die Wissensvermittlung und die pädagogische Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern. Viele Lehrkräfte und Schulleitungen beklagen aber, dass dafür immer weniger Zeit bleibt. Trotz steigender Arbeitsbelastung bleibe aufgrund zusätzlich zu übernehmender Verwaltungstätigkeiten und bürokratischer Pflichten immer weniger Zeit für Unterrichtsvor- und -nachbereitung sowie für die eigentliche Zeit mit den Schülerinnen und Schülern. Nach Angaben des Hessischen Kultusministeriums waren über die Sommerferien 2015 insgesamt 1.184 Lehrerinnen und Lehrer in Hessen arbeitslos gemeldet und wurden zum Schuljahresbeginn wieder eingestellt . Diese Zahl wurde bundesweit lediglich von Baden-Württemberg übertroffen. Vorbemerkung des Kultusministers: Zum 1. August 2017 wird die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten unter 50 Jahren um eine Stunde auf 41 reduziert. Zudem wird die 41. Wochenstunde auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für Lehrkräfte bedeutet dies unabhängig vom Lehramt eine Reduzierung um eine halbe Pflichtstunde für die unter 50-Jährigen. Dies gilt gleichermaßen für angestellte und verbeamtete Lehrkräfte, weil für beide Gruppen identische Arbeitszeiten gelten. In Kombination mit der ab dem 1. August 2017 vorgesehenen Fortführung bzw. Ausdehnung des Lebensarbeitszeitkontos auf Lehrkräfte bis zum Ende des 60. Lebensjahres ergibt sich somit faktisch eine 40-Stunden-Woche, wie sie schon bei den übrigen Tarifbeschäftigten gilt. Zusammenfassend gelten damit folgende Regelungen: - Bei Lehrkräften bis zum Ende des 50. Lebensjahres reduziert sich die Pflichtstundenzahl um 0,5 Stunden. Ihnen wird außerdem eine halbe Pflichtstunde auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. - Lehrkräfte zwischen dem 51. und 60. Lebensjahr verfügen bereits vor der geplanten Herabsenkung über eine reduzierte Pflichtstundenzahl, die einer 41-Stunden-Woche entspricht. Eine weitere Herabsenkung findet daher ebenso wie bei anderen Beamten in dieser Altersgruppe nicht statt. Analog zu dieser Personengruppe wird ihnen aber nun erstmals eine halbe Pflichtstunde auf dem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. - Lehrkräfte, die das 60. Lebensjahr beendet haben, besitzen schon jetzt die Pflichtstundenzahl (40-Stunden-Woche), die sich durch die vorgenannte Reduzierung und Gutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto ergibt. Darüber hinaus wurden in dieser sowie in der vergangenen Legislaturperiode bereits - trotz der zwischenzeitlich für Hessen eingeführten Schuldenbremse - bedeutende Maßnahmen umgesetzt, die den Gestaltungsspielraum der Schulen erhöhen und die Kollegien entlasten. Hierzu zählen insbesondere die Reduzierung der Klassengrößen in der seit dem 21. Juni 2011 geltenden Klassengrößenverordnung , die neugefasste Pflichtstundenverordnung, welche seit dem 1. August 2012 ermöglicht, Lehrkräften Anrechnungsstunden für besondere außerunterrichtliche Tätigkeiten zu gewähren, die Erhöhung der Lehrerzuweisung (Grundunterrichtsversorgung) von ursprünglich 100 % auf durchschnittlich 105 % ab dem 1. August 2013, die Zuweisung des Sozialindex in Höhe von 600 Stellen bis zum Ende der Legislaturperiode für besonders förderungsbedürftige Schülerinnen und Schüler, die Zuweisung des Integrationsindex in Höhe von 200 Stellen, von dem alle Schülerinnen und Schüler profitieren können, sowie die Zuweisung von 2.100 Stellen im Schuljahr 2016/17 zur Förderung der sonderpädagogischen Unterstützung der allgemeinen Schulen. Eingegangen am 20. Juni 2017 · Ausgegeben am 28. Juni 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5034 20. 06. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantwortet der Kultusminister im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: I. Entwicklung der Aufgaben und Anforderungen an Lehrkräfte und Schulleitungen Frage 1. Haben sich nach Kenntnis der Landesregierung Anforderungen an Schulleitungen und Lehrkräfte in den vergangenen 20 Jahren verändert und werden an viele Schulleitungen und Lehrkräfte deutlich höhere Anforderungen gestellt als beispielsweise noch 1999? Dass sich in einer immer weiterentwickelnden Gesellschaft Aufgabenfelder verändern und an den Einzelnen teilweise höhere Anforderungen gestellt werden als noch vor 10 oder 20 Jahren, ist eine Begleiterscheinung der Postmoderne und betrifft alle Berufszweige. Im schulischen Bereich schlägt sich dies sowohl im pädagogischen Bereich (z.B. bei der Inklusion, der individuellen Förderung , den didaktisch-methodischen Innovationen) als auch im strukturellen Bereich (z.B. jahrgangsübergreifende Strukturen, ganztägiger Unterricht, Kooperation mit außerschulischen Institutionen ) nieder. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass der Großteil der dargestellten Tätigkeiten durchaus zu den Regelaufgaben von Lehrkräften gehört, die sich aus dem Lehr-, Erziehungs-, Betreuungs - und Beratungsauftrag gemäß der "Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" vom 4. November 2011 (ABl. S. 870 ff.), zuletzt geändert am 9. November 2015, ableiten. Auf Grundlage des Vergleichs der Fassungen der "Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" vom 8. Juli 1993, in der Änderung vom 22. Juli 1998, und der Dienstordnung vom 4. November 2011, zuletzt geändert am 9. November 2015, sind keine "deutlich höheren Anforderungen" im Sinne der Fragestellung erkennbar. Frage 2. Welche Aufgabenveränderungen hat es für Lehrkräfte und schulische Leitungskräfte in Schulen nach Kenntnis der Landesregierung seit 1999 gegeben? Welche Aufgaben sind hinzugekommen, welche sind entfallen? (Bitte pro Jahr darstellen, soweit möglich.) Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Ergänzend wird angeführt, dass die gesamtgesellschaftlich relevanten Themen Integration, Inklusion, individuelle Förderung und Berufs- und Studienorientierung in den vergangenen Jahren sukzessive im Schulsystem angekommen sind. Da jeweils mit adäquaten Fortbildungsangeboten und entsprechender Ressourcensteuerung reagiert wird, verlief diese Entwicklung, bezogen auf die Schule, in angepassten Schritten. Frage 3. Auf welcher Berechnungsgrundlage wird die Grundunterrichtsversorgung festgelegt? In den Schulformen der beruflichen und allgemeinbildenden Schulen wird eine feste Wochenstundenanzahl pro Klasse der jeweiligen Schulform zugrunde gelegt, die sich an der Stundentafel orientiert und um einen Zuschlag ergänzt wird, der im Wesentlichen der Umsetzung von Fördermaßnahmen dienen soll. Die Anzahl der zugewiesenen Klassen ergibt sich durch die "Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen" vom 21. Juni 2011 (ABl. S. 232), geändert durch Art. 64 der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710). Die Zuweisung für den Bereich der Grundunterrichtsversorgung berechnet sich in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium sowie in einigen Förderschwerpunkten der Förderschulen (Förderschwerpunkt Blinde, Hörgeschädigte, körperlich-motorische Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung und Sehgeschädigte) auf Grundlage eines Schülerfaktors. Frage 4. Zu welchen Zeitpunkten und in welchem Maße wurde die Berechnungsgrundlage der Grundunterrichtsversorgung neben der Kürzung des Schülerfaktors in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (2015) seit 1999 verändert? Die Zuweisung für den Bereich der Grundunterrichtsversorgung berechnet sich in der gymnasialen Oberstufe auf Grundlage eines Schülerfaktors. Neben der zeitlichen Veränderung dieses Schülerfaktors in Stellen ist die Wochenstundenverpflichtung der Lehrkräfte pro Stelle einzurechnen . Aus beiden Parametern ergibt sich der Schülerfaktor in Wochenstunden. Während der Schülerfaktor bis zum Schuljahr 2014/2015 für alle Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe einheitlich war, wurde er im Schuljahr 2015/2016 in der Einführungsphase abgesenkt und in der Qualifikationsphase beibehalten. Da die Zuweisung in den letzten 20 Jahren nicht immer 100 % des Bedarfs der hessischen Schulen abgedeckt hat, ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass somit auch der Schülerfaktor in Wochenstunden nicht zu 100 % bei den Schulen angekommen ist. Erst seit dem Schuljahr 2006/2007 decken die resultierenden Wochenstunden zu 100% den Bedarf der Schulen ab. Für die Schuljahre davor muss daher ein effektiver Schülerfaktor ermittelt werden. Die Veränderung dieses resultierenden, effektiven Schülerfaktors über die vergangenen Jahre ist der Tabelle 1 und der Grafik zu entnehmen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 3 Frage 5. Wie viele Wochenstunden werden der Arbeitszeitberechnung der Schulleitungen für Verwaltungstätigkeiten und für welche weiteren Aufgaben jeweils zugrunde gelegt? (Bitte nach Schulform und Schulgröße getrennt darstellen.) Auf die Anlage 2 wird verwiesen. Frage 6. Wird allen Schulformen bei vergleichbaren Schülerzahlen gleich viel Schulmanagementzeit zugewiesen ? Da sich in verschiedenen Schultypen unterschiedliche Aufgabenstellungen ergeben, werden, wie in der Antwort zur Frage 8 ersichtlich, dem Schultyp angepasste Deputatsstunden zugewiesen. Frage 7. Wie viele Schulmanagementstunden stehen einem Gymnasium mit 800 Schülerinnen und Schülern und 50 Lehrkräften zur Verfügung? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Frage 8. Wie viele Schulmanagementstunden stehen einer integrierten Gesamtschulen mit 800 Schülerinnen und Schülern und 50 Lehrkräften zur Verfügung? Schulmanagementstunden setzen sich aus den Zuweisungen zum Leiter-, Leitungs- und Schuldeputat zusammen. Diese berechnen sich aus der Summe von Sockeldeputaten und Deputaten in Abhängigkeit von den Schülerzahlen. Wie bereits in Frage 6 ausgeführt, werden dem Schultyp angepasste Deputatstunden zugewiesen, die unter anderem von der Schülerzahl abhängig sind. Eine Stelle wird mit 1.750 Zeitstunden pro Jahr veranschlagt. Frage Schultyp Leitungszeit in Zeitstunden pro Jahr 7 Gymnasium 2.753,8 8 Integrierte Gesamtschhule 6.608,0 9 Haupt- und Realschule 2.745,0 Frage 9. Wie viele Schulmanagementstunden stehen einer verbundenen Haupt- und Realschule mit 800 Schülerinnen und Schülern und 50 Lehrkräften zur Verfügung? