Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 17.01.2017 betreffend Aufnahme auswärtiger Kinder nach § 28 KiföG und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: § 28 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) regelt einen Kostenausgleichsanspruch für den Fall, dass ein Kind eine Tageseinrichtung außerhalb der Wohngemeinde besucht. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Standortgemeinde gegen die Wohngemeinde richtet sich entweder nach einer bestehenden Vereinbarung zwischen den Kommunen oder, falls es eine solche nicht gibt, nach der Regelung in § 28 HKJGB. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Fälle von Aufnahmen von Kindern in Kindertageseinrichtungen gibt es in Hessen, für die ein Kostenausgleich nach § 28 KiföG vorgesehen ist? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln. Der Landesregierung liegen hierzu keine aktuellen Informationen vor. Nach dem „Bericht der Landesregierung an den Hessischen Landtag über die Durchführung der Regelungen in Art. 1 Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) nach Art. 5a HessKiföG“ wurden von den befragten Kommunen im Jahr 2013 insgesamt 4.184 Kinder und im Jahr 2015 insgesamt 2.947 Kinder ortsübergreifend betreut (S. 337, Abb. 287). Danach gaben im Jahr 2013 91 % der befragten Kommunen an, dass ein gemeindeübergreifender Besuch von Kindern stattfindet, im Jahr 2015 waren es 84 % der Kommunen (S. 336, Abb. 285). Damit habe sich die tatsächliche Inanspruchnahme des gemeindeübergreifenden Besuchs von Tageseinrichtungen von März 2013 bis März 2015 leicht rückläufig entwickelt (S. 334). Frage 2. Welche Landkreise und kreisfreien Städte haben eine eigene interkommunale Vereinbarung getroffen , um den Kostenausgleich zu regeln? Nach dem zuvor zitierten Evaluationsbericht zum HessKiföG haben im Jahr 2014 35 % der befragten Kommunen den Kostenausgleich auf der Grundlage einer interkommunalen Vereinbarung vorgenommen, in 33 % wurde sowohl nach einer Vereinbarung als auch nach der Regelung in § 28 HKJGB abgerechnet und in 20 % erfolgte die Abrechnung ausschließlich nach der Regelung in § 28 HKJGB (S. 339, Abb. 290). Im Jahr 2015 verringerte sich die Anzahl der Fälle eines Kostenausgleichs auf der Grundlage einer interkommunalen Vereinbarung auf 29 % der befragten Kommunen, in 41 % wurde sowohl nach einer Vereinbarung als auch nach der Regelung in § 28 HKJGB abgerechnet und in 22 % ausschließlich nach der Regelung in § 28 HKJGB (ebd.). Die Berechnung der Höhe des Kostenausgleichs erfolgte demnach im zeitlichen Verlauf häufiger auf der Grundlage der Regelung in § 28 HKJGB (S. 338). Frage 3. Gibt es Kommunen, die grundsätzlich die Aufnahme von Kindern nach § 28 KiföG verweigern? Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Frage 4. Ist es zulässig, eine abgebende Kommune der aufnehmenden Kommune den Kostenausgleich versagt , wenn diese ihren Versorgungsauftrag erfüllt und Kinder nach § 28 KiföG aufgenommen hat? Die aufnehmende Gemeinde hat nach § 28 HKJGB einen einklagbaren Kostenausgleichsanspruch gegen die abgebende Gemeinde, sodass sie ihr Recht durchsetzen kann. Eingegangen am 2. März 2017 · Bearbeitet am 2. März 2017 · Ausgegeben am 6. März 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4423 01. 03. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4423 Frage 5. Ist es zulässig, dass eine Kommune die Aufnahme von Kindern nach § 28 KiföG ausschließt? Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg gilt: Wenn eine Gemeinde über freie Kindertagesstättenplätze verfügt, kann sie ein nicht zur Gemeinde gehörendes Kind jedenfalls dann nicht unter Hinweis auf unverhältnismäßige Mehrkosten auf eine andere als die gewünschte Betreuung verweisen, wenn der aufnehmenden Gemeinde wegen eines landesrechtlichen Anspruchs auf angemessenen Kostenausgleich durch die Wohngemeinde keine unangemessenen Mehrkosten entstehen können (Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2005, 4 B 275/04). Die Frage, ob eine Kommune in Hessen verpflichtet ist, auswärtige Kinder aufzunehmen, ist von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Wiesbaden, 18. Februar 2017 Stefan Grüttner