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Frage 10. Mit welchem Zuwachs an Leitungszeit ist die Weiterentwicklung einer Schule zur ganztägig arbeitenden Schule verbunden? (Bitte aufschlüsseln nach Profil 1, Profil 2, Profil 3, Pakt für den Nachmittag.) Schulentwicklung ist grundsätzlich Aufgabe und Verantwortung von Schulleitung. Dies gilt auch für die Ganztagsschulentwicklung. Unter Punkt 2.4 der "Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen" heißt es: "Die zur Entwicklung, Koordination und Umsetzung der Konzepte an Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten benötigten Deputate oder Mittel vergeben die Schulen aus den ihnen zugewiesenen Ressourcen für den Ganztagsbetrieb." Damit kann ein Teil der vom Land zur Verfügung gestellten Ganztags-Ressource für die Weiterentwicklung einer Schule im Rahmen von Profil 1, Profil 2 und Profil 3 in Anspruch genommen werden. Auf die Verhältnismäßigkeit ist zu achten, denn die Landesressourcen sind vor allem für die Angebote für Schülerinnen und Schüler vorgesehen. In § 3 der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung) ist darüber hinaus geregelt, dass für die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters, für die Aufgaben der weiteren Schulleitung sowie für weitere schulische Aufgaben jeder Schule Stundendeputate zur Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl zur Verfügung gestellt werden. Die Stundendeputate für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter (Leiterdeputat ), für die weiteren Schulleitungsaufgaben (Leitungsdeputat) und für weitere schulische Aufgaben (Schuldeputat) errechnen sich jeweils als Summe aus einem Sockeldeputat und einem Zusatzdeputat . Das Zusatzdeputat ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor. In den § 4 und § 5 der benannten Pflichtstundenverordnung sind die jeweiligen Sockeldeputate gemäß den Schulformen aufgeführt. Beispielsweise beträgt das Sockeldeputat nach § 4 der Verordnung (Deputat für Schulleiterinnen und Schulleiter) für Grundschulen mit oder ohne Förderstufe, Hauptschulen, Realschulen, Hauptund Realschulen mit und ohne Förderstufe sowie Mittelstufenschulen 7 Wochenstunden, für Gymnasien 12 Wochenstunden oder für kooperative und integrierte Gesamtschulen 13 Wochenstunden. Das Sockeldeputat nach § 5 der Verordnung (Deputate für weitere Schulleitungsaufgaben) beträgt für Grundschulen ohne Förderstufe, Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen mit und ohne Förderstufe sowie Mittelstufenschule 4 Wochenstunden, für Gymnasien 6 Wochenstunden und für kooperative und integrierte Gesamtschulen 7 Wochenstunden. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 Leitungs- bzw. Koordinationszeiten für die Weiterentwicklung von ganztägig arbeitenden Schulen im Profil 1, Profil 2 und Profil 3 ergeben sich somit aus den Regelungen der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen und aus der Pflichtstundenverordnung. Für die Umsetzung des Pakts für den Nachmittag als dem aktuellen bildungspolitischen Pilotprojekt zur Ausweitung und Förderung ganztägiger Angebote in den Grundschulen und in Grundstufen von Förderschulen legt die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und dem jeweiligen Schulträger über ganztägige Angebote im Pakt für den Nachmittag in § 2 Abs. 3 die Ressourcenhinterlegung von Koordinationszeiten fest. Danach kann aus der Gesamtressource der Stellen und Mittel, die einer Schule zur Umsetzung der Angebote im Pakt für den Nachmittag vom Land zur Verfügung gestellt wird, ein Teil auch für Koordinationsaufgaben verwendet werden (neben Verwaltungs- und Sachkosten). Diese Ressourcen für die (pädagogische ) Koordination können von der Schulleitung selbst in Anspruch genommen oder an eine beauftragte Person weitergegeben werden. Davon unberührt gelten - ebenso wie für die Profile 1, 2 und 3 ausgeführt - die Regelungen der Pflichtstundenverordnung zur Sicherstellung zusätzlicher Stunden für die Koordinationsaufgaben. Frage 11. Mit welchem Zuwachs an Leitungszeit ist die Teilnahme einer Schule an der inklusiven Beschulung verbunden? Der Aufwand an Leitungszeit wird nicht gesondert für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder umfassenden Beeinträchtigungen erhoben oder berechnet. Es ist nicht richtig, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen per se tagtäglich mehr Arbeit in der Schulleitung verursachen. Eine generelle Kompensation für den Aufwand von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen unterstellt jedoch gerade dies und stellt diese Schülergruppe an einer Stelle besonders heraus, die diskriminierend wirken könnte. Daher ist die Kompensation für Leitungstätigkeiten sinnvoll und diskriminierungsfrei nicht für spezielle Schülergruppen vorgesehen, sondern umfasst alle anfallenden Tätigkeiten, inklusive der Schul- und Unterrichtsentwicklung inklusiv arbeitender Schulen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese Schülergruppe in sich heterogen ist und der gewählte, passende pädagogische Umgang, um ihnen gerecht zu werden, vielfältig bewältigt werden kann. Daher würde eine einheitliche Norm hier weder dem Einzelfall gerecht noch wäre sie in der Sache zielführend. Da in Hessen an über 1.400 Schulstandorten Schülerinnen und Schüler inklusiv beschult werden und auch an Schulen, die diese Aufgabe nicht übernehmen, Eltern sich mit ihren Kindern mit Behinderungen informieren, handelt es sich beim inklusiven Unterricht mittlerweile um eine Regelaufgabe, die keine Schule bevorzugt. Zur Kompensation verbindlicher Kooperation bei der verpflichtenden Einführung inklusiver Schulbündnisse (iSB) sind 210 Stellen ab dem Schuljahr 2016/17 geschaffen worden. Diese Stellen stehen bis einschließlich Schuljahr 2018/19 schrittweise mit der Einführung der iSB den Bündnisschulen des iSB ihrem jeweiligen Schülerproporz entsprechend zur Verfügung. Sie können nach der Festlegung im iSB neben dem Einsatz für den inklusiven Unterricht auch zur Kompensation von Kooperationsaufgaben, zur Projektentwicklung oder Ähnlichem verwandt werden. Frage 12. Mit welchem Zuwachs an Leitungszeit ist die Einrichtung von Intensiv- oder InteA-Klassen verbunden ? Die ab dem Schuljahr 2015/16 außerordentlich stark angestiegenen Klassen- bzw. Schülerzahlen bei den Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern in den allgemeinbildenden und den berufsbildenden Schulen sind als (zusätzliche) Bildungsangebote - zumindest vorübergehend - erforderlich, von den jeweiligen Schulleitungen zu organisieren und in einer bestmöglichen Qualität durchzuführen. Dafür stellt die Hessische Landesregierung den Schulen und den Staatlichen Schulämtern (Erhöhung der Ressourcen für die Aufnahme- und Beratungszentren, Verstärkung des schulpsychologischen Dienstes) zusätzliche Personalressourcen (monatliche Nachsteuerung, "Schulischer Integrationsplan " für den Übergang in die Regelklassen) zur Verfügung. Es werden darüber hinaus umfangreiche Weiterbildungsmaßnahmen und entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten sowie ein Erfahrungsaustausch auf regionaler Ebene für Lehrkräfte angeboten, gerade in den Schwerpunkten Deutsch als Zweitsprache und Umgang mit traumatisierten Kindern und Jugendlichen. Grundlegende zusätzliche Schulleitungsaufgaben entstehen aus Sicht der Hessischen Landesregierung in diesem Zusammenhang nicht. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Intensivklassen wie die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Regelklassen (hierzu zählen auch die Schülerinnen und Schüler in Intensivkursen ) werden bei der Berechnung von Deputatsstunden berücksichtigt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 5 Frage 13. Wie unterstützt die Landesregierung die Schulträger, um den Schulleitungen dem vorgenannten Aufgabenzuwachs entsprechend mehr Schulsekretariatsstunden zur Verfügung zu stellen? Die Landesregierung ist ausschließlich für die innere Schulverwaltung verantwortlich. Daher erfolgt keine gesonderte Unterstützung der Schulträger für die Aufstockung der Sekretariatsstunden. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Schulträger im Rahmen ihrer Verantwortung für die äußere Schulverwaltung die Schulen mit den erforderlichen Sekretariatsstunden ausstatten. Frage 14. Wie viele Wochenstunden werden der Arbeitszeitberechnung der Lehrkräfte (mit Klassenleitungsfunktion ) für außerunterrichtliche Aufgaben jeweils zugrunde gelegt? (Bitte nach Schulform getrennt darstellen.) Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden zeitlich exakt messbar bzw. bestimmbar; diese Festlegung der Unterrichtsstunden erfolgt durch die Pflichtstundenverordnung. Im Gegensatz dazu kann der außerunterrichtliche Anteil der Arbeitszeit von Lehrkräften, der entsprechend dem pädagogischen Auftrag der Lehrkräfte mit der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturarbeiten, Konferenzen, Elterngesprächen u.a. verbracht wird, nicht in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.05.2010, Az.: 1 A 1686/09, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Diesen Besonderheiten des Lehrerbereichs trägt die Pflichtstundenverordnung Rechnung, indem sie nicht nur die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte im Einzelnen festlegt, sondern auch detaillierte Regelungen über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten durch Leiterdeputate für Schulleiter, Leitungsdeputate für die Schulleitungsmitglieder und Schuldeputate für weitere schulische Aufgaben trifft; insoweit ist die Arbeitszeit der Lehrkräfte in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, was dazu führt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während der Unterrichtsphase einige Stunden über der in § 1 Abs. 1 Hess. Arbeitszeitverordnung geregelten Wochenarbeitszeit liegt, wie der Hess. VGH festgestellt hat (a.a.O.). In diesem Rahmen stehen ausreichende und angemessene Zeitanteile für die Wahrnehmung der erforderlichen außerunterrichtlichen Aufgaben zur Verfügung. Frage 15. Wie viele Wochenstunden sind für außerunterrichtliche Tätigkeiten von Lehrkräften ohne (schulische ) Funktionsstelle oder Klassenleitung vorgesehen? (Bitte nach Schulform getrennt darstellen.) Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Frage 16. Wie werden Lehrkräfte und Schulleitungen auf außerunterrichtliche Tätigkeiten, welche kein Bestandteil der ersten oder zweiten Phase der Lehrerausbildung sind, vorbereitet? Lehrkräfte und Schulleitungen werden auf außerunterrichtliche Tätigkeiten, die kein Bestandteil der ersten oder zweiten Phase der Lehrerausbildung sind, durch gezielte, maßgeschneiderte Fortbildungsformate vorbereitet bzw. qualifiziert. Lehrkräfte werden zurzeit u.a. auf folgende priorisierte Themen vorbereitet: Integration von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache, Ganztagsangebote, Berufsorientierung und Medienbildung. Lehrkräfte, die sich für die Übernahme einer Schulleitungsstelle interessieren, haben die Möglichkeit , entweder an der neuen Schulleitungsqualifizierung Hessen (QSH) oder an Fortbildungsreihen zur Qualifizierung für die mittlere Führungsebene teilzunehmen. Für Schulleiterinnen und Schulleiter, die zukünftig die inklusiven Schulbündnisse (iSB) an den Staatlichen Schulämtern moderieren, wurden inzwischen Fortbildungsformate durchgeführt. Neu aufgelegt werden Fortbildungsreihen für Lehrkräfte und Schulleitungen zum Thema "Medienbildungskonzepte entwickeln und umsetzen". Zudem kann den Schulen nach der Umsetzung des neuen Fortbildungs- und Beratungskonzepts auf Anforderung gezielt fachliche und inhaltlich abgestimmte Unterstützung angeboten werden. Frage 17. In welchem Maße werden die folgenden schulischen Aufgabenfelder jeweils durch Zuschläge zur Grundunterrichtsversorgung mit Wochenstunden hinterlegt (bitte nach Schulform getrennt darstellen , sofern Unterschiede bestehen): a) Berufsorientierung, b) Bildung für nachhaltige Entwicklung, c) Demokratieerziehung, d) Erziehung zur Gleichberechtigung, e) Europabildung, f) Friedenserziehung, g) Gesundheitserziehung, h) Gewaltprävention, i) Holocaust Education, j) Informations- und kommunikationstechnische Grundbildung und Medienerziehung, k) kulturelle und interkulturelle Bildung, l) Rechtserziehung und Menschenrechtsbildung, m) ökologische Bildung und Umwelterziehung, 6 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 n) Sexualerziehung, o) Verkehrserziehung, p) Wirtschafts- und Verbraucherbildung? Eine besondere Zuweisung erfolgt in Abhängigkeit von der Jahrgangsbreite für die Berufsorientierung . Die weiteren erfragten schulischen Aufgabenfelder sind Teil der allgemeinen schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit oder darüber hinaus in den Lehrplänen der einzelnen Schulformen verankert (Bsp. Sexualerziehung). Sie sind somit Teil des Unterrichts in den Schulen. Für die bestehenden Maßnahmen des Hessischen Kultusministeriums im Zusammenhang mit Schulen in den Bereichen Wertevermittlung, Demokratieerziehung, Gewaltprävention und Extremismusprävention lassen sich Zuschläge in Form von Stellen und Sachmitteln identifizieren, die im Schwerpunkt die Themenfelder 17 c, 17 f, 17 h, 17 i und 17 l mit abdecken. Die Sachmittel können durch die Kapitalisierung von Stellen gewonnen werden oder originäre Sachmittel darstellen. Ermittelt wurden lediglich die Anteile, nicht der Gesamtressourceneinsatz - unabhängig davon, ob das Hessische Kultusministerium als Hauptträger einer Maßnahme fungiert oder lediglich als einer unter vielen Zuschussgebern. Wie wenig punktgenau das gewählte Abfrageraster ein Abbild der Schulwirklichkeit ergibt, zeigt sich etwa an der Unterstützungsleistung für das weltweit größte Schulnetzwerk, das der UNESCO-Projektschule, welches sich den Themen Menschenrechtsbildung, Demokratieerziehung, Interkulturelles Lernen, Umwelterziehung , Globales Lernen und Welterbeerziehung verpflichtet sieht. In Hessen gehören landesweit 20 staatliche und in privater Trägerschaft befindliche Schulen zu diesem Netzwerk. Da sich dieses Hessen-Netzwerk im Jahr 2015 in besonderer Form am Zeitzeugenprogramm der Landesregierung beteiligte und die Förderung der Hertie-Stiftung zum Besuch der Mahn-, Gedenk- und Begegnungsstätte Point Alpha stark nutzte, profitierten diese Schulen zusätzlich von den sieben Stellen, die hessenweit für die Gedenkstättenpädagogik bereitgehalten werden. Neben der regulären Netzwerk-Unterstützung des Hauses für die Landeskoordination wie für landesweite Projekte wird die Ressourcenverwaltung wie auch die Weiterentwicklung des Deutschland- Netzwerks wiederum vom Hessischen Kultusministerium mit unterstützt. Einige UNESCO- Projektschulen sind gleichzeitig Umweltschulen und/oder Europaschulen, sodass die Entlastungspotenziale trotz inhaltlicher Schnittmengen unterschiedlich ausfallen. Dieses Beispiel mag zur Illustration der Komplexität der Wochenstunden-Zuschläge für die o.g. Themenfelder dienen . Insgesamt werden vom Hessischen Kultusministerium unabhängig von der Sachmittel- Unterstützung im Schwerpunkt ca. 16 Stellen für die o.g. Themenfelder, aufgegliedert in unterschiedlichen Wochenstundenanteilen, bereitgestellt, sodass die Kopfzahl der eingesetzten Lehrkräfte weit über der genannten Stellenzahl liegt. Frage 18. Für welche Aufgabenbereiche stehen Lehrkräften und Schulleitungen Deputatsstunden zur Verfügung und wie hat sich das jeweilige Deputat seit 1999 entwickelt? Sind Aufgabenbereiche, für die noch 1999 Deputatsstunden vorgesehen waren, weggefallen? Für die gemäß Dienstordnung definierten Aufgabenbereiche von Schulleitungen werden den Schulen Entlastungsstunden im Schulleiter- und Schulleitungsdeputat zugewiesen. Das Schuldeputat wird für besondere dienstliche Tätigkeiten und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen einzelner Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gewährt. Zusätzlich können Schulleiterinnen und Schulleiter von selbstständigen Schulen den Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung (105%) ganz oder teilweise auf das Leiter- und Leitungsdeputat übertragen . Schulleiterinnen und Schulleiter von nicht selbstständigen Schulen können bis zu 30 % des Zuschlags zur Grundunterrichtsversorgung (104%) auf das Leiter- und Leitungsdeputat übertragen. Um einen besseren Vergleich zu ermöglichen, wird die Vorgehensweise der Berechnungen aus Frage 8 verwendet. Haupt- und Realschulen standen demnach 1999 rund 2.028 Zeitstunden (2016: 2.745), Gymnasien 2.200 Zeitstunden (2016: 2.754) und integrierten Gesamtschulen 3.392 Zeitstunden (2016: 3.608) für das Schulmanagement zur Verfügung. Deputatsstunden, die bis zur Pflichtstundenverordnung 2006 an die Stelle der Studienleitung oder der pädagogischen Leitung gebunden waren, sind nun im Schulleitungsdeputat aufgegangen . Die Schulleiterinnen und Schulleiter besitzen damit mehr Flexibilität bei der aufgabenbezogenen Vergabe von Deputatsstunden an verschiedene Personen. Frage 19. Für welche besonderen Aufgabenbereiche und Programme sind seit 1999 Stellen in welchem Umfang gekürzt oder abgebaut worden (z.B. pädagogische Leitungen, bilingualer Unterricht, Schwerpunkt Musik, Schwerpunkt MINT sowie ggfs. weitere)? Für besondere Aufgabenbereiche und Programme sind keine Stellen gekürzt worden. Vor 2013 wurden ausschließlich die drei vom Hessischen Kultusministerium ausgewählten Schwerpunkte MINT, bilingualer Unterricht und Musik gefördert. Eine entsprechende Zuweisung gab es hierbei auch nur für eine begrenzte Zahl von Schulen in bestimmten Schulformen. Eine Kürzung dieser Zuweisungen erfolgte zu keinem Schuljahr. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 7 Im Jahre 2013 wurde u.a. diese Zuweisung für besondere Aufgabenbereiche und Programme in eine "Gestaltungsressource" von zusätzlichen 4 bzw. 5 % der Grundunterrichtsversorgung für alle hessischen Schulen umgewandelt. Dabei wurde auch keine Zuweisung gekürzt. Es wurde vielmehr sichergestellt, dass jede Schule eine höhere Zuweisung erhält, als dies vorher der Fall war. In jedem Fall müssen sich Schulen an ihrem vom Hessischen Schulgesetz vorgegebenen Bildungs - und Erziehungsauftrag (Ermöglichen von Schulabschlüssen, Ermöglichen der Teilhabe an der Gesellschaft) orientieren, d.h. die Abdeckung der 100-prozentigen Grundunterrichtsversorgung hat grundsätzlich stets Priorität. Eine echte pädagogische Auseinandersetzung in der Umsetzung der 4- bzw. 5-prozentigen Lehrerzuweisung ist ausdrücklich erwünscht; dabei entscheiden die Schulen in größtmöglicher pädagogischer Eigenverantwortung. Hier haben sie weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. II. Beschäftigungsverhältnisse Frage 20. Welche Professionen haben an hessischen Schulen ihren Arbeitsplatz oder verbringen dort einen Teil ihrer Arbeitszeit? Frage 21. Wie viele Personen sind derzeit an den (öffentlichen) hessischen Schulen beschäftigt (sortiert nach der jeweiligen Profession sowie unter Nennung des jeweiligen Arbeitgebers)? Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Dem Hessischen Kultusministerium liegen keine Informationen über die an öffentlichen Schulen tätigen Beschäftigten der Schulträger vor. Daher beinhaltet die Auswertung in der Anlage 3 ausschließlich das pädagogische Personal mit dem Land Hessen als Arbeitgeber. Frage 22. Wie viele dieser Personen in Personalverantwortung des Landes Hessen sind unbefristet und wie viele Personen sind befristet beschäftigt (sortiert nach der jeweiligen Profession und nach Jahr seit 2006)? Es gelten die in der Antwort zu Frage 20 und 21 genannten Einschränkungen. Die jeweiligen Ausgaben der Personen sind der Auswertung der Anlage 4 zu entnehmen. Frage 23. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über Arbeitsbedingungen und Arbeitsverhältnisse an hessischen Schulen vor, welche nicht in Personalverantwortung des Landes stehen? Der Landesregierung liegen diesbezüglich keine Kenntnisse vor. Frage 24. Wie viele Einstellungen in Personalverantwortung des Landes erfolgten in den vergangenen fünf Jahren befristet unter Angabe des jeweiligen Befristungsgrundes? (Bitte nach Schulamtsbezirk getrennt auflisten.) Da dem Hessischen Kultusministerium keine Informationen über die an öffentlichen Schulen tätigen Beschäftigten der Schulträger vorliegen, beinhaltet die Auswertung in der Anlage 5 ausschließlich das pädagogische Personal mit dem Land Hessen als Arbeitgeber. Frage 25. Wie viele der sogenannten "Kettenverträge" wurden seit 2013 entfristet, sodass ein befristetes Angestelltenverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen konnte? (Bitte nach Schulamtsbezirk getrennt auflisten.) Bei der Verlängerung eines befristeten Vertrages wird das ursprüngliche Vertragsende in SAP überschrieben. Dem Hessischen Kultusministerium liegen zudem keine Informationen über die Vertragslaufzeiten vor. Die Zahl von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen kann somit nicht bestimmt werden. Frage 26. Gab es vonseiten der Personalräte Anregungen, befristete Beschäftigungen zu vermeiden oder zu reduzieren? Vonseiten der Personalräte und vonseiten der Gewerkschaften gab es Anregungen zu befristet beschäftigten Lehrkräften. Das Hessische Kultusministerium ist den Anregungen mit folgenden Absichtserklärungen gegenüber den Gewerkschaften ver.di, GEW und dbb beamtenbund und tarifunion vom Mai 2016 gefolgt: - Die Fristverträge werden nicht über das unabdingbar notwendige Maß hinaus abgeschlossen. Der Anteil der befristeten Lehrerstellen im Schulbereich soll im Land Hessen möglichst bis zum Schuljahr 2018/19 auf bis zu 5,2 % der gesamten Lehrerstellen festgelegt werden. Davon ausgenommen sind nebenberufliche Lehraufträge an beruflichen Schulen, z.B. Meister, Ärzte, Rechtsanwälte. - In einem Stufenplan sollen die Arbeitsverhältnisse von befristet beschäftigten Lehrkräften, die zum Stichtag 01.12.2015 mehr als 60 Monate beschäftigt waren, bis zum Schuljahr 2019/20 durch Entfristungsangebote abgebaut werden. Zur Überbrückung erhalten Betroffe- 8 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 ne mit Lehramtsbefähigung weitere Fristverträge bis zum Entfristungszeitpunkt, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. - In Ergänzung zu den Regelungen des Einstellungserlasses zum Ranglistenverfahren in der jeweils geltenden Fassung kann bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern an diejenigen Personen vorrangig ein Einstellungsangebot vergeben werden, die den Maximalbonus für Unterrichtstätigkeit erreicht haben. Pro Schuljahr steht für die Vergabe von Stellen auf diesem Weg ein Kontingent zur Verfügung, das vom Hessischen Kultusministerium jährlich festgelegt wird und maximal 100 Stellen beträgt. Ansonsten bleiben die Regelungen des Einstellungserlasses in der jeweils geltenden Fassung unberührt. Frage 27. Hat sie Erkenntnisse darüber, wie viele Personen, die im Schuldienst beschäftigt sind oder waren, zusätzliche Leistungen (der Grundsicherung) erhalten? Der Landesregierung liegen aus Gründen des Datenschutzes keine Kenntnisse vor. Frage 28. Wie viele der befristet im Schuldienst beschäftigten Lehrkräfte wurden seit 2014 nach einer Gesamtbeschäftigungsdauer von inzwischen fünf Jahren nicht weiter beschäftigt? (Bitte nach Schulamtsbezirken getrennt auflisten.) Die Daten liegen jeweils stichtagsbezogen nur zum 1. eines jeden Monats vor. Die Zeit zwischen den Stichtagen kann nicht ausgewertet werden und bedingt damit eine gewisse Unschärfe. Für jeden einzelnen Monat - von Januar 2014 bis Dezember 2016 - wurden die Lehrkräfte ausgewiesen , die zuvor fünf Jahre durchgehend befristet beschäftigt waren und bei denen im darauffolgenden Monat keine Beschäftigung vorlag. So wurden beispielsweise 15 Lehrkräfte bis zum Januar 2014 jeweils insgesamt fünf Jahre durchgehend befristet beschäftigt und im Februar 2014 nicht weiterbeschäftigt. Da für den Stichtag 1. November keine Daten vorliegen, ist für den Monat November in den drei Jahren keine Auswertung erfolgt. Für den Monat Oktober wurden die befristet beschäftigten Lehrkräfte gezählt, die im darauffolgenden Dezember nicht beschäftigt waren. Die Auswertung kann der Anlage 6 entnommen werden. Frage 29. Wie viele der befristet im Schuldienst beschäftigten Lehrkräfte, die eine befristete Gesamtbeschäftigungsdauer von inzwischen über fünf Jahren erreicht haben, wurden zum Schuljahr 2016/17 unbefristet weiterbeschäftigt ("entfristet")? (Bitte nach Schulamtsbezirk getrennt auflisten.) Die unbefristete Weiterbeschäftigung kann im Beamten- und Angestelltenverhältnis erfolgt sein. Den in SAP-HCM gespeicherten Daten ist nicht zu entnehmen, ob eine "Entfristung" aufgrund von Kettenarbeitsverträgen erfolgt ist. Die Auswertung kann der Anlage 7 entnommen werden. Frage 30. Wie steht sie zum Vorwurf, dass langjährig befristet beschäftigte Lehrkräfte nur deshalb nicht weiter beschäftigt werden, damit sie keinen Rechtsanspruch auf eine Festanstellung erhalten? Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Beim Abschluss von befristeten Verträgen im Schulbereich sind insbesondere die gesetzlichen Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigen. Aufgrund einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2013 im Hinblick auf eine mögliche Unwirksamkeit der Befristung bei sehr langen Gesamtbeschäftigungsdauern hat das damalige Landesschulamt in einer Verfügung an die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter vom 12.08.2014 vorgegeben, dass, um zukünftig sowohl ein auf Basis der geänderten Rechtsprechung rechtstreues Verhalten als Arbeitgeber sicherzustellen als auch dem Charakter einer befristeten Beschäftigung mit Sachgrund als vom Gesetzgeber so gewolltes vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis gerecht zu werden, unter bestimmten Voraussetzungen bei einer längeren Gesamtbeschäftigungsdauer kein weiterer befristeter Vertrag vergeben werden soll. Abgesehen davon hat das Hessische Kultusministerium seit dem Jahr 2014 mit den Gewerkschaften Gespräche zur Verbesserung der Beschäftigungssituation von befristet beschäftigten Lehrkräften geführt . Als Ergebnis dieser Gespräche wurden im Mai 2016 verschiedene Maßnahmen vereinbart , die in vielen Fällen zuvor über einen längeren Zeitraum befristet beschäftigten Lehrkräften eine unbefristete Einstellung in den hessischen Schuldienst ermöglicht haben. Frage 31. Warum nimmt die Landesregierung in Kauf, dass junge, hoch motivierte Lehrkräfte in andere Bundesländer abwandern, um dort schneller in unbefristete Arbeitsverträge zu wechseln und soziale Sicherheit zu erreichen? Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert die Freiheit der Berufswahl. Die freie Berufswahl hat u.a. zur Folge, dass sich junge Menschen für die Wahl des Lehrerberufes bzw. des konkreten Lehramtes frei entscheiden können, unabhängig von den wechselnden Bedarfen in den verschiedenen Bundesländern. Das Grundgesetz garantiert auch Freizügigkeit. Diese ermöglicht es ausgebildeten Lehrkräften, sich auf Wunsch in einem anderen Bundesland niederzulassen und so ggf. die dort aktuell besseren Einstellungschancen wahrnehmen zu kön- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 9 nen. Aus Sicht der Landesregierung ist diese Mobilität grundsätzlich zu begrüßen, ermöglicht sie es doch, Studienentscheidungen, die die bundeslandbezogenen Bedarfe unter- oder übersteigen , ein Stück weit auszugleichen. Auch aus Sicht der jungen Lehrkräfte ist die Möglichkeit, sich in anderen Bundesländern bewerben zu können, von persönlichem Vorteil. Hessische Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, können gemäß Einstellungserlass sofort an den hessischen Einstellungsverfahren teilnehmen, falls sie über Lehrbefähigungen in Mangellehrämtern oder Mangelfächern verfügen . Diese Maßnahme sichert den Verbleib z.B. der Grundschullehrkräfte in Hessen. Frage 32. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass mit befristeten Arbeitsverträgen eine unsichere Zukunftsplanung verbunden ist? Befristete Verträge werden überwiegend deswegen vergeben, um unbefristet eingestellte Lehrkräfte , die z.B. aufgrund von Erkrankungen oder Elternzeiten für längere Zeiträume ausfallen, vorübergehend zu ersetzen. Da diese Lehrkräfte wieder in den Dienst zurückkehren, können ihre Stellen nur befristet anderweitig besetzt werden. Es ist evident, dass eine unbefristete Einstellung eine größere Sicherheit für die Zukunftsplanung bietet als eine befristete Beschäftigung. Wie bereits in der Antwort zur Frage 31 dargestellt , entscheiden sich junge Menschen aus freien Stücken für oder gegen den Lehrerberuf und für oder gegen ein bestimmtes Lehramt. Wie in anderen Berufen auch garantiert eine Lehrerausbildung , auch wenn sie mit gutem oder sehr gutem Ergebnis absolviert wurde, noch keine unbefristete Einstellung. Daneben zeigt sich am Beispiel der Mobilen Vertretungsreserve, dass eine zügige Festanstellung nicht immer unbedingt das oberste Ziel arbeitssuchender Lehrkräfte ist. Bei der Mobilen Vertretungsreserve handelt es sich um gewöhnliche Planstellen, die unbefristet besetzt werden. Die Eingestellten verpflichten sich lediglich innerhalb der ersten zwei Jahre zu einem Einsatz an wechselnden Schulen. Auf ausgeschriebene Stellen der Mobilen Vertretungsreserve gehen häufig nur wenige oder gar keine Bewerbungen ein. Einer der Gründe hierfür ist, dass befristet beschäftigte Lehrkräfte teilweise lieber mit weiteren befristeten Verträgen an ihrer angestammten Schule verbleiben mit der Hoffnung, dort bei Gelegenheit eine Planstelle zu erhalten, als sich auf Stellen der Mobilen Vertretungsreserve zu bewerben. Die Übernahme von befristeten Vertretungsverträgen erhöht die Chance auf Festeinstellung, weil für nachgewiesene Unterrichtstätigkeiten sog. Bonuspunkte vergeben werden, die den gewichteten Notengesamtwert verbessen und somit zu höheren Ranglistenplatzierungen führen. Frage 33. Welche Maßnahmen hat sie seit 2014 unternommen, um befristet beschäftigten Lehrkräften eine Weiterqualifikation (Zweites oder gar Erstes Staatsexamen oder vergleichbare Qualifikation) zu erwerben? Zum Erwerb von Mangelfächern (z.B. Chemie, Physik, Ethik, Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache ) und zum Erwerb von zusätzlichen Lehrämtern wurden von der Hessischen Lehrkräfteakademie seit 2014 berufsbegleitende Weiterqualifikationen für Lehrkräfte angeboten. Die berufsbegleitende Weiterbildungsqualifikation besteht für alle Teilnehmenden aus verpflichtenden Präsenzveranstaltungen, die in der Regel in Tages- und Blockveranstaltungen stattfinden. Es werden fachwissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogische Studien, entsprechend einem ordnungsgemäßen Studium, von der Hessischen Lehrkräfteakademie vermittelt. Die Präsenzveranstaltungen werden durch universitäre Referentinnen und Referenten und das Kurs-Team, bestehend aus Lehrerinnen und Lehrern, gestaltet. Fachwissenschaftliches Lernen wird mit Fragestellungen der Fachdidaktik, Unterrichtspraxis und Inklusion verbunden. Zu den Veranstaltungen kommen Eigenstudien als integraler Bestandteil des Kurses hinzu. Abschlüsse: - Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung (Erwerb eines zusätzlichen Unterrichtsfaches) bzw. - Zusatzprüfung (zum Erwerb der Befähigung eines zusätzlichen Lehramtes). Zum Erwerb von einer dem Lehramt an beruflichen Schulen gleichgestellten Qualifikation wird für Interessierte, die über einen universitären Abschluss (z.B. ein Diplom oder einen akkreditierten Master) in einer festgelegten Mangelfachrichtung verfügen, eine berufsbegleitende Qualifizierung angeboten. 10 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 Die Teilnehmenden müssen mindestens über eine fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld verfügen. Aus dem universitären Abschluss müssen sich eine Fachrichtung und ein Unterrichtsfach ableiten lassen. Die berufsbegleitende Qualifizierung dauert maximal drei Jahre. Nach einer sechsmonatigen Probezeit in der Schule schließt sich eine berufsbegleitende Qualifizierung auf der Grundlage individueller Qualifizierungsauflagen der Hessischen Lehrkräfteakademie an. Diese Maßnahme schließt mit dem Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ab. Frage 34. Wie viele Plätze standen seit 2014 für solche Maßnahmen jährlich zur Verfügung? Im Durchschnitt standen seit 2014 für die oben genannten Maßnahmen jährlich insgesamt mindestens 130 Plätze zur Verfügung. Für das Jahr 2017 sind für Lehrkräfte, die nicht unbefristet im hessischen Schuldienst tätig sind, zusätzliche Maßnahmen im Umfang von etwa 320 Plätzen geplant. III. Lehrerarbeitslosigkeit während der Sommerferien Frage 35. Warum steigt in Hessen die Zahl der Arbeitslosmeldungen von Lehrkräften während der Sommerferien seit 2013 wieder kontinuierlich an? Seit dem Jahr 2009 gilt der Erlass "Weiterbeschäftigung befristet angestellter BAT-Lehrkräfte während der Sommerferien". In diesem sind drei Fallgruppen berücksichtigt, bei denen eine Weiterbeschäftigung während der Sommerferien erfolgt. Im Zuge dieses Erlasses verringerte sich die Anzahl der im Sommer arbeitslos gemeldeten Lehrkräfte von Juli 2008 auf Juli 2009 auf weniger als ein Viertel. Darüber hinaus konnte der Bedarf an Vertretungskräften insgesamt verringert werden, wozu das Instrument der Mobilen Vertretungsreserve beigetragen hat. Für die Jahre 2013 bis 2016 hat die Bundesagentur für Arbeit folgende Zahlen arbeitsloser Lehrkräfte in Hessen gemeldet. Wie hieraus deutlich wird, ist im Jahr 2016 wieder ein Rückgang zu verzeichnen. Der zuvor sichtbare Anstieg hat mehrere Ursachen. Hauptgrund ist die vermehrte Vergabe von befristeten Verträgen infolge einer starken Erhöhung der Zahlen von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend gut beherrschen und in Intensivklassen und -kursen gefördert werden. Bei den Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern handelt es sich einerseits um Kinder und Jugendliche mit Flüchtlingshintergrund, andererseits aber auch um solche, die mit ihren Familien im Zuge der EU-Binnenmigration nach Hessen kommen. Zu den weiteren Ursachen zählt die verstärkte Inanspruchnahme von Elternzeiten, welche ebenfalls vermehrt befristete Vertretungsverträge nach sich ziehen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 11 Frage 36. Wie viele Personen waren im Juli 2016 in den staatlichen Schulen befristet beschäftigt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schulamtsbezirken sowie Vertragsverhältnis, Beschäftigung als Lehrkraft mit/ohne Gestellungsvertrag, Erzieher/in, Sozialpädagog/in.) Da dem Hessischen Kultusministerium keine Informationen über die an öffentlichen Schulen tätigen Beschäftigten der Schulträger vorliegen, beinhaltet die Auswertung in Anlage 8 ausschließlich das pädagogische Personal mit dem Land Hessen als Arbeitgeber. Frage 37. Wie viele dieser Personen wurden die Sommerferien 2016 über weiterhin angestellt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schulamtsbezirken sowie Vertragsverhältnis, Beschäftigung als Lehrkraft mit/ohne Gestellungsvertrag, Erzieher/in, Sozialpädagog/in.) Es gelten die in der Antwort zu Frage 36 genannten Einschränkungen. Die Auswertung kann der Anlage 9 entnommen werden. Frage 38. Wie viele dieser Personen, die die Sommerferien über nicht beim Land Hessen angestellt waren, erhielten im August oder September 2016 einen neuen befristeten Anstellungsvertrag? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schulamtsbezirken sowie Vertragsverhältnis, Beschäftigung als Lehrkraft mit/ohne Gestellungsvertrag, Erzieher/in, Sozialpädagog/in.) Frage 39. Wie viele dieser Personen, die die Sommerferien über nicht beim Land Hessen angestellt waren, erhielten im August oder September 2016 einen unbefristeten Anstellungsvertrag? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schulamtsbezirken sowie Vertragsverhältnis, Beschäftigung als Lehrkraft mit/ohne Gestellungsvertrag, Erzieher/in, Sozialpädagog/in.) Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 38 und 39 gemeinsam beantwortet. Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Sommerferien im Jahr 2016 vom 18. Juli bis zum 26. August dauerten. Die Auswertungen sind daher nur für Lehrkräfte erfolgt, die im September einen neuen Vertrag erhalten haben, und in den Anlagen 10 und 11 abgebildet. Frage 40. Welche Begründungen führt die Landesregierung an, weshalb sie die Arbeitslosigkeit solcher Personen während der Sommerferien verantwortet? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schulamtsbezirken sowie Vertragsverhältnis, Beschäftigung als Lehrkraft mit/ohne Gestellungsvertrag, Erzieher/in, Sozialpädagog/in.) Damit eine Weiterbeschäftigung von befristet eingestellten Lehrkräften während der Sommerferien gerechtfertigt ist, muss laut Erlass zur "Weiterbeschäftigung befristet angestellter BAT- Lehrkräfte während der Sommerferien" vom 5. März 2009 ein Einstellungszeitraum von mindestens 39 Wochen (inkl. Sommerferien) vorliegen. Die Vertretung muss an die Sommerferien heranreichen und der Vertretungsgrund muss prognostisch während dieser Ferien andauern. Zum einen dienen die Sommerferien zur Erholung der Lehrkräfte nach einem Schuljahr, zumal Lehrerinnen und Lehrer im Allgemeinen während der Ferien - mit Ausnahme des Erholungsurlaubes - nicht von ihrer Arbeitspflicht freigestellt sind. So sind beispielsweise Klausuren zu korrigieren, Unterrichtsvorbereitungen vorzunehmen sowie Jahreseingangskonferenzen zu besuchen . Diese Erholungszeit ist sinnentsprechend nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen die entsprechende Lehrkraft auch während eines Großteils des Schuljahres, also der o.g. mindestens 39 Kalenderwochen, im Dienst war und diesen Tätigkeiten somit nachkommen musste. Bei allem Verständnis für die Betroffenen sind alle Einrichtungen des Landes Hessens verpflichtet , dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu folgen und die Haushaltsmittel nur bedarfsgerecht zu verwenden. Ein Anstellungsverhältnis, bei dem die unterrichtsfreien Zeiten - hier: die Sommerferien - einen großen Teil des Einstellungszeitraumes ausmachen , würde dieser Verantwortung widersprechen. Frage 41. Wie viele Personen sind im Schuljahr 2016/17 neu in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt ? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schulamtsbezirken sowie Vertragsverhältnis, Beschäftigung als Lehrkraft mit/ohne Gestellungsvertrag, Erzieher/in, Sozialpädagog/in.) Die Auswertung ist der Anlage 12 zu entnehmen. Frage 42. Wie viele der bisher im Schuljahr 2016/17 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge haben eine a) Laufzeit bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres, b) Laufzeit bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres, c) andere Vertragslaufzeit? (Bitte nach Vertragslaufzeit aufschlüsseln.) Dem Hessischen Kultusministerium liegen keine Informationen über die Vertragslaufzeiten vor. Eine Aufgliederung der befristeten Arbeitsverträge kann daher nicht vorgenommen werden. 12 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 Frage 43. Wie rechtfertigt sie die Tatsache, dass sie durch die vorgenannte Gestaltung zeitlich befristeter Verträge gezielt auf Kosten der Betroffenen oder der Arbeitslosenversicherung bzw. Sozialkassen Arbeitsentgelt einspart? Der Vorwurf, dass "gezielt Arbeitsentgelt eingespart" werde, trifft nicht zu. Befristete Arbeitsverträge sind notwendig, um flexibel auf Unterrichtsausfälle reagieren zu können. Sie werden von den Staatlichen Schulämtern zum Ersatz der aufgrund von Krankheit, Mutterschutz usw. ausgefallenen Lehrkräfte abgeschlossen. Bei Rückkehr der abwesenden Lehrkräfte in den Dienst endet der befristete Vertretungsvertrag, weil der Grund für den Vertragsschluss wegfällt. Wie bereits ausgeführt, werden unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines Erlasses des Kultusministeriums aus dem Jahr 2009 unter Aufwendung erheblicher Haushaltsmittel Vertretungslehrkräfte auch in den Sommerferien beschäftigt, obwohl darauf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch besteht. Das Beschäftigungsverhältnis muss insgesamt mindestens 39 Wochen andauern, der Einsatz der Vertretungslehrkraft muss zeitlich bis an die Sommerferien heranreichen oder darüber hinausgehen und die zu vertretende Lehrkraft muss auch während der Sommerferien ausfallen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen. Frage 44. Was gedenkt sie kurz- und mittelfristig zu unternehmen, um die Praxis zu beenden, Lehrkräfte die Sommerferien über in die Arbeitslosigkeit zu schicken, um Kosten zu sparen? Die Landesregierung hat mit dem in der Antwort zu Frage 40 genannten Erlass bereits 2009 den wesentlichen Schritt zur Reduzierung der "Sommerferienarbeitslosigkeit" bei Lehrkräften, die mindestens 39 Kalenderwochen ohne Unterbrechung eingestellt sind, vollzogen. Das Land Hessen investiert seit 2009 jährlich über 16 Mio. €, um in diesen Fällen eine Weiterbeschäftigung über die Sommerferien zu sichern. Zusätzlich reduzieren die Staatlichen Schulämter mit dem Mittel der Elternzeitleerstellen, welche unbefristete Einstellungen nach sich ziehen, die Zahl der befristeten Vertretungsverträge. Einen bestimmten Bedarf an Vertretungsverträgen, um flexibel auf längere Erkrankungen oder Elternzeiten verbeamteter Lehrkräfte reagieren zu können, wird es jedoch auch weiterhin geben müssen. Frage 45. Welchen Stellenwert misst sie dem Faktor Kontinuität in der Lehrer-Schüler-Beziehung bei? Schülerinnen und Schüler benötigen einen erforderlichen Zeitraum, um sich an Lehrkräfte zu gewöhnen und sie als Bezugspersonen anzuerkennen. Besonders begrüßenswert ist es, wenn ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Insofern wird dem Faktor Kontinuität in der Lehrer- Schüler-Beziehung ein hoher Stellenwert zugemessen. Dem Kontinuitätsgedanken wird insbesondere in den beiden ersten Grundschuljahren Rechnung getragen. In der Sek I und Sek II lässt er sich aufgrund des Fächerprinzips und der Festlegungen der Stundentafel nicht immer ermöglichen. Frage 46. Wie beurteilt sie die Tatsache, dass über die Sommerferien entlassene Lehrkräfte vielfach keinen Anspruch auf "Hartz-IV"-Leistungen haben, da sie keine durchgehenden zwölf Beschäftigungsmonate vorweisen können? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 40 und 43 verwiesen. IV. Gesundheit hessischer Lehrkräfte Frage 47. Wie viele Krankheitstage sind seit 2009 unter hessischen Lehrkräften angefallen? Wie stellt sich die Zahl der Langzeitausfälle (mehr als 30 Tage) von Lehrkräften seit 2009 jährlich dar und welche Erkrankungen sind besonders häufig? (Auflistung nach Schulamtsbezirk und Jahr sowie prozentual im Verhältnis zu den jeweiligen tatsächlich besetzten Vollzeitäquivalenten.) Die Krankheitstage der Lehrkräfte sind nicht Bestandteil der Merkmale, die entsprechend der Anlage 2 der "Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen" statistisch ausgewertet werden dürfen. Angaben über Diagnosen liegen dem Land Hessen als Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vor. Frage 48. In wie vielen Fällen hat es seit 2009 tätliche Angriffe gegen hessische Lehrkräfte in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit gegeben? Übergriffe gegen Lehrkräfte werden in den Staatlichen Schulämtern nicht statistisch erfasst, sodass hierzu keine verlässlichen Fallzahlen vorliegen. Die Landesregierung geht von Einzelfällen aus, die nur bei besonderer Schwere nach § 23 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter meldepflichtig sind. Frage 49. Ist der Landesregierung bekannt, ob hessische Lehrkräfte seit 2009 zunehmend unter psychischen Belastungen und Erkrankungen leiden? Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 47 verwiesen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5034 13 Frage 50. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Lehrkräfte aufgrund von Überlastungen seit 2009 Anträge auf Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit gestellt haben? Hierzu liegen der Landesregierung keine Daten vor. Frage 51. Welche Gründe sind der Landesregierung für empfundene Überlastungen hessischer Lehrkräfte bekannt? Auf die Antworten des Kultusministers zu der Kleinen Anfrage 19/2187 und zu der Kleinen Anfrage 19/3432 wird verwiesen. In den jeweils dort als Anlage 2 beigefügten Übersichten werden die Gründe differenziert nach Schulformen genannt. Frage 52. Wie ist eine Überlastungsanzeige zu gestalten, sofern Lehrkräfte sich überlastet fühlen? Mit einer formlosen Überlastungsanzeige nach § 16 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes kommen Beschäftigte ihrer Verpflichtung nach, jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Um welche erheblichen Gefahren oder welche Defekte es sich dabei handeln könnte, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Wichtig ist, dass die erhebliche Gefahr oder der festgestellte Defekt unverzüglich gemeldet wird. Frage 53. Welchen Belastungen müssen vorliegen, damit die Landesregierung eine Überlastungsanzeige als solche anerkennt? Auf die Antwort zu Frage 52 wird verwiesen. Frage 54. Von wie vielen Lehrkräften sind seit 2009 jährlich Überlastungsanzeigen verfasst worden? Für den Zeitraum vor dem mit der Kleinen Anfrage 19/2187 nachgefragten Abschnitt liegen der Landesregierung keine belastbaren Daten vor. Auf die Antworten des Kultusministers zu der Kleinen Anfrage 19/2187 und der Kleinen Anfrage 19/3432 wird verwiesen. Demgemäß waren es für die in 2015 nachgefragten zwei Jahre 122 (bis 21.07.2015) und für den Nachfolgezeitraum bis 22.06.2016 (ca. 11 Monate) 53 Überlastungsanzeigen . Seit Juli 2016 sind 12 Überlastungsanzeigen im HKM eingegangen. Frage 55. Gibt es Untersuchungen in Hessen über die gesundheitlichen Auswirkungen von befristeter Beschäftigung von Angestellten im Schuldienst? Frage 56. Gibt es Untersuchungen über die gesundheitlichen Auswirkungen von hoher Arbeitsbelastung für Lehrkräfte und Schulleitungen in Hessen? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 55 und 56 gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung sind keine Untersuchungen bekannt. Aussagen können mittelfristig im Rahmen der psychischen Gefährdungsbeurteilung bei Lehrkräften getroffen werden. Frage 57. Ist die Landesregierung bereit, eine Untersuchung oder Befragung dazu durchzuführen? Derzeit sind solche breit angelegten Studien nicht geplant. Wiesbaden, 2. Juni 2017 Prof. Dr. R. Alexander Lorz Die komplette Drucksache inklusive Anlage kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden (www.Hessischer-Landtag.de). Anlage 1 Schuljahr Stufe Schülerfaktor in Stelle Wochenstd. Schülerfaktor in Stunden Stellenzuweisung in % des Bedarfs Effektiver Schülerfaktor 1998/99 GOS 0,0714 24,00 1,71360 82,95 1,42143 1999/00 GOS 0,0685 24,00 1,64400 90,98 1,49571 2000/01 GOS 0,0685 24,00 1,64400 94,21 1,54881 2001/02 GOS 0,0685 24,00 1,64400 97,14 1,59698 2002/03 GOS 0,0685 24,00 1,64400 97,77 1,60734 2003/04 GOS 0,0698 24,00 1,67520 96,91 1,62344 2004/05 GOS 0,0708 24,75 1,75230 94,47 1,65540 2005/06 GOS 0,0708 24,75 1,75230 94,44 1,65487 2006/07 GOS 0,0691 24,75 1,71023 100,00 1,71023 2007/08 GOS 0,0691 24,75 1,71023 100,00 1,71023 2008/09 GOS 0,0691 24,75 1,71023 100,00 1,71023 2009/10 GOS 0,0702 24,75 1,73745 100,00 1,73745 2010/11 GOS 0,0702 24,75 1,73745 100,00 1,73745 2011/12 GOS 0,0702 24,75 1,73745 100,00 1,73745 2012/13 GOS 0,0702 24,75 1,73745 100,00 1,73745 2013/14 GOS 0,0675 25,75 1,73813 100,00 1,73813 2014/15 GOS 0,0675 25,75 1,73813 100,00 1,73813 2015/16 E1/E2 0,0622 25,75 1,60165 100,00 1,60165 Q1-Q4 0,0675 25,75 1,73813 100,00 1,73813 2016/17 E1/E2 0,0622 25,75 1,60165 100,00 1,60165 Q1-Q4 0,0675 25,75 1,73813 100,00 1,73813 2017/18 E1/E2 0,0622 25,75 1,60165 100,00 1,60165 Q1-Q4 0,0675 25,75 1,73813 100,00 1,73813 … Stand März 2017 Zuweisungen für das Schulleiter- und Schulleitungsdeputat Schultyp Bez_Schultyp 100 200 500 750 1000 1250 1500 100 200 500 750 1000 1250 1500 AGYM Abendgymnasium 21 30 35 51 AR Abendrealschule 30 48 BS Berufliche Schule Teilzeit 37 37 39 41 42 44 45 62 63 66 69 72 74 77 G Grundschule 14 18 28 21 26 42 GF Grundschule mit Förderstufe 18 27 28 42 GH Grund- und Hauptschule 19 28 29 43 GHF Grund- und Hauptschule mit Förderstufe 19 28 29 43 GHR Grund-, Haupt- und Realschule 19 28 36 29 43 54 GHRF Grund-, Haupt- und Realschule mit Förderstufe 19 28 36 43 29 43 55 66 GOS Gymnasiale Oberstufenschule 22 34 45 55 36 56 73 90 GYM* Gymnasium 22 27 32 37 41 46 35 45 52 60 67 75 GYMM Gymnasium 24 33 40 47 55 62 39 53 65 77 89 101 H Hauptschule 17 26 27 41 HR Haupt- und Realschule 17 26 34 27 41 53 HRF Haupt- und Realschule mit Förderstufe 17 26 34 27 41 53 IGS* Integrierte Gesamtschule 30 34 39 44 49 48 56 64 72 79 KGS* Kooperative Gesamtschule 22 24 31 36 41 47 52 35 39 49 58 66 75 83 KO Kollegschule 17 21 29 35 LER Schule für Lernhilfe 17 27 26 41 R Realschule 14 17 26 34 22 27 41 53 SOFS Sonstige Förderschule 26 38 40 58 * Schüleranzahl bezieht sich nur auf die Sekundarstufe I ** Leere Zellen bedeuten, dass es in diesem Schultyp keine Schule mit entsprechender Schülerzahl gibt Pflichtstunden pro Woche nach Schülerzahl** Zeitstunden pro Woche nach Schülerzahl** Pflicht- und Zeitstunden für Verwaltungstätigkeiten von Schulleitungen Anlage 2 Anlage 3 Profession Anzahl Erzieher / Sozialpädagogen 870 Fachlehreranwärter (Atf) 20 Keine Angabe 500 Lehrämter 49.485 Lehrbefähigungen 1.894 Unterrichtserlaubnisse 5.477 Quelle: Hessisches Kultusministerium Beschäftigte Lehrkräfte an hessischen Schulen nach Qualifikation am 1.10.2016 Frage 20: Welche Professionen haben an hessischen Schulen ihren Arbeitsplatz oder verbringen dort einen Teil ihrer Arbeitszeit? Frage 21: Wie viele Personen sind derzeit an den (öffentlichen) hessischen Schulen beschäftigt? (sortiert nach der jeweiligen Profession sowie unter Nennung des jeweiligen Arbeitgebers) Anlage 4  Profession Erzieher / Sozialpädagogen Fachlehreranwärter (Atf) Keine Angabe Lehrämter Lehrbefähigungen Unterrichtserlaubnisse 2006 Unbefristet 508 19 3.120 40.328 2.868 1.371 Befristet 159 1 991 1.872 54 3.691 2007 Unbefristet 519 35 797 42.933 2.718 1.391 Befristet 185 1.479 1.851 56 3.734 2008 Unbefristet 554 39 948 43.241 2.586 1.443 Befristet 217 1 1.815 1.709 134 4.079 2009 Unbefristet 590 53 947 44.137 2.424 1.601 Befristet 215 3 1.694 1.500 123 4.231 2010 Unbefristet 633 13 1.144 44.548 2.300 1.787 Befristet 206 6 1.653 1.339 117 4.088 2011 Unbefristet 658 7 816 45.180 2.215 1.842 Befristet 205 3 1.179 1.519 83 4.264 2012 Unbefristet 654 10 937 45.363 2.024 1.801 Befristet 201 5 984 1.523 77 4.188 2013 Unbefristet 668 8 880 46.496 2.053 1.843 Befristet 210 4 687 1.440 103 4.060 2014 Unbefristet 700 10 706 47.008 1.981 1.919 Befristet 198 1 495 1.564 80 3.384 2015 Unbefristet 711 10 744 46.364 1.900 2.062 Befristet 158 679 1.901 50 2.968 2016 Unbefristet 706 16 847 46.607 1.823 2.099 Befristet 152 4 864 1.682 67 3.382 Beschäftigte Lehrkräfte an hessischen Schulen nach Professionen am 1.10. des Jahres Frage 22: Wie viele dieser Personen in Personalverantwortung des Landes Hessen sind unbefristet und wie viele Personen sind befristet beschäftigt? (sortiert nach der jeweiligen Profession und nach Jahr seit 2006) Anlage 5 Kategorie Aufgrund von  begrenzter Dauer Zeitangestellte BAT/TV‐ H Befristung mit  sachlichem Grund Befristung ohne  sachlichen Grund 2012/2013 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis 341 47 SSA für den Lahn‐Dill‐Kreis und den Landkreis Limburg‐Weilburg 251 1 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis 232 8 SSA für den Landkreis Darmstadt‐Dieburg und die Stadt Darmstadt 374 4 SSA für den Landkreis Fulda 80 19 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis 285 27 SSA für den Landkreis Groß‐Gerau und den Main‐Taunus‐Kreis 208 115 SSA für den Landkreis Hersfeld‐Rotenburg und den Werra‐Meißner‐Kreis 2 118 8 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel 318 4 SSA für den Landkreis Marburg‐Biedenkopf 165 5 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main 1 12 221 22 SSA für den Main‐Kinzig‐Kreis 283 9 SSA für den Rheingau‐Taunus‐Kreis und die Stadt Wiesbaden 234 51 SSA für den Schwalm‐Eder‐Kreis und den Landkreis Waldeck‐Frankenberg 142 56 SSA für die Stadt Frankfurt am Main 3 379 49 2013/2014 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis 291 28 SSA für den Lahn‐Dill‐Kreis und den Landkreis Limburg‐Weilburg 3 190 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis 214 73 SSA für den Landkreis Darmstadt‐Dieburg und die Stadt Darmstadt 333 4 SSA für den Landkreis Fulda 78 7 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis 229 25 SSA für den Landkreis Groß‐Gerau und den Main‐Taunus‐Kreis 257 108 SSA für den Landkreis Hersfeld‐Rotenburg und den Werra‐Meißner‐Kreis 132 6 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel 275 3 SSA für den Landkreis Marburg‐Biedenkopf 1 175 10 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main 2 2 261 66 SSA für den Main‐Kinzig‐Kreis 311 16 SSA für den Rheingau‐Taunus‐Kreis und die Stadt Wiesbaden 250 41 Befristete Neueinstellungen von Lehrkräften in den Schuljahren 2012/2013 bis 2016/2017 Frage 24: Wie viele Einstellungen in Personalverantwortung des Landes erfolgten in den vergangenen fünf Jahren befristet unter Angabe des jeweiligen Befristungsgrundes? (Bitte nach  Schulamtsbezirk getrennt auflisten.) Anlage 5 SSA für den Schwalm‐Eder‐Kreis und den Landkreis Waldeck‐Frankenberg 129 59 SSA für die Stadt Frankfurt am Main 3 329 88 2014/2015 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis 296 44 SSA für den Lahn‐Dill‐Kreis und den Landkreis Limburg‐Weilburg 179 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis 154 69 SSA für den Landkreis Darmstadt‐Dieburg und die Stadt Darmstadt 319 7 SSA für den Landkreis Fulda 65 16 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis 181 16 SSA für den Landkreis Groß‐Gerau und den Main‐Taunus‐Kreis 163 100 SSA für den Landkreis Hersfeld‐Rotenburg und den Werra‐Meißner‐Kreis 135 8 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel 267 3 SSA für den Landkreis Marburg‐Biedenkopf 153 9 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main 1 281 56 SSA für den Main‐Kinzig‐Kreis 240 6 SSA für den Rheingau‐Taunus‐Kreis und die Stadt Wiesbaden 255 45 SSA für den Schwalm‐Eder‐Kreis und den Landkreis Waldeck‐Frankenberg 117 45 SSA für die Stadt Frankfurt am Main 342 78 2015/2016 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis 331 60 SSA für den Lahn‐Dill‐Kreis und den Landkreis Limburg‐Weilburg 200 49 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis 167 65 SSA für den Landkreis Darmstadt‐Dieburg und die Stadt Darmstadt 3 339 12 SSA für den Landkreis Fulda 99 10 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis 203 17 SSA für den Landkreis Groß‐Gerau und den Main‐Taunus‐Kreis 181 161 SSA für den Landkreis Hersfeld‐Rotenburg und den Werra‐Meißner‐Kreis 175 15 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel 256 22 SSA für den Landkreis Marburg‐Biedenkopf 162 8 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main 337 56 SSA für den Main‐Kinzig‐Kreis 268 7 SSA für den Rheingau‐Taunus‐Kreis und die Stadt Wiesbaden 315 72 SSA für den Schwalm‐Eder‐Kreis und den Landkreis Waldeck‐Frankenberg 120 73 SSA für die Stadt Frankfurt am Main 368 106 2016/2017 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis 239 63 SSA für den Lahn‐Dill‐Kreis und den Landkreis Limburg‐Weilburg 142 39 Anlage 5 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis 103 41 SSA für den Landkreis Darmstadt‐Dieburg und die Stadt Darmstadt 222 17 SSA für den Landkreis Fulda 60 16 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis 145 8 SSA für den Landkreis Groß‐Gerau und den Main‐Taunus‐Kreis 130 128 SSA für den Landkreis Hersfeld‐Rotenburg und den Werra‐Meißner‐Kreis 122 16 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel 121 18 SSA für den Landkreis Marburg‐Biedenkopf 95 3 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main 246 69 SSA für den Main‐Kinzig‐Kreis 200 7 SSA für den Rheingau‐Taunus‐Kreis und die Stadt Wiesbaden 200 31 SSA für den Schwalm‐Eder‐Kreis und den Landkreis Waldeck‐Frankenberg 68 65 SSA für die Stadt Frankfurt am Main 307 88 Quelle: Hessisches Kultusministerium Anlage 6 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober Dezember Gesamt SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis 1 0 2 1 2 0 5 2 2 0 0 15 SSA für den Landkreis Darmstadt‐Dieburg und die Stadt Darmstadt 0 0 0 2 0 0 6 0 2 0 0 10 SSA f.d. Stadt Frankfurt am Main 2 1 0 1 0 0 2 1 5 0 0 12 SSA für den Landkreis Fulda 0 1 0 0 0 0 2 4 3 0 0 10 SSA für den Landkreis Groß‐Gerau und den Main‐Taunus‐Kreis 1 0 4 4 2 0 34 0 7 0 0 52 SSA Lk. Gießen u.d. Vogelsbergkreis 1 0 0 0 0 0 8 0 0 3 0 12 SSA Lk. Hersfeld‐Rotenb.,Werra‐Meißner‐K 0 0 0 0 1 0 7 0 5 0 0 13 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis 4 0 0 0 1 0 4 4 25 1 0 39 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel 0 0 0 0 0 0 6 0 1 0 0 7 SSA f.d. Lahn‐Dill‐Kreis Lk. LM‐Weilburg 2 1 3 0 3 0 22 2 1 1 0 35 SSA für den Main‐Kinzig‐Kreis 0 2 2 0 0 0 2 0 3 2 0 11 SSA für den Landkreis Marburg‐Biedenkopf 1 0 0 0 1 0 4 0 0 0 0 6 SSA Lk. Offenbach u.Stadt Offenbach/Main 3 0 1 0 4 1 11 0 7 0 0 27 SSA für den Rheingau‐Taunus‐Kreis und die Stadt Wiesbaden 0 0 1 0 1 0 5 1 9 2 0 19 SSA Schwalm‐Eder‐Kr. Lk. Waldeck‐Frankb. 0 0 1 0 0 0 11 0 0 1 0 13 Insgesamt 15 5 14 8 15 1 129 14 70 10 0 281 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober Dezember Gesamt SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis 4 3 1 0 2 2 2 0 0 1 1 16 SSA für den Landkreis Darmstadt‐Dieburg und die Stadt Darmstadt 1 0 1 2 1 2 12 2 1 1 0 23 SSA f.d. Stadt Frankfurt am Main 0 0 1 0 1 0 4 0 5 2 1 14 SSA für den Landkreis Fulda 4 0 0 1 0 0 6 0 0 1 0 12 SSA für den Landkreis Groß‐Gerau und den Main‐Taunus‐Kreis 2 3 3 1 0 0 15 0 9 2 0 35 SSA Lk. Gießen u.d. Vogelsbergkreis 1 0 0 1 3 1 9 0 1 1 0 17 SSA Lk. Hersfeld‐Rotenb.,Werra‐Meißner‐K 1 0 0 1 0 0 17 0 3 0 0 22 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis 1 0 0 1 2 0 2 1 2 1 1 11 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel 3 0 1 0 0 0 3 0 3 0 0 10 SSA f.d. Lahn‐Dill‐Kreis Lk. LM‐Weilburg 2 1 0 2 0 0 16 0 4 1 1 27 SSA für den Main‐Kinzig‐Kreis 1 2 1 0 1 0 3 1 1 0 0 10 SSA für den Landkreis Marburg‐Biedenkopf 0 0 0 1 0 0 4 0 0 0 1 6 SSA Lk. Offenbach u.Stadt Offenbach/Main 0 0 1 1 0 0 6 0 4 0 1 13 SSA für den Rheingau‐Taunus‐Kreis und die Stadt Wiesbaden 3 0 0 1 0 1 19 0 10 0 0 34 SSA Schwalm‐Eder‐Kr. Lk. Waldeck‐Frankb. 3 0 1 2 0 0 4 0 0 0 0 10 Insgesamt 26 9 10 14 10 6 122 4 43 10 6 260 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober Dezember Gesamt SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 1 5 SSA für den Landkreis Darmstadt‐Dieburg und die Stadt Darmstadt 0 0 0 1 0 0 4 1 1 0 0 7 SSA f.d. Stadt Frankfurt am Main 0 0 0 0 2 0 3 2 0 0 2 9 SSA für den Landkreis Fulda 2 0 0 0 0 0 2 0 2 0 0 6 SSA für den Landkreis Groß‐Gerau und den Main‐Taunus‐Kreis 0 0 3 1 0 1 16 0 2 3 0 26 SSA Lk. Gießen u.d. Vogelsbergkreis 2 0 0 0 0 0 5 2 1 0 1 11 Frage 28: Wie viele der befristet im Schuldienst beschäftigten Lehrkräfte wurden seit 2014 nach einer Gesamtbeschäftigungsdauer von inzwischen fünf Jahren nicht weiter beschäftigt? (Bitte nach Schulamtsbezirken getrennt auflisten.) 2016 2014 2015 Schulamtsbezirk Schulamtsbezirk Schulamtsbezirk Anlage 6 SSA Lk. Hersfeld‐Rotenb.,Werra‐Meißner‐K 1 1 0 0 0 0 7 0 1 0 0 10 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis 0 2 3 0 0 0 6 4 2 1 0 18 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 SSA f.d. Lahn‐Dill‐Kreis Lk. LM‐Weilburg 0 0 0 0 0 0 10 1 1 0 0 12 SSA für den Main‐Kinzig‐Kreis 0 3 0 0 1 0 4 1 2 0 0 11 SSA für den Landkreis Marburg‐Biedenkopf 0 0 0 1 0 0 1 0 0 1 0 3 SSA Lk. Offenbach u.Stadt Offenbach/Main 0 0 0 0 0 0 3 1 2 0 0 6 SSA für den Rheingau‐Taunus‐Kreis und die Stadt Wiesbaden 2 0 0 0 0 0 5 3 2 0 0 12 SSA Schwalm‐Eder‐Kr. Lk. Waldeck‐Frankb. 2 0 1 0 1 1 7 1 0 0 0 13 Insgesamt 9 6 7 3 4 3 75 18 16 5 4 150 Schulamtsbezirk 2014 2015 2016 Gesamt SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis 15 16 5 36 SSA für den Landkreis Darmstadt‐Dieburg und die Stadt Darmstadt 10 23 7 40 SSA f.d. Stadt Frankfurt am Main 12 14 9 35 SSA für den Landkreis Fulda 10 12 6 28 SSA für den Landkreis Groß‐Gerau und den Main‐Taunus‐Kreis 52 35 26 113 SSA Lk. Gießen u.d. Vogelsbergkreis 12 17 11 40 SSA Lk. Hersfeld‐Rotenb.,Werra‐Meißner‐K 13 22 10 45 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis 39 11 18 68 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel 7 10 1 18 SSA f.d. Lahn‐Dill‐Kreis Lk. LM‐Weilburg 35 27 12 74 SSA für den Main‐Kinzig‐Kreis 11 10 11 32 SSA für den Landkreis Marburg‐Biedenkopf 6 6 3 15 SSA Lk. Offenbach u.Stadt Offenbach/Main 27 13 6 46 SSA für den Rheingau‐Taunus‐Kreis und die Stadt Wiesbaden 19 34 12 65 SSA Schwalm‐Eder‐Kr. Lk. Waldeck‐Frankb. 13 10 13 36 Insgesamt 281 260 150 691 Quelle: Hessisches Kultusministerium Anlage 7 Schulamtsbezirk Lehrkräfte SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis 3 SSA für den Lahn‐Dill‐Kreis und den Landkreis Limburg‐Weilburg 3 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis 0 SSA für den Landkreis Darmstadt‐Dieburg und die Stadt Darmstadt 9 SSA für den Landkreis Fulda 5 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis 7 SSA für den Landkreis Groß‐Gerau und den Main‐Taunus‐Kreis 8 SSA für den Landkreis Hersfeld‐Rotenburg und den Werra‐Meißner‐Kreis 6 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel 1 SSA für den Landkreis Marburg‐Biedenkopf 2 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main 1 SSA für den Main‐Kinzig‐Kreis 3 SSA für den Rheingau‐Taunus‐Kreis und die Stadt Wiesbaden 13 SSA für den Schwalm‐Eder‐Kreis und den Landkreis Waldeck‐Frankenberg 13 SSA für die Stadt Frankfurt am Main 2 Quelle: Hessisches Kultusministerium Weiterbeschäftigte Lehrkräfte Frage 29: Wie viele der befristet im Schuldienst beschäftigten Lehrkräfte, die eine befristete  Gesamtbeschäftigungsdauer von inzwischen über fünf Jahren erreicht haben, wurden zum Schuljahr  2016/17 unbefristet weiterbeschäftigt („entfristet“)? (Bitte nach Schulamtsbezirk getrennt auflisten)  Anlage 7 Anlage 7 Anlage 7 Quelle: Hessisches Kultusministerium Anlage 8 Kategorie Lehrkraft Erzieher/‐in Sozialpädagoge/‐in Keine Angabe SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis Befristet 378 4 2 42 Gestellungsvertrag 130 SSA für den Lahn‐Dill‐Kreis und den Landkreis Limburg‐Weilburg Befristet 287 4 5 57 Gestellungsvertrag 99 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Befristet 282 10 7 30 Gestellungsvertrag 78 SSA für den Landkreis Darmstadt‐Dieburg und die Stadt Darmstadt Befristet 402 7 16 53 Gestellungsvertrag 98 SSA für den Landkreis Fulda Befristet 153 4 10 15 Gestellungsvertrag 49 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Befristet 295 6 11 49 Gestellungsvertrag 103 SSA für den Landkreis Groß‐Gerau und den Main‐Taunus‐Kreis Befristet 440 3 6 99 Gestellungsvertrag 65 5 SSA für den Landkreis Hersfeld‐Rotenburg und den Werra‐Meißner‐Kreis Befristet 201 3 8 18 Gestellungsvertrag 45 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel Befristet 256 10 12 44 Gestellungsvertrag 68 SSA für den Landkreis Marburg‐Biedenkopf Befristet 152 1 34 Gestellungsvertrag 43 Frage 36: Wie viele Personen waren im Juli 2016 in den staatlichen Schulen befristet beschäftigt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schulamtsbezirken sowie Vertragsverhältnis,  Beschäftigung als Lehrkraft mit/ohne Gestellungsvertrag, Erzieher/in, Sozialpädagog/in) Befristete Lehrkräfte am 1.7.2016 Anlage 8 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main Befristet 291 4 134 Gestellungsvertrag 51 2 SSA für den Main‐Kinzig‐Kreis Befristet 256 7 9 46 Gestellungsvertrag 94 SSA für den Rheingau‐Taunus‐Kreis und die Stadt Wiesbaden Befristet 337 1 3 60 Gestellungsvertrag 98 SSA für den Schwalm‐Eder‐Kreis und den Landkreis Waldeck‐Frankenberg Befristet 233 1 3 42 Gestellungsvertrag 97 SSA für die Stadt Frankfurt am Main Befristet 435 5 3 106 Gestellungsvertrag 72 3 Quelle: Hessisches Kultusministerium Anlage 9 Kategorie Lehrkraft Erzieher/-in Sozialpädagoge/-in Keine Angabe SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis Befristet 116 2 1 15 Gestellungsvertrag 111 SSA für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg Befristet 98 1 2 20 Gestellungsvertrag 86 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Befristet 170 6 5 14 Gestellungsvertrag 67 SSA für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Befristet 178 2 7 19 Gestellungsvertrag 91 SSA für den Landkreis Fulda Befristet 91 1 6 9 Gestellungsvertrag 40 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Befristet 107 4 7 16 Gestellungsvertrag 91 SSA für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis Befristet 265 2 5 64 Gestellungsvertrag 59 4 SSA für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis Befristet 85 2 5 7 Gestellungsvertrag 40 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel Befristet 136 9 9 17 Gestellungsvertrag 57 SSA für den Landkreis Marburg-Biedenkopf Befristet 79 12 Gestellungsvertrag 39 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main Befristete Lehrkräfte am 1.7.2016 Frage 37: Wie viele dieser Personen wurden die Sommerferien 2016 über weiterhin angestellt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schulamtsbezirken sowie Vertragsverhältnis, Beschäftigung als Lehrkraft mit/ohne Gestellungsvertrag, Erzieher/in, Sozialpädagog/in) Anlage 9 Befristet 77 3 44 Gestellungsvertrag 50 1 SSA für den Main-Kinzig-Kreis Befristet 121 5 5 22 Gestellungsvertrag 87 SSA für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden Befristet 165 1 3 24 Gestellungsvertrag 88 SSA für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg Befristet 103 1 1 22 Gestellungsvertrag 83 SSA für die Stadt Frankfurt am Main Befristet 114 4 1 32 Gestellungsvertrag 58 2 Quelle: Hessisches Kultusministerium Anlage 10 Kategorie Lehrkraft Erzieher/-in Sozialpädagoge/-in Keine Angabe SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis Befristet 108 1 15 Gestellungsvertrag 2 SSA für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg Befristet 86 1 8 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Befristet 21 4 Gestellungsvertrag 1 SSA für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Befristet 86 3 13 SSA für den Landkreis Fulda Befristet 14 2 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Befristet 97 3 11 Gestellungsvertrag 3 SSA für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis Befristet 44 1 1 4 SSA für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis Befristet 46 2 3 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel Befristet 27 7 SSA für den Landkreis Marburg-Biedenkopf Befristet 26 10 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main Befristet 49 17 SSA für den Main-Kinzig-Kreis Befristet 62 1 1 10 SSA für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden Befristet 46 11 Befristete Lehrkräfte* am 1.7.2016 ohne Vertrag im August und mit einem neuen befristeten Arbeitsvertrag im September 2016 Frage 38: Wie viele dieser Personen, die die Sommerferien über nicht beim Land Hessen angestellt waren, erhielten im August oder September 2016 einen neuen befristeten Anstellungsvertrag? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schulamtsbezirken sowie Vertragsverhältnis, Beschäftigung als Lehrkraft mit/ohne Gestellungsvertrag, Erzieher/in, Sozialpädagog/in) Anlage 10 Gestellungsvertrag 1 SSA für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg Befristet 32 4 SSA für die Stadt Frankfurt am Main Befristet 121 1 28 * Die Qualifikation bezieht sich auf Juli 2016 Quelle: Hessisches Kultusministerium Anlage 11 Kategorie* Lehrkraft Keine Angabe SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis Gestellungsvertrag 25 1 SSA für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg Gestellungsvertrag 13 8 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Gestellungsvertrag 2 3 SSA für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Gestellungsvertrag 6 3 SSA für den Landkreis Fulda Gestellungsvertrag 15 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Gestellungsvertrag 11 2 SSA für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis Gestellungsvertrag 20 3 SSA für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis Gestellungsvertrag 10 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel Gestellungsvertrag 7 5 SSA für den Landkreis Marburg-Biedenkopf Gestellungsvertrag 10 1 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main Gestellungsvertrag 7 10 SSA für den Main-Kinzig-Kreis Gestellungsvertrag 5 1 SSA für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden Gestellungsvertrag 12 5 SSA für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg Gestellungsvertrag 18 4 SSA für die Stadt Frankfurt am Main Gestellungsvertrag 20 8 * Die Qualifikation bezieht sich auf Juli 2016 Quelle: Hessisches Kultusministerium Befristete Lehrkräfte* am 1.7.2016 ohne Vertrag im August und mit einem neuen unbefristeten Arbeitsvertrag im September 2016 Frage 39: Wie viele dieser Personen, die die Sommerferien über nicht beim Land Hessen angestellt waren, erhielten im August oder September 2016 einen unbefristeten Anstellungsvertrag? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schulamtsbezirken sowie Vertragsverhältnis, Beschäftigung als Lehrkraft mit/ohne Gestellungsvertrag, Erzieher/in, Sozialpädagog/in) Anlage 12 Schulamt mit/ohne Gestellungsvertrag Qualifikation Anzahl Lehrkräfte SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis Befristet Keine Angabe 7 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis Befristet Lehrkraft 37 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis Befristet Sozialpädagoge/-in 1 SSA für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis Gestellungsvertrag Lehrkraft 11 SSA für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg Befristet Erzieher/-in 2 SSA für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg Befristet Keine Angabe 4 SSA für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg Befristet Lehrkraft 46 SSA für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg Befristet Sozialpädagoge/-in 1 SSA für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg Gestellungsvertrag Lehrkraft 2 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Befristet Erzieher/-in 1 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Befristet Keine Angabe 6 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Befristet Lehrkraft 35 SSA für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Gestellungsvertrag Lehrkraft 6 SSA für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Befristet Keine Angabe 10 SSA für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Befristet Lehrkraft 44 SSA für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Befristet Sozialpädagoge/-in 1 SSA für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Gestellungsvertrag Keine Angabe 1 SSA für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt Gestellungsvertrag Lehrkraft 8 SSA für den Landkreis Fulda Befristet Erzieher/-in 1 SSA für den Landkreis Fulda Befristet Lehrkraft 19 SSA für den Landkreis Fulda Befristet Sozialpädagoge/-in 4 SSA für den Landkreis Fulda Gestellungsvertrag Lehrkraft 4 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Befristet Erzieher/-in 1 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Befristet Keine Angabe 4 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Befristet Lehrkraft 20 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Befristet Sozialpädagoge/-in 3 SSA für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Gestellungsvertrag Lehrkraft 6 Frage 41: Wie viele Personen sind im Schuljahr 2016/17 neu in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Schulamtsbezirken sowie Vertragsverhältnis, Beschäftigung als Lehrkraft mit/ohne Gestellungsvertrag, Erzieher/in, Sozialpädagog/in) Neu eingestellte befristete Lehrkräfte ab dem 01.08.2016 Anlage 12 SSA für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis Befristet Erzieher/-in 2 SSA für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis Befristet Keine Angabe 13 SSA für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis Befristet Lehrkraft 38 SSA für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis Befristet Sozialpädagoge/-in 2 SSA für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis Gestellungsvertrag Keine Angabe 2 SSA für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis Gestellungsvertrag Lehrkraft 3 SSA für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis Befristet Erzieher/-in 1 SSA für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis Befristet Keine Angabe 4 SSA für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis Befristet Lehrkraft 23 SSA für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis Gestellungsvertrag Lehrkraft 7 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel Befristet Erzieher/-in 4 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel Befristet Keine Angabe 4 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel Befristet Lehrkraft 19 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel Befristet Sozialpädagoge/-in 3 SSA für den Landkreis Kassel und die Stadt Kassel Gestellungsvertrag Lehrkraft 2 SSA für den Landkreis Marburg-Biedenkopf Befristet Keine Angabe 1 SSA für den Landkreis Marburg-Biedenkopf Befristet Lehrkraft 19 SSA für den Landkreis Marburg-Biedenkopf Gestellungsvertrag Keine Angabe 1 SSA für den Landkreis Marburg-Biedenkopf Gestellungsvertrag Lehrkraft 1 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main Befristet Keine Angabe 26 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main Befristet Lehrkraft 36 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main Gestellungsvertrag Keine Angabe 1 SSA für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main Gestellungsvertrag Lehrkraft 3 SSA für den Main-Kinzig-Kreis Befristet Erzieher/-in 1 SSA für den Main-Kinzig-Kreis Befristet Keine Angabe 2 SSA für den Main-Kinzig-Kreis Befristet Lehrkraft 18 SSA für den Main-Kinzig-Kreis Gestellungsvertrag Lehrkraft 2 SSA für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden Befristet Keine Angabe 3 SSA für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden Befristet Lehrkraft 54 SSA für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden Gestellungsvertrag Lehrkraft 4 SSA für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg Befristet Erzieher/-in 1 SSA für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg Befristet Keine Angabe 2 SSA für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg Befristet Lehrkraft 36 Anlage 12 SSA für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg Befristet Sozialpädagoge/-in 1 SSA für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg Gestellungsvertrag Lehrkraft 5 SSA für die Stadt Frankfurt am Main Befristet Keine Angabe 22 SSA für die Stadt Frankfurt am Main Befristet Lehrkraft 56 SSA für die Stadt Frankfurt am Main Gestellungsvertrag Lehrkraft 1 Quelle: Hessisches Kultusministerium 5034_anl.pdf Anlage_3(3).pdf Frage 20 und 21 Anlage_9(9).pdf Frage 37 Anlage_10(10).pdf Frage 38 Anlage_11(11).pdf Frage 39 Anlage_12(12).pdf Tabelle1